Familienleistungen in Österreich

Wir möchten Ihnen auf dieser Seite einen groben Überblick über wichtige Regelungen, die vor allem Studierende mit Kind betreffen, geben.

Da sich einige Regelungen laufend ändern, finden Sie hier eine kurze einführende Information mit einem Verweis auf laufend aktualisierte Informationen im Internet bzw. weiteren Kontaktstellen

 

Meldung der Schwangerschaft

Studierende, die berufstätig sind, müssen die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin der/dem Arbeitgeber:in melden. Dies erfolgt über eine offizielle Meldung der Schwangerschaft und einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin.

Studentinnen, die Labortätigkeiten  an der Universität Innsbruck verrichten, sollten bitte umgehend nach Bekanntwerden der Schwangerschaft Kontakt mit der Arbeitsmedizinerin Frau Dr. Elisabeth Oberrauch-Genser bzw. der Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit aufnehmen.

Link: Arbeitsmedizin der Universität Innsbruck

 arbeitsmedizin@uibk.ac.at, Tel.: 0512/507 - 21006

Mutter-Kind-Pass

In Österreich bildet der Mutter-Kind-Pass mit den vorgesehenen Untersuchungen eine wichtige Vorsorge für Mutter und Kind, zudem ist der Nachweis über die durchgeführten Untersuchungen die Grundlage für den Anspruch des Kinderbetreuungsgeldes. Den Mutter-Kind-Pass erhalten Sie in der Regel bei einer/m gynäkologischen Fachärztin/-arzt.

Tipp: Achten Sie auf die zeitgerechte Durchführung der kostenlosen Mutter-Kind-Pass Untersuchungen! Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe müssen die ersten zehn Mutter-Kind-Pass Untersuchungen bei der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen werden.

Eine kostenlose Beratungsstunde mit einer Hebamme ist zwischen der 18. - 22. Schwangerschaftswoche möglich!

Link: Mutter-Kind-Pass

Mutterschutzfrist

Ein absolutes Beschäftigungsverbot für erwerbstätige Studentinnen beginnt 8 Wochen vor und endet 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen) nach der Geburt.

Link: Mutterschutz

Wochengeld

Während der Schutzfrist haben erwerbstägige Mütter Anspruch auf Wochengeld. Das Wochengeld wird ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beim Krankenversicherungsträger beantragt und monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Anspruch auf Wochengeld haben unselbständig erwerbstätige Frauen, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen mit freiwilliger Selbstversicherung und voll versicherte freie Dienstnehmerinnen.

Link: Wochengeld

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, unabhängig von Einkommen und Beschäftigung. Grundsätzlich steht die Familienbeihilfe der Mutter zu. Die Familienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt, die Höhe richtet sich nach dem Alter der Kinder, zudem bekommen Familien ab dem zweiten Kind eine Geschwisterstaffelung.  Mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt, dieser muss nicht extra beantragt werden. Beziehen Sie für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe, können Sie zudem einen Mehrkindzuschlag beantragen.

Antraglose Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes:
Die Daten des im Inland geborenen Kindes sowie die Personenstandsdaten der Eltern werden durch das Standesamt erfasst und an das Finanzamt weitergeleitet. Sie erhalten dann ein Informationsschreiben, das über den Familienbeihilfenanspruch für Ihr Kind informiert! Zeitgleich mit diesem Schreiben wird der Familienbeihilfenbetrag auf Ihr Konto überwiesen.

In allen anderen Fällen ist – nach wie vor – ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig (beim Wohnsitzfinanzamt).

Studierende können bis zum 24. Lebensjahr die Familienbeihilfe beziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen wie z.B. auch Schwangerschaft und die Betreuung des eigenen Kindes kann die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden.

Information in English  (Family Allowance and Tax Credit for Children)

Elternkarenz

Die arbeitsrechtliche Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes ist maximal bis zum vollendeten
2. Lebensjahr des Kindes möglich. Die Mindestdauer der Elternkarenz beträgt zwei Monate und kann zwischen den Elternteilen zweimal (= drei Karenzteile) geteilt werden. Die Eltern dürfen aber nicht gleichzeitig in Karenz sein (Ausnahme: beim erstmaligen Wechsel der Karenz dürfen die Eltern ein Monat gleichzeitig in Karenz sein, dabei verkürzt sich aber die Anspruchsdauer um ein Monat). Jedes Elternteil kann 3 Monate Karenz, längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres, aufschieben.

Link: Elternkarenz

Information in English (Parental Leave)

Elternteilzeit 

Eltern haben die Möglichkeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind, erfahren Sie unter den angeführten Links.

Wichtig: Eine Elternteilzeit ist nur möglich, wenn der andere Elternteil sich nicht in Karenz befindet. Beide Elternteile können aber gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung (Elternkarenz)  ausüben.

Link: Elternteilzeit

Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet zwei Systeme zur Auswahl:

  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschale Leistung)
    Durch das Kinderbetreuungsgeld-Konto als Pauschalleistung wird die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.

Während im Pauschalsystem die Möglichkeit besteht, bis zu 16.200,00 Euro jährlich bzw. bis zu 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr), dazuverdienen zu können, ist der Zuverdienst im einkommensabhängigen System nur in geringem Ausmaß möglich, da es sich dabei um einen Einkommensersatz handelt.

Links:

 

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