Beruf und Finanzielles

Meldung der Schwangerschaft

Mitarbeiterinnen und berufstätige Studierende müssen die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin der/dem Arbeitgeber:in mitteilen. Dies erfolgt über eine offizielle Meldung und einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin.

Mitarbeiterinnen, die Labortätigkeiten an der Universität Innsbruck verrichten, sollten bitte umgehend nach Bekanntwerden der Schwangerschaft Kontakt mit der Arbeitsmedizinerin Frau Dr. Elisabeth Oberrauch bzw. der Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit aufnehmen.

Link: Arbeitsmedizin der Universität Innsbruck

arbeitsmedizin@uibk.ac.at, Tel.: 0512/507 - 21006

Für Mitarbeiterinnen der Universität Innsbruck sind außerdem alle Informationen bzw. Formulare zum Thema Schwangerschaft auf der Homepage der Personalabteilung zu finden.

Weitere Infos finden Mitarbeiter:innen im UniWiki unter Checklisten Elternkarenz&Co

Mutter-Kind-Pass

In Österreich bildet der Mutter-Kind-Pass mit den vorgesehenen Untersuchungen eine wichtige Vorsorge für Mutter und Kind, zudem ist der Nachweis über die durchgeführten Untersuchungen die Grundlage für den Anspruch des Kinderbetreuungsgeldes. Den Mutter-Kind-Pass erhalten Sie in der Regel bei einer/m gynäkologischen Fachärztin/-arzt.

Tipp: Achten Sie auf die zeitgerechte Durchführung der kostenlosen Mutter-Kind-Pass Untersuchungen! Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe müssen die ersten zehn Mutter-Kind-Pass Untersuchungen bei der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen werden.

Eine kostenlose Beratungsstunde mit einer Hebamme ist zwischen der 18. - 22. Schwangerschaftswoche möglich!

Link: Mutter-Kind-Pass

 

Mutterschutzfrist

Ein absolutes Beschäftigungsverbot für werdende Mütter beginnt 8 Wochen vor und endet 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen) nach der Geburt.

Informationen dazu finden Mitarbeiter:innen im Uniwiki unter dem Stichwort "Beschäftigungsverbote".

Link: Mutterschutz

Wochengeld

Während der Schutzfrist haben erwerbstägige Mütter Anspruch auf Wochengeld. Das Wochengeld wird ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beim Krankenversicherungsträger beantragt und monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Anspruch auf Wochengeld haben unselbständig erwerbstätige Frauen, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen mit freiwilliger Selbstversicherung und voll versicherte freie Dienstnehmerinnen.

Link: Wochengeld

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Schulstartgeld und Mehrkindzuschlag

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, unabhängig von Einkommen und Beschäftigung. Grundsätzlich steht die Familienbeihilfe der Mutter zu. Die Familienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt, die Höhe richtet sich nach dem Alter der Kinder, zudem bekommen Familien ab dem zweiten Kind eine Geschwisterstaffelung. Mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt, dieser muss nicht extra beantragt werden. Für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren wird außerdem mit der Familienbeihilfe jeweils im September ein Schulstartgeld ausbezahlt. Beziehen Sie für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe, können Sie zudem einen Mehrkindzuschlag beantragen!

Antraglose Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes: Die Daten des im Inland geborenen Kindes sowie die Personenstandsdaten der Eltern werden durch das Standesamt erfasst und an das Finanzamt weitergeleitet. Sie erhalten dann ein Informationsschreiben, das über den Familienbeihilfeanspruch für Ihr Kind informiert! Zeitgleich mit diesem Schreiben wird der Familienbeihilfenbetrag auf Ihr Konto überwiesen.

In allen anderen Fällen ist – nach wie vor – ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig (beim Wohnsitzfinanzamt).

Studierende können bis zum 24. Lebensjahr die Familienbeihilfe beziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen wie z.B. auch Schwangerschaft und die Betreuung des eigenen Kindes kann die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden.

Information in English (Family Allowance and Tax Credit for Children)

 

Elternkarenz

Die arbeitsrechtliche Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes (= Karenz) ist maximal bis zum vollendeten
2. Lebensjahr des Kindes möglich. Die Mindestdauer der Elternkarenz beträgt zwei Monate und kann zwischen den Elternteilen zweimal (= drei Karenzteile) geteilt werden. Die Eltern dürfen aber nicht gleichzeitig in Karenz sein (Ausnahme: beim erstmaligen Wechsel der Karenz dürfen die Eltern einen Monat gleichzeitig in Karenz sein, dabei verkürzt sich aber die Anspruchsdauer um einen Monat). Jedes Elternteil kann 3 Monate Karenz, längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres, aufschieben.

Allgemeine Informationen: Elternkarenz

Neu: Checklisten Elternkarenz&Co für Mitarbeiter_innen und Führungskräfte

Mut zur Väterkarenz!
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist nicht nur Frauensache – immer mehr frisch gebackene Väter entscheiden sich für eine aktive Familienzeit und treten zugunsten der Betreuung ihrer Kinder eine Zeit lang beruflich kürzer. Dass dies nicht nur eine Bereicherung für die Familie ist und die Vaterrolle stärkt, sondern letztlich auch der Universität als Arbeitgeberin zugutekommt, zeigen zwei vom interuniversitären Netzwerk UniKid-UniCare Austria erstellte Kurzfilme „Papa mit Kind zu Hause?“ (2018), in dem Österreichische Universitäten auf individuelle Lebensentwürfe von Vätern blicken, und, auf humorvolle Weise, "Väterkarenz mit Kaufmann & Herberstein" (2019):


Imagefilm VäterkarenzFilm Väterkarenz 2019

Väterfrühkarenz (Papamonat)

Väter können – frühestens ab der Geburt des antragsbegründenden Kindes und längstens bis zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter – für 28 - 31 Tage eine Familienzeit vereinbaren, wenn der Vater mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei Geburten ab 1. März 2017 kann beim Sozialversicherungsträger hierfür eine finanzielle Unterstützung beantragt werden, der sogenannte Familienzeitbonus (täglich € 22,60). An der Universität Innsbruck kann für die Inanspruchnahme des Familienzeitbonus ein "Papamonat" für maximal vier Wochen vereinbart werden.

Tipp: Der Familienzeitbonus steht auch Adoptiv- oder Dauerpflegevätern sowie gleichgeschlechtlichen Partner:innen zu.

 Mut zur Väterkarenz!
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist nicht nur Frauensache – immer mehr frisch gebackene Väter entscheiden sich für eine aktive Familienzeit und treten zugunsten der Betreuung ihrer Kinder eine Zeit lang beruflich kürzer. Dass dies nicht nur eine Bereicherung für die Familie ist und die Vaterrolle stärkt, sondern letztlich auch der Universität als Arbeitgeberin zugutekommt, zeigen zwei vom interuniversitären Netzwerk UniKid-UniCare Austria erstellte Kurzfilme „Papa mit Kind zu Hause?“ (2018), in dem Österreichische Universitäten auf individuelle Lebensentwürfe von Vätern blicken, und, auf humorvolle Weise, "Väterkarenz mit Kaufmann & Herberstein" (2019):


Imagefilm VäterkarenzFilm Väterkarenz 2019

Für Väter: Imagekampagne des Katholischen Familienverbands mit Informationshomepage:

Vater sein

Elternteilzeit

Eltern haben die Möglichkeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind erfahren sie unter den angeführten Links.

Wichtig: Eine Elternteilzeit ist nur möglich, wenn der andere Elternteil sich nicht in Karenz befindet. Beide Elternteile können aber gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung (Elternkarenz) ausüben.

Link: Elternteilzeit

Informationen zur Elternteilzeit für Mitarbeiter_innen der Universität im Uniwiki

Checklisten Elternkarenz&Co im UniWiki für Mitarbeiter:innen

Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet zwei Systeme zur Auswahl:

  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalbetrag): Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Bezugsdauer kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens zwischen 12-28 Monaten (bei Bezug durch ein Elternteil) bzw. bis zu 35 Monaten (bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile) flexibel gewählt werden, wobei das KBG je nach Bezugsdauer zwischen rund €15 und ca. €36 täglich beträgt. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das pauschale KBG für jedes weitere Kind um 50% des jeweiligen Tagesbetrages.
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten (ca. 80% der Letzteinkünfte).

Achtung: Zuverdienstgrenzen beachten: Zuverdienst pauschales KBGZuverdienst einkommensabhängiges KBG

Links:

Kinderbetreuungsgeld oesterreich.gv.at

KBG-Online-Rechner

Familienbonus Plus

Seit 1. Januar 2019 entfallen der Kinderfreibetrag sowie die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Stattdessen tritt der Steuerabsetzbetrag Familienbonus Plus in Kraft. Dieser Bonus in der Höhe von max. 1.500 Euro/Kind/Kalenderjahr steht für Kinder zu, für die in Österreich Familienbeihilfe bezogen wird. Für familienbeihilfeberechtigte Kinder über 18 Jahre besteht Anspruch auf einen reduzierten Familienbonus Plus (max. € 500,-- pro Kalenderjahr). Genaue Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Der Familienbonus Plus kann entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung als Einmalleistung im Nachhinein geltend gemacht werden.

Mitarbeiter:innen der Universität Innsbruck können den monatlichen Bezug des Familienbonus Plus bei der Personalabteilung beantragen. Genauere Informationen hierzu sowie das Antragsformular E 30 finden Sie auf der Seite der Personalabteilung unter dem Stichwort Familienbonus.

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