Grundsätze der Gefahrenverhütung
Die Universität Innsbruck hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer:innen sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer:innen folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen (§ 7 ASchG):
- Risikovermeidung und etwaige Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken (Risiko- und Gefahrenanalyse)
- Gefahrenbekämpfung an der Quelle und Ausschaltung bzw. Verringerung von Gefahrenmomenten
- sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren
- Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation unter Rücksichtnahme des Faktors „Mensch“ in der Arbeitsplatzgestaltung
- Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
- Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz
- Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer:innen (Information, Anweisung, Unterweisung).
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