General Information on Exams
at the Department of Systematic Theology

For oral exams please use our online form to register. (If that does not work for you, you can email us alternatively.) Please register not later than three days before the exam. We will send you an email to tell you the exact time of your exam.
Please do not forget to print out and bring along a Prüfungsprotokoll.

For written exams registration is done via the university's course catalogue. Please check the course catalogue for the relevant registration periods. A Prüfungsprotokoll is not required.

Please register only if your admission to the study programm is valid (§ 46 Abs 4 UniStG). Exams taken while your admission is not valid can not be recognized!

Dates

 Deregistration from exams

You can deregister up to three days prior to any exam without stating a reason. To do so, please send an email to the department's office or the lecturer. For deregistration less the three days prior to the exam you have to state your reason. If you miss an exam you are registered for without giving sufficient reasons you will not be allowed to take the exam at the next exam date.

The Studienrechtliche Bestimmungen of the university's statutes hold the legal basis for this regulation:
  § 24. Abmeldung und Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Die Abmeldung von der Prüfung hat bis spätestens drei Tage vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer von Lehrveranstaltungsprüfungen bzw. bei Prüfungen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abgehalten werden, schriftlich bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter zu erfolgen Wenn die oder der Studierende sich ohne wichtigen Grund verspätet abmeldet, kann sie oder er beim nachfolgenden Prüfungstermin nicht antreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Studierende durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, die Frist einzuhalten.

(2) Wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin, von dem keine Abmeldung erfolgte, ohne wichtigen Grund versäumt, kann sie oder er beim nachfolgenden Prüfungstermin nicht antreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Studierende durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, den Prüfungstermin wahrzunehmen.

(3) Wenn die oder der Studierende nach Beginn der Prüfung ohne Angabe eines nachweislichen Grundes von der Prüfung zurücktritt, wird die Prüfung mit der Note „nicht genügend“ beurteilt. Die Prüfung beginnt mit der Ausgabe der Prüfungsaufgaben bzw. mit dem Stellen der ersten Frage. Wenn die oder der Studierende nach Beginn einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ohne Angabe eines nachweislichen Grundes von der Lehrveranstaltung zurücktritt, wird die Lehrveranstaltung mit der Note „nicht genügend“ beurteilt.

(4) Die Leiterin oder der Leiter einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung kann angemeldete Studierende, die zum ersten Termin der Lehrveranstaltung ohne Angabe eines nachweislichen Grundes nicht erscheinen, von der Lehrveranstaltung abmelden. In diesem Fall werden die freiwerdenden Plätze nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 nach den Bestimmungen des jeweiligen Curriculums vergeben.

(5) Die oder der Studierende hat den Grund für die verspätete Abmeldung von der Prüfung (Abs. 1), das Versäumnis (Abs. 2) oder den Rücktritt von der Prüfung (Abs. 3) binnen einer Woche schriftlich bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter glaubhaft zu machen. Liegt ein wichtiger oder nachweislicher Grund vor, ist die Prüfungsantrittssperre aufzuheben oder die Prüfung, von der der Rücktritt erfolgte, nicht auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. Die Entscheidung ist der oder dem Studierenden unverzüglich mitzuteilen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, erhält die oder der Studierende auf Antrag einen Bescheid über das Nichtvorliegen des Grundes. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter einzubringen.

(6) Die oder der Studierende hat den Grund für den Rücktritt von der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (Abs. 3) oder für das Versäumnis des ersten Termins der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (Abs. 4) binnen einer Woche schriftlich bei der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter glaubhaft zu machen. Liegt ein wichtiger oder nachweislicher Grund vor, ist die Lehrveranstaltung nicht auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen oder die Studierende oder der Studierende darf weiter an der Lehrveranstaltung teilnehmen. Die Entscheidung ist der oder dem Studierenden unverzüglich mitzuteilen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, erhält die oder der Studierende auf Antrag einen Bescheid über das Nichtvorliegen des Grundes. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der Universitätsstudienleiterin oder beim Universitätsstudienleiter einzubringen.

(7) Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

 Retaking exams

If you fail an exam you can retake it up to four times. The third and fourth retry has to be applied for at the Prüfungsreferat. These exams take place before a board of examiners.
Application for third or fourth retry of an exam.

The Studienrechtliche Bestimmungen of the university's statutes hold the legal basis for this regulation:
  § 18. Wiederholung von Prüfungen

(1) Über die in § 77 Abs. 2 UG angeführte Zahl von drei Prüfungswiederholungen hinaus ist eine weitere Wiederholung zulässig. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.

(2) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn ein Fach negativ beurteilt wurde.

(3) Soweit eine Prüfung aus mehreren Fächern oder Lehrveranstaltungen besteht, jedoch nicht in Form einer kommissionellen Gesamtprüfung abgehalten wird, ist nur jenes Fach oder jene Lehrveranstaltung zu wiederholen, das oder die negativ beurteilt wurde.

(4) Die dritte und vierte Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(5) Die dritte und vierte Wiederholung einer Fachprüfung oder Modulprüfung ist kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(6) Negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind zur Gänze zu wiederholen. In begründeten Fällen kann die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter vor Beginn des Semesters festlegen, dass eine oder mehrere negativ beurteilte Teilleistungen während des Semesters der Lehrveranstaltung einmal wiederholt werden können.

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