Anforderungsprofil für Prüfungen aus Arbeitsrecht und Sozialrecht bei allen Prüfern


 Von den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten des Diplomstudiums "Rechtswissenschaften" und des Bachelorstudiums "Wirtschaftsrecht" erwarten wir solide Kenntnisse in beiden Prüfungsgebieten, also sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialrecht! Wer in einem der beiden Teilgebiete negativ ist (im Klartext: das Arbeitsrecht oder das Sozialrecht "spritzt"), wird insgesamt negativ beurteilt.

Zum konkreten Prüfungsablauf: Jede Kandidatin und jeder Kandidat erhält Fragen aus den drei großen Teilbereichen Individualarbeitsrecht, Kollektives Arbeitsrecht und Sozialrecht. Jede Prüfung wird ca 15-30 Minuten dauern, Sie haben also Zeit, Ihre Antworten in Ruhe zu überlegen und zu strukturieren. Eine unkommentierte Gesetzessammlung können Sie dann verwenden, wenn Sie auch genau wissen, wo Sie nachschlagen sollen.

Die Prüfungsfragen sind nicht mit dem im "Repetitorium aus Arbeitsrecht und Sozialrecht" behandelten Fragenkatalog identisch!

Bitte nehmen Sie zur Identitätsfeststellung Ihren Studierendenausweis zur Prüfung mit!


Folgende Lernhinweise können Ihnen bei der Prüfungsvorbereitung behilflich sein:

  • Treten Sie nicht zu früh zur Prüfung an! Wir empfehlen Ihnen nachdrücklich, im Diplomstudium "Rechtswissenschaften" die Fachprüfung "Arbeitsrecht und Sozialrecht" erst nach bestandener Prüfung aus "Bürgerlichem Recht" zu absolvieren! Arbeitsrecht sollte nicht die erste Fachprüfung im zweiten Studienabschnitt sein. Gleiches gilt im Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht", wo empfohlen wird, die Gesamtprüfung "Arbeitsrecht und Sozialrecht" frühestens im 5. Semester zu absolvieren. Weil sowohl Arbeitsrecht als auch Sozialrecht Spezialfächer sind, setzen wir fundierte Vorkenntnisse in den allgemeinen Rechtsfächern voraus. Denn wie kann über einen "Arbeitsvertrag" geredet werden, wenn nicht bekannt ist, was ein "Vertrag" ist? Oder über das "Judikat 33 neu", wenn man nicht weiß, was "Bereicherungsrecht" ist? Oder über das "Dienstgeberhaftungsprivileg" oder "Dienstnehmerhaftpflichtgesetz", wenn "Schadenersatzrecht" weitgehend unbekannt ist?
  • Unterschätzen Sie nicht die Stoffmenge! Das Fach "Arbeitsrecht und Sozialrecht" (C100, C101, C033 500) weist eine höhere ECTS-Punktezahl auf als das "Zivilgerichtliche Verfahrensrecht" oder das "Unternehmens-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht " des Diplomstudiums "Rechtswissenschaften"; es stellt im Diplomstudium "Rechtswissenschaften" die viertgrößte Prüfung, im Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" die drittgrößte Prüfung dar! Berücksichtigen Sie, dass Sie sich bei der Erarbeitung des Stoffes mit sehr unterschiedlichen Materien beschäftigen müssen. Das führt beispielsweise dazu, dass Sie sich drei unterschiedliche Arbeitnehmerbegriffe erarbeiten müssen, mehrere Rechtsquellen abseits des Gesetzes kennen müssen oder auf Teilgebiete stoßen, die ziemlich abstrakt bzw technisch ausgestaltet sind und daher erfahrungsgemäß einen höheren Lernaufwand verursachen.
  • Nehmen Sie sich ausreichend Zeit zur Prüfungsvorbereitung! Die Fachprüfung "Arbeitsrecht und Sozialrecht" umfasst insgesamt 12 ECTS-Punkte. Weil 1 ECTS-Punkt 25 Echtstunden entspricht (§ 10 Satzungsteil der Universität Innsbruck "Studienrechtliche Bestimmungen"), fordert die Fachprüfung aus Arbeitsrecht und Sozialrecht insgesamt 300 Echtstunden Arbeitsbelastung (Besuch von Lehrveranstaltungen + Lernzeit). Dies entspricht knapp 8 Wochen Vollzeitbeschäftigung – dh 40 Stunden pro Woche, 8 Stunden am Tag. 8 Stunden reine Lernzeit pro Tag ist viel, eigentlich schon zuviel. Wenn Sie aber das tägliche Lernpensum reduzieren wollen, verlängert sich logischerweise die Gesamtzeit der Prüfungsvorbereitung. Kurzum: Gehen Sie nicht davon aus, dass Sie den Prüfungsstoff innerhalb von zwei, drei Wochen ausreichend lernen können – dies ist unrealistisch. Vergleichen Sie die Prüfung nicht mit einer Schularbeit oder einem Test, sondern eher mit einer Maturaprüfung. Und auf diese haben Sie sich doch auch nicht nur in zwei Wochen vorbereitet, oder?
  • Teilen Sie sich Ihre Lernzeit ein! Wir verlangen die Kenntnis zweier Lehrbücher im Umfang von insgesamt über 800 Druckseiten. Nicht wenig, gewiss, aber für 12 ECTS-Punkte angemessen. Lernen Sie täglich ein Mindestpensum von neuem Prüfungsstoff dazu und räumen Sie genügend Zeit zur Wiederholung ein. Machen Sie sich zu Beginn einen Wochenplan aus dem hervorgeht, welche Lehrbuchkapitel Sie in welcher Woche lernen wollen, denn: divide et impera – teile und herrsche!
  • Sorgen Sie für die richtige Lernumgebung! Aus Ihrer bisherigen Erfahrung wissen Sie sicherlich, in welcher Umgebung und mit wem Sie sich am besten auf die Prüfung vorbereiten können. Sind Sie eher der Individualist, sorgen Sie für eine ruhige Umgebung, in der Sie sich allein auf Ihre Unterlagen konzentrieren können. Fühlen Sie sich hingegen in einer Gemeinschaft wohl, suchen Sie sich LernpartnerInnen bzw -gruppen.
  • Folgen Sie Ihrem persönlichen Lerntypen! Jeder Mensch ist verschieden. Und nicht alle lernen über ihre Sinne gleich gut. Nutzen Sie bewusst jene Sinnesreize, über die Sie schneller lernen können!
    • Sind Sie eher der visuelle Lerntyp, markieren Sie Wichtiges in Ihren Lernunterlagen farblich und zeichnen Sie Skizzen, Schaubilder und Diagramme: Sie lernen den Stoff über die wahrgenommenen Bilder.
    • Sind Sie eher der kinästhetische Lerntyp, gehen Sie beim Lernen im Raum herum und fassen Sie den Lernstoff schriftlich zusammen: mit der schreibenden Bewegung können Sie sich den Stoff leichter merken.
    • Sind Sie eher der auditive Lerntyp, sprechen Sie Gelerntes laut aus und führen Sie Selbstgespräche: Gehörtes geht Ihnen leichter ins Gedächtnis.
    • Meist sind Menschen gemischte Typen, sodass eine Kombination der Lernweisen zweckmäßig ist. Konzentrieren Sie sich aber auf das, was Ihnen persönlich am ehesten entspricht. Wenn Sie zB nicht der kinästhetische Lerntyp sind, bringt es Ihnen wenig, Zeit in das Erstellen schriftlicher Exzerpte zu investieren, nur weil Ihre Lernpartnerin oder Ihr Lernpartner sich dadurch besser vorbereiten kann.
  • Verwenden Sie die empfohlene Prüfungsliteratur! Als Autoren wissen wir, welche Themenkomplexe wie umfangreich in unseren Büchern enthalten sind. Die Prüfungsfragen werden so gestellt, dass sie mit unserer empfohlenen Literatur beantwortbar sind. Mit ihr wird der Prüfungsstoff vollständig abgedeckt. Sie können zwar auch aus anderen Büchern lernen, doch können dann Prüfungsfragen gestellt werden, die mit der von Ihnen verwendeten Alternativliteratur nicht mehr beantwortet werden können.
  • Verwenden Sie die Prüfungsliteratur in der jeweils aktuellen Auflage. Es stimmt zwar, dass grundlegende Pfeiler des Arbeitsrechts und des Sozialrechts auch über Jahrzehnte hinweg sich nicht ändern (zB: Was ist eine Kündigung, was eine Entlassung?). Doch in Details ist sowohl das Arbeitsrecht als auch das Sozialrecht eine schnelllebige und vergängliche Materie, erkennbar an der arbeits- und sozialpolitischen Berichterstattung in den Medien. Nicht ohne Grund werden die von uns empfohlenen und geschriebenen Bücher neu aufgelegt. Und Änderungen können durchaus auch in den prüfungsrelevanten Details vorkommen (zB Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Schaffung der Pflegekarenz; Änderungen bei Konkurrenzklauseln; Reformen im Pensionssystem).
  • Vermeiden Sie Skripten, Zusammenfassungen, ausgearbeitete Prüfungsfragen, Vorlesungsmitschriften anderer usw als alleinige Lernunterlagen! Und zwar aus folgenden Gründen:
    • Sie können sich nicht sicher sein, dass alle Prüfungsfragen damit beantwortet werden können. (Aus Erfahrung lässt sich sagen: ganz sicher nicht!)
    • Sie können sich nicht sicher sein, dass prüfungsrelevante Änderungen bereits berücksichtigt sind. Mitschriften werden unreflektiert und unbearbeitet (von wem auch?) von Semester zu Semester – mitunter über Jahre – einfach weitergegeben und können hoffnungslos veraltet sein.
    • Sie können sich nicht sicher sein, dass überhaupt richtig mitgeschrieben oder zusammengefasst wurde. Wesentliches wird ausgelassen, Übertragungsfehler führen zu falschen Begriffsbildungen, Unverstandenes wird unverständlich wiedergegeben.
    • Sie haben keine Möglichkeit, über den relevanten Prüfungsstoff hinaus ein Gefühl zu erhalten, wie komplex manche Themen sein können. Dies ist zwar weniger für die Prüfung, umso mehr jedoch für Ihr zukünftiges Berufsleben von Bedeutung.
    • Sie haben keine Möglichkeit, sich ein Bild von Fußnoten zu machen. Natürlich müssen Sie die Fußnoten nicht lernen, sie sind für die Prüfungsvorbereitung nicht wichtig. Sie dienen lediglich als Belegstellen oder für weiterführende Recherchen, sollten diese einmal notwendig sein. Aber Sie erhalten ganz nebenbei ein Gefühl, wie Fußnoten aussehen sollen und können. Denn übersehen Sie nicht: Irgendwann steht auch bei Ihnen eine Diplom- oder Bachelorarbeit an.
    • Zusammenfassungen bestehen gerne aus bloßen Stichwortübersichten, Checklisten, aus Aneinanderreihungen von Schlagworten (womit ja auch Platz gespart wird und der Prüfungsstoff bewältigbarer erscheint, obwohl er bloß verdichtet wurde). Wenn Sie jedoch aus Büchern lernen, deren ganze Sätze lesen, eignen Sie sich nebenbei einen juristischen Sprachausdruck an. Dieser wird nicht nur in der Prüfungssituation von uns erwartet (bloßes schlagwortartiges Beantworten der Fragen führt zu einem schlechteren Eindruck als in ganzen Sätzen ausformulierte Antworten), sondern hilft Ihnen bei Ihren schriftlichen Arbeiten – sei es im Studium oder später im Berufsleben.
  • Lesen Sie die empfohlene Prüfungsliteratur! Lesen Sie sie wirklich, überfliegen Sie diese nicht bloß, blättern Sie nicht nur darin. Lesen Sie sie "from cover to cover", Seite für Seite, Satz für Satz – auch das Kleingedruckte. Nicht alles, was Sie lesen, müssen Sie ja auch lernen. Aber das Lesen ist der erste Schritt, die erste Voraussetzung zur Aneignung des Prüfungsstoffes. Hier beim Lesen beginnt die Entscheidung, was Sie überhaupt lernen sollen und wollen.
  • Versuchen Sie beim Lesen, jeden Satz in den Lehrbüchern zu verstehen! Auch wenn wir versuchen, unsere Lehrbücher verständlich zu schreiben, sind manche Sätze verschachtelt und nicht gleich einsichtig. Doch lesen Sie nicht einfach drüber nach dem Motto: "Was ich nicht verstehe, muss (kann?) ich auch nicht lernen." So wie der Vogel Strauß noch gesehen wird, wenn er seinen Kopf in den Sand steckt, so können Sie auch nach dem geprüft werden, was Sie nicht verstanden haben. Wenn Sie einen Satz lesen, der sich Ihnen nicht gleich erschließt, lesen Sie ihn nochmals durch! Analysieren Sie ihn, lösen Sie Fremdwörter auf, machen Sie sich mit Fachbegriffen vertraut, fragen Sie nach! Erst wenn Sie wissen, was der Satz bedeutet, können Sie weiterlesen. Gehen Sie wirklich bei jedem Satz im Lehrbuch so vor. Daraus folgt ja nicht, dass Sie auch jeden Satz lernen müssen, denn:
  • Trennen Sie das Wichtige vom Unwichtigen! Oder anders gesagt: Verlieren Sie sich nicht in Details, sondern behalten Sie stets den Überblick. Unwichtiges müssen Sie nicht lernen und bei weitem nicht jeder Satz im Lehrbuch ist auch wichtig. Detailverliebtes Fachwissen wird vielleicht von den Prüfern gern gesehen, aber nicht verlangt. Für die Prüfung ist von Bedeutung, dass Sie den Überblick bewahren, die Prinzipien kennen, die Strukturen verstehen, weil mit und aus diesen heraus Sie in Zukunft juristisch arbeiten werden. Details kann man tatsächlich im Gesetz nachschlagen. Ein Beispiel: Sie müssen wissen, was die Geringfügigkeitsgrenze im Sozialversicherungsrecht bedeutet, welche Folgen ihre Unter- bzw Überschreitung hat, Sie müssen die Querverbindung zum Dienstgeberabgabegesetz herstellen können und Sie sollten vielleicht ungefähr deren Höhe wissen, Sie müssen aber nicht den aktuellen Wert auf den Cent genau im Kopf haben - das lässt sich nachschauen.
    • Damit Sie aber Wichtiges vom Unwichtigen überhaupt trennen können, müssen Sie den Inhalt verstanden haben. Erst wenn Sie wissen, worum es geht, können Sie zu sich sagen: "Ja, das könnte für die Prüfung notwendig sein." Oder: "Nein, das ist zu detailliert, das muss ich für die Prüfung nicht (unbedingt) wissen." Je weniger Sie als wichtig erachten, desto weniger müssen Sie zwar lernen, desto eher werden Sie aber Prüfungsfragen nicht mehr beantworten können. Und umgekehrt: Je mehr Sie als wichtig erachten, desto eher werden Sie zwar Prüfungsfragen beantworten können, desto größer wird aber auch Ihr Lernaufwand sein.
    • Leicht gesagt, ja. Die Kunst ist es nun, Wichtiges und Unwichtiges ins richtige Verhältnis zu setzen. Was ist denn prüfungsrelevant, was nicht? Was muss denn gelernt werden, was nicht? Freilich, diese Abgrenzung ist nicht so einfach und erfordert eine Intuition, die man schlecht lernen kann. Versuchen Sie, sich in die Person des Prüfers zu versetzen: "Könnte er wollen, dass man das (noch) wissen muss?" Uns ist es jedenfalls wichtig, dass Sie das System, das hinter den Details besteht, erkennen und kennen. So ist zB das vollständige Auswendiglernen aller Entlassungstatbestände weniger wichtig als die Erkenntnis, dass allen Entlassungsgründen die Unzumutbarkeit des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungszeit oder bis zur vereinbarten Beendigung gemeinsam ist; hat man nämlich das Erfordernis der Unzumutbarkeit verstanden, können daraus mögliche Entlassungsgründe abgeleitet werden.
    • Markieren Sie das Wichtige in Ihrem Lehrbuch oder schreiben Sie es heraus – je nach Ihrem Lerntyp! Übertreiben Sie es aber nicht: Wer alles im Buch markiert (manchesmal finden sich geradezu prächtige, bunte Gemälde auf den Buchseiten) oder alles herausschreibt, wird das Wichtige nicht wiederfinden können. Wer hingegen nichts markiert und auch nichts herausschreibt, erhöht zwar den Wiederverkaufswert des Lehrbuches, wird aber das Wichtige auch nicht wiedererkennen können.
    • Nehmen Sie die Trennung des Wichtigen vom Unwichtigen selbst vor! Verlassen Sie sich nicht auf andere und deren Zusammenfassungen, sodass Sie von den unwichtigen Dingen überhaupt nie etwas gehört oder gelesen haben. Die unwichtigen Informationen sind zwar für die Prüfung bedeutungslos, nicht unbedingt aber für Ihre spätere berufliche Tätigkeit.
  • Lernen Sie die empfohlene Prüfungsliteratur! Zweifellos ist dies das Anstrengendste, denn dazu gehören Fachterminologie, Systemverständnis und Auswendiglernen.
    • In jedem Fachgebiet, auch außerhalb der Juristerei, sprechen Profis ihre eigene Sprache; sie verwenden Fachbegriffe, weil sie sich nicht umständlich gegenseitig erklären wollen, was sie meinen. Weil auch Sie ein Profi werden wollen, erwarten wir von allen Prüfungskandidaten die Beherrschung der Fachterminologie! Dies bedeutet, dass Sie Fachbegriffe richtig verwenden und aussprechen können. Beispielsweise konkret:
      • Der II. Teil des ArbVG heißt "Betriebsverfassungsrecht" und nicht "Betriebsvereinbarungsrecht"!
      • Ein "Betriebsverfassungsgesetz" oder eine "Gewerkschaftsordnung" gibt es in Österreich ebensowenig wie ein "Arbeitsvertragsgesetz" oder gar ein "Arbeitsgesetzbuch"!
      • Das ASVG heißt "Allgemeines Sozialversicherungsgesetz" und nicht "Allgemeines Sozialgesetz" oder "Arbeitnehmer-Sozialversicherungsgesetz"!
      • Das kollektive Regelungsinstrument auf der betrieblichen Ebene heißt "Betriebsvereinbarung" und nicht "Betriebsvertrag", "Betriebliche Vereinbarung" und schon gar nicht "Betriebsübung"!
      • Betriebsvereinbarungen werden nicht "beschlossen", sondern – wie alle Vereinbarungen – "geschlossen" oder "abgeschlossen"! "Beschlossen" wird lediglich die interne Zustimmung des Betriebsrates, womit der Betriebsratsvorsitzende berechtigt wird, die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsinhaber "abzuschließen".
      • Der "Betriebsinhaber" ist nicht der "Betriebsleiter" oder gar der "Betriebsführer".
      • Für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist das "Bundeseinigungsamt", nicht das "Bundeseignungsamt" zuständig.
      • "Pensionskasse" und "Pensionsversicherungsträger" sind nicht dasselbe!
      • Die "Schlichtungsstelle" wird zwar am Sitz des Landesgerichtes errichtet, heißt deshalb aber nicht "Schlichtungsgericht".
      • "AVRAG" wird als ein Wort ausgesprochen, nicht ausbuchstabiert (nicht: "A-vau-er-a-ge"); "ArbVG" wird als "Arb-vau-ge" ausgesprochen, nicht etwa als "A-er-be-vau-ge".
    • Arbeitsrecht und Sozialrecht ist ein System. Die einzelnen Teilgebiete und Themen stehen nicht für sich isoliert im Rechtsraum, sondern nehmen Bezug aufeinander. Erschließen Sie sich das hinter den Normen bestehende System, indem Sie die Beziehungen und Unterschiede der verschiedenen Fachbegriffe und Rechtsinstitute begreifen. Lernen Sie daher nicht nur, was eine "Pensionskasse" und was ein "Pensionsversicherungsträger" ist, sondern auch was denn der Unterschied zwischen diesen beiden ist. Oder lernen Sie nicht nur die Definition der "Kündigung" und jener der "Entlassung" auswendig, sondern erfassen Sie auch den Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung. Es hat immer einen Grund, warum Dinge unterschiedlich bezeichnet werden: weil sie eben auch unterschiedlich sind. "Arbeitgeber" und "Betriebsinhaber" sind zwei verschiedene Begriffe. Warum? Weil es zwar häufig, aber nicht immer dieselben Personen sind. Worin liegt der Unterschied? Wenn Sie diesen erkennen, sind Sie bereits mitten im Systemlernen. Weben Sie gedanklich ein Netz, bei dem die Fäden die Unterschiede und die Knoten die jeweiligen Begrifflichkeiten, die prüfungsrelevanten "Dinge" sind! Sie erleichtern sich dadurch das Lernen, weil Sie das System insgesamt besser verstehen und über die Unterschiede (den Fäden) leichter zu den Inhalten (den Knoten) finden.
    • Ja, zum Lernen gehört auch stures Auswendiglernen. Sie tun sich aber selbst auch leichter, wenn Sie Begriffsdefinitionen auswendig kennen, weil Sie damit sicher sein können, die Definition in der Prüfung vollständig und richtig wiederzugeben, kein Tatbestandsmerkmal zu übersehen und dadurch trotz Prüfungsstress richtig zu antworten. Denn sollten Sie auch nur ein Definitionsmerkmal übersehen, ist streng gesehen Ihre Definition falsch. Bspw ist ein "Kettenarbeitsverhältnis" die unmittelbare Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien. Meist wird in der Prüfung das letzte Element ("zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien") nicht erwähnt, wenngleich vielleicht mitgemeint, aber eben nicht ausgesprochen. Aber wechselt ein Arbeitnehmer von einem befristeten Arbeitsverhältnis zum nächsten befristeten Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, liegt kein Kettenarbeitsverhältnis vor.
  • Werfen Sie auch einen Blick in den Gesetzestext! Es macht Sinn, wichtige Paragraphen in einer Gesetzessammlung oder im RIS oder in einer Gesetzessammlung nachzulesen, denn:
    • Sie werden feststellen, dass sich mit anderen Worten die Aussagen im Lehrbuch in den Paragraphen widerspiegeln. Dies kann Ihr Verständnis für den Lernstoff verbessern.
    • Es kann kein Fehler sein, als angehender Jurist jenen Wortlaut zu studieren, der rechtsverbindlich ist, auf dem und aus dem heraus die Rechtsordnung aufgebaut ist. Gesetzestext ist juristische Sprache in Reinform, ohne Schnörkel, ohne Erklärungen, ohne Wiederholungen – zumindest im Idealfall, denn der Gesetzgeber arbeitet mitunter auch unsauber. Die Arbeit am Gesetz trainiert Ihr Sprachgefühl und stellt häufig eine gute Übung für verstehendes Lesen dar. Nicht nur Laien stellen sich nach dem Lesen eines Gesetzestextes oft die Frage: "Was steht da eigentlich?" Doch nur mit häufigem Lesen erschließt sich Ihnen allmählich die Kunst der Legistik, möglichst kurz alle erdenklichen Sachverhalte zu erfassen.
    • Jedesmal, wenn Sie Ihre Gesetzessammlung zur Hand nehmen, werden Sie mit ihr vertrauter, erkennen ihren Aufbau besser, wissen eher, wo was steht. Das hilft Ihnen letztlich auch im Berufsleben, wenn Sie mal etwas nachschlagen müssen. Das Stichwortverzeichnis ist zwar ganz nett, aber nicht immer finden Sie dort, was Sie suchen. Professioneller ist es, wenn Sie sich systematisch zum Paragraphen durcharbeiten können, indem Sie zB direkt das AZG aufschlagen, wenn Sie die Voraussetzungen für zulässige Überstundenarbeit suchen, oder zum KA-AZG greifen, wenn es sich bei Ihrem Sachverhalt um ein Krankenhaus handelt, oder zum KJBG, wenn es einen Jugendlichen betrifft. Gesetze, Artikel, Paragraphen, Absätze, Ziffern, Litterae, Sublitterae usw – das ist des Juristen tägliches Werkzeug. Jeder Handwerker kennt sein Werkzeug. Warum glauben Sie, dass Sie Ihres nicht kennen müssen?
    • Gerade im Arbeitsrecht haben wir es mit einer Vielzahl an Gesetzen zu tun. Verschaffen Sie sich einen gründlichen Überblick über die verschiedenen Gesetze, ihre Abkürzungen und was sie hauptsächlich regeln. Schauen Sie auf die Griffleiste Ihrer Gesetzessammlung: Können Sie alle Abkürzungen auflösen?
    • Missbrauchen Sie die Gesetzessammlung jedoch nicht als Spickzettel! Auch wenn Sie eine unkommentierte Gesetzessammlung bei (jeder) Prüfung verwenden dürfen, unterliegen Sie einem Irrtum, wenn Sie glauben, dass darin alles nachgeschlagen werden kann, Sie die Antwort auf die Prüfungsfrage einfach herauslesen und damit den Lernaufwand reduzieren können. Allein durch Ihre Reifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung haben Sie uns schon bewiesen, dass Sie lesen können, weshalb wir dies nicht mehr eigens prüfen müssen und wollen. Erstens müssen Sie den Prüfungsstoff wissen, ihn inhaltlich kennen und nicht bloß wissen, wo man nachschlagen kann. "Sapiens omnia sua secum portat" – der Weise trägt all das Seinige mit sich; gemeint in seinem Kopf und nicht als Kodex ständig unter seinem Arm. Zweitens können Sie verständnisvolle Antworten, nach denen Sie in der Prüfung gefragt werden, nicht einfach aus dem Gesetzeswortlaut herauslesen, weil sie gar nicht drinstehen; ansonsten bräuchte es ja keine Lehrbücher. Denn nicht selten bedarf die richtige Antwort einer Interpretation des Gesetztestextes, die dieser selbst nicht mehr mitliefert. So steht zB in § 3 Abs 1 AVRAG: "Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), ..." Beantworten Sie nun die Prüfungsfrage "Was ist ein Betriebsübergang?" mit dem Herauslesen des § 3 AVRAG, so werden Sie die Frage deshalb nicht richtig beantwortet haben, weil Sie weder etwas zur "wirtschaftlichen Einheit" noch zur "Bewahrung der Identität" sagen konnten; diese Elemente des Betriebsübergangs finden Sie nur im Lehrbuch, das auf die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug nimmt. Ihr bloßes Herauslesen wird nur Folgefragen provozieren wie "Ja, aber was ist denn nun ein Betriebsteil? Wo liegt die Grenze zwischen einem Betriebsteil und einem Nicht-mehr-Betriebsteil? Was heißt denn 'geht über'?" Spätestens an diesen Folgefragen werden Sie dann in der Prüfung scheitern.
    • Warum empfehlen wir für Arbeitsrecht die "große" (und zugegeben teure) KODEX-Ausgabe und nicht die Studienausgabe? Sie als Studierende sollen den Umfang und die Vielfalt des Arbeitsrechts erkennen, indem Sie sehen, welche arbeitsrechtlichen Nebengesetze existieren (zB KA-AZG, HausgG, KautSchG) und wie umfangreich für das Arbeitsrecht wichtige Gesetze tatsächlich sind. Die Studienausgabe bildet bspw nicht einmal das ArbVG zur Gänze ab.
  • Lernen Sie wirklich! Sicher, mit viel Glück und Halbwissen, das vorher schnell ins Gedächtnis gestopft wurde, können Sie auch die Prüfung bestehen. Das sind jene Fälle, von denen es dann heißt: "Ich habe die Prüfung mit drei Wochen 'Lernen' geschafft. Vier gewinnt – wer braucht schon eine Eins?" Sie lernen aber nicht für uns, sondern für sich selbst, für Ihren späteren Beruf, für Ihre Zukunft. Wer darauf antwortet: "Ach, das schlage ich dann eh nach, wenn ich's brauche. Und sollte ich dann Arbeitsrecht oder Sozialrecht brauchen, lerne ich es einfach nach", unterliegt einem dreifachen Irrtum:
    • Erstens: Sie müssen wissen, wo Sie nachschlagen, was Sie nachschlagen, warum Sie überhaupt nachschlagen. Dies setzt aber bereits solide Grundlagenkenntnisse voraus. Warum sollen Sie etwas über freie Betriebsvereinbarungen nachschlagen wollen, wenn Ihnen bei einer Fallbearbeitung nicht annähernd ein- und auffällt, dass es solche überhaupt gibt?
    • Zweitens: Ihnen wird später einfach die Zeit fehlen, etwas nachzulernen! Denn Ihr zukünftiger Arbeitsalltag wird so aussehen: Ihnen als Rechtsanwaltsanwärterin oder -anwärter wird der dicke Akt auf Ihren Schreibtisch neben den dort schon liegenden geknallt mit der Weisung: "Schreiben Sie die Klagebeantwortung gegen diese Kündigungsanfechtung; die Frist läuft morgen aus!" Sie werden dann keine Zeit haben, die Kündigungsanfechtung von Grund auf neu zu lernen – oder wie eine Klagebeantwortung überhaupt aufgebaut ist. Sie werden sicherlich auch keine Lust mehr haben, nach einen 8-bis-12-Stunden-Tag juristischer Betätigung auch noch in Ihrer dann spärlichen Freizeit irgendetwas Juristisches nachlernen zu wollen. Das wollen Sie nicht, das wollen Ihre Familie, Freunde, Partner nicht. Nein, das, was Sie an Zeit im Studium vergeben, werden Sie im Berufsleben nicht mehr einholen können. Erst in Ihrer Pension oder Arbeitslosigkeit werden Sie wieder Zeit (und Muße?) finden, Juristerei grundlegend lernen zu wollen.
    • Drittens: In den grundlegenden Kenntnissen über die Rechtsordnung unterscheidet sich der gute Jurist vom schlechten. Wer die Universität mit soliden Kenntnissen verlässt, wird sich nicht nur im Berufsleben leichter zurechtfinden, wird am Arbeitsmarkt begehrter sein, wird insgesamt entspannter arbeiten können als jener, der sich nur den schnellen, kurzfristigen Prüfungserfolg zum Ziel setzt; "Bulimie-Lernen" ist langfristig kontraproduktiv. Die Lernzeit im Studium ist vorausinvestierte Arbeitszeit im Beruf: je höher das Engagement, desto höher die Rendite.
  • Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für Wiederholungen! So schnell, wie etwas im Kurzzeitgedächtnis gespeichert wird, so schnell ist es auch wieder vergessen. Genau dies ist das Frustrierende beim Lernen, weil man das Gefühl erhält, nichts zu wissen, obwohl man doch am Vortag etwas getan hat. Erst durch beständiges Rekapitulieren verfestigt sich Ihr Wissen. "Repetitio est mater studiorum" (Wiederholung ist die Mutter der Studierenden)! Versuchen Sie, das neu Erlernte des Vortages zuerst zu wiederholen, bevor Sie weiteres Neues lernen. Übersehen Sie auch nicht, weiter Zurückliegendes zu wiederholen; es muss ja nicht alles an einem Tag sein. Je näher der Prüfungstermin heranrückt, desto mehr sollten Sie den Schwerpunkt auf das Wiederholen setzen. Ideal ist es, wenn Sie mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin mit dem gesamten Lernstoff bereits durch sind und nur mehr das Gelernte wiederholen können.
  • Wiederholen Sie in simulierten Prüfungen! Stellen Sie sich selbst mögliche Prüfungsfragen und versuchen Sie, diese aus dem Gedächtnis zu beantworten! Dazu (und nur dazu!) helfen Listen von früheren Prüfungsfragen, die unter Studierende und auf Internetseiten kursieren, aber seien Sie gewiss: diese Listen sind nicht vollständig! Ziehen Sie die Stichwortverzeichnisse am Ende der Lehrbücher zu Hilfe! Diese repräsentieren den gesamten Inhalt und lassen kein Thema aus. Wenn Sie zu jedem Stichwort etwas sagen können, sind Sie auf dem besten Weg. Weil unsere Prüfungen mündlich absolviert werden, empfiehlt sich auch ein lautes Vorsprechen der Antworten. Lösen Sie mögliche Prüfungs- oder Übungsfälle! Denn damit wenden Sie Ihr Wissen konkret an und erkennen in den Variationen der Fälle die jeweiligen Unterschiede, die wiederum Grundlage für Ihr Systemlernen sind. Je vertrauter Sie mit möglichen Prüfungsfragen und deren Antworten sind, desto leichter wird die eigentliche Prüfung für Sie werden.
  • Besuchen Sie die angebotenen Lehrveranstaltungen! Auch wenn in den Vorlesungen nicht der gesamte Prüfungsstoff vorgetragen werden kann, werden Ihnen zumindest wichtige Teile des Prüfungsstoffes mit anderen Worten erklärt, als es in den Lehrbüchern steht. Hier haben Sie die Gelegenheit, Verständnisfragen zu stellen und nicht verstandene Sätze im Lehrbuch erklärt zu erhalten. Dies setzt freilich voraus, dass Sie im Hörsaal nicht zum ersten Mal mit dem vorgetragenen Lehrstoff konfrontiert werden – ein Vorauslesen im Lehrbuch zu den angekündigten Themen ist für ein gedankliches Folgen des Vortragenden ungemein hilfreich. Nützen Sie die angebotenen Übungen, indem Sie gewissenhaft mitdenken und mitarbeiten. Hier haben Sie die Gelegenheit, Ihr bisher Gelerntes mit kontrolliertem Feedback zu überprüfen und Wissenslücken zu schließen. Nützen Sie auch die angebotenen Repetitorien, indem Sie bereits mit gefestigtem Wissen teilnehmen. Repetitorien sind ausschließlich zur Wiederholung gedacht. Wer daran bloß teilnimmt, weil er die richtigen Antworten auf mögliche Prüfungsfragen aufschreiben will, ohne aber diese selbst schon gelernt zu haben, wird enttäuscht werden. Repetitorien sind für jene Studierenden gedacht, die sich bereits am Ende des Lernprozesses befinden – nicht erst am Anfang.
  • Lernen kann Ihnen niemand abnehmen! Lerngruppen, Paukerkurse und Repetitorien können eine hilfreiche Unterstützung sein, aber letztlich müssen Sie selbst, Sie persönlich, Sie allein für sich lernen. Der Erkenntnisgewinn geschieht in Ihrem Kopf, weshalb auch kein anderer für Sie lernen kann. Allein die Beteiligung in einer Gruppe oder der Besuch einer Lehrveranstaltung, allein die bloße Berieselung ist noch kein Lernen und daher keine Garantie für eine positive Prüfungserfahrung.
  • Glauben Sie nicht alles, was im Internet steht! Ausgenommen freilich den offiziellen Seiten wie diese hier. Erfahrungsberichte anderer Studierender sind immer persönliche Momentaufnahmen. Diese können das Wesen der Prüfer wiedergeben, müssen es aber nicht. Zweifel sind immer dort angebracht, wo sich Erfahrungsberichte, etwa über vermeintliche Stoffeingrenzungen eines Prüfers, und offizielle Seiten widersprechen.
  • Und für die Prüfung gilt: Gehen Sie auf die Frage des Prüfers ein! Überschwemmen Sie ihn nicht mit allem, was Sie irgendwie zum Thema wissen, frei nach dem Schrottschussprinzip ("Irgendeine Kugel/Antwort wird schon treffen."). Wer alles mögliche erzählt, beweist, dass sie oder er die Antwort nicht kennt. Versuchen Sie, Ihre Antworten zu strukturieren, indem Sie zuerst Allgemeines nennen und erst dann zu Besonderheiten vorstoßen, es sei denn natürlich, es wurde konkret nach den Besonderheiten gefragt. Werden Sie zB nach dem Probearbeitsverhältnis gefragt, beginnen Sie mit dem Zweck eines Probearbeitsverhältnisses (gegenseitiges Kennenlernen des neu eingestellten Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers), differenzieren anschließend zwischen "Arbeitsverhältnis auf Probe" und "Arbeitsverhältnis zur Probe" (siehe oben: Lernen Sie Unterschiede! Also auf Probe: sofortige Beendigungsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen; zur Probe: befristetes Arbeitsverhältnis mit Aussicht auf unbefristete Verlängerung). Erst dann führen Sie aus, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis auf Probe überhaupt zulässig ist (Vereinbarung erforderlich; für die Dauer von maximal 1 Monat), erwähnen die Besonderheit der Lehrlinge (bereits kraft Gesetzes für die Dauer von 3 Monaten), führen aus, welche Konsequenzen eine Vereinbarung über eine längere Probezeit als einen Monat hat (je nach Situation Umdeutung in ein Arbeitsverhältnis zur Probe [Rechtsgeschäftslehre] oder Reduktion auf 1 Monat [Teilnichtigkeit]). Anschließend können Sie dann zum Arbeitsverhältnis zur Probe wechseln. Mit Ihrer strukturierten Antwort zeigen Sie dem Prüfer von Anfang an, dass Sie den Prüfungsstoff souverän beherrschen. Und damit Sie diese Struktur in der Prüfung schneller parat haben, sollten Sie sich diese schon bei Ihrer Prüfungsvorbereitung zurecht gelegt haben.

Natürlich werden Sie in der Prüfungssituation nervös sein. Das wissen, erkennen und verstehen wir auch. Immerhin wird in einem Zeitfenster von wenigen Minuten über Erfolg oder Misserfolg Ihrer Arbeit der letzten Wochen und Monate entschieden. Aber eine gute Prüfungsvorbereitung reduziert die Prüfungsangst. Letztlich haben Sie es selbst in der Hand.

Damit wünschen wir Ihnen viel Spaß bei der Erarbeitung des Stoffes und einen guten Prüfungserfolg!

(Florian Burger)


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