Montag, 5.6.2023
18:30 Uhr
University of New Orleans Saal ("UNO-Saal", Innrain 52) und online via Zoom.
Zur Anmeldung.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet (wie der Vorstand einer AG) grundsätzlich nur der Gesellschaft, nicht einzelnen Gesellschaftern oder Gesellschaftsgläubigern (§ 25 GmbHG). Diese „Haftungskonzentration“ (Innenhaftung) unterwirft Ersatzansprüche faktisch der Dispositionsgewalt der kontrollierenden Gesellschaftermehrheit. Als Ausgleich gewährt das Gesetz einer Minderheit das Recht, Ersatzansprüche der Gesellschaft – auch gegen den Willen der Mehrheit – selbstständig mit Klage geltend zu machen (§ 48 GmbHG). Die Mehrheit könnte allerdings versuchen, die Klage der Minderheit dadurch auszuhebeln, dass sie auf die geltendzumachenden Ansprüche rechtzeitig verzichtet, sich über sie vergleicht oder Geschäftsführer entlastet. Wären solche Mehrheitsdispositionen uneingeschränkt wirksam, liefe das Klagerecht der Minderheit leer. Trotzdem trifft das GmbHG – im Gegensatz zum AktG – keine Vorsorge zur Absicherung des Minderheitenrechts gegen Mehrheitsdispositionen. Dementsprechend ist (immer noch) umstritten, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Mehrheitsdispositionen zum Schutz der klagenden (oder klagswilligen) Minderheit unwirksam sind.
Ankündigung:
Geschäftsführerhaftung und Minderheitenschutz
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Teilnahme in: Präsenz Online (Zoom)
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