isbn-978-3-903122-02-4

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Schwere Menschenrechtsverletzungen in Afrika
Der Beitrag der Afrikanischen Union zu ihrer Bekämpfung

Jennifer P. Wirth

International Law • European Law • Comparative Law Series 4
ISBN 978-3-903122-02-4
brosch., 106 Seiten
2016, innsbruck university press • iup

Preis: 19,90 Euro
 

Seit Jahrzehnten wird die Alltagsrealität in Afrika von Kriegen und Konflikten geprägt. In den 1990er Jahren hatte das Gewaltmaß auf dem Kontinent schließlich einen traurigen Höhepunkt erreicht und drei Millionen Zivilisten das Leben gekostet. Die Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen in dieser Zeit und insbesondere der Genozid in Ruanda haben die Regierungen und die maßgeblichen Entscheidungsträger auf dem afrikanischen Kontinent wachgerüttelt und die Notwendigkeit verdeutlicht, neue Schutzansätze zu verfolgen. In den letzten Jahren ist es auf diesem Kontinent daher zu überdurchschnittlich vielen militärischen Interventionen gekommen, um die Bevölkerung verschiedener Länder vor gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Deswegen treten afrikanische Regierungen international auch häufig als Vorkämpferinnen für die weitere Verfestigung des Konzepts der Schutzverantwortung auf. Im Jahr 2000 wurde dieses Konzept in Art. 4 (h) des Gründungsakts der Afrikanischen Union auch erstmals von einer Regionalorganisation normiert. Dieses Interventionsrecht erscheint als eine bahnbrechende Bestimmung und als Meilenstein in der Fortentwicklung des Menschenrechtsschutzes in Afrika. Bislang wurde Art. 4 (h) des AU-Gründungsakts jedoch noch nie von der Afrikanischen Union angewandt. Es bleiben daher noch viele Fragen offen. Selbst die Bedeutung dieses Rechtes ist immer noch umstritten. Insbesondere aufgrund der ungeklärten Rolle des UN-Sicherheitsrats in diesem Zusammenhang bleibt die Zulässigkeit einer militärischen Intervention auf der Grundlage des Art. 4 (h) nach herrschendem Völkerrecht weiterhin unklar. Daher stellt sich die Frage, ob die Normierung dieses Rechts in der Realität einen Wandel für Afrika bedeutet oder ob die Bereitschaft, schwere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, tatsächlich nur in der Theorie besteht.


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