Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Innsbruck

Hinweis:
Nachstehende konsolidierte Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Innsbruck in konsolidierter Fassung

 

Inhaltsverzeichnis  

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständiges Organ
§ 2. Einteilung des Studienjahres
§ 3. Studien, Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache
§ 4. Fächer
§ 5. Lehrveranstaltungen
§ 6. Prüfungen
§ 7. Präsenzstunden
§ 8. Arbeitsbelastung
§ 9. Lehrveranstaltungen in Präsenzform/mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
§ 10. Prüfungen in Präsenzform/mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
§ 11. Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
§ 12. Ausschluss vom Studium bei Gefährdung

2. Abschnitt: Prüfungen
§ 13. Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 14. Prüferinnen und Prüfer in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
§ 15. Prüferinnen und Prüfer in Doktoratsstudien
§ 16. Prüferinnen und Prüfer in Universitätslehrgängen
§ 17. Prüfungstermine
§ 18. Wiederholung von Prüfungen
§ 19. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 20. Anmeldung zu Fachprüfungen, Modulprüfungen und kommissionellen Prüfungen
§ 21. Prüfungssenate
§ 22. Durchführung von Prüfungen
§ 23. Abweichende Prüfungsmethode
§ 24. Abmeldung und Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

3. Abschnitt: Wissenschaftliche Arbeiten
§ 25. Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten
§ 26. Betreuung und Beurteilung von Dissertationen
§ 27. Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten
§ 28. Master- oder Diplomarbeitsvereinbarung, Dissertationsvereinbarung

4. Abschnitt: Nostrifizierung
§ 29. Antrag auf Nostrifizierung
§ 30. Ermittlungsverfahren
§ 31. Nostrifizierungsbescheid

5. Abschnitt: Beurlaubung
§ 32. Beurlaubung

6. Abschnitt: Curriculum-Kommissionen
§ 33. Curriculum-Kommissionen

7. Abschnitt: Curricula
§ 34. Begriff und Diversifizierung
§ 35. Qualifikationsprofil
§ 36. Module
§ 37. Inhalt der Curricula für Bachelor-, Master- und Diplomstudien
§ 38. Inhalt der Curricula für Doktoratsstudien

8. Abschnitt: Verfahren zur Einrichtung und Auflassung ordentlicher Studien sowie zur Erlassung oder Änderung von Curricula
§ 39. Einrichtung und Auflassung ordentlicher Studien
§ 40. Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums
§ 41. Grundlegende Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums
§ 42. Geringfügige Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums
§ 43. Wiederverlautbarung des Curriculums eines ordentlichen Studiums
§ 44. Übergangsbestimmungen im Fall von Änderungen der Curricula oder Auflassung von ordentlichen Studien

9. Abschnitt: Wahlpakete
§ 45. Wahlpakete

10. Abschnitt: Universitätslehrgänge
§ 46. Arten von Universitätslehrgängen
§ 47. Einrichtung und Auflassung von Universitätslehrgängen
§ 48. Erlassung und Änderung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges
§ 48a. Erlassung und Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges
§ 48b. Erlassung und Änderung des Curriculums eines Universitätskurses
§ 49. Inhalt der Curricula von Universitätslehrgängen
§ 50. Bestellung der Leiterin oder des Leiters eines Universitätslehrganges

11. Abschnitt: Gemeinsame Studienprogramme und gemeinsam eingerichtete Studien
§ 51. Gemeinsame Studienprogramme
§ 52. Gemeinsam eingerichtete Studien

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 53. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 54. Übergangsbestimmungen

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1. Für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständiges Organ

(1) Gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 177/2021; im Folgenden UG) wird ein für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständiges monokratisches Organ eingerichtet. Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ führt die Bezeichnung „Universitätsstudienleiterin“ oder „Universitätsstudienleiter“.

(2) Zur Universitätsstudienleiterin oder zum Universitätsstudienleiter ist vom Rektorat längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Rektorats nach Anhörung des Senats die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre und Studierende zu bestellen. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Stellungnahme des Senats eine andere qualifizierte Person bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(3) Der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium (§ 55 UG);
  2. Verleihung von akademischen Graden an Absolventinnen und Absolventen individueller Studien (§ 55 Abs. 4 UG);
  3. Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG);
  4. Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen und von Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen mit Bescheid (§ 73 UG);
  5. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs. 3 UG) sowie Diploma Supplements (§ 87 Abs. 7 UG);
  6. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Bestimmung der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 76 Abs. 1 UG);
  7. Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen (§ 78 UG);
  8. Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 79 UG);
  9. Sicherstellung der Aufbewahrung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen (§ 84 Abs. 1 UG);
  10. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 85 Abs. 2 UG);
  11. Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benützung von an die Universitätsbibliothek gemäß § 86 Abs. 4 UG abgelieferten wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Ablieferung (§ 86 Abs. 2 UG);
  12. Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien und der Universitätslehrgänge (§ 87 UG);
  13. Verleihung von akademischen Bezeichnungen an die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen (§ 87a Abs. 2 UG);
  14. Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen (§ 89 UG);
  15. Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums – Nostrifizierung (§ 90 Abs. 3 und 4 UG);
  16. Genehmigung einer weiteren Wiederholung im Curriculum gekennzeichneter Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien (§ 77 Abs. 4 UG) sowie
  17. folgende Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Satzungsteiles:
    1. Festsetzung der Prüfungstermine und Anmeldefristen (§§ 17 und 20);
    2. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern und Bildung von Prüfungssenaten (§§ 13, 14, 15, 16 und 21);
    3. Verfügung über Anträge im Rahmen des Anmeldeverfahrens (§§ 19 und 20);
    4. Heranziehung von fachlich geeigneten Personen zur Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, Zustimmung zur Heranziehung von Mitwirkenden bei der Betreuung, Untersagung von Thema und Betreuerin oder Betreuer, Entscheidung betreffend die teilweise elektronische Veröffentlichung sowie Vorlage an die Beurteilerin oder den Beurteiler (§§ 25, 26 und 27);
    5. Entscheidung über Versäumnis und Rücktritt von Prüfungen aus wichtigem Grund (§ 24);
    6. Genehmigung von Blocklehrveranstaltungen (§ 5 Abs. 2);
    7. Genehmigung von Lehrveranstaltungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation (§ 9 Abs. 2);
    8. Genehmigung der Zurücklegung der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 11 Abs. 1);
    9. Entscheidung über eine abweichende Prüfungsmethode (§ 23 Abs. 3);
    10. Genehmigung der Erstreckung von Modulen über mehr als ein Semester (§ 36 Abs. 3);
    11. Entgegennahme der Einreichung von Master- oder Diplomarbeitsvereinbarungen sowie von Dissertationsvereinbarungen (§ 28 Abs. 3);
    12. Nostrifizierungsverfahren (§§ 29, 30, 31);
    13. Abweichungen von Prüfungsmethode und/oder Prüfungsart und von Anmeldevoraussetzungen aufgrund von in Fällen öffentlichen Notstandes gesetzten Maßnahmen, insbesondere COVID-19-Maßnahmen (§ 6 Abs. 7 und 8).

(4) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter kann die Studiendekaninnen und Studiendekane sowie sonstige Angehörige des wissenschaftlichen Personals als Studienbeauftragte zur Entscheidung von unter Abs. 3 Z 1 bis 17 genannten Angelegenheiten in ihrem oder seinem Namen und nach Maßgabe von hiefür erlassenen Richtlinien bevollmächtigen.
Die Bevollmächtigung ist im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Die Bevollmächtigung hat eine Vertretungsregelung für den Fall einer kurzfristigen Verhinderung von bis zu vier Wochen zu enthalten.

 

§ 2. Einteilung des Studienjahres

(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten.

(2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreien Zeiten so festzulegen, dass das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen gleichmäßig verteilt auf die beiden Semester enthält. Für die lehrveranstaltungsfreien Zeiten ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.


§ 3. Studien, Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache

(1) Wenn der Gegenstand des Studiums eine Fremdsprache ist, kann im Curriculum die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Abfassung von Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen in dieser Fremdsprache vorgeschrieben werden. Wenn der Gegenstand einer Lehrveranstaltung eine Fremdsprache ist, kann im Curriculum die Abhaltung der Lehrveranstaltung und der Prüfung in der Fremdsprache vorgeschrieben werden.

(2) Im Curriculum kann vorgeschrieben werden, dass einzelne Lehrveranstaltungen und diese betreffenden Prüfungen in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die Fremdsprache einen überwiegenden Anteil der Fachsprache der Lehrveranstaltungen ausmacht. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffs und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

(3) Ist im Curriculum keine Regelung vorgesehen, können Lehrveranstaltungen und diese betreffenden Prüfungen in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die Fremdsprache einen überwiegenden Anteil der Fachsprache der Lehrveranstaltungen ausmacht und gleichwertige Lehrveranstaltungen in deutscher Sprache in der Form angeboten werden, dass keine Verzögerung des Studienfortschritts eintritt. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

(4) Ordentliche Studierende sind berechtigt, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die jeweiligen Betreuerinnen oder Betreuer zustimmen.

(5) In den Curricula von Master- und Doktoratsstudien kann vorgeschrieben werden, dass das Studium ausschließlich in einer festzusetzenden Fremdsprache angeboten wird.

(6) Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Universitätslehrgängen können in einer Fremdsprache abgehalten werden. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

(7) Die angemessene Sprachbeherrschung der Lehrenden ist Voraussetzung für die Vorschreibung (Abs. 2) und Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache (Abs. 3), die Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen (Abs. 4) und das Angebot eines Studiums ausschließlich in einer Fremdsprache (Abs. 5). Dasselbe gilt für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Universitätslehrgängen (Abs. 6).

 

§ 4. Fächer

(1) Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

(2) Pflichtfächer sind die ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist und über die Prüfungen abzulegen sind.

(3) Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden nach den in den Curricula festgelegten Bedingungen auszuwählen haben und über die Prüfungen abzulegen sind.

 

§ 5. Lehrveranstaltungen

(1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden und in ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System - ECTS) anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

(2) Lehrveranstaltungen finden grundsätzlich wöchentlich statt. Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Universitätsstudienleiterin oder des Universitätsstudienleiters nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die Genehmigung einer Blocklehrveranstaltung ist nur zulässig, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In den Doktoratsstudien und den Universitätslehrgängen sind Blocklehrveranstaltungen ohne Genehmigung zulässig.

(3) Es sind folgende Lehrveranstaltungsarten zu unterscheiden:

  1. Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen zur gemeinsamen Auseinandersetzung mit Theorien, Fragen, Methoden und Techniken eines Fachgebiets in Form der Zusammenarbeit in Gruppen.
  2. Exkursionen (EX) dienen zur Veranschaulichung und Vertiefung der Studieninhalte und der praktischen Bearbeitung konkreter Aufgaben eines Fachgebiets außerhalb der Universität und ihrer Einrichtungen.
  3. Praktika (PR) dienen zur praxisorientierten Ergänzung der Berufsvorbildung oder wissenschaftlichen Ausbildung.
  4. Proseminare (PS) führen interaktiv in ein Fachgebiet ein und vermitteln Kenntnisse und Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens.
  5. Repetitorien (RE) dienen der gezielten Aufbereitung und Vertiefung der Prüfungsinhalte eines Fachgebiets.
  6. Seminare (SE) dienen zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Inhalten, Methoden und Techniken eines oder mehrerer Fachgebiete samt Präsentation und Diskussion von Beiträgen der Studierenden.
  7. Übungen (UE) dienen zur praktischen Bearbeitung konkreter Aufgaben eines Fachgebiets sowie der Einübung von spezifischen Kompetenzen.
  8. Vorlesungen (VO) sind vorwiegend im Vortragsstil gehaltene Lehrveranstaltungen. Sie vermitteln Inhalte, Methoden und Lehrmeinungen eines Fachs.
  9. Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) dienen zur praktischen Bearbeitung konkreter Aufgaben eines Fachgebiets, die sich in Zusammenhang mit dem Vorlesungsteil stellen.

Vorlesungen sind nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen; alle anderen Lehrveranstaltungen sind prüfungsimmanent.

 

§ 6. Prüfungen

(1) Es sind folgende Prüfungsmethoden zu unterscheiden:

  1. Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.
  2. Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.
  3. Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen und theoretischen schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.

(2) Es sind folgende Prüfungsarten zu unterscheiden:

  1. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden.
  2. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.
  3. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen und der positiven Beurteilung der Diplomarbeit wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.
  4. Modulprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Modul dienen. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Modulprüfung wird das betreffende Modul abgeschlossen.
  5. Lehrveranstaltungsprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden, wobei
    a) bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen die Beurteilung aufgrund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt;
    b) bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen die Beurteilung aufgrund von mindestens zwei schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.
  6. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Fach dienen. Fachprüfungen können nur in Studienplänen und Curricula vorgeschrieben werden, deren Stammfassung vor dem 1.3.2006 kundgemacht wurde.
  7. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in mehr als einem Fach oder mehr als einer Lehrveranstaltung eines Moduls dienen.
  8. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
  9. Die Verteidigung der Dissertation (defensio) schließt das Doktoratsstudium ab.

(3) Im Curriculum sind die Methode und die Art der Prüfungen festzulegen. Es kann im Curriculum auch bestimmt werden, dass bei Lehrveranstaltungsprüfungen die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter die Prüfungsmethode (§ 6 Abs. 1) vor Beginn der Lehrveranstaltung festlegt.

(4) Besteht eine Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil (§ 72 Abs. 3 UG), die sich beide auf das gesamte Fach oder Modul erstrecken, ist die Bildung der Gesamtnote im Curriculum näher zu regeln.

(5) Besteht eine Fachprüfung oder Modulprüfung ausschließlich aus Lehrveranstaltungsprüfungen (§36 Abs. 8 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a) und wurde jeder Teil positiv beurteilt (§ 72 Abs. 3 UG), so ist die Fachnote oder Modulnote zu ermitteln, indem

  1. die Note jeder Lehrveranstaltungsprüfung mit der Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,
  2. die gemäß Z 1 errechneten Zahlen addiert werden,
  3. das Ergebnis der Addition durch die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte der Lehrveranstaltungen dividiert wird und
  4. das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird. Dabei sind fünf Zehntel abzurunden.
  5. Für Prüfungen gemäß § 36 Abs. 8 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und c sowie Z 3 lit. b und c gilt Z 1 bis 4 sinngemäß. Dabei ist die Note der Gesamtprüfung mit der Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der der Gesamtprüfungen unterzogenen Lehrveranstaltungen zu multiplizieren und die daraus errechnete Zahl mit der gemäß Z 1 errechneten Zahl oder Zahlen zu addieren. Im Fall des § 36 Abs. 8 Z 3 lit. b ist die Note der Gesamtprüfung nur mit der Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der der Gesamtprüfung unterzogenen Vorlesungen zu multiplizieren.
  6. Sind alle Teile einer Fachprüfung oder Modulprüfung positiv beurteilt und mehr als 30 vH der der Fachprüfung oder Modulprüfung zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte mit „mit Erfolg teilgenommen“ beurteilt, so ist das Fach oder das Modul mit „mit Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen.

(6) Für Studienpläne und Curricula, deren Stammfassung vor dem 1.3.2006 kundgemacht wurde, treten an die Stelle der ECTS-Anrechnungspunkte die Semesterstunden.

(7) Können Prüfungen aufgrund von in Fällen öffentlichen Notstandes gesetzten Maßnahmen, insbesondere COVID-19-Maßnahmen, nicht in der vom Curriculum vorgesehenen Methode und/oder Art durchgeführt werden, kann die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter auf Vorschlag der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans Abweichungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß genehmigen, sofern das Prüfungsniveau gewahrt bleibt und die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 UG erfüllt werden. Die abweichenden Methoden und/oder Arten von Prüfungen sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Prüfungsanmeldung möglich ist, bekannt zu geben.

(8) Können in den Curricula vorgesehene Anmeldevoraussetzungen für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufgrund von in Fällen öffentlichen Notstandes gesetzten Maßnahmen, insbesondere COVID-19-Maßnahmen, nicht erfüllt werden, kann die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter auf Vorschlag der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans in sachlich begründeten Fällen die Zulassung genehmigen, wenn den Studierenden andernfalls eine Verzögerung des Studienfortschritts entsteht.

 

§ 7. Präsenzstunden

(1) Unter Präsenzstunden sind die Zeiten zu verstehen, in denen Lehrende und Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen in physischer oder mit Mitteln der elektronischen Kommunikation organisierter (synchroner oder asynchroner) Form zum Zwecke der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Methoden zusammentreffen. Die Präsenzstunden sind Teil der Arbeitsbelastung (§ 8) der Studierenden.

(2) Der Umfang der Präsenzstunden ist in Semesterstunden auszudrücken.

 

§ 8. Arbeitsbelastung

Die Arbeitsbelastung der Studierenden ist jenes Arbeitspensum, das von diesen für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung aufgewendet werden muss (Präsenzstunden, Fernstudieneinheiten, Selbststudium, Prüfungsvorbereitung etc.). Die Arbeitsbelastung wird in ECTS-Anrechnungspunkten ausgedrückt. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 25 Stunden.

 

§ 9. Lehrveranstaltungen in Präsenzform/mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

(1) Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in Präsenzform angeboten.

(2) Sie dürfen in Teilen oder zur Gänze mit Mitteln der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Übersteigt das Ausmaß der Anteile der elektronischen Kommunikation einer Lehrveranstaltung ein Drittel der im Curriculum festgelegten Semesterstunden, ist deren Durchführung in didaktischer und/oder inhaltlicher Hinsicht zu begründen und von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter zu genehmigen.

(3) Nähere Regelungen werden in einer gemeinsamen Richtlinie des Rektorats und des Senats festgelegt.

 

§ 10. Prüfungen in Präsenzform/mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

(1) Prüfungen werden grundsätzlich in Präsenzform durchgeführt.

(2) Sie dürfen in sachlich begründeten Fällen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Die Entscheidung obliegt der Prüferin oder dem Prüfer.

(3) Erfolgen Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation, ist deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen betreffend Prüfungen (§ 22) folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

  1. Bekanntgabe der technischen Standards, die die Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können;
  2. Feststellung der Identität der Studierenden;
  3. Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierenden mittels Festlegung entsprechender technischer und organisatorischer Maßnahmen;
  4. Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Prüfung eigenständig und ohne Rückgriff auf unerlaubte Hilfsmittel abgelegt wird.

(4) Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(5) Nähere Regelungen werden in einer gemeinsamen Richtlinie des Rektorats und des Senats festgelegt.

 

§ 11. Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

(1) Erweist sich während der Betreuung einer schriftlichen Seminar-, Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation, dass die oder der Studierende plagiiert (§ 51 Abs. 2 Z 31 UG) oder eine wissenschaftliche Leistung anderweitig, insbesondere durch Inanspruchnahme von Ghostwriting (§ 116a UG), vortäuscht (§ 51 Abs. 2 Z 32 UG), hat die oder der Betreuende die Studierende oder den Studierenden zu ermahnen, die jeweilige Arbeit nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann die oder der Betreuende die Betreuung mit Genehmigung der Universitätsstudienleiterin oder des Universitätsstudienleiters zurücklegen.

(2) Erweist sich nach der Einreichung einer schriftlichen Seminar-, Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation zur Beurteilung, dass die oder der Studierende vorsätzlich und/oder in wesentlichen Teilen plagiiert (§ 51 Abs. 2 Z 31 UG) oder eine wissenschaftliche Leistung anderweitig, insbesondere durch Inanspruchnahme von Ghostwriting (§ 116a UG), vorgetäuscht (§ 51 Abs. 2 Z 32 UG) hat, ist die jeweilige Arbeit mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen sowie die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter zu informieren. Jede andere Verletzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ist bei der Benotung entsprechend zu berücksichtigen.

 

§ 12. Ausschluss vom Studium bei Gefährdung

(1) Studierende sind vom Studium auszuschließen, wenn sie eine Handlung oder Handlungen setzen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen.

(2) Eine Gefährdung stellt insbesondere dar:

  1. Eine Handlung oder Handlungen, die eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit darstellen.
  2. Jedes Verhalten, das für die davon betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend, einschüchternd, anstößig oder diskriminierend ist und damit die Würde und Integrität der betroffenen Person gefährdet.
  3. Jedes Verhalten, das den Ablauf von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Weise stört, die die Lernfreiheit anderer Studierender sowie deren Fortkommen im Studium gefährdet.

(3) Der Ausschluss vom Studium hat bescheidmäßig vom Rektorat für die Dauer von mindestens zwei Semestern zu erfolgen. Der Ausschluss umfasst alle ordentlichen und außerordentlichen Studien, für die die betreffende Person an der Universität Innsbruck gemeldet ist.

 

2. Abschnitt

Prüfungen

 

§ 13. Lehrveranstaltungsprüfungen

(1) Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder vom Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Im Fall der Verhinderung (z.B. längere Erkrankung, Ende des Vertragsverhältnisses) hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.

(2) Prüferinnen oder Prüfer dürfen nicht prüfen, wenn es sich bei den zu prüfenden Personen um ihre Angehörigen i. S. des § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018; im Folgenden AVG) handelt oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Lehrveranstaltungsprüfungen mit einem einzigen Prüfungsakt am Ende der Lehrveranstaltung sind bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen. In begründeten Fällen kann die Prüferin oder der Prüfer diese Frist um ein weiteres Semester verlängern.

 

§ 14. Prüferinnen und Prüfer in Bachelor-, Master- und Diplomstudien

(1) Als Prüferinnen und Prüfer für Prüfungen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abgehalten werden, sind von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals der Universität Innsbruck (§ 94 Abs. 2 UG) mit Lehrbefugnis (venia docendi) jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(2) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter ist berechtigt, darüber hinaus bei Bedarf fachlich geeignete Personen als Prüferinnen und Prüfer in folgender Reihenfolge heranzuziehen:

  1. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität Innsbruck;
  2. emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Innsbruck und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten der Universität Innsbruck im Ruhestand;
  3. eingeschränkt auf den Bereich der aktuellen Forschungstätigkeit: wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität Innsbruck mit Doktorat; in den Studien der Architektur können auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Doktorat herangezogen werden;
  4. Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi) an einer anderen anerkannten inländischen Universität;
  5. Personen mit Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichwertig ist;
  6. in den Studien der Architektur: sonstige qualifizierte Fachleute;
  7. in begründeten Einzelfällen: Personen mit einer der venia docendi der Universität Innsbruck gleichzuhaltenden Eignung an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

(3) Prüferinnen oder Prüfer dürfen nicht prüfen, wenn es sich bei den zu prüfenden Personen um ihre Angehörigen i. S. des § 36a AVG handelt oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

§ 15. Prüferinnen und Prüfer in Doktoratsstudien

(1) Als Prüferinnen und Prüfer für Prüfungen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abgehalten werden, sind von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals der Universität Innsbruck (§ 94 Abs. 2 UG) mit Lehrbefugnis (venia docendi) jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(2) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter ist berechtigt, darüber hinaus bei Bedarf fachlich geeignete Personen als Prüferinnen und Prüfer in folgender Reihenfolge heranzuziehen:

  1. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität Innsbruck;
  2. emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Innsbruck und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten der Universität Innsbruck im Ruhestand;
  3. assoziierte Professorinnen und Professoren der Universität Innsbruck gemäß § 27 Abs. 5 Kollektivvertrag;
  4. Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi) an einer anderen anerkannten inländischen Universität;
  5. Personen mit Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichwertig ist;
  6. in begründeten Einzelfällen: Personen mit einer der venia docendi an der Universität Innsbruck gleichzuhaltenden Eignung an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

(3) Bei der Verteidigung der Dissertation (defensio) darf zumindest ein Mitglied des Prüfungssenats nicht bereits als Betreuerin/Betreuer oder Beurteilerin/Beurteiler der Dissertation gewirkt haben.

(4) Prüferinnen oder Prüfer dürfen nicht prüfen, wenn es sich bei den zu prüfenden Personen um ihre Angehörigen i. S. des § 36a AVG handelt oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

§ 16. Prüferinnen und Prüfer in Universitätslehrgängen

(1) Für Prüfungen in Universitätslehrgängen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abgehalten werden, hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer heranzuziehen.

(2) Prüferinnen oder Prüfer dürfen nicht prüfen, wenn es sich bei den zu prüfenden Personen um ihre Angehörigen i. S. des § 36a AVG handelt oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

§ 17. Prüfungstermine

(1) Prüfungstermine, mit Ausnahme der Prüfungstermine für Lehrveranstaltungsprüfungen bei denen die Beurteilung aufgrund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sind von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter festzusetzen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter ist berechtigt, persönliche Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern zuzulassen.

(2) Prüfungstermine für Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung aufgrund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sind von der Leiterin oder dem Leiter festzusetzen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Persönliche Vereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig.

(3) Prüfungstermine gemäß Abs. 2 sind jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen. Bei Bedarf können Prüfungen auch am Beginn und Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.

(4) Für die in geeigneter Weise festzulegende Anmeldung zu Prüfungen ist eine Frist von mindestens einer Woche festzusetzen.

 

§ 18. Wiederholung von Prüfungen

(1) Über die in § 77 Abs. 2 UG angeführte Zahl von drei Prüfungswiederholungen hinaus ist eine weitere Wiederholung zulässig. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.

(2) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn ein Fach negativ beurteilt wurde.

(3) Soweit eine Prüfung aus mehreren Fächern oder Lehrveranstaltungen besteht, jedoch nicht in Form einer kommissionellen Gesamtprüfung abgehalten wird, ist nur jenes Fach oder jene Lehrveranstaltung zu wiederholen, das oder die negativ beurteilt wurde.

(4) Die dritte und vierte Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(5) Die dritte und vierte Wiederholung einer Fachprüfung oder Modulprüfung ist kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(6) Negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind zur Gänze zu wiederholen. In begründeten Fällen kann die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter vor Beginn des Semesters festlegen, dass eine oder mehrere negativ beurteilte Teilleistungen während des Semesters der Lehrveranstaltung einmal wiederholt werden können.

 

§ 19. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

(1) Die Anmeldung erfolgt innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist über das von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter festgelegte zentrale Anmeldesystem. Die Entscheidung über die Anmeldung trifft jedenfalls die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter. Der Anmeldung ist nur dann zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums nachgewiesen hat. Die Zulassung zu einer Prüfung über eine Lehrveranstaltung, die in einem Semester abgehalten wurde, für welches die oder der Studierende beurlaubt oder nicht gemeldet war, ist unzulässig. Wird der Anmeldung nicht entsprochen, ist hierüber von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter nach Anhörung der Lehrveranstaltungsleiterin oder des Lehrveranstaltungsleiters auf Antrag ein Bescheid auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Anmeldung zu stellen.

(2) Wird eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung in mehreren Parallellehrveranstaltungen angeboten, hat die Anmeldung für eine dieser Lehrveranstaltungen zu erfolgen. Mehrfachanmeldungen sind unzulässig. Die endgültige Zuteilung der Studierenden ist von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter vorzunehmen.

(3) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter i.S. des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (BGBl. I Nr. 45/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2021; im Folgenden HSG) sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen.

 

§ 20. Anmeldung zu Fachprüfungen, Modulprüfungen und kommissionellen Prüfungen

(1) Die Anmeldung erfolgt innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums nachgewiesen hat.

(2) Studierende sind berechtigt, mit der Anmeldung Wünsche hinsichtlich der Person der Prüferin oder des Prüfers bekannt zu geben. Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität Innsbruck jedenfalls zu entsprechen.

(3) Wird der Anmeldung oder dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer gemäß Abs. 2 nicht entsprochen, ist hierüber von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter auf Antrag ein Bescheid auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter einzubringen.

(4) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(5) Im Fall der Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter eine andere fachlich geeignete Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen. Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

 

§ 21. Prüfungssenate

(1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter Prüfungssenate zu bilden.

(2) Einem Prüfungssenat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats muss über eine Lehrbefugnis (venia docendi) verfügen. In der Regel ist ein Mitglied mit venia docendi zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.

 

§ 22. Durchführung von Prüfungen

(1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Dies hat in Übereinstimmung mit den im Curriculum festgelegten Lernergebnissen und ECTS-Anrechnungspunkten zu erfolgen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen oder technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit physisch anwesend oder virtuell zugeschaltet zu sein.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind den Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich dem zuständigen Organ zu übermitteln.

(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern bzw. Lehrveranstaltungen hinsichtlich jedes Faches bzw. jeder Lehrveranstaltung, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Prüfungssenates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern oder einzelnen Lehrveranstaltungen auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.

(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches oder einer Lehrveranstaltung, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei sind fünf Zehntel abzurunden.

(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(8) Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung ist spätestens vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung durch Eingabe in die Datenbank LFU Online bekannt zu geben. Die Studierenden sind über den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu informieren.

 

§ 23. Abweichende Prüfungsmethode

(1) Wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Form ganz oder teilweise unmöglich macht, ist sie oder er berechtigt, die Ablegung der Prüfung in einer anderen als der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode zu beantragen, wenn der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund kann auch die Dauer einer Prüfung angemessen verlängert werden.

(2) Der Antrag ist spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter einzubringen. Die Gründe sind glaubhaft nachzuweisen. Die Vorlage eines (amts-)ärztlichen Attestes kann verlangt werden.

(3) Die Entscheidung trifft die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter nach Einholung einer Stellungnahme der Behindertenbeauftragten oder des Behindertenbeauftragten. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist hierüber auf Antrag ein Bescheid auszustellen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter einzubringen.

 

§ 24. Abmeldung und Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Die Abmeldung von der Prüfung hat bis spätestens drei Tage vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer von Lehrveranstaltungsprüfungen bzw. bei Prüfungen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abgehalten werden, schriftlich bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter zu erfolgen Wenn die oder der Studierende sich ohne wichtigen Grund verspätet abmeldet, kann sie oder er beim nachfolgenden Prüfungstermin nicht antreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Studierende durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, die Frist einzuhalten.

(2) Wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin, von dem keine Abmeldung erfolgte, ohne wichtigen Grund versäumt, kann sie oder er beim nachfolgenden Prüfungstermin nicht antreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Studierende durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, den Prüfungstermin wahrzunehmen.

(3) Wenn die oder der Studierende nach Beginn der Prüfung ohne Angabe eines nachweislichen Grundes von der Prüfung zurücktritt, wird die Prüfung mit der Note „nicht genügend“ beurteilt. Die Prüfung beginnt mit der Ausgabe der Prüfungsaufgaben bzw. mit dem Stellen der ersten Frage. Wenn die oder der Studierende nach Beginn einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ohne Angabe eines nachweislichen Grundes von der Lehrveranstaltung zurücktritt, wird die Lehrveranstaltung mit der Note „nicht genügend“ beurteilt.

(4) Die Leiterin oder der Leiter einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung kann angemeldete Studierende, die zum ersten Termin der Lehrveranstaltung ohne Angabe eines nachweislichen Grundes nicht erscheinen, von der Lehrveranstaltung abmelden. In diesem Fall werden die freiwerdenden Plätze nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 nach den Bestimmungen des jeweiligen Curriculums vergeben.

(5) Die oder der Studierende hat den Grund für die verspätete Abmeldung von der Prüfung (Abs. 1), das Versäumnis (Abs. 2) oder den Rücktritt von der Prüfung (Abs. 3) binnen einer Woche schriftlich bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter glaubhaft zu machen. Liegt ein wichtiger oder nachweislicher Grund vor, ist die Prüfungsantrittssperre aufzuheben oder die Prüfung, von der der Rücktritt erfolgte, nicht auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. Die Entscheidung ist der oder dem Studierenden unverzüglich mitzuteilen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, erhält die oder der Studierende auf Antrag einen Bescheid über das Nichtvorliegen des Grundes. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter einzubringen.

(6) Die oder der Studierende hat den Grund für den Rücktritt von der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (Abs. 3) oder für das Versäumnis des ersten Termins der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (Abs. 4) binnen einer Woche schriftlich bei der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter glaubhaft zu machen. Liegt ein wichtiger oder nachweislicher Grund vor, ist die Lehrveranstaltung nicht auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen oder die Studierende oder der Studierende darf weiter an der Lehrveranstaltung teilnehmen. Die Entscheidung ist der oder dem Studierenden unverzüglich mitzuteilen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, erhält die oder der Studierende auf Antrag einen Bescheid über das Nichtvorliegen des Grundes. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der Universitätsstudienleiterin oder beim Universitätsstudienleiter einzubringen.

(7) Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

 

3. Abschnitt

Wissenschaftliche Arbeiten

 

§ 25. Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten

(1) Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals der Universität Innsbruck (§ 94 Abs. 2 UG) mit Lehrbefugnis (venia docendi) sind berechtigt, Master- und Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter ist berechtigt, darüber hinaus bei Bedarf folgende fachlich geeignete Personen als Betreuerinnen oder Betreuer und Beurteilerinnen oder Beurteiler heranzuziehen:

  1. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität Innsbruck;
  2. emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Innsbruck und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten der Universität Innsbruck im Ruhestand;
  3. eingeschränkt auf den Bereich der aktuellen Forschungstätigkeit: wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität Innsbruck mit Doktorat; in den Studien der Architektur können auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Doktorat herangezogen werden;
  4. Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi) an einer anderen anerkannten inländischen Universität;
  5. Personen mit Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichwertig ist;
  6. Personen ohne Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität mit einer der Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichzuhaltenden Qualifikation;
  7. in begründeten Einzelfällen: Personen mit einer der venia docendi an der Universität Innsbruck gleichzuhaltenden Eignung an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

(3) Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer vorzuschlagen. Wenn das Thema der Master- oder Diplomarbeit fächerübergreifend ist, kann ein Betreuer- bzw. ein Betreuerinnenteam, das aus mindestens zwei Betreuerinnen oder Betreuern besteht, und daraus eine Person als verantwortliche Hauptbetreuerin oder verantwortlicher Hauptbetreuer vorgeschlagen werden.

(4) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerinnen oder Betreuer der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerinnen oder die Betreuer gelten als angenommen, wenn die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht untersagt. Auf Antrag der oder des Studierenden ist von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter ein schriftlicher Bescheid über die Untersagung auszustellen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Untersagung bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter einzubringen.

(5) Zur unterstützenden fachlichen Beratung der Studierenden können den Betreuerinnen oder Betreuern dienstlich zugeordnete Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität Innsbruck mit Zustimmung der Universitätsstudienleiterin oder des Universitätsstudienleiters von den Betreuerinnen oder Betreuern als Mitwirkende bei der Betreuung herangezogen werden. Die Mitwirkung erfolgt in Absprache mit den Betreuerinnen oder Betreuern. Die Verantwortung für die Betreuung liegt ausschließlich bei den Betreuerinnen oder Betreuern.

(6) Bis zum Einreichen der Master- oder Diplomarbeit (Abs. 7) ist mit Einverständnis der gemäß Abs. 4 bekannt gegebenen Betreuerinnen oder Betreuer ein Wechsel der Betreuerinnen oder der Betreuer zulässig. Ein solcher Wechsel ist der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter unverzüglich mitzuteilen. Stimmen die bisherigen Betreuerinnen oder Betreuer einem Wechsel nicht zu, entscheidet die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der bisher geleisteten Arbeiten und des bisher geleisteten Betreuungsaufwands.

(7) Die abgeschlossene Master- oder Diplomarbeit ist bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter in elektronischer Form einzureichen. Ihr ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis befolgt wurden. Eine eingereichte Master- oder Diplomarbeit ist zu beurteilen und kann nicht zurückgezogen werden. Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat die Master- oder Diplomarbeit den Betreuerinnen oder Betreuern vorzulegen, die die Master- oder Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen haben.

(8) Auf Antrag der oder des Studierenden, bei nicht fristgerechter Beurteilung oder aus Gründen der Qualitätssicherung hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter die Master- oder Diplomarbeit einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 1 und 2 zur Beurteilung zuzuweisen.

(9) Wird die Master- oder Diplomarbeit dem Betreuerinnen- bzw. Betreuerteam zur Beurteilung vorgelegt, sind § 26 Abs. 8 und 9 anzuwenden.

(10) Auf Ersuchen der Beurteilerinnen oder Beurteiler ist die Master- oder Diplomarbeit zusätzlich zur elektronischen Form auch in schriftlicher Form einzureichen.

(11) Betreuungen oder Beurteilungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn es sich bei den zu betreuenden oder zu beurteilenden Personen um Angehörige i.S. des § 36a AVG handelt oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Betreuerin oder des Betreuers bzw. der Beurteilerin oder des Beurteilers in Zweifel zu ziehen.

(12) Eine Master- oder Diplomarbeit darf nur für ein Studium eingereicht werden.

(13) Die Überarbeitung einer positiv beurteilten Master- oder Diplomarbeit und die neuerliche Einreichung sind nicht zulässig.

 

§ 26. Betreuung und Beurteilung von Dissertationen

(1) Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals der Universität Innsbruck (§ 94 Abs. 2 UG) mit Lehrbefugnis (venia docendi) sind berechtigt, Dissertationen aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter ist berechtigt, darüber hinaus bei sachlicher Rechtfertigung, insbesondere bei Bedarf, folgende fachlich geeignete Personen als Betreuerinnen oder Betreuer und Beurteilerinnen oder Beurteiler heranzuziehen:

  1. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität Innsbruck;
  2. emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Innsbruck und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten der Universität Innsbruck im Ruhestand;
  3. assoziierte Professorinnen und Professoren der Universität Innsbruck gemäß § 27 Abs. 5 Kollektivvertrag sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 prüfungsberechtigt sind;
  4. Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi) an einer anderen anerkannten inländischen Universität;
  5. Personen mit Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichwertig ist;
  6. Personen ohne Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität mit einer der Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichzuhaltenden Qualifikation;
  7. in begründeten Einzelfällen: Personen mit einer der venia docendi an der Universität Innsbruck gleichzuhaltenden Eignung an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
  8. Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität Innsbruck mit Doktorat und ohne Lehrbefugnis (venia docendi), die ein Projekt aus höchst kompetitiv vergebenen Mitteln der Forschungsförderung leiten, eingeschränkt auf die Dissertationen der Projektmitarbeiterinnen oder Projektmitarbeiter, deren Thema in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Projekt steht.

(3) Die Studierenden sind berechtigt, ein Betreuerinnen- bzw. Betreuerteam, das aus mindestens zwei Betreuerinnen oder Betreuern besteht (Dissertationskomitee) und daraus eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) der Universität Innsbruck als verantwortliche Hauptbetreuerin oder verantwortlichen Hauptbetreuer vorzuschlagen. In begründeten Einzelfällen kann eine andere Hauptbetreuerin oder ein anderer Hauptbetreuer vorgeschlagen werden, wenn zumindest ein Mitglied des Betreuerinnen- bzw. Betreuerteams eine Angehörige oder ein Angehöriger der Universität Innsbruck mit Lehrbefugnis (venia docendi) oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation ist. Personen gemäß Abs. 2 Z 8 dürfen nicht als Hauptbetreuerin oder Hauptbetreuer vorgeschlagen werden. Es ist zulässig, Betreuerinnen oder Betreuer mit Ausnahme der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers aus fachverwandten Bereichen vorzuschlagen. In begründeten Einzelfällen können die Studierenden auch nur eine Betreuerin oder einen Betreuer vorschlagen.

(4) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerinnen oder Betreuer der Dissertation der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerinnen oder Betreuer gelten als angenommen, wenn die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht untersagt. Auf Antrag der oder des
Studierenden ist von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter ein schriftlicher Bescheid über die Untersagung auszustellen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Untersagung bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter einzubringen.

(5) Zur unterstützenden fachlichen Beratung der Studierenden können den Betreuerinnen oder Betreuern dienstlich zugeordnete Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität Innsbruck mit Zustimmung der Universitätsstudienleiterin oder des Universitätsstudienleiters von den Betreuerinnen oder Betreuern als Mitwirkende bei der Betreuung herangezogen werden. Die Mitwirkung erfolgt in Absprache mit den Betreuerinnen oder Betreuern. Die Verantwortung für die Betreuung liegt ausschließlich bei den Betreuerinnen oder Betreuern.

(6) Bis zum Einreichen der Dissertation (Abs. 7) ist mit Einverständnis der oder des gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Betreuerin oder Betreuers ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig. Ein solcher Wechsel ist der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter unverzüglich mitzuteilen. Stimmt die bisherige Betreuerin oder der bisherige Betreuer einem Wechsel nicht zu, entscheidet die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der bisher geleisteten Arbeiten und des bisher geleisteten Betreuungsaufwands.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter in elektronischer Form einzureichen. Der eingereichten Dissertation ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis befolgt wurden. Qualitätskriterien der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin sind im Curriculum und in der Dissertationsvereinbarung festzulegen. Sie hat eine eidesstattliche Erklärung zu beinhalten, in der bestätigt wird, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis befolgt wurden. Eine eingereichte Dissertation ist zu beurteilen und kann nicht zurückgezogen werden. Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegen. Eine Beurteilerin oder ein Beurteiler ist aus den Personengruppen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 7 auszuwählen. Vom Erfordernis dieser externen Beurteilung darf in sachlich, insbesondere durch die jeweilige Fachkultur begründeten Fällen abgewichen werden. Aus dem Betreuerinnen- bzw. Betreuerteam darf nur eine oder einer der Betreuerinnen oder Betreuer als Beurteilerin oder Beurteiler herangezogen werden. Auf Ersuchen der Beurteilerinnen oder Beurteiler ist die Dissertation zusätzlich zur elektronischen Form auch in schriftlicher Form einzureichen. Die Dissertation ist ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Dissertation nicht fristgerecht beurteilt, hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter auf Antrag die Dissertation einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 1 und 2 zuzuweisen.

(8) Beurteilt eine oder einer der Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ oder weichen die Beurteilungen um mehr als zwei Noten voneinander ab, so hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler gemäß Abs. 1 und 2 heranzuziehen. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(9) Jede Beurteilerin oder jeder Beurteiler hat eine Beurteilung vorzuschlagen. Weichen diese voneinander ab, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei sind fünf Zehntel abzurunden. Eine positive Gesamtbeurteilung ist nur dann auszusprechen, wenn mindestens zwei der drei Beurteilerinnen oder Beurteiler zu einem positiven Einzelurteil gelangen.

(10) Betreuungen oder Beurteilungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn es sich bei den zu betreuenden oder zu beurteilenden Personen um Angehörige i.S. des § 36a AVG handelt oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Betreuerin oder des Betreuers bzw. der Beurteilerin oder des Beurteilers in Zweifel zu ziehen.

(11) Eine Dissertation darf nur für ein Studium eingereicht werden.

(12) Die Überarbeitung einer positiv beurteilten Dissertation und die neuerliche Einreichung sind nicht zulässig.

 

§ 27. Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten

(1) Die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 86 UG hat elektronisch im Repositorium der Universitäts- und Landesbibliothek Innsbruck zu erfolgen.

(2) Ist die elektronische Veröffentlichung der wissenschaftlichen Arbeit zur Gänze oder teilweise auch nach Ablauf der Frist gemäß § 86 Abs. 4 UG („Sperre“) aus rechtlichen Gründen nicht zulässig, ist sie in schriftlicher und elektronischer Form einzureichen. In jenen Teilen der Arbeit, die elektronisch im Repositorium veröffentlicht werden, sind die bereits veröffentlichten, aber nicht enthaltenen Arbeiten zu verlinken.

 

§ 28. Master- oder Diplomarbeitsvereinbarung, Dissertationsvereinbarung

(1) Die Master- oder Diplomarbeitsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der oder dem Studierenden eines Master- oder Diplomstudiums und der Betreuerin oder dem Betreuer der Master- oder Diplomarbeit. Darin sind insbesondere Thema, Umfang und Form der Arbeit sowie Arbeitsabläufe und Studienfortgang sowie die entsprechenden Zeitrahmen zu vereinbaren.

(2) Die Dissertationsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der oder dem Studierenden eines Doktoratsstudiums und den Betreuerinnen oder den Betreuern der Dissertation. Darin sind insbesondere Thema, Umfang und Form der Dissertation sowie Regelungen zur Sicherung der in der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin gültigen Qualitätsstandards („state of the art“), Arbeitsabläufe, Studienfortgang und die entsprechenden Zeitrahmen zu vereinbaren.

(3) Die jeweilige Vereinbarung ist bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter vor Beginn der Bearbeitung der jeweiligen wissenschaftlichen Arbeit einzureichen. Bei einem Wechsel von Betreuerinnen oder Betreuern und bei inhaltlichen Modifikationen ist die Vereinbarung jedenfalls zu aktualisieren.

 

4. Abschnitt

Nostrifizierung

 

§ 29. Antrag auf Nostrifizierung

(1) Der Antrag ist bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter einzubringen, wenn das entsprechende Studium an der Universität Innsbruck eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag ist das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen.

(2) Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

  1. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich erforderlich ist;
  2. Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
  3. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
  4. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien;
  5. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.

(3) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 2 Z 5 ist im Original vorzulegen.

(4) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.

 

§ 30. Ermittlungsverfahren

(1) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Eine stichprobenartige Überprüfung der Kenntnisse in einzelnen Fächern bzw. Modulen ist zulässig.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen. Zur Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen und/oder Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Rektorat als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zum Studium zuzulassen.

(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen sind nicht anzuwenden.

 

§ 31. Nostrifizierungsbescheid

(1) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat die Nostrifizierung mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.

(2) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(3) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

 

5. Abschnitt

Beurlaubung

 

§ 32. Beurlaubung

(1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

  1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
  3. Schwangerschaft oder
  4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
  5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
  6. vorübergehender Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
  7. Durchführung eines Praktikums, das in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Studium steht, nach Stellungnahme der Studiendekanin oder des Studiendekans bescheidmäßig zu beurlauben.

(2) Bei Beurlaubung gilt Folgendes:

  1. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
  2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
  3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

 

6. Abschnitt

Curriculum-Kommissionen

 

§ 33. Curriculum-Kommissionen

(1) Der Senat richtet jeweils für die Dauer seiner Funktionsperiode folgende CurriculumKommissionen ein:

  1. für ordentliche Studien mit Ausnahme der Lehramtsstudien sowie für Universitätslehrgänge eine Curriculum-Kommission für jede Fakultät,
  2. für Lehramtsstudien eine Curriculum-Kommission für die gesamte Universität.

(2) Für ein interfakultäres ordentliches Studium und einen interfakultären Universitätslehrgang kann der Senat im Einzelfall für die Dauer seiner Funktionsperiode eine interfakultäre CurriculumKommission einsetzen.

(3) Die Curriculum-Kommission ist aus je zwei, drei oder vier Vertreterinnen und Vertretern der folgenden Gruppen zusammenzusetzen:

  1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
  2. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,
  3. Studierende.
  4. Eine interfakultäre Curriculum-Kommission ist vom Senat aus Vertreterinnen und Vertretern der in Z 1-3 genannten Gruppen, die von den Curriculum-Kommissionen der betroffenen Fakultäten vorgeschlagen werden, im Verhältnis zur Beteiligung der betroffenen Fakultäten an einem geplanten interfakultären ordentlichen Studium zusammenzusetzen. Bei der Bemessung des Verhältnisses ist vorrangig auf die Gesamtzahl der Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Fakultäten und nicht auf deren Gruppenzugehörigkeit i. S. der Z 1-3 Bedacht zu nehmen, wobei die Studierenden jedenfalls ein Viertel der Mitglieder zu stellen haben.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 werden von der jeweiligen Personengruppe im Senat entsandt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Leopold-FranzensUniversität Innsbruck zu entsenden.

(5) Zur Unterstützung ihrer Tätigkeit können von einer Curriculum-Kommission nicht entscheidungsbefugte Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan sowie die Studienbeauftragten sind, sofern sie nicht Mitglieder der Curriculum-Kommission sind, zu den Sitzungen der Curriculum-Kommission bzw. der Arbeitsgruppen als Auskunftspersonen mit Antragsrecht einzuladen.

(7) Die Curriculum-Kommission kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratungen weitere Auskunftspersonen beizuziehen. Diese haben weder Antrags- noch Stimmrecht.

(8) Die Curriculum-Kommission ist an die Richtlinien des Senats gebunden (§ 25 Abs. 10 UG).

(9) Wurde in einem bereits laufenden Verfahren der Erlassung oder Änderung eines Curriculums gemäß §§ 40-42 von einer zuständigen Curriculum-Kommission bis zum Ende ihrer Funktionsperiode noch kein endgültiger Beschluss gefällt, obliegt der zuständigen CurriculumKommission der nächsten Funktionsperiode die Entscheidung darüber, ob dieses Verfahren fortzusetzen ist. Die Bestimmungen der §§ 40-42 sind im Fall der Fortsetzung des Verfahrens unverändert anzuwenden. Die Ausübung der Zuständigkeiten des Rektorats und des Senats gemäß §§ 40-42 bleibt in einem laufenden Verfahren der Erlassung oder Änderung eines Curriculums von einem Wechsel der Funktionsperiode unberührt.

 

7. Abschnitt

Curricula

 

§ 34. Begriff und Diversifizierung

(1) Der in diesem Satzungsteil verwendete Begriff „Curricula“ umfasst auch die noch in Geltung stehenden Studienpläne der Diplomstudien, sofern auf diese nicht explizit hingewiesen wird.

(2) Die Curricula von Bachelorstudien müssen sich in Inhalt und Umfang im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten (Bachelorstudien dreijährig) bzw. mindestens 160 ECTSAnrechnungspunkten (Bachelorstudien vierjährig) und jene von Masterstudien um mindestens 80 ECTS-Anrechnungspunkten von anderen Bachelor- bzw. Masterstudien unterscheiden.

 

§ 35. Qualifikationsprofil

Das Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben. Das Qualifikationsprofil bildet die Grundlagen für die Festlegung der Lernergebnisse der einzelnen Module.

 

§ 36. Module

(1) Die gemäß § 54 UG eingerichteten ordentlichen Studien sowie die Universitätslehrgänge sind in Module zu gliedern. Dies betrifft diejenigen ordentlichen Studien und Universitätslehrgänge, deren Curricula in der Stammfassung nach dem 1.3. 2006 kundgemacht werden.

(2) Module sind thematische Einheiten, die 5 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Der Umfang kann in Schritten von 0,5 ECTS-Anrechnungspunkten erhöht werden. In Doktoratsstudien, Universitätslehrgängen sowie dem die Masterarbeit unterstützenden Modul gemäß 37 Abs. 7 kann auch eine Reduktion in Schritten von 0,5 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgen.

(3) Ein Modul erstreckt sich über ein Semester. Bei Vorliegen von fachlichen und/oder didaktischen Gründen kann die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter die Erstreckung über mehrere Semester genehmigen.

(4) Module haben mindestens zwei Lehrveranstaltungen zu umfassen. Das die Masterarbeit unterstützende Modul gemäß § 37 Abs. 7 sowie Module in Doktoratsstudien und Universitätslehrgängen können ohne Lehrveranstaltungen festgelegt werden. Darüber hinaus können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Module festgelegt werden, die keine oder nur eine Lehrveranstaltung umfassen.

(5) In jedem Modul sind anzuführen:

  1. Name, inhaltliche Bezeichnung, Umfang und kurz gefasste Beschreibung der Lernergebnisse;
  2. Titel, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen.

(6) Pflichtmodule sind die für ein Studium kennzeichnenden Module, deren Lernergebnisse für das Erreichen des Qualifikationsprofils unverzichtbar sind.

(7) Wahlmodule sind die im jeweiligen Curriculum festgelegten Module, aus denen die Studierenden auswählen können.

(8) Die Leistungsbeurteilung eines Moduls (Modulprüfung) hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

  1. bei einem Modul, das ausschließlich aus nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen besteht, durch
    1. Lehrveranstaltungsprüfungen oder
    2. eine Gesamtprüfung über den Stoff aller nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen oder
    3. eine Gesamtprüfung über den Stoff mehrerer nicht-prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsprüfungen über die übrigen nichtprüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen;
  2. bei einem Modul, das aus einer oder mehreren nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen und mehreren prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen besteht, durch
    1. Lehrveranstaltungsprüfungen oder
    2. eine Lehrveranstaltungsprüfung über jede prüfungsimmanente Lehrveranstaltung und eine Gesamtprüfung über den Stoff der nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen. In diesem Fall ist im Curriculum festzulegen, ob die positive Beurteilung einer oder mehrerer der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen Voraussetzung für die Anmeldung zur Gesamtprüfung ist; oder
    3. eine Lehrveranstaltungsprüfung über jede prüfungsimmanente und eine nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltung sowie durch eine Gesamtprüfung über den Stoff der übrigen nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen. In diesem Fall ist im Curriculum festzulegen, ob die positive Beurteilung einer oder mehrerer der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen Voraussetzung für die Anmeldung zur Gesamtprüfung ist;
  3. bei einem Modul, das aus einer oder mehreren nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen und einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung besteht, durch
    1. Lehrveranstaltungsprüfungen oder
    2. eine Lehrveranstaltungsprüfung über die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung und eine Gesamtprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen des Moduls. In diesem Fall ist die positive Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung Voraussetzung für die Anmeldung zur Gesamtprüfung; oder
    3. eine Lehrveranstaltungsprüfung über die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung und eine Gesamtprüfung über den Stoff der nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Moduls. In diesem Fall ist im Curriculum festzulegen, ob die positive Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung Voraussetzung für die Anmeldung zur Gesamtprüfung ist;
  4. bei einem Modul, das nur aus einer nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung besteht, durch eine Lehrveranstaltungsprüfung;
  5. bei einem Modul, das ausschließlich aus einer oder mehreren prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen besteht, durch Lehrveranstaltungsprüfungen über diese Lehrveranstaltungen.

(9) Die Leistungsbeurteilung eines Moduls, das keine Lehrveranstaltungen beinhaltet, ist im Curriculum näher zu regeln.

 

§ 37. Inhalt der Curricula für Bachelor-, Master- und Diplomstudien

(1) Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind in Module zu gliedern und so zu gestalten, dass Teile des Studiums im Ausland absolviert werden können.

(2) Diplomstudien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Dauer im Curriculum festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt dient dazu, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, der zweite und dritte Studienabschnitt dienen der Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(3) Im Curriculum sind jedenfalls festzulegen:

  1. das Qualifikationsprofil in Übereinstimmung mit den Inhalten und Zielen des Curriculums;
  2. die Gesamtanzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Modulen und der Diplom- oder Masterarbeit. Der Bachelorarbeit sind die ECTSAnrechnungspunkte insoweit zuzuordnen, als dies nicht im Rahmen der zugehörigen Lehrveranstaltung (Z 7) geschieht;
  3. das Ausmaß der Präsenzstunden in Semesterstunden;
  4. bei Bachelor- und Diplomstudien die Gestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase;
  5. der Name, das Ausmaß, die inhaltliche Bezeichnung und die kurz gefasste Beschreibung der Lernergebnisse der Module sowie deren Festlegung als Pflicht- oder Wahlmodul;
  6. der Titel, die Art, der Umfang, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen;
  7. nähere Bestimmungen über die Bachelorarbeit/en;
  8. nähere Bestimmungen über das Thema der Diplom- oder Masterarbeit;
  9. wenn das Studium gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder einer anderen Bildungseinrichtung gemäß § 54e UG durchgeführt wird, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu der beteiligten Fakultät oder Bildungseinrichtung;
  10. die Prüfungsordnung, wobei im Fall von Curricula, die auf Fächer, Lehrveranstaltungen oder Module eines anderen Curriculums verweisen, für daraus abzulegende Prüfungen dessen Prüfungsordnung gilt;
  11. für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ und für das Studium der Sportwissenschaften, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist;
  12. der zu verleihende akademische Grad und dessen Abkürzung;
  13. die Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten.

(4) In das Curriculum ist die Zuordnung des Studiums aufgrund des Beschlusses des Rektorates zu einer der Gruppen gemäß § 54 Abs. 1 UG aufzunehmen.

(5) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:

  1. Fernstudieneinheiten bzw. der Ersatz von Präsenzstunden (§ 7);
  2. für Lehrveranstaltungen mit einer sachlich begründeten beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilungsziffer) sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze;
  3. die Absolvierung einer Praxis und geeigneter Ersatzformen;
  4. Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Diplom- und Masterarbeiten in einer Fremdsprache gemäß § 3 Abs. 1 und 2;
  5. qualitative Zulassungsbedingungen für Masterstudien gemäß § 63a UG;
  6. eine freie Wahl von Modulen und/oder Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 8 bzw. Abs. 9 oder ein oder mehrere Wahlpakete gemäß § 45.

(6) In den Curricula kann zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absolvierung von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten ein Modul in Form einer facheinschlägigen Praxis vorgeschrieben werden. Dieses Modul ist als Wahlmodul festzulegen, außer es besteht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Für den Fall fehlender Praxisplätze sind geeignete Ersatzformen vorzusehen.

(7) In den Curricula von Masterstudien können ein Modul in Form einer studienabschließenden Verteidigung der Masterarbeit mit einer Arbeitsbelastung von 2,5 ECTS-Anrechnungspunkten sowie ein die Masterarbeit unterstützendes Modul festgelegt werden. Die Methode und Art der Leistungsbeurteilung sind im jeweiligen Curriculum zu regeln.

(8) In den Curricula von Bachelorstudien können Module im Umfang von höchstens 30 ECTSAnrechnungspunkten festgelegt werden, für die die Studierenden Lehrveranstaltungen und/oder Module aus den Curricula der an der Universität Innsbruck gemäß § 54 Abs. 1 UG eingerichteten Bachelor- oder Diplomstudien frei wählen können. Die in den jeweiligen Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen sind zu erfüllen.

(9) In den Curricula der Masterstudien können Module im Umfang von höchstens 30 ECTSAnrechnungspunkten festgelegt werden, für die die Studierenden Lehrveranstaltungen und/oder Module aus den Curricula der an der Universität Innsbruck gemäß § 54 Abs. 1 UG eingerichteten Master- oder Diplomstudien frei wählen können. Die in den jeweiligen Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen sind zu erfüllen.

 

§ 38. Inhalt der Curricula für Doktoratsstudien

(1) Die Doktoratsstudien werden nicht in Studienabschnitte gegliedert.

(2) Im Curriculum sind jedenfalls festzulegen:

  1. das Qualifikationsprofil in Übereinstimmung mit den Inhalten und Zielen des Curriculums,
  2. die Dauer,
  3. das Ausmaß der Präsenzstunden in Semesterstunden,
  4. nähere Bestimmungen zu den Modulen (Name, Lernergebnisse, Festlegung der Inhalte, Lehrveranstaltungen, Leistungsbeurteilung, Arbeitsbelastung in ECTSAnrechnungspunkten),
  5. nähere Bestimmungen über Thema und Art der Dissertation, wobei die Arbeitsbelastung 120 bis 150 ECTS-Anrechnungspunkten vergleichbar sein soll,
  6. wenn das Studium gemeinsam mit anderen Bildungseinrichtungen gemäß § 54e UG durchgeführt wird, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Bildungseinrichtungen,
  7. die Prüfungsordnung, wobei im Fall von Curricula, die auf Fächer, Lehrveranstaltungen oder Module eines anderen Curriculums verweisen, für daraus abzulegende Prüfungen dessen Prüfungsordnung gilt,
  8. der zu verleihende akademische Grad und dessen Abkürzung,
  9. die Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten.

(3) Im Curriculum ist ein Modul in Form einer studienabschließenden öffentlichen Verteidigung der Dissertation (defensio) festzulegen. Dieses hat in Form einer mündlichen kommissionellen Prüfung vor einem Prüfungssenat, bestehend aus mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, stattzufinden.

(4) In das Curriculum ist die Zuordnung des Studiums aufgrund des Beschlusses des Rektorates zu einer der Gruppen gemäß § 54 Abs. 1 UG aufzunehmen.

(5) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:

  1. Fernstudieneinheiten bzw. der Ersatz von Präsenzstunden (§ 7),
  2. für Lehrveranstaltungen mit einer sachlich begründeten beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilungsziffer) sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze,
  3. Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Dissertationen in einer Fremdsprache gemäß § 3 Abs. 1 und 2,
  4. qualitative Bedingungen für die Zulassung zum Doktoratsstudium.

 

8. Abschnitt

Verfahren zur Einrichtung und Auflassung ordentlicher Studien sowie zur Erlassung oder Änderung von Curricula

 

§ 39. Einrichtung und Auflassung ordentlicher Studien

(1) Die Einrichtung oder Auflassung von ordentlichen Studien erfolgt durch das Rektorat im Rahmen des Entwicklungsplans.

(2) Ein begründeter Antrag auf Einrichtung oder Auflassung von ordentlichen Studien kann von der Dekanin oder dem Dekan im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan und mit der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät oder Fakultäten beim Rektorat eingebracht werden. Das Rektorat muss diesem Antrag nicht entsprechen. Die Einrichtung oder Auflassung von ordentlichen Studien kann auch ohne einen solchen Antrag vom Rektorat in die Wege geleitet werden. Bei der Auflassung eines Studiums hat das Rektorat nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(3) Bei der Entscheidung über Einrichtung oder Auflassung von ordentlichen Studien ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

  1. auf die Vereinbarkeit mit der Leistungsvereinbarung und auf den Entwicklungsplan;
  2. auf den Beitrag zur Entwicklung der Wissenschaften und zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  3. auf den Innovationscharakter;
  4. auf die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge sowie Akzeptanz bei Berufsverbänden und der öffentlichen Hand;
  5. auf die ressourcenmäßigen Auswirkungen (finanzielle Bedeckbarkeit).

(4) Der Entscheidung über die Einrichtung gemeinsamer Studienprogramme und gemeinsam eingerichteter Studien ist die mit dem Senat akkordierte Vereinbarung des Rektorats mit den beteiligten Bildungseinrichtungen zugrunde zu legen.

(5) Das Rektorat verständigt die Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät oder die Curriculum-Kommissionen der betroffenen Fakultäten unverzüglich von der erfolgten Einrichtung oder Auflassung eines ordentlichen Studiums.

 

§ 40. Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums

(1) Die geplante Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums ist von der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät mindestens achtzehn Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten dem Senat mitzuteilen. Eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät ist der Mitteilung beizulegen. Das Rektorat ist gleichzeitig mit dem Senat von der geplanten Erstellung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums in Kenntnis zu setzen. Bei gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien ist dem Senat vom Rektorat die Vereinbarung des Rektorats mit den beteiligten Bildungseinrichtungen unverzüglich zu übermitteln.

(2) Handelt es sich bei dem Vorhaben um die Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten interfakultären ordentlichen Studiums, hat die Mitteilung gemäß Abs. 1 durch die CurriculumKommissionen der betroffenen Fakultäten zu erfolgen. Nach Eingang der Mitteilung setzt der Senat unverzüglich eine interfakultäre Curriculum-Kommission ein, auf die die folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums zu initiieren. In diesem Fall hat das Rektorat seinen Vorschlag, der jedoch keine inhaltlichen Vorgaben enthalten darf, bei der zuständigen Curriculum-Kommission oder im Falle eines interfakultären Studiums bei den Curriculum-Kommissionen der betroffenen Fakultäten einzubringen und gleichzeitig den Senat von seinem Vorschlag zu informieren. Bezieht sich der Vorschlag des Rektorats auf ein interfakultäres Studium, setzt der Senat unverzüglich eine interfakultäre Curriculum-Kommission ein, die mit dem Vorschlag zu befassen ist. Die Curriculum-Kommission ist verpflichtet, den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung zu behandeln, sie muss ihm aber nicht Folge leisten. Sie hat den Senat und das Rektorat unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, über das Ergebnis ihrer Beratungen zu informieren. Sofern die Curriculum-Kommission beabsichtigt, dem Vorschlag Folge zu leisten, ist das Verfahren gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(4) Der Senat prüft unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, ob das geplante Vorhaben als Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums zu qualifizieren oder seitens der Curriculum-Kommission ein anderes Verfahren zu wählen ist.

(5) Nach Vorliegen der Bestätigung des Senats, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums handelt, berät und beschließt die Curriculum-Kommission den Entwurf des Curriculums. Sie hat diesen unverzüglich folgenden Stellen zur Stellungnahme zu übermitteln:

  1. dem Rektorat,
  2. dem Universitätsrat,
  3. dem Senat,
  4. der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter,
  5. den Studiendekaninnen oder Studiendekanen aller Fakultäten,
  6. den Dekaninnen oder Dekanen aller Fakultäten,
  7. dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,
  8. der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
  9. Curricula theologischer Studien den zuständigen kirchlichen Stellen,
  10. Curricula für Lehramtsstudien dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung,
  11. dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal,
  12. den Berufsvertretungen.

Die jeweilige schriftliche Stellungnahme hat innerhalb von zwei Monaten ab Übermittlung des Entwurfs des Curriculums zu erfolgen.

(6) Dem Entwurf des Curriculums ist bei der Übermittlung zur Stellungnahme gemäß Abs. 5 ein empfohlener Studienverlauf (60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Studienjahr bzw. 30 ECTSAnrechnungspunkte pro Semester) beizulegen.

(7) Die Curriculum-Kommission hat dem an das Rektorat und den Senat zu übermittelnden Entwurf des Curriculums zudem eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten hinsichtlich der ressourcenmäßigen Auswirkungen, dargestellt anhand des vom Rektorat festzulegenden einheitlichen finanziellen Berechnungsschemas für Curricula, beizulegen.

(8) Nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die Curriculum-Kommission unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen das Curriculum endgültig zu beschließen.

(9) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist das Curriculum gemeinsam mit den eingegangenen Stellungnahmen gemäß Abs. 5 dem Senat zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.

(10) Vor Genehmigung des Beschlusses der Curriculum-Kommission hat der Senat das Curriculum dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat kann das Curriculum binnen eines Monats untersagen, wenn es dem Entwicklungsplan widerspricht oder nicht bedeckbar ist oder wenn es den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula widerspricht. Die Untersagung kann binnen sechs Monaten erfolgen, wenn ein vom Rektorat unverzüglich in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums im Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Untersagung eines Curriculums sowie der Beauftragung eines Gutachtens hat das Rektorat nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(11) Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser

  1. in falscher Zusammensetzung gefasst worden ist,
  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung die Curriculum-Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und/oder
  3. in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des Senats, steht.

(12) Sofern keine Untersagung durch das Rektorat gemäß Abs. 10 erfolgt und kein Grund für eine Zurückverweisung gemäß Abs. 11 vorliegt, genehmigt der Senat das Curriculum und verlautbart es unverzüglich im Mitteilungsblatt.

 

§ 41. Grundlegende Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums

(1) Als grundlegende Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums gilt jede Änderung, die keine geringfügige Änderung i.S. des § 42 Abs. 1 ist.

(2) Die geplante grundlegende Änderung kann auch in Form der Neuerlassung des gesamten Curriculums eines ordentlichen Studiums erfolgen.

(3) Die geplante grundlegende Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums ist von der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät dem Senat mitzuteilen. Eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät ist der Mitteilung beizulegen. Das Rektorat ist gleichzeitig mit dem Senat von der geplanten grundlegenden Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums in Kenntnis zu setzen. Bei gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien ist dem Senat vom Rektorat die Vereinbarung des Rektorats mit den beteiligten Bildungseinrichtungen unverzüglich zu übermitteln.

(4) Handelt es sich um ein interfakultäres Studium, für das bisher keine interfakultäre CurriculumKommission eingesetzt wurde, hat die Mitteilung gemäß Abs. 3 durch die CurriculumKommissionen der betroffenen Fakultäten zu erfolgen. Andernfalls erfolgt die Mitteilung durch die interfakultäre Curriculum-Kommission. In beiden Fällen sind der Mitteilung Stellungnahmen der Dekaninnen oder der Dekane und der Studiendekaninnen oder der Studiendekane der betroffenen Fakultäten beizulegen.

(5) Das Rektorat ist berechtigt, die grundlegende Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums zu initiieren. In diesem Fall hat das Rektorat seinen Vorschlag, der jedoch keine inhaltlichen Vorgaben enthalten darf, bei der zuständigen Curriculum-Kommission einzubringen und gleichzeitig den Senat von seinem Vorschlag zu informieren. Bezieht sich der Vorschlag des Rektorats auf ein interfakultäres Studium, ist die dafür bereits eingesetzte oder vom Senat unverzüglich einzusetzende interfakultäre Curriculum-Kommission mit dem Vorschlag zu befassen. Die Curriculum-Kommission ist verpflichtet, den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten zu behandeln, sie muss ihm aber nicht Folge leisten. Sie hat den Senat und das Rektorat unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, über das Ergebnis ihrer Beratungen zu informieren. Sofern die Curriculum-Kommission beabsichtigt, dem Vorschlag Folge zu leisten, ist das Verfahren gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(6) Der Senat prüft unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, ob das geplante Vorhaben als grundlegende Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen Studiums zu qualifizieren oder seitens der Curriculum-Kommission ein anderes Verfahren gemäß § 40 oder § 42 zu wählen ist.

(7) Bestätigt der Senat, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die grundlegende Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten interfakultären ordentlichen Studiums handelt, für das noch keine interfakultäre Curriculum-Kommission eingesetzt wurde, setzt er unverzüglich eine solche ein, auf die die folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden sind.

(8) Nach Vorliegen der Bestätigung des Senats, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die grundlegende Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen Studiums handelt, berät und beschließt die Curriculum-Kommission den Entwurf der grundlegenden Änderung des Curriculums. Sie hat diesen unverzüglich folgenden Stellen zur Stellungnahme zu übermitteln:

  1. dem Rektorat,
  2. dem Universitätsrat,
  3. dem Senat,
  4. der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter,
  5. der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fakultät oder Fakultäten,
  6. der Dekanin oder dem Dekan der betroffenen Fakultät oder Fakultäten,
  7. dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,
  8. der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
  9. Curricula theologischer Studien den zuständigen kirchlichen Stellen,
  10. Curricula für Lehramtsstudien auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung,
  11. dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal.

Die jeweilige schriftliche Stellungnahme hat innerhalb von zwei Monaten ab Übermittlung des Entwurfs der grundlegenden Änderung des Curriculums zu erfolgen.

(9) Dem Entwurf der grundlegenden Änderung des Curriculums ist bei der Übermittlung zur Stellungnahme gemäß Abs. 8 ein empfohlener Studienverlauf (60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Studienjahr bzw. 30 ECTS-Anrechnungspunkte pro Semester) beizulegen.

(10) Die Curriculum-Kommission hat dem an das Rektorat und den Senat zu übermittelnden Entwurf der grundlegenden Änderung des Curriculums zudem eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten hinsichtlich der ressourcenmäßigen Auswirkungen, dargestellt anhand des vom Rektorat festzulegenden einheitlichen Berechnungsschemas für Curricula, beizulegen.

(11) Nach der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 8 hat die Curriculum-Kommission unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen die grundlegende Änderung des Curriculums endgültig zu beschließen.

(12) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist die grundlegende Änderung des Curriculums gemeinsam mit den eingegangenen Stellungnahmen gemäß Abs. 8 dem Senat zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.

(13) Vor Genehmigung des Beschlusses der Curriculum-Kommission hat der Senat die grundlegende Änderung des Curriculums dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat kann die grundlegende Änderung des Curriculums binnen eines Monats untersagen, wenn sie dem Entwicklungsplan widerspricht oder nicht bedeckbar ist oder, wenn sie den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula widerspricht. Die Untersagung kann binnen sechs Monaten erfolgen, wenn ein vom Rektorat unverzüglich in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt der grundlegenden Änderung in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Untersagung der grundlegenden Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens hat das Rektorat nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(14) Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser

  1. in falscher Zusammensetzung gefasst worden ist,
  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung die Curriculum-Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und/oder
  3. in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des Senats, steht.

(15) Sofern keine Untersagung durch das Rektorat gemäß Abs. 13 erfolgt und kein Grund für eine Zurückverweisung gemäß Abs. 14 vorliegt, genehmigt der Senat das Curriculum und verlautbart es unverzüglich im Mitteilungsblatt.

(16) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten spätestens bis zum Inkrafttreten der grundlegenden Änderung des Curriculums eine Äquivalenzliste hinsichtlich der Anrechenbarkeit von nach dem bisher geltenden Curriculum abgelegten Prüfungen im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.

 

§ 42. Geringfügige Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums

(1) Als geringfügige Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums gilt eine Änderung des Curriculums, wenn

  1. keine neuen Pflichtmodule/Pflichtfächer und keine verpflichtende Praxis eingeführt werden,
  2. keine Pflichtmodule/Pflichtfächer abgeschafft werden,
  3. in keinem Pflichtmodul/Pflichtfach die Semesterstunden bzw. die ECTS-Anrechnungspunkte um mehr als 50 vH verändert werden,
  4. im gesamten Curriculum nicht mehr als 20 vH der ECTS-Anrechnungspunkte von der Änderung betroffen sind,
  5. die inhaltliche Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen gegeben ist,
  6. keine wesentliche Änderung der Prüfungsordnung erfolgt,
  7. die Änderung sich nicht auf die Studieneingangs- und Orientierungsphase bezieht,
  8. sie keine oder nur unwesentliche finanzielle Auswirkungen hat und
  9. sie zu keinem oder nur einem unwesentlichen Mehraufwand in der Verwaltung führt oder
  10. es sich um eine Änderung handelt, die auf Grund der Änderung oder Neuerlassung eines anderen Curriculums, auf das dieses Curriculum Bezug nimmt, erforderlich wird.

(2) Die geplante geringfügige Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen Studiums ist von der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät dem Senat mitzuteilen. Eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans sowie der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät ist der Mitteilung beizulegen. Das Rektorat ist gleichzeitig mit dem Senat von der geplanten geringfügigen Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen Studiums in Kenntnis zu setzen. Bei gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien ist dem Senat vom Rektorat die Vereinbarung des Rektorats mit den beteiligten Bildungseinrichtungen unverzüglich zu übermitteln.

(3) Handelt es sich um ein interfakultäres Studium, für das bisher keine interfakultäre CurriculumKommission eingesetzt wurde, hat die Mitteilung gemäß Abs. 2 durch die CurriculumKommissionen der betroffenen Fakultäten zu erfolgen. Andernfalls erfolgt die Mitteilung durch die interfakultäre Curriculum-Kommission. In beiden Fällen sind der Mitteilung Stellungnahmen der Dekaninnen oder der Dekane sowie der Studiendekaninnen oder der Studiendekane derbetroffenen Fakultäten beizulegen.

(4) Das Rektorat ist berechtigt, die geringfügige Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums zu initiieren. In diesem Fall hat das Rektorat seinen Vorschlag, der jedoch keine inhaltlichen Vorgaben enthalten darf, bei der zuständigen Curriculum-Kommission einzubringen und gleichzeitig den Senat von seinem Vorschlag zu informieren. Bezieht sich der Vorschlag des Rektorats auf ein interfakultäres Studium, ist die dafür bereits eingesetzte oder vom Senat unverzüglich einzusetzende interfakultäre Curriculum-Kommission mit dem Vorschlag zu befassen. Die Curriculum-Kommission ist verpflichtet, den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten zu behandeln, sie muss ihm aber nicht Folge leisten. Sie hat den Senat und das Rektorat unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, über das Ergebnis ihrer Beratungen zu informieren. Sofern die Curriculum-Kommission beabsichtigt, dem Vorschlag Folge zu leisten, ist das Verfahren gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(5) Der Senat prüft unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, ob das geplante Vorhaben als geringfügige Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen Studiums zu qualifizieren oder seitens der Curriculum-Kommission ein anderes Verfahren gemäß § 41 zu wählen ist.

(6) Bestätigt der Senat, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die geringfügige Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten interfakultären ordentlichen Studiums handelt, für das noch keine interfakultäre Curriculum-Kommission eingesetzt wurde, setzt er unverzüglich eine solche ein, auf die die folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden sind.

(7) Nach Vorliegen der Bestätigung des Senats, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die geringfügige Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen Studiums handelt, berät und beschließt die Curriculum-Kommission den Entwurf der geringfügigen Änderung des Curriculums und übermittelt diesen binnen eines Monats jedenfalls dem Senat, dem Rektorat und der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter zur schriftlichen Stellungnahme, die innerhalb von einem Monat zu erfolgen hat. Zudem ist der Entwurf der geringfügigen Änderung des Curriculums eines bestehenden ordentlichen theologischen Studiums der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle zur schriftlichen Stellungnahme zu übermitteln.

(8) Dem Entwurf der geringfügigen Änderung des Curriculums ist bei der Übermittlung zur Stellungnahme gemäß Abs. 7 die Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten hinsichtlich der ressourcenmäßigen Auswirkungen, dargestellt anhand des vom Rektorat festzulegenden einheitlichen Berechnungsschemas für Curricula, beizulegen.

(9) Nach der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 7 hat die Curriculum-Kommission unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen die geringfügige Änderung des Curriculums endgültig zu beschließen.

(10) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist die geringfügige Änderung des Curriculums gemeinsam mit den eingegangenen Stellungnahmen gemäß Abs. 7 dem Senat zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.

(11) Vor Genehmigung des Beschlusses der Curriculum-Kommission hat der Senat die geringfügige Änderung des Curriculums dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat kann die geringfügige Änderung des Curriculums binnen eines Monats untersagen, wenn sie dem Entwicklungsplan widerspricht oder nicht bedeckbar ist oder, wenn sie den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula widerspricht. Die Untersagung kann binnen sechs Monaten erfolgen, wenn ein vom Rektorat unverzüglich in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt der geringfügigen Änderung in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Untersagung der geringfügigen Änderung eines Curriculums sowie der Beauftragung eines Gutachtens hat das Rektorat nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(12) Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser

  1. in falscher Zusammensetzung gefasst worden ist,
  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung die Curriculum-Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und/oder
  3. in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des Senats, steht.

(13) Sofern keine Untersagung durch das Rektorat gemäß Abs. 11 erfolgt und kein Grund für eine Zurückverweisung gemäß Abs. 12 vorliegt, genehmigt der Senat die geringfügige Änderung des Curriculums und verlautbart sie unverzüglich im Mitteilungsblatt.

(14) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten spätestens bis zum Inkrafttreten der geringfügigen Änderung des Curriculums eine Äquivalenzliste hinsichtlich der Anrechenbarkeit von nach dem bisher geltenden Curriculum abgelegten Prüfungen im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.

 

§ 43. Wiederverlautbarung des Curriculums eines ordentlichen Studiums

(1) Die zuständige Curriculum-Kommission ist ermächtigt, Curricula durch Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität wiederzuverlautbaren.

(2) In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung können

  1. überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden;
  2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden;
  3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
  4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
  5. Die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtiggestellt werden;
  6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Curriculums unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst werden.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, treten das wiederverlautbarte Curriculum und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.

 

§ 44. Übergangsbestimmungen im Fall von Änderungen der Curricula oder Auflassung von ordentlichen Studien

(1) Eine geringfügige Änderung des Curriculums (§ 42) ist ab deren Inkrafttreten auf alle Studierenden mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Abschluss des Studiums gemäß dem bisherigen Curriculum bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig ist. Den Studierenden darf aus der Änderung kein Nachteil erwachsen. Entsprechende Äquivalenzlisten sind von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Bereits absolvierte Wahlmodule bleiben aufrecht.

(2) Eine grundlegende Änderung des Curriculums (§ 41) gilt für alle Studierenden, die das Studium nach deren Inkrafttreten beginnen. Ordentliche Studierende, die das Studium vor deren Inkrafttreten begonnen haben, sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, das Studium innerhalb einer im Curriculum festzulegenden angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, gemäß dem bisherigen Curriculum abzuschließen. Die Studierenden sind berechtigt, sich jederzeit dem neuen Curriculum zu unterstellen. Entsprechende Äquivalenzlisten sind von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.

(3) Die Auflassung eines ordentlichen Studiums ist jeweils zum 30. September eines Jahres zulässig und vom Rektorat vor dem 1. Juli desselben Jahres im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Dabei ist eine angemessene Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, vorzusehen, innerhalb derer der Abschluss des Studiums weiterhin möglich ist.

 

9. Abschnitt

Wahlpakete

 

§ 45. Wahlpakete

(1) Wahlpakete sind festgelegte Module im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten, welche ein Bachelor-, Master- oder Diplomstudium um Inhalte anderer Fachdisziplinen oder Studien ergänzen. Sie können als alternative Option zu frei wählbaren Modulen und/oder Lehrveranstaltungen festgelegt werden und diese ganz oder teilweise ersetzen.

(2) Wahlpakete sind in Module zu gliedern und können Pflicht- und/oder Wahlmodule enthalten. Sie können entweder für Bachelor- oder Masterstudien angeboten werden. Eine gleichzeitige Öffnung für Bachelor- und Masterstudien ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt.

(3) Die Prüfungsordnung hinsichtlich der im Rahmen eines Wahlpakets abzulegenden Prüfungen richtet sich bei Wahlpaketen, die auf einem anderen Curriculum basieren, nach den in diesen festgelegten prüfungsrechtlichen Vorschriften, im Falle außercurricularer Wahlpakete wird die Prüfungsordnung im das Wahlpaket aufnehmenden Curriculum geregelt.

(4) Wahlpakete sind von der Curriculum-Kommission der das jeweilige Wahlpaket anbietenden Fakultät dem Rektorat und dem Senat vorzulegen. Innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage hat das Rektorat die finanzielle Bedeckbarkeit sowie der Senat die Frage zu prüfen, ob das Wahlpaket mit geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des Senats, übereinstimmt. Liegen in beiden Fällen positive Bestätigungen vor, beschließt die CurriculumKommission das Wahlpaket.

(5) Das gesamte für das folgende Studienjahr zur Verfügung stehende Angebot an Wahlpaketen ist Ende Januar jedes Jahres im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck durch den Senat zu verlautbaren. Die darin enthaltenen Wahlpakete müssen längstens in den zwei darauffolgenden Studienjahren mindestens einmal zur Gänze angeboten werden. Sofern ein Wahlpaket nicht binnen dem auf die Verlautbarung folgenden Studienjahr zur Gänze angeboten und mit Genehmigung der Universitätsstudienleiterin oder des Universitätsstudienleiters um ein oder zwei Semester verlängert wird, ist es jedenfalls noch ein weiteres Mal für das nächste darauffolgende Studienjahr zu verlautbaren. Sofern in den Curricula von Bachelor-, Master- oder Diplomstudien, die ein oder mehrere Wahlpakete festlegen, keine individuelle Auswahl eines oder mehrerer Wahlpakete entsprechend seines oder ihrer Bezeichnung in der jeweils aktuellen Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vorgenommen wird, bezieht sich die Festlegung eines oder mehrerer Wahlpakete auf alle Wahlpakete, die in der jeweils aktuellen Verlautbarung
im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck aufgelistet sind.

 

10. Abschnitt

Universitätslehrgänge

 

§ 46. Arten von Universitätslehrgängen

(1) Universitätslehrgänge können als außerordentliches Bachelorstudium, als außerordentliches Masterstudium, als Universitätsstudiengang oder als Universitätskurs eingerichtet werden.

(2) Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

(3) Universitätslehrgänge, die als Universitätsstudiengang eingerichtet werden, müssen einen Arbeitsaufwand von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten aufweisen.

(4) Universitätslehrgänge, die als Universitätskurs eingerichtet werden, müssen einen Arbeitsaufwand von mindestens 5 und höchstens 15 ECTS-Anrechnungspunkten aufweisen. Im sachlich begründeten sowie in Hinblick auf die in § 47 Abs. 1 bis 3 genannten Kriterien vertretbaren Ausnahmefall darf der Arbeitsaufwand von 5 ECTS-Anrechnungspunkten unterschritten werden.

(5) Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, ist eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Curriculum-Kommissionen für die Erlassung und Änderung der Curricula solcher Universitätslehrgänge, Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen, über deren Verhandlung der Senat laufend zu informieren ist und die dem Senat vor ihrem Abschluss zur Stellungnahme vorzulegen sind. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(6) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 51) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 52) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

  

§ 47.  Einrichtung und Auflassung von Universitätslehrgängen

(1) Die Einrichtung von Universitätslehrgängen erfolgt durch das Rektorat mit der Maßgabe, dass

  1. der Universitätslehrgang der universitären Aufgabe der Fort- oder Weiterbildung dient,
  2. der Betrieb der ordentlichen Studien und der Forschung nicht beeinträchtigt wird (Auslastung der Ressourcen),
  3. der Bedarf für die Art der Ausbildung gegeben ist,
  4. die kostendeckende Durchführung des Universitätslehrganges gewährleistet ist und
  5. die fachliche Kompetenz der Leiterin oder des Leiters gegeben ist.

(2) Darüber hinaus ist bei der Einrichtung von Universitätslehrgängen darauf Bedacht zu nehmen, dass der vorgeschlagene Universitätslehrgang folgende Kriterien erfüllt:

  1. eine Wissensvermittlung durch forschungsgeleitete Lehre sowie
  2. einen Beitrag zur Profilierung und Vernetzung der Universität.

(3) Zusätzlich können bei der Einrichtung von Universitätslehrgängen folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Universitätsniveau sowie
  2. die Förderung der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und Absolventen.

(4) Die Auflassung von Universitätslehrgängen erfolgt durch das Rektorat.

(5) Die Einrichtung und Auflassung von Universitätslehrgängen sind unverzüglich im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.

 

§ 48.  Erlassung und Änderung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges

(1) Die Erlassung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium neu eingerichteten Universitätslehrganges erfolgt nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 bis 12. Dem Entwurf des Curriculums ist seitens der Curriculum-Kommission ein Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die kostendeckende Durchführung des Universitätslehrganges ergibt. Auf der Grundlage dieses Finanzierungsplans prüft das Rektorat die finanzielle Bedeckbarkeit und legt den Lehrgangsbeitrag nach Genehmigung des Curriculums durch den Senat fest.

(2) Die grundlegende Änderung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges erfolgt nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 bis 8 sowie Abs. 10 bis 16. Sollte die Änderung finanzielle Auswirkungen haben, ist dem Entwurf der Änderung seitens der Curriculum-Kommission ein angepasster Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die kostendeckende Durchführung des geänderten Universitätslehrganges ergibt. Auf der Grundlage dieses Finanzierungsplans prüft das Rektorat die finanzielle Bedeckbarkeit und legt den Lehrgangsbeitrag nach Genehmigung der grundlegenden Änderung des Curriculums durch den Senat fest.

(3) Die geringfügige Änderung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges erfolgt nach Maßgabe des § 42. Sollte die Änderung finanzielle Auswirkungen haben, ist dem Entwurf der Änderung seitens der Curriculum-Kommission ein angepasster Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die kostendeckende Durchführung des geänderten Universitätslehrganges ergibt. Auf der Grundlage dieses Finanzierungsplans prüft das Rektorat die finanzielle Bedeckbarkeit und legt den Lehrgangsbeitrag nach Genehmigung der geringfügigen Änderung des Curriculums durch den Senat fest.

(4) Das Curriculum bzw. die Änderung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges tritt einen Monat nach Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

(5) Ändern sich die Kosten eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges bei unverändertem Curriculum, kann das Rektorat den Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Universitätslehrgangs neu festlegen.

 

§ 48a. Erlassung und Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges

(1) Die geplante Erlassung oder Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges ist von der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät dem Senat mitzuteilen. Das Rektorat ist gleichzeitig mit dem Senat von der geplanten Erlassung oder Änderung des Curriculums zu informieren. Der Mitteilung ist eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät beizuschließen. Bei gemeinsamen Studienprogrammen oder gemeinsam eingerichteten Studien ist dem Senat vom Rektorat die Vereinbarung des Rektorats mit den beteiligten Bildungseinrichtungen unverzüglich zu übermitteln.

(2) Der Senat prüft unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, ob das geplante Vorhaben als Erlassung oder Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges zu qualifizieren ist.

(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Erlassung oder Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges zu initiieren. In diesem Fall hat das Rektorat seinen Vorschlag, der jedoch keine inhaltlichen Vorgaben enthalten darf, bei der zuständigen Curriculum-Kommission einzubringen und gleichzeitig den Senat von seinem Vorschlag zu informieren. Die Curriculum-Kommission ist verpflichtet, den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten zu behandeln, sie muss ihm aber nicht Folge leisten. Sie hat den Senat und das Rektorat unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, über das Ergebnis ihrer Beratungen zu informieren. Sofern die Curriculum-Kommission beabsichtigt, dem Vorschlag Folge zu leisten, ist das Verfahren gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(4) Nach Vorliegen der Bestätigung des Senats, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Erlassung oder Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges handelt, berät und beschließt die Curriculum-Kommission den Entwurf des Curriculums oder seiner Änderung. Dem Entwurf des Curriculums oder der Änderung des Curriculums ist seitens der Curriculum-Kommission ein Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die kostendeckende Durchführung des Universitätsstudienganges ergibt.

(5) Der von der Curriculum-Kommission erstellte Entwurf des Curriculums oder seiner Änderung ist folgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb einer von der Curriculum-Kommission festzusetzenden Frist zu übermitteln:

  1. dem Rektorat,
  2. dem Universitätsrat,
  3. dem Senat,
  4. der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter,
  5. den Dekaninnen oder Dekanen sowie den Studiendekaninnen oder Studiendekanen der betroffenen Fakultäten,
  6. dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,
  7. der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
  8. Curricula theologischer Universitätslehrgänge den zuständigen kirchlichen Stellen.

(6) Nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die Curriculum-Kommission unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen das Curriculum oder dessen Änderung endgültig zu beschließen.

(7) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist das Curriculum oder seine Änderung gemeinsam mit den eingegangenen Stellungnahmen gemäß Abs. 5 dem Senat zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.

(8) Vor Genehmigung des Beschlusses der Curriculum-Kommission hat der Senat das Curriculum oder seine Änderung dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat kann das Curriculum oder seine Änderung binnen eines Monats untersagen, wenn es oder sie dem Entwicklungsplan widerspricht oder nicht bedeckbar ist oder wenn es oder sie den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula widerspricht. Die finanzielle Bedeckbarkeit wird vom Rektorat auf der Grundlage des Finanzierungsplans geprüft. Die Untersagung kann binnen sechs Monaten erfolgen, wenn ein vom Rektorat unverzüglich in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums oder seiner Änderung in Hinblick auf die wissenschaftliche Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse  und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Untersagung der grundlegenden Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens hat das Rektorat nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(9) Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser

  1. in falscher Zusammensetzung gefasst worden ist,
  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung die Curriculum-Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und/oder
  3. in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des Senats, steht.

(10) Sofern keine Untersagung durch das Rektorat gemäß Abs. 8 erfolgt und kein Grund für eine Zurückverweisung gemäß Abs. 9 vorliegt, genehmigt der Senat das Curriculum oder seine Änderung und verlautbart es oder sie unverzüglich im Mitteilungsblatt. Das Curriculum oder seine Änderung tritt einen Monat nach Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

(11) Soweit in dieser Bestimmung keine spezifischen Regelungen enthalten sind, findet das Verfahren gemäß § 41 sinngemäß Anwendung.

(12) Das Rektorat legt den Lehrgangsbeitrag nach Genehmigung des Curriculums oder seiner Änderung durch den Senat fest. Ändern sich die Kosten eines Universitätsstudienganges bei unverändertem Curriculum, kann das Rektorat den Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Universitätsstudiengangs neu festlegen.

 

§ 48b. Erlassung und Änderung des Curriculums eines Universitätskurses

(1) Die Curriculum Kommission berät und beschließt den Entwurf des Curriculums eines Universitätskurses oder seiner Änderung. Dem Entwurf des Curriculums oder seiner Änderung ist seitens der Curriculum-Kommission ein Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die kostendeckende Durchführung des Universitätskurses ergibt. Sofern ein Universitätskurs nach dem Entwurf einen Arbeitsaufwand von weniger als 5 ECTS-Anrechnungspunkten umfassen soll, ist dem Entwurf eine Begründung im Sinne des § 46 Abs. 4 beizufügen.

(2) Das Rektorat ist berechtigt, die Erlassung oder Änderung des Curriculums eines Universitätskurses zu initiieren. In diesem Fall hat das Rektorat seinen Vorschlag, der jedoch keine inhaltlichen Vorgaben enthalten darf, bei der zuständigen Curriculum-Kommission einzubringen und gleichzeitig den Senat von seinem Vorschlag zu informieren. Die Curriculum-Kommission ist verpflichtet, den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten zu behandeln, sie muss ihm aber nicht Folge leisten. Sie hat den Senat und das Rektorat unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, über das Ergebnis ihrer Beratungen zu informieren. Sofern die Curriculum-Kommission beabsichtigt, dem Vorschlag Folge zu leisten, ist das Verfahren gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Der von der Curriculum-Kommission gem. Abs. 1 oder Abs. 2 erstellte Entwurf des Curriculums oder seiner Änderung ist folgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb einer von der Curriculum-Kommission festzusetzenden Frist zu übermitteln:

  1. dem Rektorat,
  2. dem Senat,
  3. den Dekaninnen oder Dekanen sowie den Studiendekaninnen oder Studiendekanen der betroffenen Fakultäten,
  4. Curricula theologischer Universitätslehrgänge den zuständigen kirchlichen Stellen.

(4) Nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 3 hat die Curriculum-Kommission unverzüglich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen das Curriculum oder dessen Änderung endgültig zu beschließen.

(5) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist das Curriculum oder seine Änderung gemeinsam mit den eingegangenen Stellungnahmen gemäß Abs. 3 dem Senat zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.

(6) Vor Genehmigung des Beschlusses der Curriculum-Kommission hat der Senat das Curriculum oder seine Änderung dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat kann das Curriculum oder seine Änderung binnen eines Monats untersagen, wenn es oder sie dem Entwicklungsplan widerspricht oder nicht bedeckbar ist oder wenn es oder sie den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula widerspricht. Die finanzielle Bedeckbarkeit wird vom Rektorat auf der Grundlage des Finanzierungsplans geprüft. Die Untersagung kann binnen sechs Monaten erfolgen, wenn ein vom Rektorat unverzüglich in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums oder seiner Änderung in Hinblick auf die wissenschaftliche Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Untersagung der grundlegenden Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens hat das Rektorat nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(7) Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser

  1. in falscher Zusammensetzung gefasst worden ist,
  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung die Curriculum-Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und/oder
  3. in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des Senats, steht.

(8) Sofern keine Untersagung durch das Rektorat gemäß Abs. 6 erfolgt und kein Grund für eine Zurückverweisung gemäß Abs. 7 vorliegt, genehmigt der Senat das Curriculum oder seine Änderung und verlautbart es oder sie unverzüglich im Mitteilungsblatt. Das Curriculum oder seine Änderung tritt einen Monat nach Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

(9) Das Rektorat legt den Lehrgangsbeitrag nach Genehmigung des Curriculums oder seiner Änderung durch den Senat fest. Ändern sich die Kosten eines Universitätskurses bei unverändertem Curriculum, kann das Rektorat den Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Universitätskurses neu festlegen.

 

§ 49. Inhalt der Curricula von Universitätslehrgängen

(1) Im Curriculum eines außerordentlichen Bachelorstudiums, eines außerordentlichen Masterstudiums sowie eines Universitätsstudienganges sind festzulegen:

  1. das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Universitätslehrganges,
  2. die Voraussetzungen für die Zulassung nach Maßgabe des § 70 UG,
  3. die Dauer und die Gliederung des jeweiligen Universitätslehrganges,
  4. die Gesamtanzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Modulen und der allenfalls vorgeschriebenen schriftlichen Arbeit,
  5. das Ausmaß der Präsenzstunden in Semesterstunden,
  6. die Bezeichnung, eine inhaltliche Kurzbeschreibung, der Umfang und die kurz gefasste Beschreibung der Lernergebnisse der Module sowie deren Festlegung als Pflicht- oder Wahlmodul,
  7. der Titel, die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen,
  8. wenn der jeweilige Universitätslehrgang gemeinsam mit anderen hochschulischen oder außerhochschulischen Rechtsträgern gemäß § 56 UG durchgeführt wird, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Rechtsträgern,
  9. nähere Bestimmungen über die allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeit,
  10. die Prüfungsordnung,
  11. der zu verleihende akademische Grad für Absolventinnen und Absolventen eines außerordentlichen Bachelorstudiums oder eines außerordentlichen Masterstudiums gemäß § 87 Abs. 2 UG bzw. die akademische Bezeichnung gemäß § 87a UG für Absolventinnen und Absolventen eines Universitätsstudienganges, der mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, sowie
  12. Übergangsbestimmungen bei Änderung des Curriculums. 

(2) Im Curriculum eines Universitätskurses sind festzulegen:

  1. das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und Absolventen des Universitätskurses,
  2. die Voraussetzungen für die Zulassung nach Maßgabe des § 70 UG,
  3. die Dauer und die Gliederung des Universitätskurses,
  4. die Gesamtanzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie deren Zuordnung zu den allenfalls vorgesehenen einzelnen Modulen und der allenfalls vorgeschriebenen schriftlichen Arbeit,
  5. das Ausmaß der Präsenzstunden in Semesterstunden,
  6. sofern Module vorgesehen werden, die Bezeichnung, eine inhaltliche Kurzbeschreibung, der Umfang und die kurz gefasste Beschreibung der Lernergebnisse der Module sowie deren Festlegung als Pflicht- oder Wahlmodul,
  7. der Titel, die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie, falls Module vorgesehen werden, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen,
  8. wenn der Universitätskurs gemeinsam mit anderen hochschulischen oder außerhochschulischen Rechtsträgern gemäß § 56 UG durchgeführt wird, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Rechtsträgern,
  9. nähere Bestimmungen über die allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeit,
  10. die Prüfungsordnung sowie
  11. Übergangsbestimmungen bei Änderung des Curriculums.

(3) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs können überdies festgelegt werden:

  1. Fernstudieneinheiten,
  2. die Abhaltung der Lehrveranstaltungen zur Gänze mit Mitteln der elektronischen Kommunikation,
  3. der Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung von Lehrveranstaltungen,
  4. Festlegung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache gemäß § 3 Abs. 6,
  5. die Absolvierung einer Praxis und geeigneter Ersatzformen,
  6. die verpflichtende bzw. empfohlene Reihenfolge der Ablegung der Module und der Lehrveranstaltungen innerhalb der Module;
  7. eine Höchststudiendauer, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

 

§ 50.   Bestellung der Leiterin oder des Leiters eines Universitätslehrganges

Das Rektorat hat auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fakultät bzw. Fakultäten aus dem wissenschaftlichen Universitätspersonal, in der Regel mit venia docendi, eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter sinngemäß zu § 27 Abs. 2 UG zu bestellen. Die Bestellung ist unverzüglich im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.

 

11. Abschnitt

Gemeinsame Studienprogramme und gemeinsam eingerichtete Studien

 

§ 51. Gemeinsame Studienprogramme

(1) Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen der Universität Innsbruck und einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind.

(2) Das gemeinsame Studienprogramm ist vom Rektorat einzurichten. Bei der Entscheidung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

  1. die Vereinbarkeit mit dem Entwicklungsplan und der Leistungsvereinbarung,
  2. den Bedarf für das gemeinsame Studienprogramm,
  3. die Kompatibilität der beteiligten Institutionen bezüglich der wesentlichen Bestimmungen des UG und der Satzung der Universität Innsbruck und
  4. die ressourcenmäßigen Auswirkungen (personelle und räumliche Voraussetzungen, finanzielle Bedeckbarkeit).

(3) Die Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studienprogramms, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben und die Finanzierung ist vom Rektorat auf der Grundlage des UG und der Satzung der Universität Innsbruck abzuschließen. Darüber hinaus sind die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des gemeinsamen Studienprogramms festzulegen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 2 (leitende Grundsätze) und 59 (Rechte und Pflichten der Studierenden) UG sowie der Reglungen der Satzung, vom UG abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG (BGBl. I Nr. 30/2006 i.d.F. BGBl. I Nr. 232/2021) durchgeführt wird.

(4) Der Antrag auf Erstellung des Curriculums ist vom Rektorat beim Senat einzubringen. Bezüglich des Verfahrens zur Erstellung des Curriculums sowie des Inhalts des Curriculums sind die §§ 35, 36, 37, 40, 41 und 42 anzuwenden.

(5) Im Curriculum können Module, die von § 36 Abs. 2 abweichende ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, und Lehrveranstaltungsarten, die in § 6 Abs. 2 nicht vorgesehen sind, festgelegt werden, sofern diese an den Partnerinstitutionen vorgesehen sind und deren Übernahme für die Zusammenarbeit rechtlich erforderlich ist.

(6) Im Curriculum bzw. Kooperationsvertrag kann festgelegt werden, dass die Studierenden eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer für die Master- oder Diplomarbeit aus einer der beteiligten Bildungsinstitutionen vorschlagen können. Weiters kann festgelegt werden, dass die Master- oder Diplomarbeit von einer weiteren fachlich geeigneten Person gemäß § 25 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 aus einer der beteiligten Bildungseinrichtungen beurteilt wird. In diesem Fall gilt § 26 Abs. 8 und 9 sinngemäß. Die dritte Beurteilerin oder der dritte Beurteiler hat jedenfalls eine fachlich geeignete Angehörige oder ein fachlich geeigneter Angehöriger des wissenschaftlichen Universitätspersonals der Universität Innsbruck gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Z 1-3 zu sein.

 

§ 52. Gemeinsam eingerichtete Studien

(1) Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist.

(2) Gemeinsam eingerichtete Studien sind vom Rektorat einzurichten. Bei der Entscheidung, ob ein Studium gemeinsam mit anderen Bildungseinrichtungen durchgeführt wird, ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

  1. die Vereinbarkeit mit dem Entwicklungsplan und der Leistungsvereinbarung,
  2. den Bedarf für das gemeinsame Studium,
  3. die Kompatibilität der beteiligten Institutionen bezüglich der wesentlichen Bestimmungen des UG und der Satzung der Universität Innsbruck,
  4. die ressourcenmäßigen Auswirkungen (finanzielle Bedeckbarkeit).

(3) Die Vereinbarung, insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und Ressourcenaufteilung eines gemeinsam eingerichteten Studiums, ist vom Rektorat auf der Grundlage des UG und der Satzung der Universität Innsbruck abzuschließen.

(4) Der Antrag auf Erstellung des Curriculums ist vom Rektorat beim Senat einzubringen. Bezüglich des Verfahrens zur Erstellung des Curriculums sowie des Inhalts des Curriculums sind §§ 36, 37, 40, 41 und 42 anzuwenden.

(5) Im Curriculum können Module, die von § 36 Abs. 2 abweichende ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, und Lehrveranstaltungsarten, die in § 6 Abs. 2 nicht vorgesehen sind, festgelegt werden, sofern diese an den Partnerinstitutionen vorgesehen sind und deren Übernahme für die Zusammenarbeit rechtlich erforderlich ist.

(6) Im Curriculum bzw. Kooperationsvertrag kann festgelegt werden, dass die Studierenden eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer für die Master- oder Diplomarbeit aus einer der beteiligten Bildungsinstitutionen vorschlagen können. Weiters kann festgelegt werden, dass die Master- oder Diplomarbeit von einer weiteren fachlich geeigneten Person gemäß § 25 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 aus einer der beteiligten Bildungseinrichtungen beurteilt wird. In diesem Fall gilt § 26 Abs. 8 und 9 sinngemäß. Die dritte Beurteilerin oder der dritte Beurteiler hat jedenfalls eine fachlich geeignete Angehörige oder ein fachlich geeigneter Angehöriger des wissenschaftlichen Universitätspersonals der Universität Innsbruck gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Z 1-3 zu sein.

 

12. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

§ 53. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieser Satzungsteil tritt am 1. März 2022 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Satzungsteils tritt der Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 22.12.2003, 14. Stück, Nr. 97, in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 28.6.2021, 88. Stück, Nr. 894 außer Kraft.

(4) Die Änderung, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 23. November 2022, 9. Stück, Nr. 121,  tritt mit Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft.

(5) Die Änderung, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 13.04.2023, 28. Stück, Nr. 434, tritt mit Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für Universitätslehrgänge an der Universität Innsbruck, Beschluss des Rektorats vom 09.11.2016 und Beschluss des Senats vom 24.11.2016, außer Kraft.

 

§ 54. Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Curricula für ordentliche Studien (§§ 40 – 42), die Erlassung oder Änderung von Wahlpaketen (§ 45) sowie die Erlassung oder Änderung von Curricula für Universitätslehrgänge (§ 47) finden ab 1. Juli 2022 Anwendung.

(2) Die Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten in § 25 Abs. 7 erster Satz, § 26 Abs. 7 erster Satz und § 27 sind ab 1. November 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind wissenschaftliche Arbeiten bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter in schriftlicher und elektronischer Form einzureichen.

(3) Folgende Bestimmungen dieses Satzungsteils sind erst ab 1. Oktober 2022 anzuwenden:

  1. § 2 Abs. 1 betreffend die Einteilung des Studienjahres;
  2. § 18 Abs. 1 Satz 2 betreffend eine weitere Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums;
  3. § 32 Abs. 2 betreffend die Beurlaubung;
  4. § 51 Abs. 3 betreffend gemeinsame Studienprogramme.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Satzungsteils geltenden Curricula sind spätestens bis zum 1. Oktober 2027 diesem Satzungsteil anzupassen.

(5) Universitätslehrgänge gemäß § 56 UG in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß § 87a Abs. 1 UG in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden. Sofern für einen Universitätslehrgang, der aufgrund der Richtlinie für Universitätslehrgänge an der Universität Innsbruck, Beschluss des Rektorats vom 9.11.2016 und Beschluss des Senats vom 24.11.2016, als „Universitätskurs“ eingerichtet wurde, bis zum 1. März 2024 kein Curriculum gemäß den Bestimmungen der §§ 48, 48a oder 48b erlassen wird, gilt er als aufgelöst. Sofern ein solcher Universitätslehrgang am 1. März 2024 gerade durchgeführt wird, darf er jedoch noch einmalig zu Ende geführt werden.

(6) Für die am 13.04.2023 laufenden Verfahren der Erlassung oder Änderung von Curricula von Universitätslehrgängen ist § 47 der Studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 23.11.2022, 9. Stück, Nr. 121, anzuwenden.

 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“
(verlautbart im 17. Stück, ausgegeben am 10.02.2022)

Änderung des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" gemäß § 25 (1) Z 1 Universitätsgesetz 2002
(verlautbart im 9. Stück, ausgegeben am 23.11.2022)

Änderung des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" gemäß § 25 (1) Z 1 Universitätsgesetz 2002
(verlautbart im 22. Stück, ausgegeben am 22.02.2023)

Änderung des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" gemäß § 25 (1) Z 1 Universitätsgesetz 2002
(verlautbart im 28. Stück, ausgegeben am 13.04.2023)

Änderung des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" gemäß § 25 (1) Z 1 Universitätsgesetz 2002
(verlautbart im 58. Stück, ausgegeben am 19.07.2023)

Ehemalige Fassungen:

Verlautbarung eines Teils der Satzung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck („Studienrechtliche Bestimmungen“ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 und 4 Universitätsgesetz 2002)
(verlautbart im 14. Stück, ausgegeben am 22.12.2003)
Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ (verlautbart im 62. Stück, ausgegeben am 21. 06. 2019)
Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ gemäß § 25 (1) Z 1 UG 2002
(verlautbart im 22. Stück, ausgegeben am 09.04.2020)
Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ gemäß § 25 (1) Z 1 UG 2002 (verlautbart im 48. Stück, ausgegeben am 04.09.2020)
Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ gemäß § 25 (1) Z 1 UG
 
(verlautbart im 22.Stück, ausgegeben am 27.11.2020)
Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ gemäß § 25 (1) Z 1 UG 2002
(verlautbart im 33. Stück, ausgegeben am 25.01.2021)
Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ gemäß § 25 (1) Z 1 UG 2002 (verlautbart im 88. Stück, ausgegeben am 28.06.2021) 

 

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