Mitteilungsblatt (9. Stück)

Studienjahr 2022/2023

Ausgegeben am 23. November 2022

9. Stück

Inhalt

121. Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ gemäß § 25 (1) Z 1 Universitätsgesetz 2002

Der Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 10. Februar 2022, 17. Stück, Nr. 277, wird wie folgt geändert:

   

  1. In § 5 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„In den Doktoratsstudien und den Universitätslehrgängen sind Blocklehrveranstaltungen ohne Genehmigung zulässig.“

        

  1. § 5 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1. Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen zur gemeinsamen Auseinandersetzung mit Theorien, Methoden und Techniken eines Fachgebiets in Form der Zusammenarbeit in Gruppen.“

   

  1. In § 5 Abs. 3 wird folgende Z 4 eingefügt, die bisherigen Z 4 bis 8 werden zu Z 5 bis 9:

„4. Proseminare (PS) führen interaktiv in ein Fachgebiet ein und vermitteln Kenntnisse und Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens.“

     

  1. In § 6 Abs. 2 entfällt die bisherige Z 4, die bisherigen Z 5 bis 9 werden zu Z 4 bis 8 und es wird folgende Z 9 angefügt:

„8. Die Verteidigung der Dissertation (defensio) schließt das Doktoratsstudium ab.“

      

  1. § 6 Abs. 5 Z 5 lautet:

„5. Für Prüfungen gemäß § 36 Abs. 8 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und c sowie Z 3 lit. b und c gilt Z 1 bis 4 sinngemäß. Dabei ist die Note der Gesamtprüfung mit der Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der der Gesamtprüfungen unterzogenen Lehrveranstaltungen zu multiplizieren und die daraus errechnete Zahl mit der gemäß Z 1 errechneten Zahl oder Zahlen zu addieren. Im Fall des § 36 Abs. 8 Z 3 lit. b ist die Note der Gesamtprüfung nur mit der Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der der Gesamtprüfung unterzogenen Vorlesungen zu multiplizieren.“

        

  1. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Verteidigung der Dissertation (defensio) darf zumindest ein Mitglied des Prüfungssenats nicht bereits als Betreuerin/Betreuer oder Beurteilerin/Beurteiler der Dissertation gewirkt haben.“

       

  1. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Prüfungstermine gemäß Abs. 2 sind jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen. Bei Bedarf können Prüfungen auch am Beginn und Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.“

         

  1. § 25 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Ihr ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis befolgt wurden.“

          

  1. In § 26 Abs. 2 wird folgende Z 8 angefügt:

„Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität Innsbruck mit Doktorat und ohne Lehrbefugnis (venia docendi), die ein Projekt aus höchst kompetitiv vergebenen Mitteln der Forschungsförderung leiten, eingeschränkt auf die Dissertationen der Projektmitarbeiterinnen oder Projektmitarbeiter, deren Thema in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Projekt steht.“

           

  1. § 26 Abs. 3 lautet:

„Die Studierenden sind berechtigt, ein Betreuerinnen- bzw. Betreuerteam, das aus mindestens zwei Betreuerinnen oder Betreuern besteht (Dissertationskomitee) und daraus eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) der Universität Innsbruck als verantwortliche Hauptbetreuerin oder verantwortlichen Hauptbetreuer vorzuschlagen. In begründeten Einzelfällen kann eine andere Hauptbetreuerin oder ein anderer Hauptbetreuer vorgeschlagen werden, wenn zumindest ein Mitglied des Betreuerinnen- bzw. Betreuerteams eine Angehörige oder ein Angehöriger der Universität Innsbruck mit Lehrbefugnis (venia docendi) oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation ist. Personen gemäß Abs. 2 Z 8 dürfen nicht als Hauptbetreuerin oder Hauptbetreuer vorgeschlagen werden. Es ist zulässig, Betreuerinnen oder Betreuer mit Ausnahme der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers aus fachverwandten Bereichen vorzuschlagen. In begründeten Einzelfällen können die Studierenden auch nur eine Betreuerin oder einen Betreuer vorschlagen.“

          

  1. § 26 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Der eingereichten Dissertation ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis befolgt wurden.“

             

  1. Der bisherige § 27 wird zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ist die elektronische Veröffentlichung der wissenschaftlichen Arbeit zur Gänze oder teilweise auch nach Ablauf der Frist gemäß § 86 Abs. 4 UG („Sperre“) aus rechtlichen Gründen nicht zulässig, ist sie in schriftlicher und elektronischer Form einzureichen. In jenen Teilen der Arbeit, die elektronisch im Repositorium veröffentlicht werden, sind die bereits veröffentlichten, aber nicht enthaltenen Arbeiten zu verlinken.“

         

  1. § 36 Abs. 8 Z 2 und 3 lauten:

„2. bei einem Modul, das aus einer oder mehreren nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen und mehreren prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen besteht, durch

  1. Lehrveranstaltungsprüfungen oder
  2. eine Lehrveranstaltungsprüfung über jede prüfungsimmanente Lehrveranstaltung und eine Gesamtprüfung über den Stoff der nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen. In diesem Fall ist im Curriculum festzulegen, ob die positive Beurteilung einer oder mehrerer der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen Voraussetzung für die Anmeldung zur Gesamtprüfung ist; oder
  3. eine Lehrveranstaltungsprüfung über jede prüfungsimmanente und eine nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltung sowie durch eine Gesamtprüfung über den Stoff der übrigen nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen. In diesem Fall ist im Curriculum festzulegen, ob die positive Beurteilung einer oder mehrerer der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen Voraussetzung für die Anmeldung zur Gesamtprüfung ist;

3. bei einem Modul, das aus einer oder mehreren nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen und einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung besteht, durch

  1. Lehrveranstaltungsprüfungen oder
  2. eine Lehrveranstaltungsprüfung über die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung und eine Gesamtprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen des Moduls. In diesem Fall ist die positive Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung Voraussetzung für die Anmeldung zur Gesamtprüfung; oder
  3. eine Lehrveranstaltungsprüfung über die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung und eine Gesamtprüfung über den Stoff der nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Moduls. In diesem Fall ist im Curriculum festzulegen, ob die positive Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung Voraussetzung für die Anmeldung zur Gesamtprüfung ist;“

       

  1. § 36 Abs. 8 Z 5 lautet:

„5. bei einem Modul, das ausschließlich aus einer oder mehreren prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen besteht, durch Lehrveranstaltungsprüfungen über diese Lehrveranstaltungen.“

           

  1. § 38 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Im Curriculum ist ein Modul in Form einer studienabschließenden öffentlichen Verteidigung der Dissertation (defensio) festzulegen.“

         

  1. § 39 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Ein begründeter Antrag auf Einrichtung oder Auflassung von ordentlichen Studien kann von der Dekanin oder dem Dekan im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan und mit der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät oder Fakultäten beim Rektorat eingebracht werden.“

         

  1. § 40 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Curriculum-Kommission hat dem an das Rektorat und den Senat zu übermittelnden Entwurf des Curriculums zudem eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten hinsichtlich der ressourcenmäßigen Auswirkungen, dargestellt anhand des vom Rektorat festzulegenden einheitlichen finanziellen Berechnungsschemas für Curricula, beizulegen.“

          

  1. § 40 Abs. 9 lautet:

„(9) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist das Curriculum gemeinsam mit den eingegangenen Stellungnahmen gemäß Abs. 5 dem Senat zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.“

           

  1. § 41 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Curriculum-Kommission hat dem an das Rektorat und den Senat zu übermittelnden Entwurf der grundlegenden Änderung des Curriculums zudem eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten hinsichtlich der ressourcenmäßigen Auswirkungen, dargestellt anhand des vom Rektorat festzulegenden einheitlichen Berechnungsschemas für Curricula, beizulegen.“

          

  1. § 41 Abs. 12 lautet:

„(12) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist die grundlegende Änderung des Curriculums gemeinsam mit den eingegangenen Stellungnahmen gemäß Abs. 8 dem Senat zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.“

       

  1. § 42 Abs. 8 lautet:

„(8) Dem Entwurf der geringfügigen Änderung des Curriculums ist bei der Übermittlung zur Stellungnahme gemäß Abs. 7 die Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten hinsichtlich der ressourcenmäßigen Auswirkungen, dargestellt anhand des vom Rektorat festzulegenden einheitlichen Berechnungsschemas für Curricula, beizulegen.“

          

  1. § 42 Abs. 10 lautet:

„(10) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist die geringfügige Änderung des Curriculums gemeinsam mit den eingegangenen Stellungnahmen gemäß Abs. 7 dem Senat zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.“

       

  1. § 51 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Curriculum können Module, die von § 36 Abs. 2 abweichende ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, und Lehrveranstaltungsarten, die in § 6 Abs. 2 nicht vorgesehen sind, festgelegt werden, sofern diese an den Partnerinstitutionen vorgesehen sind und deren Übernahme für die Zusammenarbeit rechtlich erforderlich ist.“

     

  1. § 52 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Curriculum können Module, die von § 36 Abs. 2 abweichende ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, und Lehrveranstaltungsarten, die in § 6 Abs. 2 nicht vorgesehen sind, festgelegt werden, sofern diese an den Partnerinstitutionen vorgesehen sind und deren Übernahme für die Zusammenarbeit rechtlich erforderlich ist.“

          

  1. In § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„Die Änderung, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 23.November 2022, 9. Stück, Nr. 121,  tritt mit Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft."

       

  1. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten in § 25 Abs. 7 erster Satz, § 26 Abs. 7 erster Satz und § 27 sind ab 1. März 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind wissenschaftliche Arbeiten bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter in schriftlicher und elektronischer Form einzureichen.“

          

Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Tilmann Märk

Rektor

Für den Senat:

Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer

Vorsitzender


 (PDF-Datei hier)

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