UG-Novelle 2021
Änderungen treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft
Einführung der Mindeststudienleistung
Änderung der Zulassungsfristen – Bezahlung ÖH-/Studienbeitrag – Entfall Nachfrist
Beurlaubung während des Semesters
Zusätzlicher Prüfungsantritt bei studienabschließender Prüfung
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
Rechtliche Grundlagen der Universität
Informationen aus dem Ministerium
Einführung der Mindeststudienleistung
Wird ab dem Wintersemester 2022/2023 ein neues oder zusätzliches Bachelor- oder Diplomstudium belegt bzw. ein geschlossenes Studium wieder aufgenommen, sind die Studierenden verpflichtet, in den ersten vier Semestern eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Diese ECTS-AP können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich. Wird die Mindeststudienleistung nicht erbracht, erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April. Eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium ist nach Ablauf von zwei Studienjahren möglich.
Änderung der Zulassungsfristen – Bezahlung ÖH-/Studienbeitrag – Entfall Nachfrist
Die bisherige Nachfrist (bis 30. November bzw. bis 30. April) entfällt. Für die ordentliche Meldung des Studiums muss der ÖH- bzw. Studienbeitrag künftig für das Wintersemester bis zum 31. Oktober und für das Sommersemester bis zum 31. März bezahlt werden. Diese Fristen gelten auch für Studierende, deren Studienabschluss in die bisherige Nachfrist fallen würde. Alle relevanten Fristen für das Studienjahr 2022/2023 finden Sie unter https://www.uibk.ac.at/studium/organisation/studium/#termine
Beispiel 1: Ich werde mein Studium bis spätestens 31. Oktober 2022 abschließen. Meine letzte Prüfung ist für Ende Oktober angesetzt. Muss ich meinen Studienbeitrag für das Wintersemester 2022/2023 noch einzahlen?
NEIN.
Beispiel 2: Ich werde mein Studium vermutlich Ende Oktober 2022 abschließen. Das Datum der letzten Prüfung steht aber noch nicht fest. Muss ich meinen Studienbeitrag für das Wintersemester 2022/2023 noch einzahlen?
JA. Sollte das Studium bis spätestens 31. Oktober 2022 abgeschlossen werden, kann ein Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühr gestellt werden.
Beurlaubung während des Semesters
Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes kann eine Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
Zusätzlicher Prüfungsantritt bei studienabschließender Prüfung
Ist die vierte Wiederholung der studienabschließenden Prüfung negativ, gibt es nun einen zusätzlichen Prüfungsantritt.
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
(bei Zulassung zu einem neuen oder weiteren Studium)
Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen,
Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
Rechtliche Grundlagen der Universität
» https://www.uibk.ac.at/fakultaeten-servicestelle/pruefungsreferate/recht/
Nähere Informationen zur UG-Novelle aus dem Ministerium
Fragen richten Sie bitte an » studienabteilung@uibk.ac.at
Stand: 24.03.2022