Abschluss von Online-Verträgen
Ein ONLINE-VERTRAG ist kein neuer Vertragstyp
3 mögliche Kategorien (bezogen auf den Leistungsinhalt):
-
Erwerb von Waren (indirekter/offline EC)
-
Erwerb von Lizenzen (idR direkter/online EC) z.B. Software und Multimedia Produkte
-
Erbringung einer Online-Dienstleistung (Bsp Onine-Banking, Chatten, Video-Konferenzen, Informationssuche)
Abschlussvarianten:
-
per e-mail (vergleichbar mit Postverkehr)
-
durch Mausklick: Ausfüllen eines Web-Formulars bzw Absenden eines Formblattes
-
über Internet-Telefonie (wie bei herkömmlichen Telefonbestellungen dh unter Anwesenden)
Informationen auf einer Website sind Einladungen zur Anbotstellung (vgl Schaufenster od. Versandkatalog)
--> das Angebot geht vom Kunden aus
(Ausnahme: Online-Vertrieb von Immaterialgütern – Angebot muss so gestaltet sein, dass es der Adressat durch Mausklick annehmen kann – vgl. Automatenkauf)
Bindungsdauer des Anbots: idR unter Abwesenden (dh Übermittlungszeitraum – sekundenschnell - plus angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist)
à siehe aber § 5e KSchG (einwöchiges Rücktrittsrecht)
Anbot mit ZUGANG wirksam (Bindungswirkung)
siehe Zugangsregelung des § 12 ECG („wenn die Partei, für die die elektronische WE bestimmt ist, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann)
Widerruf daher in den meisten Fällen faktisch unmöglich (sekundenschneller Zugang)
Annahme durch
-
Bestätigung des Anbots (elektronische Annahmeerklärung) oder
-
tatsächliche Lieferung
ZUGANG einer elektronischen Annahmeerklärung:
-
Machtbereich des Anbieters
-
Kenntnisnahme THEORETISCH MÖGLICH (im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes), vgl. § 12 ECG