Abschluss von Online-Verträgen

Ein ONLINE-VERTRAG ist kein neuer Vertragstyp

           

3 mögliche Kategorien (bezogen auf den Leistungsinhalt):

  1. Erwerb von Waren (indirekter/offline EC)
  2. Erwerb von Lizenzen (idR direkter/online EC)  z.B. Software und Multimedia Produkte
  3. Erbringung einer Online-Dienstleistung (Bsp Onine-Banking, Chatten, Video-Konferenzen, Informationssuche)

Abschlussvarianten:

  • per e-mail (vergleichbar mit Postverkehr)
  • durch Mausklick:  Ausfüllen eines Web-Formulars bzw Absenden eines Formblattes
  • über Internet-Telefonie (wie bei herkömmlichen Telefonbestellungen dh unter Anwesenden)

 

Informationen auf einer Website sind Einladungen zur Anbotstellung (vgl Schaufenster od. Versandkatalog)

--> das Angebot geht vom Kunden aus

(Ausnahme: Online-Vertrieb von Immaterialgütern – Angebot muss so gestaltet sein, dass es der Adressat durch  Mausklick annehmen kann – vgl. Automatenkauf)

 

Bindungsdauer des Anbots: idR unter Abwesenden (dh Übermittlungszeitraum – sekundenschnell - plus angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist)

à siehe aber § 5e KSchG (einwöchiges Rücktrittsrecht)

 

Anbot mit ZUGANG wirksam (Bindungswirkung)

            siehe Zugangsregelung des § 12 ECG („wenn die Partei, für die die elektronische WE bestimmt ist, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann)

            Widerruf daher in den meisten Fällen faktisch unmöglich (sekundenschneller Zugang)

 

Annahme durch

  • Bestätigung des Anbots (elektronische Annahmeerklärung) oder
  • tatsächliche Lieferung

ZUGANG einer elektronischen Annahmeerklärung:

  • Machtbereich des Anbieters
  • Kenntnisnahme THEORETISCH MÖGLICH (im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes), vgl. § 12 ECG
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