Informationspflichten vor Vertragsabschluss nach dem ECG

sog. Impressum-Pflicht nach § 5  ECG:

dem Nutzer sind folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

 

  1. seinen Namen oder seine Firma;
  2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
  3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
  4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
  5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
  6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
  7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

 

 

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