Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Fundstelle
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 58/1960
§ 179 ABGB
Inkrafttretedatum
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Dem Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und
Kindern ähnliche Verbindungen:
1. Annahme an Kindesstatt
§ 179. (1) Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht
feierlich angelobt haben, können an Kindesstatt annehmen. Durch die
Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.
(2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es
gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht,
nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander
verheiratet sind. Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam
annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des
anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht
annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich
der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein
Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die
Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft
aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe
die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen.
(3) Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden
Wahlkindes durch behördliche Verfügung anvertraut ist, können dieses
so lange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden
sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des
anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.