Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Fundstelle

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 58/1960

§ 179 ABGB

 

Inkrafttretedatum

1.7.1960

 

 

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

             Dem Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und

                   Kindern ähnliche Verbindungen:

                     1. Annahme an Kindesstatt

 

  § 179. (1) Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht

feierlich angelobt haben, können an Kindesstatt annehmen. Durch die

Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.

  (2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es

gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht,

nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander

verheiratet sind. Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam

annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des

anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht

annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich

der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein

Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die

Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft

aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe

die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen.

  (3) Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden

Wahlkindes durch behördliche Verfügung anvertraut ist, können dieses

so lange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden

sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des

anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.

 

 

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