Satzungsteil Validierung

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Satzungsteil Validierung

80. Satzungsteil „Validierung“

Der Senat der Universität Innsbruck hat gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F., auf Vorschlag des Rektorats der Universität Innsbruck, mit Beschluss vom 12.10.2023 nachstehenden Satzungsteil „Validierung“ erlassen:

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Der vorliegende Satzungsteil regelt das Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse beruflicher oder außerberuflicher Qualifikationen gemäß § 78 Abs. 3 UG zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen.

(2) Validiert werden Lernergebnisse des nicht-formalen Lernens, die nicht gemäß § 78 Abs. 1 und 2 UG anerkannt werden können. Die Lernergebnisse werden in Lernprozessen erworben, die von Einrichtungen systematisch und intendiert angeboten werden. Validiert werden kann nur das in Form von positiv bestandenen Prüfungen oder in äquivalenter Form der Überprüfung nachgewiesene Erreichen der beschriebenen Lernergebnisse (Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen), das von der jeweiligen Einrichtung bestätigt wird.

§ 2. Prüfmaßstab und Kriterien

(1) Die Validierung beinhaltet einen Vergleich der bestätigten Lernergebnisse mit den im jeweils einschlägigen Curriculum der Universität Innsbruck vorgesehenen Lernergebnissen. Sind im einschlägigen Curriculum der Universität Innsbruck keine Lernergebnisse vorgesehen, ist auf die dort angeführten Lernziele sowie die Inhalte der einschlägigen Lehrveranstaltungen abzustellen.

(2) Werden beim Vergleich der Lernergebnisse keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, ist eine Validierung vorzunehmen.

(3) Der Vergleich der Lernergebnisse hat anhand sämtlicher nachfolgenden Kriterien zu erfolgen:
1. Qualität,
2. Qualifikationsniveau,
3. Arbeitsaufwand,
4. Studienverlauf.

(4) Bei der Bewertung der Qualität ist auf die Lernzwecke, Lerndauer, Lernmittel und Lernform (vor allem die wissenschaftliche Fundierung und die damit verbundene Kompetenz zur kritischen und rationalen Reflexion von Erkenntnissen) sowie die Art der Überprüfung der Lernergebnisse abzustellen.

(5) Im Hinblick auf das Qualifikationsniveau ist die Einstufung der bestätigten Lernergebnisse im nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz, BGBl I 2016/14) zu berücksichtigen.

(6) Im Hinblick auf den Arbeitsaufwand zur Erreichung der Lernergebnisse ist auf die ECTS-Anrechnungspunkte oder diesen vergleichbaren Einheiten (zB Echtstunden) abzustellen.

(7) Im Hinblick auf den Studienverlauf ist zu prüfen, ob die Validierung keine Beeinträchtigung des weiteren Studienfortschritts der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Folge hätte und das Erreichen des Qualifikationsprofils des Studiums
durch die Antragstellerin oder den Antragsteller befördern würde.

§ 3. Verfahren

(1) Die Validierung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Für bereits vor der Zulassung erworbene Lernergebnisse des nicht-formalen Lernens ist der Antrag bis zum Ende des zweiten Semesters ab Studienbeginn zu stellen.

(2) Der Antrag auf Validierung hat in der vom zuständigen studienrechtlichen Organ vorgesehenen Form schriftlich zu erfolgen und die konkrete Zuordnung der zu validierenden Lernergebnisse zu einer oder mehreren im Curriculum vorgesehenen Prüfungen anzugeben. Weist der schriftliche Antrag Mängel auf, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die für die Validierung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen. Die Unterlagen können in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Werden Unterlagen in einer anderen Sprache vorgelegt, ist diesen eine durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzung beizufügen.

(4) Die Lernergebnisse sind auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen zu bewerten. Bei der Bewertung der Lernergebnisse sind die in § 2 festgelegten Kriterien heranzuziehen. Geht aus den vorgelegten Unterlagen auch nach allfälliger Behebung von Mängeln gemäß § 3 Abs 2 nicht oder nicht hinreichend aussagekräftig hervor, dass der Prüfmaßstab erreicht wird, ist der Antrag abzuweisen.

(5) Nach Durchführung der Validierung erfolgt die Entscheidung über die Anerkennung als Prüfung für ein ordentliches oder außerordentliches Studium gemäß § 78 UG durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2 UG. § 60 Abs. 3a UG ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Anerkennung kann bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgen.

(7) Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.

(8) Anerkannte Lernergebnisse sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung vorgesehen ist.

(9) Soweit in diesem Satzungsteil keine spezifischen Regelungen vorgesehen sind, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58 anzuwenden.

§ 4. Inkrafttreten
Dieser Satzungsteil tritt am Tag des auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck folgenden Tages in Kraft.

 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 20.10.2023, 4. Stück, Nr. 80

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