Zentraler Rechtsdienst

Kurztitel
Verleihung des Doktorates - Auspizien des Bundespräsidenten

Fundstelle
BGBl.Nr. 58/1952

Typ
BG

Paragraph
0

Inkrafttretedatum
19520501

Außerkrafttretedatum
99999999

Index
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Langtitel
Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten. StF: BGBl. Nr. 58/1952

Änderung
idF: BGBl. Nr. 219/1960
BGBl. Nr. 405/1968

Anmerkungen
Erfassungsstichtag: 1. 7. 1998

Dokumentnummer
N7195216455R


Kurztitel
Verleihung des Doktorates - Auspizien des Bundespräsidenten

Fundstelle
BGBl.Nr. 58/1952

Typ
BG

Paragraph
1

Inkrafttretedatum
19520501

Außerkrafttretedatum
99999999

Index 72/16 Sonstiges Hochschulrecht

§ 1. Der Bundespräsident kann die Verleihung des Doktorates an Österreichischen Hochschulen unter seinen Auspizien ("Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae") genehmigen, wenn der Kandidat die im § 2 angeführten Bedingungen erfüllt.

Dokumentnummer
N7195210887O


Kurztitel
Verleihung des Doktorates - Auspizien des Bundespräsidenten

Fundstelle
BGBl.Nr. 58/1952 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 219/1960

Typ
BG

Paragraph
2

Inkrafttretedatum
19601117

 

Außerkrafttretedatum
99999999

Index
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

§ 2. (1) Zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer
a) die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt mit sehr gutem Erfolg absolviert hat,
b) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt mit Auszeichnung abgelegt hat,
c) in allen Gegenständen sowohl die Hochschulstudien mit dem in den geltenden Studienvorschriften festgelegten besten Prüfungsergebnis zurückgelegt als auch alle zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebenen strengen Prüfungen (Rigorosen) mit Auszeichnung abgelegt hat,
d) eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation), soweit eine solche vorgeschrieben ist, verfaßt hat, die von den Begutachtern als ausgezeichnet bewertet wurde,
e) die in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, daß die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit und dergleichen mehr) entschuldigt wird, und
f) sich durch sein Verhalten sowohl an der Hochschule als auch außerhalb derselben als auszeichnungswürdig erwiesen hat.

(2) Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d können Studierenden zugestanden werden, denen als Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und als Opfer politischer Verfolgung in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 das festgesetzte beste Prüfungsergebnis aus diesem Grunde versagt wurde, so daß der Nachweis der erwähnten Voraussetzungen nicht möglich ist.

(3) Um die Zulassung zur Promotion ist bei der zuständigen obersten akademischen Behörde unter Beischluß der erforderlichen Belege anzusuchen. Es obliegt der obersten akademischen Behörde, ein Gutachten über die Erfüllung der im Abs. 1 lit. e festgesetzten Voraussetzungen abzugeben.

Schlagwörter
Student

Dokumentnummer
N7195210888O


Kurztitel
Verleihung des Doktorates - Auspizien des Bundespräsidenten

Fundstelle
BGBl.Nr. 58/1952 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 405/1968

Typ
BG

Paragraph
2

Buchstabe
a

Inkrafttretedatum
19681204

Außerkrafttretedatum
99999999

Index
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

§ 2a. (1) Beschließt die oberste akademische Behörde, das Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wegen Erfüllung der Voraussetzungen dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen, so hat sie dies mit Bescheid auszusprechen. In dem Bescheid ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Promotion des Bewerbers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Der Bewerber ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihm das Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des akademischen Grades.

(2) Auf Antrag des Bewerbers ist auch ein wegen Fehlens der Voraussetzungen ablehnender Beschluß der obersten akademischen Behörde mit Bescheid auszufertigen.

(3) Die Abgabe von Gutachten gemäß § 2 Abs. 3 und die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 sind Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen.

Anmerkungen
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 405/1968

Dokumentnummer
N7195210889O


Kurztitel
Verleihung des Doktorates - Auspizien des Bundespräsidenten

Fundstelle
BGBl.Nr. 58/1952

Typ
BG

   

Paragraph 3


Inkrafttretedatum
19520501

Außerkrafttretedatum
99999999

Index
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

§ 3. (1) Die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten findet in besonders feierlicher Form in Anwesenheit des Bundespräsidenten oder eines von ihm beauftragten Organs statt.

(2) In die Promotionsformel und in das Doktordiplom ist ein Hinweis auf die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten aufzunehmen.

(3) Den Promovierten steht es frei, eine von der obersten akademischen Behörde approbierte Rede über ein wissenschaftliches Thema zu halten.

Dokumentnummer
N7195210890O


Kurztitel
Verleihung des Doktorates - Auspizien des Bundespräsidenten

Fundstelle
BGBl.Nr. 58/1952

Typ
BG

Paragraph
4

Inkrafttretedatum
19520501

Außerkrafttretedatum
99999999

Index
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

§ 4. Der Bundespräsident verleiht an die unter seinen Auspizien promovierten Doktoren einen Ehrenring, dessen Siegelplatte das Bundeswappen sowie die Worte "sub auspiciis Praesidentis" enthält.

Dokumentnummer
N7195210891O


Kurztitel
Verleihung des Doktorates - Auspizien des Bundespräsidenten

Fundstelle
BGBl.Nr. 58/1952

Typ
BG

Paragraph
5

Inkrafttretedatum
19520501

Außerkrafttretedatum
99999999

Index
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

Dokumentnummer
N7195210892O


Kurztitel
Verleihung des Doktorates - Auspizien des Bundespräsidenten - ÜR

Fundstelle
BGBl.Nr. 405/1968

Typ
BG

Artikel
2

Paragraph
8000

Inkrafttretedatum
19681204

Außerkrafttretedatum
88888888

Index
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

text

Artikel II
(Anm.: zu § 2a, BGBl. Nr. 58/1952)


Auf Antrag von Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Doktorat unter den Auspizien des Bundespräsidenten verliehen wurde, hat der Rektor mit Bescheid den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Promotion des Antragstellers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Solche Personen sind auf Antrag bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihnen das Doktorat zu diesem Zeitpunkt verliehen worden wäre. Auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bereits ergangene Bescheide sind auf Antrag, soweit die anzuwendenden Vorschriften dies zulassen, in diesem Sinne abzuändern. Die AbÄnderung gilt rückwirkend für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des abgeänderten Bescheides, sofern dies für den Antragsteller günstiger ist.

Dokumentnummer
N7195212766O

 

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