Zentraler Rechtsdienst
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Index 72/16 Sonstiges Hochschulrecht |
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§ 1. Der Bundespräsident kann die Verleihung des Doktorates an Österreichischen Hochschulen unter seinen Auspizien ("Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae") genehmigen, wenn der Kandidat die im § 2 angeführten Bedingungen erfüllt. |
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Index § 2. (1) Zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer (2) Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d können Studierenden zugestanden werden, denen als Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und als Opfer politischer Verfolgung in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 das festgesetzte beste Prüfungsergebnis aus diesem Grunde versagt wurde, so daß der Nachweis der erwähnten Voraussetzungen nicht möglich ist. (3) Um die Zulassung zur Promotion ist bei der zuständigen obersten akademischen Behörde unter Beischluß der erforderlichen Belege anzusuchen. Es obliegt der obersten akademischen Behörde, ein Gutachten über die Erfüllung der im Abs. 1 lit. e festgesetzten Voraussetzungen abzugeben. |
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Index § 2a. (1) Beschließt die oberste akademische Behörde, das Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wegen Erfüllung der Voraussetzungen dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen, so hat sie dies mit Bescheid auszusprechen. In dem Bescheid ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Promotion des Bewerbers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Der Bewerber ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihm das Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des akademischen Grades. (2) Auf Antrag des Bewerbers ist auch ein wegen Fehlens der Voraussetzungen ablehnender Beschluß der obersten akademischen Behörde mit Bescheid auszufertigen. (3) Die Abgabe von Gutachten gemäß § 2 Abs. 3 und die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 sind Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen. |
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Index § 3. (1) Die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten findet in besonders feierlicher Form in Anwesenheit des Bundespräsidenten oder eines von ihm beauftragten Organs statt. (2) In die Promotionsformel und in das Doktordiplom ist ein Hinweis auf die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten aufzunehmen. (3) Den Promovierten steht es frei, eine von der obersten akademischen Behörde approbierte Rede über ein wissenschaftliches Thema zu halten. |
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§ 4. Der Bundespräsident verleiht an die unter seinen Auspizien promovierten Doktoren einen Ehrenring, dessen Siegelplatte das Bundeswappen sowie die Worte "sub auspiciis Praesidentis" enthält. |
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Index § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut. |
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text Artikel II Auf Antrag von Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Doktorat unter den Auspizien des Bundespräsidenten verliehen wurde, hat der Rektor mit Bescheid den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Promotion des Antragstellers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Solche Personen sind auf Antrag bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihnen das Doktorat zu diesem Zeitpunkt verliehen worden wäre. Auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bereits ergangene Bescheide sind auf Antrag, soweit die anzuwendenden Vorschriften dies zulassen, in diesem Sinne abzuändern. Die AbÄnderung gilt rückwirkend für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des abgeänderten Bescheides, sofern dies für den Antragsteller günstiger ist. |
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