Corona-Bestimmungen

Übersicht

Teilnehmer*innenbestätigung und Hygieneempfehlung

Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation

Organisationseinheit: Universität Innsbruck
Zielgruppe: Veranstaltungsbesucher*innen

Grundsätzliche Hygieneempfehlungen für Veranstaltungsbesucher*innen (COVID-19)

Informationen für das Betreten der Einrichtung

Grundsätzlich sind die bestehenden Schutzmaßnahmen (personenbezogene, organisatorische und technische) in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Universität Innsbruck einzuhalten und umzusetzen (z.B. Sicherheitsvorkehrungen und Hygienevorschriften usw.)!

Aufgrund besonderer Umstände müssen nun zusätzlich folgende Regeln für das Verhalten » im Bereich der Universität Innsbruck eingehalten werden:

  1. Vermeidung von Aufstauungen beim Eintreffen und Einhaltung der Abstandsvorgaben:
    Die Räumlichkeiten der Universität sind laut Öffnungszeiten zugänglich. Unter Berücksichtigung der Anzahl und der organisatorischen Möglichkeiten ist darauf zu achten, dass im Eingangsbereich die Abstandsvorgaben eingehalten und Stauungen vermieden werden.
  2. Das Tragen von einer MNS-Maske ist ab dem Betreten bis zum Verlassen des Gebäudes verpflichtend. Die MNS-Maske kann am Sitzplatz während der gesamten Veranstaltung abgenommen werden.
    Richtiges An- und Ablegen von Masken:
    • Händehygiene
    • die Befestigungsbänder über die Ohren bzw. den Kopf legen ohne die Maske zu berühren
    • Nasenbügel durch andrücken am Nasenrücken anpassen
    • Maske nur an den Befestigungsbändern anfassen und ablegen, Händehygiene nach dem Ablegen der Maske.
  3. Verkehrsflächen:
    Nach Beendigung der Veranstaltung/Besprechung etc. ist das Universitätsgebäude schnellst möglich zu verlassen.
  4. Lifte nur einzeln bzw. große Lifte zu zweit nutzen (MNS-Maskenpflicht), wenn möglich sollen hauptsächlich die Treppenhäuser benützt werden.
  5. Bedachtes Berühren von allgemeinen Flächen (z.B: Liftpaneel, Geländer, Türklinken)
  6. Umsetzung der Händehygiene: Hände mind. 20 bis 30 Sekunden regelmäßig und gründlich mit Seife waschen; evt. Verwendung von Handschutz
  7. Händekontakt vermeiden (Händeschütteln oder Umarmungen)
  8. Augen, Nase und Mund nicht berühren
  9. Atemhygiene einhalten (Husten und Niesen in die eigene Armbeuge bzw. in Einwegtaschentücher, welche sofort nach Gebrauch entsorgt werden müssen)
  10. Räumlichkeiten werden regelmäßig gelüftet

Zutrittsnachweis für Forschungsbezogene Veranstaltungen

Ein Zutritt zu Veranstaltungen in all unseren Veranstaltungsräumen ist nur mit einem Nachweis „Getestet-Genesen-Geimpft“ möglich. Der Nachweis wird stichprobenartig zu Veranstaltungsbeginn kontrolliert und kann digital oder in Papierform erfolgen.

Als Voraussetzung für die Teilnahme an Forschungsbezogenen Veranstaltungen muss ab Juni 2021 ein negativer COVID-19-Test vorgewiesen werden. Zulässig sind Antigen-Schnelltests (max. 48h alt) und PCR-Tests (max. 72h alt) einer anerkannten öffentlichen Testmöglichkeit (z.B. Ärzte, Apotheken, Teststraßen) sowie Selbsttests, welche durch einen QR-Code verifiziert sind (max. 24h alt).

Personen die einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können sind je nach Nachweis für unterschiedliche Zeiträume von dieser Testpflicht an der UIBK befreit. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt:

  • Personen, die eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Covid-19 Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde, vorweisen können, sind für 180 Tage nach einer abgelaufenen Infektion von der Testpflicht befreit
  • Personen, die einen Absonderungsbescheid (nicht älter als 6 Monate) vorweisen können, sind für 180 Tage von der Testpflicht befreit
  • Personen, mit einem Nachweis über die neutralisierenden Antikörper (nicht älter als 3 Monate) sind für 90 Tage von der Testpflicht befreit
  • Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19:
    • Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: Nach Erhalt der zweiten Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises 270 Tage
    • Immunisierung durch eine Impfung (Johnson & Johnson): Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage.
    • Genesen und Geimpft: für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung (z.B. Nachweis im Grünen Pass: Impfdosis 1/1)

Die freigegebenen Räumlichkeiten für Veranstaltungen entsprechen exakt den gültigen Sicherheitsstandards der Universität. Dort dürfen nur die gekennzeichneten Sitzplätze bzw. vorhandene Bestuhlung benützt werden!

  Bei Anzeichen einer COVID-19 Erkrankung bleiben Sie bitte daheim und nehmen nicht an der Veranstaltung teil.


Sollten während einer Veranstaltung COVID 19 Symptome auftreten, muss die betroffene Person bzw. muss/müssen die Person/en, welche Kontakt mit der betroffenen Person gehabt hat/haben, umgehend nach Hause geschickt werden.

Es muss abgeklärt werden, ob die Person mit Anzeichen einer COVID-19 Erkrankung den Heimweg selbstständig durchführen kann.

Die Räumlichkeiten und die Sanitäranlagen in unmittelbarem Umfeld, in der sich die erkrankte Person aufgehalten hat, müssen gereinigt und desinfiziert werden.

Es ist dafür zu sorgen, dass die Person bzw. das Reinigungspersonal, welche die Reinigung und Desinfizierung vornimmt, mit einer wirksamen Schutzausrüstung (Schutzbrille, Schutzmaske, langärmelige Arbeitskleidung, Schutzhandschuhe, geschlossene Schuhe) ausgestattet ist.

Die behördlichen Vorgaben betreffend Abriegelung und Schließung bestimmter Räume ist einzuhalten!

Vorgehen bei einer Covid-19 Erkrankung bzw. Verdachtsfall

Grundlegende Informationen  


Bei begründetem Verdachtsfall muss die betroffene Person bei der Hotline 1450 anrufen und die Informationen der Gesundheitsbehörde abwarten, damit die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden kann.

Meldepflicht

An COVID-19 erkrankte Personen bzw. Personen bei denen ein Verdacht auf eine COVID 19 Erkrankung besteht, sind angehalten bei positiver Testung sofort den Veranstalter bzw. die Universität Innsbruck (corona@uibk.ac.at, Telefon: 0512 507 21018) und die Arbeitsmedizinerin der Universität Innsbruck (arbeitsmedizin@uibk.ac.at, Telefon 0512 507 21006) zu informieren.

Coronavirus: Risiken minimieren!

Generelle Maßnahmen »

Haendewaschen


Hände regelmäßig mit Seife waschen


Telefonhoerer


Wenden Sie sich an die HOTLINE 1450, wenn Sie Symptome wie Fieber, Husten, Kopfschmerzen, Durchfall oder Verlust von Geruchs-/Geschmackssinn bemerken


Husten


Beim Niesen oder Husten Mund und Nase bedecken


Symptome


Kontakt
mit Menschen, die Grippe-Symptome zeigen,
wenn möglich vermeiden


MNS


Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist das Tragen einer MNS-Maske verpflichtend.

Richtiges Händewaschen mit Wasser und Seife »

Dauer: 40 bis 60 Sekunden

1. 01 washing hands

Hände anfeuchten.

2. 02 hand hygene

Alle Handoberflächen mit ausreichend Seife bedecken.

3. 03 washing hands

Handflächen aneinander reiben.

4. 04 washing hands

Rechte Handfläche über linken Handrücken mit verschränkten Fingern und umgekehrt.

5. 05 washing hands

Handflächen mit ineinander verschränkten Findern aneinander reiben.

6. 06 washing hands

Finger aufgestellt verschränken und Handflächen aneinander reiben.

7. 07 washing hands

Beide Daumen umschließen und kreisförmig abreiben.

8. 08 washing hands

Rotierendes Reiben, vor- und zurück, mit aufgestellten Fingern.

9. 09 washing hands

Hände mit Wasser gründlich abspülen.

10. 10 washing hands

Hände gründlich mit einem Einmal-Handtuch abtrocknen.

11. 11 hand dryer

Alternativ Hände gründlich lufttrocknen.

12. 12 washing hands

Ihre Hände sind jetzt sicher.


 

  Download Unterweisung Teilnehmer*innenbestätigung

 



Einreise nach Österreich

Dreh- und Angelpunkt der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ist der 3-G-Nachweis: Für jede Art der Einreise ist der Nachweis einer Impfung, Testung oder Genesung Voraussetzung. Hierzu zählen auch die EU Digital COVID Certificates, welche mit einem EU-konformen QR-Code versehen sind. Als Impfnachweis werden all jene Impfungen anerkannt, die von der EMA zugelassen wurden oder den entsprechenden Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen haben. Bei der Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten gelten strengere Regeln. (Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)

Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen sind auf folgenden Seiten zu finden:

  • Einreise nach Österreich und Pre-Travel-Clearance (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
  • FAQ: Einreise nach Österreich  (Gesundheitsministerium)
  • Re-open EU: Re-open EU bietet Informationen über die verschiedenen Maßnahmen, einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende, das digitale COVID-Zertifikat der EU, das Ihnen hilft, Ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben, und mobile Apps zur Ermittlung von Coronavirus-Kontakten und zur Warnung. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert und sind in 24 Sprachen verfügbar. Dies soll Ihnen helfen, Ihre Reisen in Europa zu planen und dabei sicher und gesund zu bleiben.

 

Allgemein geltende Maßnahmen in Österreich

 Auf folgenden Seiten sind aktuelle Informationen zu finden:

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