Aufgaben und Rechtsgrundlagen


Die österreichischen Universitäten sind mit dem UG 2002 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert worden, sie sind seit 1. 1. 2004 eigenständige Rechtsträger (siehe § 4 UG 2002). Der Bund haftet für Verbindlichkeiten der Universitäten nach § 49 Abs. 1 UG 2002 nicht mehr. Zudem ergeben sich mit den erweiterten Handlungsmöglichkeiten, die das UG 2002 eröffnet (z. B. Inanspruchnahme von Fremdkapital, Auflassung des verbindlichen Stellenplans i. S. d. BFG, Beteiligungsmöglichkeiten an anderen Rechtsträgern, Rechtsnachfolge der ehemaligen Teilrechtsfähigkeit [§ 3 UOG 1993]), auch zusätzliche Risiken. Die Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung ist überdies in § 2 Z. 12 UG 2002 als leitender Grundsatz festgelegt. Schließlich hat die Universität die Möglichkeit, bisher durch externe Dienstleister wahrgenommene Aufgaben im Rahmen der Innenrevision selbst umzusetzen (z. B. die Durchführung von Audits im Drittmittelbereich).

Ferner hat der Rechnungshof in seinem Wahrnehmungsbericht 2004/2 (Zl. 860.024/002-E1/04) die Implementierung einer Innenrevision empfohlen (Seite 51ff des Berichts).

Aus diesen Überlegungen heraus wurde im Sinne des §§ 22 Abs. 1 Z. 2, 25 Abs. 1 Z. 3 sowie 21 Abs. 1 Z. 1 die Innenrevision eingerichtet.


Die Aufgabenfelder der Innenrevision sind in den IPPF, den Richtlinien für die Gebarung und in der Revisionsordnung beschrieben, die sie auf der Einstiegsseite der Innenrevision bzw. in den Portlets verlinkt finden.

Als Übersicht:


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