Verordnung des Rektorats gemäß § 66 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002

Das Rektorat der Universität Innsbruck hat gemäß § 66 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 nachstehende Verordnung erlassen:

Für das Bachelorstudium Psychologie wird von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen.

Für das Rektorat

O. Univ.-Prof. Dr. Roland Psenner

Vizerektor für Lehre und Studierende


Hinweis:
Diese Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Fassung ist dem Mitteilungsblatt vom 07.01.2016, 9. Stück, Nr. 180 zu entnehmen.

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