Richtlinie über die Durchführung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 76 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinie über die Durchführung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 76 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002

§ 1. (1) Die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 51 Abs. 2 Z 18 Universitätsgesetz 2002 besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Beide Prüfungsteile sind innerhalb eines Prüfungstermins zu absolvieren.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil umfasst die Teilbereiche Hörverstehen, Leseverstehen und Schreiben. Der mündliche Prüfungsteil umfasst den Teilbereich Sprechen. Der mündliche Prüfungsteil wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Der Gebrauch eines zweisprachigen Wörterbuchs ist gestattet.

§ 2. (1) Der schriftliche Prüfungsteil ist dann bestanden, wenn jeder Teilbereich (Hörverstehen, Leseverstehen, Schreiben) positiv bewertet wurde.

(2) Zum mündlichen Prüfungsteil werden nur jene Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die den schriftlichen Prüfungsteil bestanden haben.

(3) Wird nur der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, kann dieser innerhalb eines Jahres wiederholt werden.

(4) Die Ergänzungsprüfung ist dann bestanden, wenn alle vier Teilbereiche (Hörverstehen, Leseverstehen, Schreiben, Sprechen) positiv bewertet wurden. Die Benotung erfolgt anhand eines einheitlichen Bewertungs- und Notenschlüssels.

§ 3. (1) Die Ergänzungsprüfung orientiert sich am Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS).

§ 4. Diese Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Margret Friedrich

Universitätsstudienleiterin

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 29.09.2010, 54. Stück, Nr. 472

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