Satzungsteil „Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a UG“

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Satzungsteil „Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a UG“ (außer Kraft getreten am 1. Juli 2023)

 

§ 1. Dieser Satzungsteil legt nähere Bestimmungen für das „Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a UG“ fest. § 98 Abs. 1 bis 8 UG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden.

 

§ 2. (1) Das Berufungsverfahren gemäß § 99a UG wird von der Rektorin oder vom Rektor eingeleitet. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Einleitung des Verfahrens entweder auf eigene Initiative oder auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans der fachlich zuständigen Fakultät. Die Dekanin oder der Dekan hat vor ihrem oder seinem Vorschlag eine Stellungnahme des Fakultätsrates einzuholen und zu berücksichtigen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet werden soll, sowie dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen den Namen der Person für die zu besetzende Stelle samt einer Begründung, warum diese Person im Hinblick auf die Kriterien des Anhangs als wissenschaftlich herausragende Persönlichkeit proaktiv für die Universität Innsbruck gewonnen werden soll, zu übermitteln.

(3) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs haben das Recht, binnen vier Wochen nach Erhalt der Unterlagen zur Person eine Stellungnahme unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs zu diesem Satzungsteil abzugeben.

 

§ 3. Die Stellungnahme gemäß § 2 Abs. 3 und die Entscheidung der Rektorin oder des Rektors über die Berufung sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Kenntnis zu bringen; dieser hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Erhalt Beschwerde zu erheben.

 

§ 4. (1) Im Falle eines Antrags auf unbefristete Verlängerung der Bestellung gemäß § 99a Abs. 3 UG ist sinngemäß nach §§ 2 und 3 dieses Satzungsteils vorzugehen.

(2) Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre.

(3) Die Qualifikationsprüfung erfolgt unter Einholung von zwei externen Gutachten, welche die im Anhang zu diesem Satzungsteil festgelegten Kriterien für den Zeitraum der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen haben.

(4) Die Leistungen in der Lehre sind durch die Lehrveranstaltungsevaluation nachzuweisen.

(5) Die unbefristete Verlängerung der Bestellung durch den Rektor ist nur zulässig, wenn die Qualifikationsprüfung insgesamt positiv ausfällt.

 

§ 5. (1) Dieser Satzungsteil tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck nächstfolgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Satzungsteils tritt der Satzungsteil „Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a UG“, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 5. Dezember 2018, 8. Stück, Nr. 109, außer Kraft.

 

Anhang:

§ 1. Die folgenden Kriterien sind für eine Berufung nach § 99a UG zu erfüllen:

  1. bedeutende wissenschaftliche Impulse innerhalb der Fachdisziplin (beispielsweise innovative Forschungsansätze, herausragende Publikationen),
  2. Einwerbung kompetitiver Forschungsmittel (z.B. ERC-Grant, Startpreis, mehrere FWF- oder FFG-Projekte) und erfolgreiche Projektabwicklung,
  3. hohe Ausstrahlungskraft in der entsprechenden Fachgemeinschaft (beispielsweise Einladungen zu Keynotes, wissenschaftliche Ehrungen, hohe akademische Funktionen) sowie
  4. hohe soziale Kompetenz.

§ 2. Erwünscht sind zudem nachhaltige Leistungen in der Förderung des akademischen Nachwuchses.

 

Für den Senat

Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer

Vorsitzender

 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 05.02.2020, 14. Stück, Nr. 212

Ehemalige Fassungen:

Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 5. Dezember 2018, 8. Stück, Nr. 109

Nach oben scrollen