Satzungsteil "Evaluierung gemäß § 19 Abs. 2 Z 3 UG"

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Satzungsteil Evaluierung gemäß § 19 Abs 2 Z 3 Universitätsgesetz 2002

 

§ 1 Ziele und Grundsätze der Evaluierung

(1) Evaluierung dient der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung der an der Universität Innsbruck verfolgten Ziele und Kernaufgaben. Sie soll die Planungs- und Entscheidungsprozesse der Universität wirksam unterstützen. Evaluiert werden Forschung, Lehre und Verwaltung.

(2) Evaluierung berücksichtigt das Prinzip der Einheit von Forschung und Lehre, die Dienstleistungsfunktion der Verwaltung sowie die Besonderheiten der an der Universität Innsbruck vertretenen Fächer und Funktionsbereiche.

(3) Evaluierung erfolgt objektiv, transparent, sachgerecht, nicht-diskriminierend und unter Beachtung der Rahmenbedingungen der Leistungserbringung.

 

§ 2 Gegenstand der Evaluierung

(1) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität.

(2) Evaluiert werden die Leistungen

  1. von Organisationseinheiten der Universität Innsbruck im Sinne des Organisationsplans, von Teilen von Organisationseinheiten und allen übrigen Verwaltungs/Dienstleistungseinheiten.
  2. von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb.

 

§ 3 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Evaluierungen erfolgen durch das laut geltender Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied oder die jeweils zuständigen Rektoratsmitglieder.

(2) Die zu evaluierenden Einrichtungen und Personen haben an der Durchführung der Evaluierung mitzuwirken.

(3) Evaluierungen erfolgen im Rahmen der Dienstpflichten und unter Beachtung aller einschlägigen arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(4) Die näheren Verfahrensvorschriften werden in Anhängen geregelt, die Teil der Satzung sind.

 

§ 4 Evaluierungszyklus

(1) Die Einrichtungen nach § 2 Abs 2 Z 1 sind regelmäßig zu evaluieren.

(2) Die Universitätsprofessorinnen und -professoren, Universitätsdozentinnen und -dozenten sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle fünf Jahre zu evaluieren, sofern im Dienstvertrag nichts anderes festgelegt ist. Auf Antrag der zu evaluierenden Person kann die Evaluierung vorgezogen werden. Ebenso kann die Evaluierung bei negativer vorangehender Evaluierung nach Vereinbarung vorgezogen werden.

 

§ 5 Grundlagen und Maßstäbe der Evaluierung

(1) Grundlagen der Evaluierung sind die Forschungsleistungsdokumentation, die Kennzahlen für das universitäre Berichtswesen und weitere geeignete Kennzahlen, der Selbstbericht und Gutachten interner sowie externer Fachleute, einschließlich der Studierenden.

(2) Maßstäbe einer Evaluierung sind jene strategischen und operativen Instrumente, entlang derer die Person oder Organisationseinheit im Speziellen sowie im Gesamtkontext zu betrachten sind, insbesondere Entwicklungsplan, Zielvereinbarung, Stellenprofil, Stellenausschreibung, Organisationsplan, Arbeitsvertrag, Vereinbarung aus dem Mitarbeitendengespräch etc.)

 

§ 6 Kriterien der Evaluierung

(1) Die Evaluierung der Leistungen in der Forschung hat festzustellen, ob die Leistungen im Hinblick auf die in § 5 genannten Maßstäbe erreicht worden sind. Dabei sind unter anderem die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. wissenschaftliche Publikationen,
  2. wissenschaftliche Vorträge,
  3. wissenschaftliche Projekte,
  4. Leistungen für die Scientific Community.

(2) Die Evaluierung der Leistungen in der Lehre hat festzustellen, ob die Leistungen im Hinblick auf die in § 5 genannten Maßstäbe erreicht worden sind. Dabei sind unter anderem die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Umfang, thematische Ausrichtung und Weiterentwicklung der Lehre und Curricula
  2. Betreuung und Betreuungsverhältnisse
  3. Rückmeldungen der Studierenden gemäß § 7 (1).

(3) Die Evaluierung der Leistungen in der Verwaltung hat festzustellen, ob die Leistungen im Hinblick auf die in § 5 genannten Maßstäbe erreicht worden sind. Dabei sind alle universitären Tätigkeiten, die nicht unter Forschung und Lehre fallen, zu berücksichtigen.

 

§ 7 Beurteilung der Lehre durch die Studierenden

(1) Über alle Lehrveranstaltungen sind regelmäßig, jedenfalls alle drei Semester, im Semester ihrer Abhaltung Rückmeldungen der Studierenden hinsichtlich der von ihnen besuchten Lehrveranstaltungen mittels Erhebungsformularen einzuholen.

(2) Die Fragen auf den Erhebungsformularen haben jedenfalls die folgenden Bereiche abzudecken:

  1. Fachliche Kompetenz
  2. Vermittlung des Lehrstoffs
  3. Inhalt, Aufbau und Umfang der Lehrveranstaltung
  4. Rahmenbedingungen
  5. Studierverhalten und studentisches Interesse

 

§ 8 Verwendung von Evaluierungsergebnissen

(1) Die Ergebnisse der Evaluierungen sind den Entscheidungen der Universitätsorgane zugrunde zu legen.

(2) Die Evaluierungsergebnisse finden in den Zielvereinbarungen mit den zu evaluierenden Einrichtungen und im Rahmen der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche Berücksichtigung.

 

§ 9 Inkrafttreten

Der Satzungsteil Evaluierung tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

 

Für den Senat:

Univ.-Prof. Dr. Ivo Hajnal

Vorsitzender

 

 

Anhang 1: Verfahren für die Evaluierung der Leistungen von Einrichtungen gemäß § 2 Abs 2 Z 1Satzungsteil Evaluierung


A1.1: Geltungsbereich und Zeithorizont

  1. Diesen Verfahrensbestimmungen unterliegen alle Organisationseinheiten oder Teile von Organisationseinheiten im Sinne des Organisationsplanes der Universität Innsbruck und alle übrigen Verwaltungs/Dienstleistungseinheiten mit Ausnahme der Forschungsschwerpunkte, Forschungsplattformen und Forschungszentren.
  2. Das Evaluierungsverfahren ist innerhalb von neun Monaten ab Einlangen des Selbstberichts mit dem Abschlussgespräch (A1.8) abzuschließen.

 

A1.2: Gegenstand der Evaluierung

Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben sind im Hinblick auf ihre Leistungen in Forschung, Lehre und Verwaltung zu evaluieren. Administrative Einrichtungen sind im Hinblick auf die Durchführung der ihnen zukommenden Verwaltungsaufgaben zu evaluieren.

 

A1.3: Ablauf

  1. Das Rektorat beauftragt das laut geltender Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied bzw. die jeweils zuständigen Rektoratsmitglieder mit der Einleitung des Evaluierungsverfahrens. Das zuständige Rektoratsmitglied bzw. die zuständigen Rektoratsmitglieder legt/legen dazu im Einvernehmen mit der zu evaluierenden Einrichtung den Evaluierungszeitraum, die geeignete Anzahl an Gutachtern/Gutachterinnen sowie nach allfälliger Vereinbarung mit der zu evaluierenden Einrichtung einen Vor-Ort-Besuch fest.
  2. Der Senat, der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal sowie der Betriebsrat der allgemeinen Universitätsbediensteten sind unverzüglich von der Aufforderung zur Erstellung des Selbstberichts über die Verfahrenseinleitung zu informieren.
  3. Das laut geltender Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied bzw. die jeweils zuständigen Rektoratsmitglieder fordert/n nach einvernehmlicher Festlegung des Evaluierungszeitraums (A1.3.1) die zu evaluierende Einrichtung zur Erstellung eines Selbstberichts (A1.4) auf. Dieser ist dem zuständigen Rektoratsmitglied bzw. den zuständigen
    Rektoratsmitgliedern innerhalb von drei Monaten zu übermitteln und von diesem/diesen unverzüglich an die Gutachter/innen weiterzuleiten. Ebenfalls sind den Gutachter/innen die nach § 5 Satzungsteil Evaluierung relevanten Unterlagen zu übermitteln.
  4. Die Frist für die Erstellung der Gutachten beträgt längstens zwei Monate ab Gutachtensauftrag.
  5. Die eingelangten Gutachten sind der zu evaluierenden Einrichtung, dem jeweils zuständigen Betriebsrat sowie dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich zur allfälligen Stellungnahme binnen eines Monats nach Erhalt des letzten Gutachtens weiterzuleiten. Dem jeweils zuständigen Betriebsrat und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen steht das Recht auf Einsicht in den Selbstbericht zu.
  6. Das Verfahren endet mit dem Abschlussgespräch zwischen Rektorat und den Vertreter/innen der zu evaluierenden Einrichtung (A1.8).
  7. Der Senat und der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind vom Abschluss und von den Resultaten des Verfahrens mittels eines formlosen Schreibens zu informieren. Ihnen ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche diesbezügliche Unterlagen zu gewähren.

 

A1.4: Selbstbericht

Der Selbstbericht hat jedenfalls eine Auflistung der Leistungen zu enthalten, deren Angaben in universitären Datenbanken abrufbar sind. Darüber hinaus sind die im Evaluierungszeitraum erbrachten Leistungen in freier und ausgewogener Darstellung anzuführen.

 

A1.5 Bestellung von Gutachter/innen

Das laut geltender Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied bzw. die jeweils zuständigen Rektoratsmitglieder bestimmt bzw. bestimmen zu Beginn des Verfahrens mindestens zwei Gutachter/innen. Die Zustimmung der zu evaluierenden Einrichtung ist einzuholen und zugleich ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu verständigen.

 

A1.6: Aufgabe der Gutachter/innen

  1. Auf der Grundlage des Selbstberichts und der nach § 5 Satzungsteil Evaluierung maßgeblichen Unterlagen haben die Gutachter/innen eine Beurteilung der erbrachten Leistungen dahingehend vorzunehmen, ob sie den in § 5 des Satzungsteiles Evaluierung genannten Maßstäben entsprechen.
  2. Über Fragestellungen und Anleitungen an die Gutachter/innen sind auf Wunsch der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal bzw der Betriebsrat der allgemeinen Universitätsbediensteten, der Senat und der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu informieren.

 

A1.7: Vor-Ort-Besuch

Falls vereinbart (A1.3.1), wird in einem längstens zwei Tage dauernden Vor-Ort-Besuch den Gutachtern/innen die Möglichkeit geboten, Gespräche mit den Mitarbeitern/innen und Studierenden der zu evaluierenden Einrichtung, dem/der Leiter/in der Einrichtung und dem Rektorat zu führen, den Selbstbericht zu erörtern sowie die räumliche und technische Ausstattung zu besichtigen.

 

A1.8: Abschlussgespräch

Auf der Grundlage des Selbstberichts, der Gutachten und allfälliger Stellungnahmen (A1.3.5) findet als Abschluss des Evaluierungsverfahrens ein Gespräch zwischen den Vertretern/Vertreterinnen der zu evaluierenden Einheit und dem Rektorat statt, in dem Maßnahmen zur Weiterentwicklung bzw. Qualitätssteigerung sowie Anreize zur weiteren Förderung bzw. Verbesserung der Leistungen besprochen werden.

 

 

Anhang 2: Verfahren für die personenbezogene Evaluierung der Leistungen des wissenschaftlichen Personals

 

A2.1: Geltungsbereich und Zeithorizont

  1. Diesen Verfahrensbestimmungen unterliegen alle in einem Dienstverhältnis zur Universität Innsbruck stehenden Universitätsprofessoren/innen, Universitätsdozenten/innen sowie jene wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen der Universität Innsbruck, die nicht einer Evaluierung gemäß dem Anhang zur Betriebsvereinbarung „Richtlinien für den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen“ unterliegen (im Folgenden: zu evaluierende Person).
  2. Das Evaluierungsverfahren ist alle fünf Jahre durchzuführen. Auf Antrag der zu evaluierenden Person kann die Evaluierung vorgezogen werden, insbesondere wenn die Evaluierungsergebnisse für eine etwaige Vertragsverlängerung bzw. Vertragsänderung entscheidend sind.
  3. Das Evaluierungsverfahren ist spätestens binnen sechs Monaten ab Einlangen des Selbstberichts mit der Entscheidung des Rektorats darüber abzuschließen, ob von der zu evaluierenden Person die Leistungen in Forschung, Lehre und Verwaltung im Hinblick auf die in § 5 Satzungsteil Evaluierung genannten Maßstäbe erbracht wurden. Wird die Einholung von Gutachten erforderlich (A2.8), endet das Evaluierungsverfahren spätestens binnen weiterer drei Monate.


A2.2: Ablauf

  1. Das laut geltender Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied bzw. die jeweils zuständigen Rektoratsmitglieder leitet/leiten das Evaluierungsverfahren mit der Aufforderung an die zu evaluierende Person zur Erstellung des Selbstberichts (A2.3) ein. Zeitgleich sind der zu evaluierenden Person die in den universitären Datenbeständen vorhandenen Daten über ihre Forschungs- und Lehrleistungen zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal und der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind zugleich mit der Aufforderung zum Selbstbericht über die Verfahrenseinleitung zu informieren.
  3. Der vollständige Selbstbericht ist von der zu evaluierenden Person innerhalb von sechs Wochen an das laut geltender Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied bzw. die jeweils zuständigen Rektoratsmitglieder zu übermitteln. Diese/s hat/haben den Selbstbericht sowie die die nach § 5 Satzungsteil relevanten Unterlagen an den/die unmittelbar Dienstvorgesetzte/n, an den Dekan/die Dekanin und an den/die Fakultätsstudienleiter/in weiterzuleiten. Weiters sind die Studienrichtungsvertretung und der/die Fakultätsstudienleiter/in aufzufordern, binnen sechs Wochen eine Stellungnahme zu den Leistungen in der Lehre abzugeben. Ebenso haben die Dienstvorgesetzten binnen sechs Wochen eine Stellungnahme zu den Leistungen in der Verwaltung abgzugeben.
  4. Die eingelangten Stellungnahmen sind nach Ablauf der sechs Wochenfrist unverzüglich an die zu evaluierende Person weiterzuleiten. Sie hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Stellungnahmen schriftlich Stellung zu nehmen.
  5. Die beabsichtigte Entscheidung des Rektorats über die Erbringung der Leistungen (A2.1.3) ist der zu evaluierenden Person, dem Betriebsrat für wissenschaftliches Personal und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich mitzuteilen.

 

A2.3: Selbstbericht

  1. Der Selbstbericht hat jedenfalls eine Auflistung der Forschungs- und Lehrleistungen zu enthalten, die auf den Daten basiert, die der zu evaluierenden Person aus den universitären Datenbeständen zur Verfügung gestellt wurden. Im Rahmen der Erstellung des Selbstberichts sind die universitären Datenbestände gegebenenfalls zu korrigieren und zu ergänzen.
  2. Aus dem Selbstbericht hat insbesondere hervorzugehen, inwieweit die Leistungen im Hinblick auf § 5 Satzungsteil Evaluierung erreicht wurden. Weiters sind jedenfalls das Engagement und die erbrachten Leistungen in Forschung, Lehre und Verwaltung in freier Darstellung anzuführen.

 

A2.4: Evaluierung Forschung

Die Evaluierung der Forschungsleistungen erfolgt auf Grundlage des Selbstberichts.

 

A2.5: Evaluierung Lehre

  1. Die Beurteilung der Leistungen in der Lehre erfolgt auf Grundlage des Selbstberichts, der schriftlichen Beurteilung der didaktischen Leistungen durch die zuständige Studienrichtungsvertretung, der Stellungnahme des/der zuständige/n Fakultätsstudienleiter/in bzw. eines/er von ihm/ihr benannte/n Vertreters/in (A2.2. 3) sowie der nach § 5 Satzungsteil
    Evaluierung relevanten Unterlagen.
  2. Vorhandene Ergebnisse von Lehrveranstaltungsanalysen (Studierendenbefragungen) sind - verbunden mit einer im Rahmen des Selbstberichts von der zu evaluierenden Person abgegebenen Stellungnahme zu den Ergebnissen - zu berücksichtigen.

 

A2.6: Evaluierung Verwaltung

Die Beurteilung der Leistungen in der Verwaltung erfolgt auf Grundlage des Selbstberichts, der schriftlichen Stellungnahmen des/der mittelbar und/oder unmittelbar Dienstvorgesetzten (A2.2.3) sowie der nach § 5 Satzungsteil Evaluierung relevanten Unterlagen.

 

A2.7: Entscheidung Rektorat

Das Rektorat entscheidet auf Grund des Selbstberichts, der Stellungnahmen und der nach § 5 Satzungsteil Evaluierung relevanten Unterlagen, ob die Leistungen in Forschung, Lehre und Verwaltung im Hinblick auf die in § 5 Satzungsteil Evaluierung genannten Maßstäbe erbracht wurden.

 

A2.8. Externe Begutachtung

  1. Beabsichtigt das Rektorat, eine negative Entscheidung im Hinblick auf die Forschungsleistungen zu treffen, so ist davon der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu informieren und sind mindestens zwei externe Gutachten einzuholen.
  2. Die Gutachter/innen haben auf der Grundlage des Selbstberichts und der nach § 5 Satzungsteil Evaluierung maßgeblichen Unterlagen eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die erbrachten Forschungsleistungen den in § 5 Satzungsteil Evaluierung genannten Maßstäben entsprechen.
  3. Die Gutachter/innen werden von dem laut geltender Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Rektoratsmitglied bzw. von den jeweils zuständigen Rektoratsmitgliedern der zu evaluierenden Person vorgeschlagen. Auf Wunsch wird der Senat über die Auswahl der Gutachter/innen informiert.
  4. Die zu evaluierende Person kann binnen zweier Wochen gegen die Auswahl der Gutachter/innen Einspruch erheben. Dieser Einspruch muss begründet sein. Als hinreichende Begründung gelten jedenfalls eine Befangenheit nach § 7 AVG oder Zweifel an der Fachkompetenz der Gutachter/innen. Das zuständige Rektoratsmitglied hat einen solchen Einspruch binnen einer Woche zu behandeln.
  5. Über Fragestellungen und Anleitungen an die Gutachter/innen sind auf Wunsch der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal, der Senat und der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu informieren.
  6. Die Frist für die Erstellung der Gutachten sollte längstens zwei Monate betragen.
  7. Nach Einlangen der Gutachten sind diese unverzüglich der zu evaluierenden Person zu übermitteln und diese hat das Recht, binnen vier Wochen nach Erhalt der Gutachten zu den Gutachten Stellung zu nehmen.

 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 15.06.2011, 30. Stück, Nr. 480

 

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