Satzungsteil Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 iVm § 42 UG

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Verlautbarung eines Teils der Satzung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck („Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen“ gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 iVm § 42 UG 2002) gemäß Beschluss des Senats vom 29. 1. 2004

 

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 1

An der Universität Innsbruck ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, um Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen. Die Aufgaben und Rechte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ergeben sich aus dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, dem Universitätsgesetz 2002 (insbesondere den §§ 42 ff) und dem Frauenförderungsplan der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

§ 2

(1) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen besteht aus 16 Mitgliedern und 16 Ersatzmitgliedern, die von den im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen entsendet werden.  Die Gruppe der UniversitätsprofessorInnen gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 entsendet jeweils 3 Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder, die Gruppe der UniversitätsdozentInnen sowie die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Forschungs- Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 entsendet jeweils 6 Mitglieder und 6 Ersatzmitglieder, die Gruppe des Allgemeinen Universitätspersonals gemäß § 94 Abs. 3 entsendet jeweils 5 Mitglieder und 5 Ersatzmitglieder und die Gruppe der Studierenden entsendet jeweils 2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder. Bei der Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist möglichst auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Organisationseinheiten der Universität (zB Fakultäten, Fachbereiche, Verwaltungseinrichtungen etc) Bedacht zu nehmen. 

(2) Als Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sollen bevorzugt Personen mit nachweislicher Erfahrung in Gleichstellungsfragen entsendet werden.

(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen beträgt 3 Jahre. Eine neuerliche Entsendung ist möglich. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so entsenden die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied wenn möglich aus der gleichen Organisationseinheit. 

§ 3

Nach der vollständigen Entsendung ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen von der/dem Vorsitzenden des Senats unverzüglich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

Die/der Vorsitzende des Senats leitet die Sitzung bis zur Wahl einer/eines Arbeitskreisvorsitzenden.

§ 4

(1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert werden und wegen dieser Tätigkeit nicht in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden.

(2) Den Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist von den zuständigen Stellen insbesondere dem Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten Auskunft zu geben und Einsicht iSd § 42 Abs 4 UG 2002 zu gewähren.

(3) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind gleichermaßen zur Ausübung der dem Arbeitskreis eingeräumten Rechte befugt.

§ 5

Der Mitglieder des Arbeitskreises behalten ihre Funktion jeweils so lange, bis die neuen Mitglieder entsandt sind.

 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

 Kundmachung im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 10.03.2004, 23. Stück, Nr. 162

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