Parkordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Parkordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck erlässt auf Grund des § 22 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 nachstehende Parkordnung:

Parkordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck


Geltungsbereich

§ 1. (1) Das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf allen Parkflächen der Universität Innsbruck ist nur nach Maßgabe dieser Parkordnung zulässig. Jede/r Benützerin/Benützer unterwirft sich dieser Parkordnung. Die Vollziehung dieser Parkordnung obliegt dem laut Geschäftsordnung des Rektorats jeweils zuständigen Rektoratsmitglied.

(2) Ab Inkrafttreten dieser Parkordnung ist die Benützung aller Parkflächen der Universität Innsbruck nur mit einer erteilten Parkberechtigung möglich.

Erteilung von Parkberechtigungen

§ 2. (1) Die Vergabe von Parkberechtigungen, deren Evidenthaltung und Kontrolle erfolgt durch das Rektorat/Gebäude und Infrastruktur.

(2) Parkberechtigungen können an alle Personen vergeben werden, die in einem aufrechten aktiven Dienstverhältnis zur Universität stehen (mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 1 genannten Personengruppen) bzw. an Beamtinnen/Beamte, die ihr zur Dienstleistung zugewiesen sind.

(3) Weiters können Parkberechtigungen entsprechend einem vom Rektorat - unter Mitwirkung je einer/eines Vertreterin/Vertreters der betreffenden Personengruppe und der Betriebsräte - zu bestimmendem Kontingent vergeben werden an:

  1. Personen, die ausschließlich in der Lehre und mit geringem Stundenausmaß (Lehrauftrag) beschäftigt sind;
  2. Personen mit einem länger als sechs Monate dauernden ruhenden Dienstverhältnis, die an Forschungsprojekten mitarbeiten;
  3. emeritierte Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren, die regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten bzw. an Forschungsprojekten mitarbeiten;
  4. Vertreterinnen/Vertreter der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck;
  5. Angehörige der Medizinischen Universität Innsbruck gemäß Kooperationsvertrag;
  6. Büro der Behindertenbeauftragten der Universität Innsbruck;
  7. Organisationseinheiten gemäß dem geltenden Organisationsplan der Universität Innsbruck;
  8. sonstige Personen, die sich mehr als drei Arbeitstage pro Woche am Areal der Universität Innsbruck aufhalten.

(4) Eine personenbezogene Parkberechtigung gilt ausschließlich für die Person, für die sie ausgestellt wurde. Eine Übertragung der Parkberechtigung an Dritte ist nicht zulässig.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Parkberechtigung oder auf die Reservierung eines bestimmten Abstellplatzes bei einer erteilten Parkberechtigung. Eine Parkberechtigung kann nur an Personen gemäß § 2 Abs 2 und 3 Z 1 bis 3 vergeben werden, deren nächstgelegene Wohnung von der Dienststelle mehr als zwei Kilometer entfernt ist (maßgeblich ist die Fahrstrecke gemäß ÖAMTC-Routenplaner). Gegen die Nichterteilung, die Vergabe oder die Entziehung einer Parkberechtigung ist Berufung an die Arbeitsgruppe für Sonderfälle möglich. Die nach Befassung der Arbeitsgruppe für Sonderfälle vom Rektorat getroffene Entscheidung ist endgültig; die Arbeitsgruppe besteht aus je einer/einem vom Rektorat, der Gebäude und Infrastruktur, je einer/einem der beiden Betriebsräte sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen entsandten Vertreterin/Vertreter.

(6) Ein Erlöschen der Voraussetzungen für die Parkberechtigung hat die Sperre der Parkberechtigung zur Folge.

(7) Ein Widerruf der Parkberechtigung ist möglich, wenn die Vermieterin/der Vermieter der jeweiligen Parkflächen gegenüber der Universität Innsbruck bzw. diese selbst das bestehende Rechtsverhältnis an den Parkflächen auflöst oder wenn diese Parkflächen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können.

(8) Die Parkberechtigung wird durch die Unterzeichnung und Kenntnisnahme der Parkordnung mittels Revers und die Übergabe des Schlüsselmediums erworben.

Rechte und Pflichten der Berechtigten

§ 3. (1) Die Einstellung von Fahrzeugen durch die Berechtigten erfolgt auf eigene Gefahr und Haftung der betreffenden Person.

(2) Der Verlust des Schlüsselmediums ist unverzüglich der Organisationseinheit für Gebäude und Infrastruktur zu melden. Bei der Neuausgabe sind im Wiederholungsfall gegebenenfalls die Kosten des neuen Schlüsselmediums zu ersetzen.

(3) Die Parkberechtigung muss während der gesamten Parkdauer an einer gut sichtbaren Stelle aufgelegt werden.

(4) Das Parken auf Flächen, die nicht als Parkflächen ausgewiesen sind, Parken ohne Berechtigung, Dauerparken und das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen sind untersagt und werden mit Besitzstörungsklage geahndet bzw. wenn erforderlich das betreffende Kraftfahrzeug kostenpflichtig entfernt.

(5) Die/der Berechtigte haftet für die von ihr/ihm verursachten Schäden an Objekten im Bereich der Parkflächen, die von ihr/ihm nachweisbar im Zusammenhang mit der Einstellung von Fahrzeugen verursacht werden und ist verpflichtet, alle Schäden unverzüglich zu melden. Haftungsbestimmungen nach ABGB, EKHG sowie sonstige einschlägige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Die Universität Innsbruck übernimmt gegenüber der/dem Berechtigten keine Haftung für die Beschädigung von Fahrzeugen, Einbruch oder Diebstahl.

(7) Die/der Berechtigte verzichtet auf jeden Ersatz von Schäden gegenüber der Universität, die ihr/ihm im Zusammenhang mit der Einstellung eines Fahrzeuges entstehen, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt wurden.

(8) Auf den Parkflächen der Universität Innsbruck gelten die Bestimmungen der österreichischen Straßenverkehrsordnung idgF.

Bestimmungen bei Zuwiderhandeln gegen die Parkordnung

§ 4. (1) Bei Übertretungen von Bestimmungen dieser Parkordnung durch die/den Berechtigte/Berechtigten erfolgt eine schriftliche Verwarnung.

(2) Bei wiederholten Verstößen gegen die Parkordnung wird die Parkberechtigung entzogen.

(3) Unabhängig von Abs 1 und 2 kann ein Vorgehen gemäß § 3 Abs 4 erfolgen.

Gebühren

§ 5. (1) Für die Vergabe einer Parkberechtigung gemäß § 2 Abs 2 und 3 Z 1 bis 3 ist eine vom Rektorat festzusetzende monatliche Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr orientiert sich an den für die Bedeckung der Parkraumbewirtschaftung notwendigen Kosten.

(2) Die Gebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eines Abstellplatzes zu leisten. Kurzfristige Nichtbenutzbarkeit der Parkflächen, z.B. aufgrund von Reinigungsarbeiten, begründet keinen Refundierungsanspruch der/des Berechtigten gegenüber der Universität Innsbruck.

(3) Die Parkberechtigung kann von der/dem Berechtigten zu jedem Monatsende zurückgelegt werden. Eine Rückgabe ist mindestens einen Monat im Voraus schriftlich an die Organisationseinheit für Gebäude und Infrastruktur bekannt zu geben.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Parkordnung wird im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck kundgemacht und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Arnold Klotz

Vizerektor für Infrastruktur

 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 16.02.2009, 25. Stück, Nr. 133

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