Richtlinie des Rektorats betreffend Nutzung von Räumlichkeiten der Leopold-Franzens-Universität durch emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinie des Rektorats betreffend Nutzung von Räumlichkeiten der Leopold-Franzens-Universität durch emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

Gemäß § 20 Abs. 6 Z 5 Universitätsgesetz 2002 wird nachstehende Richtlinie des Rektorats kundgemacht:

Präambel

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand stehen in keinem aktiven Arbeitsverhältnis zum Bund oder zur Universität.

Sie haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten (§ 104 Universitätsgesetz 2002).

Die Universität Innsbruck ist grundsätzlich bemüht, verdienstvollen Persönlichkeiten im Ruhestand für deren Forschungs- und Lehrtätigkeit Arbeitsmöglichkeiten für diese Tätigkeiten zu erhalten.

Aufgrund der begrenzten räumlichen Ressourcen erfolgt die Einräumung der Arbeitsmöglichkeiten nach folgender Maßgabe:

Voraussetzungen

Durch die Einräumung der Arbeitsmöglichkeiten dürfen zukünftige Berufungen bzw. aktive Arbeitsverhältnisse weder behindert noch beeinträchtigt werden.

Es werden grundsätzlich keine Arbeitsräume, sondern Arbeitsplätze zugewiesen. Weiteres Kriterium ist die Erteilung eines Lehrauftrages oder der Nachweis eines Forschungsprojektes (Drittmittelprojekt).

Vergabe/Zuweisung

Die Dekanin/der Dekan hat gemäß Organisationsplan die Aufgabe, über die der Fakultät zugewiesenen Budget- und Raumressourcen nach Maßgabe der Gebarungsrichtlinien und der Zielvereinbarungen mit dem Rektorat zu verfügen, weiters, eine an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientierte Gebarung der Fakultät innerhalb der zugewiesenen Ressourcen sicher zu stellen.
Aufgrund dieser im Organisationsplan geregelten Aufgaben entscheidet die Dekanin/der Dekan über die Zuordnung von Arbeitsplätzen an emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.

Empfehlung

Den Dekaninnen und Dekanen wird empfohlen, Räume mit Arbeitsplätzen für emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand vorzusehen.

Dauer

Arbeitsplätze sind für maximal fünf Jahre durch die Dekaninnen und Dekane zuzuweisen.
Die Dekaninnen und die Dekane haben alle zwei Jahre zu prüfen, ob die Voraussetzungen, wie oben angeführt, nach wie vor gegeben sind.

Meldung

Wird ein Arbeitsplatz emeritierten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren bzw. Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren im Ruhestand zugewiesen, so hat eine Meldung an das für die Infrastruktur zuständige Mitglied des Rektorats zu erfolgen.

Geltung und Übergangsbestimmung

Diese Richtlinie gilt ab 1. Oktober 2010 für die Zuweisung von Arbeitsplätzen an Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die ab diesem Tag emeritieren, in den Ruhestand versetzt werden oder in den Ruhestand treten.

In Fällen, in denen emeritierten oder im Ruhestand befindlichen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren bereits seit fünf oder mehr Jahren ein Arbeitsplatz nach Emeritierung, Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung steht, ist eine Evaluierung durch die Dekanin/den Dekan durchzuführen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Arbeitsplatz auf maximal zwei weitere Jahre zur Verfügung zu stellen.

Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Arnold Klotz

Vizerektor für Infrastruktur 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 21.07.2010, 48. Stück, Nr. 377

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