Brandschutzordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Brandschutzordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

 

Einleitende Worte

Für jeden im Bereich der Universität Innsbruck Tätigen besteht die Verpflichtung, durch größte Vorsicht im Umgang mit offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, explosiven Stoffen, elektrischen Installationen, Geräten, Leuchten usw. zur Verhütung von Bränden beizutragen.

Daher sind in der Brandschutzordnung Verhaltensvorschriften und Hinweise aufgeführt, die helfen sollen, Brände zu verhüten, und wenn schon ein Schaden eingetreten ist, Schlimmeres zu vermeiden.

Die Brandschutzordnung ist in jedem der Universität Innsbruck zur Nutzung übergebenen Gebäude, in allen Organisationseinheiten in den Barndmeldezentralen aufzulegen.

Diese Brandschutzordnung wurde mit aller gebotenen Umsicht erstellt. Da jedes menschliche Tun von Natur aus mit Fehlern behaftet sein kann, richtet sich der Dank an jene, die sich der Mühe unterziehen, auf Unvollständigkeiten oder Un-genauigkeiten aufmerksam zu machen und die bereit sind, Hinweise für Ver-besserungen und Ergänzungen zu geben.
Die Brandschutzordnung samt Anlagen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

I Hinweise allgemein

Geltungsbereich

Die Brandschutzordnung gilt in allen von der Leopold-Franzens-Universität genutzten Gebäuden, Einrichtungen und sonstigen Anlagen. Die Brandschutzordnung gilt für alle in diesem Bereich Tätigen, die sich dort nicht nur vorübergehend aufhalten. Vorübergehend Tätige sowie sonstige Nutzer und Besucher haben den Anordnungen der Bediensteten der Universität Innsbruck bzw. der Feuerwehr, der Rettung und der Polizei Folge zu leisten.

Bestandteil dieser Brandschutzordnung sind auch die Anlagen zu dieser.

Zweck

Die Brandschutzordnung dient dem Zweck der vorbeugenden Brandverhütung. Sie soll ferner dazu dienen, den Personen- und Sachschaden im Brandfalle möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck enthält die Brandschutzordnung eine Reihe wichtiger universitätsinterner Vorschriften, die von den Universitätsangehörigen zu beachten sind.

Aufgaben der Universitätsleitung

Das Rektorat ist als zuständiges Leitungsorgan für einen wirkungsvollen Brandschutz verantwortlich. Von ihnen werden alle hierzu notwendigen Vorbeugemaßnahmen und sonstigen Maßnahmen veranlasst und deren Durchführung überwacht (z.B. Anordnung zur Erstellung von Laborordnungen, Arbeitsanweisungen, universitätsinterne Sicherheitsvorschriften, Durchführung von Feuerlöschübungen, Katastrophenschutz, Erste Hilfe usw.).

Verantwortlichkeit

Die Anordnung und Überwachung von Maßnahmen der vorbeugenden Brandverhütung obliegen im Rahmen der allgemeinen und speziellen Ordnung und Sicherheit den Vorständen und Leitern der Organisationseinheiten für ihren Wirkungsbereich bzw. dem Rektorat. Als Basiswerk ist die aktuelle Brandschutzordnung sowie deren Anlagen heranzuziehen.

Der/die LeiterIn einer Organisationseinheit, WerkstättenleiterIn, LagerleiterIn (z.B. Chemielager) haben für den ordnungsgemäßen Zustand von Geräten und Einrichtungsgegenständen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches zu sorgen.

II Hinweise zur vorbeugenden Brandverhütung

Pflichten und Aufgaben der Bediensteten

Praktische Übungen

Die Universitätsbediensteten sind angehalten, sich intensiv und wiederkehrend mit der Handhabung der vorhandenen Feuerlöschmittel, der Lösch- und Rettungsgeräte (Handfeuerlöscher, Löschdecken, Löschbrausen usw.) vertraut zu machen. Dies geschieht durch die Teilnahme an praktischen Feuerlöschübungen, die von der Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit angeboten werden.

Die Teilnahme ist aktenkundig zu machen (z.B. TeilnehmerInnenliste).

Gewährleistung aller Sicherheitsvorkehrungen

Die für die vorbeugende Brandverhütung verantwortliche Personengruppe (Brandschutzbeauftragte/Brandschutzwarte) hat gemäß und speziell ihrer Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die installierten Feuerlöscheinrichtungen und Fluchtwegkennzeichnungen sowie sonstige sicherheitstechnische Hinweisschilder in ordnungsgemäßem Zustand sind. Festgestellte Mängel sind umgehend der Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit zu melden. Es sind sofort Schritte zur Behebung der Mängel in die Wege zu leiten.

Hausaufsichten

Die zuständigen Hausaufsichten haben darauf zu achten, dass sämtliche Fluchtwege (Türen, Flure, Notausgänge, Treppentürme usw.) ständig frei gehalten werden. Sie müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und dürfen nicht durch Festsetzen (z.B. mit Keilen, Bändern und sonstigen Hilfsmitteln) außer Funktion gesetzt werden (Ausnahme: Türen mit über Melder gesteuerten Magnethaltern). Festgestellte Mängel sind der Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit umgehend zu melden.

Brandschutzplan

Für jedes Gebäude ist ein Brandschutzplan (Anlage: Brandschutzplan) anzufertigen, der als Mindestanforderung folgende Angaben zu enthalten hat:

  • Anfahrtswege sowie Aufstellungsflächen der Feuerwehr
  • Standort der Brandmeldezentrale mit Angaben zu den Druckknopfmeldern, Feuermeldern und Schleifen
  • Sämtliche feuer-, explosions- oder radioaktivgefährdete Räume mit Angaben über Art und maximale Menge des gelagerten Stoffes
  • Standorte von Druckbehältern und Druckgasbehältern
  • Brandmauern und Feuerschutztüren
  • Fluchtwege, Notausgänge oder Notausstiege
  • Ortsfeste Löschanlagen innerhalb des Gebäudes
  • Hydranten innerhalb des Grundstücks und auf der Straße (ebenso Wandhydranten)
  • Sämtliche Räume mit wichtigem Aktenmaterial und wertvollen Gegenständen (z.B.Dokumentations- und Gerätelagerung usw.)
  • Erste Hilfe Raum
  • Alarmsammelplatz
Aushang „Verhalten im Brandfall“

In jedem Gebäude ist an gut sichtbarer, zentraler Stelle (in Hauszugängen, Hausabgängen, Stiegenhäusern, Aufzügen, an stark frequentierten Wegkreuzungen) ein Hinweis zum Verhalten im Brandfall auszuhängen (Anlage: „Verhalten im Brandfall“).

Auf den Notruf der Feuerwehr (Tel. 122), der Rettung (Tel. 144) und der Polizei (Tel. 133) sowie auf den Standort des nächsten Feuermelders ist besonders augenfällig hinzuweisen.

Löschwasserzuleitung

Bei Hydranten, die im Freien liegen, muss unbedingt durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass sie nicht von parkenden Fahrzeugen blockiert werden. Im Winter sind sie von Schnee und Eis frei zu halten.

Aufbewahrung der Brandschutzordnung

Eine Ausfertigung der Brandschutzordnung ist für einen eventuellen Einsatz der Feuerwehr im unmittelbaren Umfeld einer Brandmeldezentrale aufzulegen. Die Brandschutzordnung ist in jedem der Universität Innsbruck zur Nutzung übergebenen Gebäude, in allen Organisationseinheiten aufzubewahren.

Evakuierungs- und Räumungsplan

Besonderer Bestandteil dieser Brandschutzordnung ist die Anlage Evakuierungs- und Räumungsplan. Dieser ist an gut sichtbarer Stelle für den übertragenen Wirkungsbereich in genügender Anzahl auszuhängen.

Eine Planskizze mit den gekennzeichneten Fluchtwegen, zu den jeweils zugewiesenen Alarmsammelplätzen (Anlage Evakuierungs- und Räumungsplan) ist an gut sichtbarer Stelle für den übertragenen Wirkungsbereich in genügender Anzahl auszuhängen.

Kenntnisnahme der aktuellen Brandschutzordnung

Der im Geltungsbereich dieser Brandschutzordnung tätige Personenkreis ist verpflichtet, durch Vorsicht und Umsicht zur Verhütung von Bränden beizutragen. Allen im Geltungsbereich der Brandschutzordnung nicht nur vorübergehend Tätigen (vorübergehend Tätige: z.B. Fremdhandwerker) ist bei Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Exemplar der Brandschutzordnung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.

(Homepage / Anschlagtafel)

Alle StudentInnen sind bei der Übergabe der Immatrikulationsunterlagen auf ihre Verpflichtung zur Kenntnisnahme der Brandschutzordnung hinzuweisen. Dieser Hinweis hat Angaben darüber zu enthalten, wo die Brandschutzordnung ein-gesehen werden kann. Die im Geltungsbereich der Brandschutzordnung nicht nur vorübergehend Tätigen sind einmal jährlich durch eine Veröffentlichung durch das Rektorat der Universität Innsbruck auf ihre Verpflichtung, sich über den Inhalt der Brandschutzordnung zu informieren, hinzuweisen.

Unterweisungsübungen

Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, sich mit der vorschriftsmäßigen Handhabung der Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vertraut zu machen.

Dies kann geschehen durch die Teilnahme an praktischen Feuerlöschübungen oder theoretischen Unterweisungen, die nach Rücksprache mit der Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit durchgeführt und organisiert werden.

Verhalten im Brandfall

Der im Geltungsbereich dieser Brandschutzordnung tätige Personenkreis hat beim Verlassen der Diensträume oder sonstigen Nutzungsräumen über einen längeren Zeitraum hinweg, bzw. bei Dienst- und Veranstaltungsschluss dafür zu sorgen, dass Wärme erzeugende Geräte, Kochgeräte und andere Apparaturen abgeschaltet sind und auch sonst keine Brandgefahr besteht. Gasleitungen sind abzusperren.

Alle brand- und explosionsgefährdeten Bereiche, wie z.B. Lagerräume für Papier, Holz, brennbare Flüssigkeiten, Lösungsmittel und sonstige Chemikalienräume sowie andere Arbeitsräume, die als brand- und explosionsgefährdet anzusehen sind, dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden.

Elektrische Komponenten

Schäden an elektrischen Einrichtungen (z.B. Funkenbildung an Motoren, Schmorgerüche, beschädigte Kabel und Schalter) und sonstigen Versorgungsleitungen sind umgehend der Institutsleitung bzw. der zuständigen Hausaufsicht zur Mängelbehebung zu melden. Bei Gefahr in Verzug sind die beschädigten Teile außer Betrieb zu nehmen. Schäden dürfen nur durch Fachleute beseitigt werden.

Es dürfen nur Elektrogeräte verwendet werden, die den Vorschriften des „Verbandes österreichischer Elektrotechniker“ (ÖVE) entsprechen oder die CE-Kennzeichnung besitzen.

Das Rektorat, die Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit sowie die für den einwandfreien technischen Betriebszustand der Gebäude und Einrichtungen der Universität Innsbruck verantwortlichen Personen haben dafür zu sorgen, dass die vorbeugenden Maßnahmen zur Verhütung von Bränden von Bediensteten und StudentInnen beachtet werden.

Das Rektorat sowie die Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit hat in allen Fragen des Brandschutzes mit der zuständigen Feuerwehr der Stadt Innsbruck und anderen Fachbehörden zusammen zu arbeiten.

Reparatur- und Wartungsarbeiten; Erlaubniserteilung

Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Trennschleif- und andere Arbeiten, bei deren Ausführung mit starker Rauch- oder Staubentwicklung zu rechnen ist, dürfen nur von Fachpersonen mit aktenkundiger Genehmigung und Wissen der zuständigen LeiterIn der Organisationseinheit durchgeführt werden (Anlage: Erlaubnisschein). Die hierzu erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen werden im Einzelnen von Personen festgelegt, in deren Verantwortungsbereich die Arbeiten durchgeführt werden. Hierzu gehört insbesondere die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, ob eine Brandwache und/oder eine regelmäßige Ortskontrolle nach Beendigung der Arbeiten oder eine gleichwertige Maßnahme vorgesehen ist.

In jedem Fall ist die für die Brandverhütung beauftragte Person, in deren Verantwortungsbereich die Arbeit durchgeführt wird, über die Durchführung derartiger Arbeiten zu informieren.

Hinweise zu offenem Feuer und Rauchen

In Bibliotheken, Laboratorien, Archiven, Hörsälen, Unterrichtsräumen, Seminarräumen, Garagen, Garderoben, Sanitätsräumen, Umkleideräumen, Werkstätten und brandgefährdeten Betriebsräumen sowie auf Dachböden darf weder geraucht noch offenes Feuer verwendet werden.

Das Rauchen in öffentlichen Räumen (Orte für Unterrichts- und Fortbildungs-zwecke) ist nach dem Tabakgesetz untersagt.

Streichhölzer und Tabakaschenreste dürfen nicht in Papierkörbe geworfen werden, sondern müssen in Aschenbechern oder anderen für Aschenreste vorgesehenen nicht brennbaren Behältern entsorgt werden.

Feuerlöscher, Feuerlöschmittel

Geleerte oder gebrauchte Feuerlöscher sind der zuständigen Hausaufsicht bzw. der Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit zum Neufüllen zu übergeben. Verbrauchtes Feuerlöschmaterial ist zu ersetzen. Alle Feuerlöschgeräte und sonstige Hilfseinrichtungen (z.B. Notduschen) sind in einem ordnungsgemäßen und funktionssicheren Zustand zu halten. Mängel sind umgehend der Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit zu melden.

III Hinweise für den Brandfall

Allgemeine Verhaltensvorschriften

Der im Geltungsbereich der Brandschutzordnung tätige Personenkreis ist ver-pflichtet, sich an allen Arbeiten zu beteiligen, die der Rettung von Menschenleben dienen, soweit es zumutbar ist.

Alle Bewegungen zur Brandstelle sind für die Feuerwehr oder sonstige Einsatztruppen freizuhalten. Das gilt auch für die durch Hinweisschilder gekennzeichneten Zufahrtswege und Aufstellungsflächen für Löschfahrzeuge.

Falls Verletzte geborgen werden müssen, sind die notwendigen Rettungsaktionen als Erstes einzuleiten, noch bevor mit der Brandbekämpfung begonnen wird.

Mit der Bergung von Sachgütern darf nur begonnen werden, wenn dadurch kein Menschenleben gefährdet und die Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht behindert werden. Personen, die nicht zur Brandbekämpfung benötigt werden, haben den Brandbereich sofort zu verlassen und sich an einem nicht gefährdeten zentralen Ort oder am standortbezogenen Sammelplatz (Anlage: Evakuierungs- und Räumungsplan) zu begeben und dort auf weitere Anweisungen zu warten. Unbefugten ist der Aufenthalt an der Brandstelle untersagt.

Abteilung für Gebäude und Infrastruktur

Die zuständigen Hausaufsichten sowie deren Stellvertretung, oder – falls diese nicht erreichbar ist – ein(e) MitarbeiterIn der Abteilung für Gebäude und Infrastruktur der Universität Innsbruck sollen möglichst umgehend den Brandort aufsuchen und erforderliche Maßnahmen einleiten. Es ist eine Person zur Einweisung der Feuerwehr an der Zufahrt zur Brandstelle zu postieren.

Bestandteil dieser Brandschutzordnung sind auch die Anlagen zu dieser Brandschutzordnung.

Abschalten oder Absperren von Leitungen

Elektrische Großanlagen dürfen grundsätzlich nur von Fachleuten abgeschaltet werden (Schaltanlagen, Trafostationen, elektrische Betriebsräume). Die elektrische Beleuchtung soll nur in dringenden Fällen abgeschaltet werden.

Bei Bränden in elektrisch betriebenen Einrichtungen wie Aufzügen, Be- und Entlüftungen, Geräten, Maschinen und Apparaturen sind diese weitgehendst vor Beginn der Löscharbeiten außer Betrieb zu setzen. Versorgungsleitungen für explosionsgefährliche, brennbare, giftige, gesundheitsschädliche und ätzende Gase oder Flüssigkeiten sind in allen vom Brand betroffenen oder unmittelbar bedrohten Bereichen sofort zu schließen (Nottaster).

Bei Bränden in Speziallaboratorien oder Räumen mit besonderer Widmung ist sofort der/die verantwortliche LaborleiterIn, VersuchsleiterIn oder bei Bränden in Laboratorien, in denen mit radioaktiven Stoffen gearbeitet wird, der/die für den Strahlenschutz Verantwortliche zu benachrichtigen.

Leitung der Brandbekämpfung an der Brandstelle

Nach dem Eintreffen der örtlichen Feuerwehr übernimmt diese die Leitung der Brandbekämpfung. Die Anordnungen der Feuerwehr sind zu befolgen. Zuvor wird die Leitung von Löschmaßnahmen und sonstigen Hilfsmaßnahmen und von den Brandschutzwarten in Abstimmung mit dem/der LeiterIn der Organisationseinheit übernommen.

Das Rektorat ist umgehend zu benachrichtigen.

Verhalten bei Brandausbruch

Die Art von Maßnahme in und nach einem Brandfall ergibt sich oft erst aus dem gegenständlichen Anlassfall heraus.

Als Grundsatz gilt jedoch:

  • Alarmieren
  • Retten
  • Löschen

Alarmieren – Notruf abstellen, Brandmelder betätigen

Retten – Personen warnen, Gebrechlichen bzw. verletzten Personen helfen

Löschen – Ohne Eigengefährdung Löschversuche unternehmen

Hinweise – Keine Aufzüge benützen, Türen und Fenster schließen, gekennzeichneten Fluchtwegen zum Alarmsammelplatz folgen.

Weitere Hinweise zum Verhalten im Brandfall sind aus den Anlagen zu dieser Brandschutzordnung ersichtlich. Zudem sind in den einzelnen Gebäuden und Stockwerken Aushänge zum Verhalten im Brandfall gegeben.

Auslösung des Sirenentones

Beim Ertönen des Sirenentones besteht die Aufforderung, das Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege in der gebotenen Ruhe zu verlassen.

Sofort sämtliche Telefongespräche abbrechen und die Telefonleitungen frei machen. Laufende Apparaturen, Gas-, Strom- und Belüftungsanlagen mit Ausnahme von Beleuchtungen abschalten. Fenster und auch Türen von Brandabschnitten schließen, um eine Luftzufuhr zu vermeiden.

Beleuchtungen einschalten bzw. brennen lassen, unverzüglich über die gekennzeichneten Rettungswege (Aufzüge dürfen nicht benutzt werden) den Alarmsammelplatz für Bedienstete und Studierende aufsuchen.

Das Signal zum Verlassen eines Gebäudes kann entweder durch eine Brandmeldezentrale oder durch die zuständige Hausaufsicht in Vertretung des Rektorates ausgelöst werden.

Bei laufenden kritischen oder gefährlichen Experimenten, bei denen im Brandfall Explosionsgefahr oder Vergiftungsgefahr bzw. elektrische Gefahr besteht, sind in den brandgefährdeten Bereichen sofortige Maßnahmen zur Unterbrechung der Experimente vorzubereiten. Im Falle akuter Brandgefahr oder bei Räumungssignal sind mindestens alle elektrisch betriebenen Geräte spannungslos zu machen und Versorgungsleitungen, die eine Gefahr darstellen, zu schließen.

Räumung von gefährdeten Gebäuden

Beim Ertönen des Sirenensignals haben – mit Ausnahme der mit Rettungsmaßnahmen beschäftigten Feuerwehr- und Universitätsangehörigen – alle Personen das gefährdete Gebäude sofort zu verlassen, sich zum standortbezogenen Alarmsammelplatz zu begeben und sich dort zur Verfügung zu halten.

Vollzähligkeitskontrolle

Alle evakuierten Personen bleiben solange auf dem zugewiesenen Alarmsammelplatz, bis festgestellt worden ist, ob sich alle Personen retten konnten bzw. welche Personen noch in den Dienstgebäuden zurück geblieben sind. Eine gegenseitige Anwesenheitskontrolle ist zur schnellen Feststellung fehlender Personen erforderlich.

Kraftfahrzeuge

Die auf den universitätseigenen Parkplätzen abgestellten Kraftfahrzeuge dürfen nur dann benutzt werden, wenn ausdrücklich die Räumung von Parkflächen durch die Einsatzleitung oder die Feuerwehr angeordnet wird.

IV Hinweise zur Brandbekämpfung

  • Die Hinweise „Verhalten im Brandfall“ sind zu befolgen (Anlage: „Verhalten im Brandfall“).
  • Weitere Hinweise, die zum Verlassen des Gebäudes auffordern, sind über den Evakuierungs- und Räumungsplan zu ersehen (Anlage: „Evakuierungs- und Räumungsplan“).
  • Die nächste erreichbare Person ist zur Hilfeleistung hinzuzuziehen.
  • Bei Bränden ist unter Beiziehung weiterer Helfer aus sicherer Entfernung mit derBrandbekämpfung zu beginnen (z.B. mittels fest installierter löschtechnischer Einrichtungen).
  • Bei starker Rauchentwicklung sind vorhandene Rauchabzugsklappen zu öffnen. Das gilt insbesondere für die Fluchtwege. Die Hinweise zum Öffnen von Rauchabzugsklappen sind zu beachten.
  • Alle Türen und Fenster sind zur Vermeidung von Zugluft geschlossen zu halten.
  • Falls auch die Sammelplätze (Anlage: „Evakuierungs- und Räumungsplan“) im Gefahrenbereich liegen, erfolgen weitere Anweisungen.
  • Kraftfahrzeuge sind erst auf Ersuchen der Einsatzkräfte in Betrieb zu nehmen.

ACHTUNG!

Bei Bränden an elektrischen Einrichtungen sind nur Trockenlöscher – zuerst CO2-Löscher, notfalls Pulverlöscher zu verwenden. Die Eignungshinweise auf den Löschern sind zu beachten. Es dürfen keine Flüssiglöscher benutzt werden.

Anhang B

Checklisten für die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

4.1 Checkliste: Betriebsbrandschutz Eigenkontrolle

4.2 Checkliste: Baulicher Brandschutz

4.3 Checkliste: Fluchtwege

4.4 Checkliste: Fluchtleitpläne

 

4.1 Checkliste: Betriebsbrandschutz Eigenkontrolle

 

Betriebsbrandschutz Eigenkontrolle

 

Prüfdatum:  ………..….…………..

Prüfer:  …….……..………..………

Bereich:  ………………..………….

Kontrollgegenstände

Zielsetzung/Abhilfe

festgestellte Mängel

Anzahl der Kontrollen pro Jahr

erl.

1.0 Baulicher Brandschutz

 

 

 

 

Brandabschnitte, Unterbrandabschnitte (Wände und Decken)

Erhaltung der Brandwiderstandsfähigkeit

 

 

 

Verkleidungen, Verputze und Anstriche

Erhaltung der Brandwiderstandsfähigkeit und einwandfreier Zustand

 

 

 

Brandabschutzabschlüsse (z.B.

Brandschutztüren,

Brandschutzverglasungen u. ä.) und

Rauchabschlüsse

einwandfreier Zustand

 

 

 

Türstöcke für Brandschutz- und Rauchabschlüsse

Fugenlose Versetzung im Mauerwerk

 

 

 

Selbstschließ- und Feststellanlagen (einschließlich Schließfolgeregler)

Funktionsfähigkeit

 

 

 

überflüssige Durchbrüche (z.B. ehemalige Riemendurchgänge, Fenster in ursprünglichen Außenwänden u. ä.) und betriebsbedingte Durchbrüche

Sicherung gegen Brandausbreitung durch bauliche Maßnahmen gleicher Brandwiderstandsfähigkeit wie jene der durchbrochenen Bauteile

 

 

 

lüftungstechnische Anlagen - Brandschutzklappen

einwandfreier Zustand

 

 

 

2.0 Brandschutzeinrichtungen

 

 

 

 

Alarmierung

Überprüfung (gemäß TRVB 0 119)

 

 

 

Brandmeldeanlagen

Zugänglichkeit der Brandmeldezentrale, Überprüfung und Wartung bzw. Revision gemäß TRVB S 123, Führung des Kontrollbuches, keine Anlagerungen an

Brandmelder 

 

 

 

stationäre Löschanlagen

Freihaltung der

Bedienungseinrichtungen, Leitungen und Löschdüsen, Wartung, Überprüfung bzw.

Revision gemäß TRVB S 127 und TRVB

S 140, Führung des Kontrollbuches

 

 

 

Brandrauchentlüftungsanlagen

Zustand, Überprüfung und Wartung bzw. Revision gemäß TRVB S 125,

Freihaltung der Auslösevorrichtungen und Kennzeichnung

 

 

 

Geräte für die "Erste und erweiterte Löschhilfe"

Vorhandensein, Kennzeichnung,

Einhaltung der Überprüfungsfristen,

Anzahl und Größe der Geräte in Anpassung an die Betriebsverhältnisse gemäß TRVB F 124, Zugänglichkeit und Freihaltung, Zustand und Sauberkeit der

Geräte, Plombierung

 

 

 

Steigleitungen (trocken, nass)

Zustand (gemäß TRVB F 128)

 

 

 

Löschwasserentnahmestellen (Hydranten, Löschteiche u. ä.) samt Zusatzausrüstung

Freie Zufahrt, Zustand, Benützbarkeit

(auch im Winter), Zweckmäßigkeit und

Vollständigkeit der Zusatzausrüstung (z.B. Schläuche, Strahlrohre, Armaturen, etc.)

 

 

 

Flächen für Einsatzfahrzeuge

Zustand (gem. TRVB F 134) Freihaltung

 

 

 

4.2 Checkliste: Baulicher Brandschutz

Baulicher Brandschutz

 

Prüfdatum:  ………..…………..

Prüfer:  …….….………..………

Bereich:  ……………..………….

Nr.

Kontrollgegenstand

J

N

Anmerkung

erl.

1

Sind die Ausgänge in der vorgeschriebenen Zahl und Breite vorhanden?

 

 

 

 

2

Sind die Ausgänge gut sichtbar gekennzeichnet?

 

 

 

 

3

Sind die Fenster der Aufenthaltsräume mit Leitern der Feuerwehr erreichbar?

 

 

 

 

4

Sind die Ausgangstüren jederzeit von innen zu öffnen? (evt. Panikverschluß)

 

 

 

 

5

Sind Öffnungen in Brandwänden mit feuerbeständigen Türen (T90) verschlossen?

 

 

 

 

6

Sind an betriebsbedingt offen stehenden Brandschutztüren bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen angebracht?

 

 

 

 

7

Wird die Feststellvorrichtung mindestens einmal jährlich auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Funktionieren geprüft?

 

 

 

 

8

Wird ein Prüfbuch geführt, in dem Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung festgehalten werden?

 

 

 

 

9

Sind Brand- und Trennwände frei von unzulässigen Öffnungen?

 

 

 

 

10

Sind Öffnungen mit bauaufsichtlich zugelassenen Abschottungen versehen (z.B. bei Kabeldurchführungen, Rohrdurchführungen, Lüftungsleitungen, Förderbändern usw.)?

 

 

 

 

11

Sind die Decken frei von unzulässigen Öffnungen? Haben evtl. vorhandene Öffnungen einwandfreie Abschlüsse?

 

 

 

 

12  

Sind in den Räumen ausreichend breite Gänge angeordnet und mit Hinweisschildern zu den Ausgängen gekennzeichnet?

 

 

 

 

13

Ist der Ausgang über notwendige Treppenräume jederzeit gesichert?

 

 

 

 

14

Ist der Treppenraum von feuerbeständigen Wänden umschlossen?

 

 

 

 

15

Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden?

 

 

 

 

16

Ist der erforderliche Rauchabzug (RWA) vorhanden?

 

 

 

 

17

Werden Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) gemäß den Angaben des Herstellers, mindestens jedoch jährlich, durch eine Fachkraft auf ihre Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt?

 

 

 

 

18

Werden die Prüfungen in einem Betriebsbuch vermerkt?

 

 

 

 

19

Ist der Heizraum frei von gelagerten Gegenständen?

 

 

 

 

20

Ist ein Notschalter zum Abschalten der Feuerung (nur bei Ölheizung) vorhanden? Ist dieser beschriftet?

 

 

 

 

21

Ist im Heizraum eine vorschriftsmäßige Zu- und Ablufteinrichtung vorhanden?

 

 

 

 

22

Ist die ursprüngliche Nutzungsart der Räume unverändert (keine wesentliche Änderung der Brandbelastung oder der Gefährlichkeit der Stoffe)?

 

 

 

 

23

Bestehen bei der derzeitigen Nutzung keine Gefahren für Menschen?

 

 

 

 

24

Sind Ausgänge, Flure, Treppenräume und sonstige Verkehrswege dauernd freigehalten? Sind diese frei von brennbaren Stoffen?

 

 

 

 

25

Sind auf Freiflächen zwischen Gebäuden keine Gegenstände gelagert, die „Feuerbrücken“ bilden könnten?

 

 

 

 

26

Sind die Zufahrtswege mit Feuerwehrfahrzeugen befahrbar und ausreichend bemessen?

 

 

 

 

27

Werden die Zugänge oder Durchfahrten zu Hofräumen freigehalten?

 

 

 

 

28

Sind die vorhandenen Löschgeräte und -einrichtungen einsatzbereit?

 

 

 

 

29

Werden die Löschgeräte und -einrichtungen regelmäßig, d.h. mindestens alle zwei Jahre, geprüft?

 

 

 

 

30

Entsprechen die Feuerlöscher den Anforderungen der Brandklassen?

 

 

 

 

31

Ist der Standort der Geräte richtig gewählt, d.h. schnell greifbar und unverstellt?

 

 

 

 

32

Sind die Löschgeräte als solche ausreichend gekennzeichnet?

 

 

 

 

33

Sind die Beschäftigten in der Handhabung der Geräte unterrichtet?

 

 

 

 

34

Liegen die Hydranten (auch im Hof) in erreichbarer Nähe und sind alle vorschriftsmäßig gekennzeichnet?

 

 

 

 

35

Ist eine Feuermeldeanlage vorhanden und in Ordnung?

 

 

 

 

36

Teilschutz Brandmeldeanlage

 

 

 

 

37

Vollschutz Brandmeldeanlage

 

 

 

 

38

Ist die Rufnummer der Feuerwehr bekannt und an den entsprechenden Stellen sichtbar vermerkt?

 

 

 

 

39

Ist der Standort des nächsten Feuermelders bekannt?

 

 

 

 

40

Ist ein Feuerwehreinsatzplan erforderlich und ggf. in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr aufgestellt?

 

 

 

 

41

Ist für den Betrieb eine Brandschutzordnung erstellt und ist diese auf dem  neuesten Stand?

 

 

 

 

42

Ist die Brandschutzordnung an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt und allen Betriebsangehörigen bekannt?

 

 

 

 

43

Sind Abfallkörbe zur Aufnahme von Zigarettenresten und Asche vorhanden?

 

 

 

 

44

Werden besonders feuergefährliche Stoffe in entsprechenden Räumen bzw. Sicherheitsschränken gelagert?

 

 

 

 

4.3 Checkliste: Fluchtwege

 

Fluchtwege

 

Prüfdatum:  ………..……………..

Prüfer:  …….….…………..……… Bereich:  ……………...………….

  

Checkliste: Fluchtwege

 

JA

 

NEIN

 

Bemerkungen

Sind die Fluchtwege und Notausgänge entsprechend gekennzeichnet bzw. als solche eindeutig erkennbar?

 

 

 

Sind die Fluchtwege und Notausgänge frei von Verstellungen und weisen sie die nötige Mindestbreite auf?

 

 

 

Sind im Fluchtbereich keine gefährlichen Stoffe vorhanden, welche im Gefahrenfall die Flucht behindern könnten?

 

 

 

Sind neben den Fluchtwegen bzw. Notausgängen keine Gegenstände vorhanden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden könnten? 

 

 

 

Sind die Notausgänge leicht und ohne fremde Hilfsmittel (z.B. Schlüssel) zu öffnen?

 

 

 

Schlagen die Türen der Notausgänge in Fluchtrichtung auf? Genehmigungsbescheid und Personenanzahl beachten!

 

 

 

Ist auf nicht natürlich belichteten Fluchtwegen eine Sicherheitsbeleuchtung bzw.

sind Orientierungshilfen vorhanden und funktionieren diese?

 

 

 

Ist in Fluchtbereichen, in denen besondere Gefährdung besteht, eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, die funktionstüchtig ist?

 

 

 

Ist in Fluchtbereichen, in denen auch am Abend gearbeitet wird, eine

Sicherheitsbeleuchtung bzw. sind Orientierungshilfen vorhanden und sind diese funktionstüchtig?

 

 

 

Sind die Fußböden, Wand- und Deckenbeläge mindestens B1, Q1 und Tr1?

 

 

 

4.4 Checkliste: Fluchtleitpläne

Fluchtleitpläne

 

 

Prüfdatum:  …………..……………..

Prüfer:  …….….……………..………

Bereich:  ……………........………….

Nr.

Kontrollgegenstand

J

N

Anmerkung

erl.

1

Ist der Fluchtleitplan ausreichend groß (DIN A1, Maßstab 1:100), so dass alle Einzelheiten gut erkennbar und lesbar sind?

 

 

 

 

2

Hängt der Fluchtleitplan an einem gut beleuchteten und zugänglichen Standort?

 

 

 

 

3

Entsprechen die verwendeten Zeichen und Symbole der Kennzeichnungsverordnung?

 

 

 

 

4

Ist der Standort des Betrachters deutlich mit einem schwarzen Punkt gekennzeichnet?

 

 

 

 

5

Enthält die Legende alle im Plan verwendeten Zeichen und Symbole?

 

 

 

 

6

Sind alle Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen wie Verbandskästen, Augenduschen, Krankentragen oder Notduschen mit den entsprechenden Symbolen gekennzeichnet?

 

 

 

 

7

Sind alle Standorte von Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen wie Feuerlöscher, Löschschläuche, Brandschutzdecken, Feuermelder u.ä. mit den entsprechenden Symbolen gekennzeichnet?

 

 

 

 

8

Sind alle Fluchtwege mit Angabe der Fluchtrichtung dargestellt?

 

 

 

 

9

Sind alle Notausgänge deutlich dargestellt?

 

 

 

 

10

Ist ein Sammelplatz für die Versicherten ausgewiesen, an dem im Notfall die Vollzähligkeit festgestellt werden kann?

 

 

 

 

11

Enthält der Fluchtleitplan Verhaltensregeln bei Unfall, Brand oder sonstigen Notfällen?

 

 

 

 

12

Wird der Fluchtleitplan nach Baumaßnahmen aktualisiert?

 

 

 

 

13

Sind die einzelnen Institute mit ihrem gebräuchlichen Namen bezeichnet?

 

 

 

 

14

Werden die Beschäftigten anhand des Fluchtleitplans auf ihr Verhalten im Notfall vorbereitet?

 

 

 

 

15

Wird in angemessenen Zeitabständen entsprechend dem Planes geübt, wie sich die Versicherten in Sicherheit bringen oder gerettet werden können?

 

 

 

 

16

Werden neue Mitarbeiter anhand des Plans mit den Besonderheiten der Arbeitsstätte vertraut gemacht?

 

 

 

 

17

Sind die in Arbeitsräumen angebrachten Lichtschalter in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht?

 

 

 

 

18

Sind die Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen so angeordnet und ausgelegt, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben?

 

 

 

 

19

Ist eine Sicherheitsbeleuchtung mit der Beleuchtungsstärke von mindestens 1% der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von 1 Lux vorhanden, wenn aufgrund der Tätigkeit der Arbeitnehmer oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten sind?

 

 

 

 

20

Wird/wurde die Sicherheitsbeleuchtung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen oder Instandsetzung auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel, überprüft?

 

 

 

 


Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Arnold Klotz

Vizerektor für Infrastruktur


Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 18.06.2008,46. Stück, Nr. 309

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