Richtlinien für die Vergabe von Förderungen für Veranstaltungen an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinien für die Vergabe von Förderungen für Veranstaltungen an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

 

§ 1 Förderungszweck

Förderungszweck ist die finanzielle Unterstützung für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (LFUI).

 

§ 2 Förderungsvoraussetzungen

(1) Gefördert werden Veranstaltungen an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Antragsberechtigt sind VeranstalterInnen, die als Angehörige der LFUI und Hauptverantwortliche eine Veranstaltung an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck einschließlich des Universitätszentrums Obergurgl organisieren und durchführen.

(2) Besonders förderungswürdig sind wissenschaftliche Kongresse, Tagungen und Symposien an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

(3) Nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel werden wissenschaftliche Kongresse, Tagungen und Symposien sowie Veranstaltungen unter der Leitung der Universitätsleitung, der Fakultäten, der Institute und Dienstleistungseinheiten gefördert, die nicht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck durchgeführt werden.

(4) Folgende Kostenpositionen können gefördert werden:

  1. Kosten für die Unterkunft von ReferentInnen, in begründeten Ausnahmefällen von TeilnehmerInnen
  2. Reise- und Transportkosten von ReferentInnen
  3. Miet- und Betriebskosten der Veranstaltungsräumlichkeiten
  4. Werbungskosten (z.B. Broschüren etc.)
  5. Tagungsmaterialkosten (z.B. Homepage, Tagungsmappen etc.)
  6. Kosten für Büromaterial
  7. Kosten für Kaffeepausen und Seminargetränke

(5) Bewirtungskosten wie z.B. Buffets und Restaurantbesuche werden nachrangig behandelt und können nur in geringem Umfang gefördert werden.

(6) Nicht förderungswürdige Kosten sind:

  1. Die Bezahlung einer Lehr- oder Vortragstätigkeit (weder über die Honorarnoten noch über Lehraufträge möglich)
  2. Die Anschaffung von Anlagegütern (Anschaffungswert über EUR 400,00 brutto)

 

§ 3 Antragstellung

(1) Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung notwendig:

  1. Antragsformular
  2. Programm, Einladung, Broschüre der Veranstaltung

(2) Die Einreichung ist laufend möglich.

(3) Der Antrag auf Kostenbeitrag muss im Büro des Vizerektorats für Forschung eingehen:

Universität Innsbruck
Vizerektorat für Forschung
Innrain 52
A- 6020 Innsbruck
Tel: +43 (0) 512 / 507 -9011, -9012
Fax: +43 (0) 512 / 507 -2720
Email: forschung@uibk.ac.at

 

§ 4 Vergabe

(1) Die Zuerkennung und Vergabe einer Förderung erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

(2) Die Zuerkennung erfolgt im Kalenderjahr, in dem die Veranstaltung geplant ist und ist bei begründeter Verzögerung in das Folgejahr übertragbar. Allfällige Verzögerungen sind daher unaufgefordert zu melden.

(3) Die Veranstaltungen werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. Erstklassige und forschungsorientierte Tagungen mit Publikation eines Tagungsbandes (Proceedings)
  2. Lokale, kleinere, öffentliche Tagungen mit Workshop-Charakter oder ein größerer Workshop (Tagungsband ist keine Vorraussetzung).
  3. Sonstige Veranstaltungen (z.B. Festveranstaltungen)

(4) Reichen die vorhandenen Mittel nicht zur Förderung aller förderungswürdigen Anträge in der vollen Antragshöhe aus, wird versucht, die Veranstaltungen mit einer möglichst angemessenen Teilfinanzierung auszustatten. Die prozentuelle Höhe der
Teilfinanzierung hängt von der Höhe der vorhandenen Mittel und von der Anzahl der vorliegenden förderungswürdigen Ansuchen zum Zuerkennungszeitpunkt ab.

 

§ 5 Rechtsposition des Förderungswerbers

(1) Auf die Gewährung einer Förderung für eine Veranstaltung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Wird die zuerkannte Förderung von dem/der FörderungsempfängerIn nicht widmungsgemäß verwendet, so ist die Förderung in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

§ 6 Verpflichtungen des/der FörderungsempfängerIn

(1) Der/die FörderungsempfängerIn verpflichtet sich, den Förderungsgeber über allenfalls zugesagte Förderungen von anderen Stellen unaufgefordert zu informieren. Eine belegte Aufstellung über die Antragstellung bzw. Förderung bei anderen möglichen Stellen muss dem Ansuchen beigelegt werden.

(2) Die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und ihr Logo sind auf allen geförderten Publikationen, sowie in allen Druckwerken, die im Zusammenhang mit den geförderten Projekten und Veranstaltungen stehen (z.B. Einladungen, Tagungsposter, Tagungsprogramme etc.) zu erwähnen bzw. abzubilden. Es wird elektronisch zu Verfügung gestellt.

(3) Weitere, den Förderungsempfänger betreffende Verpflichtungen werden individuell zur jeweiligen Veranstaltung vereinbart.


Diese Vergaberichtlinien treten mit 28.01.2008 in Kraft.

Univ.-Prof. Dr. Tilmann Märk

Vizerektor für Forschung

 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 28.01.2008, 16. Stück, Nr. 138

ehemalige Fassung:
Richtlinien für die Vergabe von Förderungen für Veranstaltungen an der Universität Innsbruck verlautbart im Mitteilungsblatt vom 01.03.2006, 19. Stück, Nr. 103

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