Richtlinien des Beirates des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol vom 22. Mai 2007 über die Gewährung von Förderungen

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinien des Beirates des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol vom 22. Mai 2007 über die Gewährung von Förderungen

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1: Persönliche und sachliche Voraussetzungen

§ 2: Ausmaß der Förderung

§ 3: Verfahren zur Vergabe von Förderungen

§ 4: Förderverträge

§ 5: Auszahlung der Förderungen

§ 6: Darlehen und deren Rückzahlung

§ 7: Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung

§ 8: Zwischenberichte

§ 9: Endberichte

§ 10: Widerruf der Förderung

§ 11: Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 12: Verweisungen

§ 13: In-Kraft-Treten

 

Aufgrund des § 8 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 des Gesetzes vom 6. November 2002 über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol, LGBl. Nr. 8/2003, beschließt der Beirat des Fonds nachstehende Richtlinien über die Gewährung von Förderungen:

 

§ 1

Persönliche und Sachliche Voraussetzungen

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:

  1. Wissenschaftlern und wissenschaftlichem Nachwuchs und rechtsfähigen wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck und der Fachhochschulstudiengänge in Tirol für wissenschaftliche Forschungsprojekte im In- und Ausland,
  2. sonstigen Wissenschaftlern in Österreich für wissenschaftliche Forschungsprojekte an der Universität Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck oder einem Fachhochschulstudiengang in Tirol.

(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist zudem die volle Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.

 

§ 2

Ausmaß der Förderung

(1) Ein Projekt kann höchstens mit € 100.000,-- (exklusive Umsatzsteuer) in einer für das jeweilige Projekt geeigneten Weise, insbesondere in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder in Form von Darlehen, gefördert werden.

(2) Vom Fonds vergebene Fördermittel dürfen nur zur Abdeckung projektspezifischer Kosten verwendet werden.

(3) Gegen Entscheidungen des Beirates und der Geschäftsstelle ist im gesamten Förderungsverfahren ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

§ 3

Verfahren zur Vergabe von Förderungen

(1) Vor Vergabe einer Förderung ist eine öffentliche Ausschreibung der Förderung erforderlich. Pro Jahr ist mindestens eine solche Ausschreibung vorzunehmen. Die Ausschreibung selbst, Beginn und Ende der Einreichfrist sowie der Gang des Verfahrens zur Gewährung einer Förderung sind in geeigneter Weise kundzumachen und jedenfalls im Boten für Tirol sowie im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck und der Medizinischen Universität Innsbruck zu veröffentlichen.

(2) Die Einreichfrist hat mindestens ein, höchstens aber zwei Monate zu betragen.

(3) Förderansuchen sind bei der Geschäftsstelle einzubringen.

(4) Ein Förderansuchen gilt erst dann als eingebracht, wenn es bei der Geschäftsstelle eingelangt ist.

(5) Förderansuchen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in Form eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars sowohl in schriftlicher Form als auch in digitaler Form eingebracht werden.

(6) Das Antragsformular ist von der Geschäftsstelle zu entwerfen und bei Bedarf entsprechend anzupassen. Über das Antragsformular sind sämtliche für die Beurteilung der Förderbarkeit eines Projektes erforderlichen Daten zu ermitteln. Insbesondere sind die Antragsteller dazu anzuhalten, darin Angaben

  1. zu ihrer Person
  2. zu Art, Umfang und Inhalt des wissenschaftlichen Forschungsprojektes
  3. zur Übereinstimmung des Forschungsprojektes mit den Zielsetzungen des Forschungsförderungs-Schwerpunktprogrammes
  4. über die Höhe der Projektskosten und die Zusammensetzung der Projektskosten
  5. über die geplante Bedeckung der Projektskosten (Finanzierungsplan)

zu machen.

(7) Die Geschäftsstelle hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf das Ansuchen dem Beirat zur Entscheidung erst vorlegen, wenn die im Antragsformular festgelegten Formerfordernisse eingehalten wurden.

(8) Die Geschäftsstelle hat Antragstellern, die den Formerfordernissen nicht entsprechende Anträge einreichen, unter Angabe der Gründe, die einer Vorlage an den Beirat zur Entscheidung entgegenstehen, eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Antrages zu setzen. Die Nachfrist hat 14 Tage nicht zu überschreiten. Die Aufforderung zur Verbesserung des Antrages hat die Bestimmung zu enthalten, dass für den Fall des nicht rechtzeitigen Nachreichens der erforderlichen Unterlagen oder der nicht rechtzeitig erfolgenden erläuternden Stellungnahme das Förderansuchen im weiteren Verfahren über die Gewährung von Förderungen nicht berücksichtigt wird.

(9) Der Förderungswerber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Gewährung einer Förderung notwendigen Antragsunterlagen vor Ablauf der Einreichfrist bei der Geschäftsstelle einlangen.

(10) Verspätet eingebrachte Anträge sind ebenso wie verspätet nachgereichte Urkunden oder Stellungnahmen für das laufende Förderungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Für eine Berücksichtigung in späteren Förderungsverfahren hat der Förderungswerber einen neuen Antrag zu stellen.

(11) Der Beirat hat über die ihm vorgelegten Förderanträge in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Für die Gewährung der beantragten Förderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

(12) Neben der Heranziehung von Auskunftspersonen und Gutachtern können auch bereits eingeholte Gutachten anderer Forschungsförderungsinstitutionen zur Entscheidungsfindung verwendet werden.

(13) Bei der Abstimmung über die Anträge hat sich der Beirat an die Bestimmungen der Richtlinien, an die Zielsetzungen des Forschungsförderungs-Schwerpunktprogramms sowie an die im § 2 des Gesetzes vom 6. November 2002 über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol aufgezählten Förderungsgrundsätze zu halten.

 

§ 4

Förderverträge

(1) Über jede Förderung hat der Fonds einen Fördervertrag abzuschließen.

(2) Als Fördervertrag ist ein standardisiertes Vertragsformular zu verwenden. Das Vertragsformular ist von der Geschäftsstelle zu entwerfen und bei Bedarf entsprechend anzupassen.

(3) Jedenfalls hat der Vertrag genaue Angaben über die in § 12 Abs. 2 lit. a bis f des Gesetzes vom 6. November 2002 über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol genannten Punkte zu enthalten.

(4) Der Fördervertrag kann insbesondere Bestimmungen darüber enthalten,

  1. wofür die gewährten Zuschüsse verwendet werden dürfen,
  2. ob die mit dem zur Verfügung gestellten Betrag erworbenen Gegenstände mit deren Erwerb endgültig in das Eigentum der Institution des Einreichers übergehen oder ob die Institution des Einreichers nach Abschluss des geförderten Projektes zur Übergabe der Gegenstände an den Fonds verpflichtet ist,
  3. ob die mit dem zur Verfügung gestellten Betrag erworbenen Gegenstände nach Abschluss des geförderten Projektes anderen vom Fonds geförderten Projekten zur Verfügung zu stellen sind.

(5) Wird der Fördervertrag vom Förderungswerber nicht binnen einer vom Beirat festzulegenden, angemessenen, einen Monat nicht übersteigenden Frist der Geschäftsstelle unterzeichnet rückübermittelt, gilt der Fördervertrag als nicht zustande gekommen.

 

§ 5

Auszahlung der Förderung

(1) Eine Zuwendung durch den Fonds darf vor Abschluss eines Fördervertrages nicht erfolgen.

(2) Die Auszahlung von Geldbeträgen nach Abschluss des Fördervertrages ist in der Regel gestaffelt in der Form vorzunehmen, dass ein im Fördervertrag festzulegender Teilbetrag unmittelbar nach Vertragsschluss, ein weiterer Teilbetrag nach Einlagen des Berichtes über die Aufnahme der Forschungstätigkeit sowie die darüber hinaus gehenden Teilbeträge nach Maßgabe der Regelung im jeweiligen Fördervertrag ausbezahlt werden.

(3) Die Auszahlung dieser Geldbeträge kann ebenfalls vom Nachweis bestimmter Projektfortschritte abhängig gemacht werden. Eine derartige Bestimmung ist aber jedenfalls im Fördervertrag festzuhalten.

(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Beirat nach Abschluss des Fördervertrages eine andere als die im Abs. 2 genannte Art der Auszahlung der Förderung beschließen.

(5) Im Falle unverschuldet entstehender Mehrausgaben kann der Beirat ausnahmsweise in bereits genehmigten Forschungsvorhaben Zusätze bewilligen.

(6) Die letzten 10% der Fördersumme dürfen erst nach Vorlage des Endberichts ausbezahlt werden.

 

§ 6

Darlehen und deren Rückzahlung

(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des ordentlichen Förderungsverfahrens und darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn die Förderung in Form von Geldzuschüssen dem Beirat nicht zweckmäßiger erscheint.

(2) Auf die Art der Gewährung von Darlehen sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Darlehen darf für keinen längeren Zeitraum als für 5 Jahre gewährt werden, wobei die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der ersten beiden Jahre ab Gewährung zur Gänze gestundet werden kann. Im Rahmen der Förderung vergebene Darlehen dürfen nicht verzinst werden.

(4) Die Rückzahlungsraten sind der Höhe nach so zu bemessen, dass einerseits der Förderungsempfänger nicht ungebührlich belastet wird, andererseits die Rückzahlung innerhalb der Dauer, für die das Darlehen vereinbart wurde, zur Gänze gewährleistet ist.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Beirat beschließen, dass der ursprünglich als Darlehen gewährte Geldbetrag zum Teil in einen nicht mehr rückzahlbaren Geldzuschuss umgewandelt wird. Dieser Teil darf aber keinesfalls mehr als 50 vH des ursprünglich als Darlehen gegebenen Geldbetrages betragen.

 

§ 7

Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung

(1) Über die Verwendung der Fördermittel hat der Förderungsempfänger genau Buch zu führen und auf Anfrage des Geschäftsführers, des Beirates oder der Geschäftsstelle Auskunft zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.

(2) Sämtliche im Zuge der Durchführung des geförderten Projektes für den Förderungsempfänger tätig werdenden Personen, deren er sich zur Erfüllung des Projektes bedient, hat der Förderungsempfänger der Geschäftsstelle namhaft zu machen.

(3) Auf Anfrage der unter Abs. 1 genannten Stellen hat der Förderungsempfänger Vertretern dieser Stellen den Zugang zu den Räumen, in denen das geförderte Projekt durchgeführt wird, zu gestatten.

 

§ 8

Zwischenberichte

(1) Der Förderungsempfänger hat unverzüglich nach Aufnahme der geförderten Forschungstätigkeit sowie in weiterer Folge jährlich ab Aufnahme der Forschung Bericht über die bis dahin angefallenen Kosten und den Projektfortschritt zu legen. Kommt der Förderungsempfänger dieser Verpflichtung bis längstens einen Monat nach Ablauf des Zeitpunktes, in dem er den Bericht hätte vorlegen müssen, nicht nach, ist ein Widerrufsverfahren gemäß § 10 Abs. 6 einzuleiten. Die dreiwöchige Nachfrist dieser Bestimmung ist nicht anzuwenden.

(2) Der unter Abs. 1 genannten Berichtspflicht hat der Förderungsempfänger auf Aufforderung des Beirates oder des Geschäftsführers jederzeit binnen angemessener Frist nachzukommen. Die im Abs. 1 genannten Säumnisfolgen sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 9

Endbericht

(1) Nach Beendigung des geförderten Projektes hat der Förderungsempfänger der Geschäftsstelle einen Endbericht über das Forschungsprojekt vorzulegen, in dem insbesondere über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel sowie über den Forschungserfolg zu berichten ist.

(2) Der Beirat kann den Förderungsempfänger durch Beschluss auffordern, zu dem von ihm vorgelegten Endbericht vor dem Beirat Stellung zu nehmen.

(3) Informationen, die der Beirat, der Geschäftsführer und die Geschäftsstelle hinsichtlich des Forschungserfolges erhalten, dürfen in den Tätigkeits- und Forschungsbericht aufgenommen werden. Im Übrigen sind sie vertraulich zu behandeln. Rechte an dem Forschungserfolg kann der Fonds nicht erwerben und sich auch nicht versprechen lassen.

 

§ 10

Widerruf der Förderung

(1) Ein Widerruf der im Fördervertrag vereinbarten Förderung ist grundsätzlich nur im Einvernehmen zwischen dem Fonds und dem Förderungsempfänger möglich.

(2) Ein einseitiger Widerruf durch den Fonds ist nur bei im Einzelfall zu beurteilenden Verfehlungen des Förderungsempfängers möglich.

(3) Bereits gewährte Förderungen können einseitig nur durch einen Beiratsbeschluss vom Fonds widerrufen werden. Der Beirat hat bei seiner Entscheidung über den Widerruf die Argumente, die für einen Widerruf sprechen, sorgfältig gegen die Gründe abzuwägen, die gegen einen Widerruf sprechen. Besonders zu berücksichtigen ist dabei, in welchem Stadium sich das Forschungsprojekt befindet und in welchem Maße von einem Erfolg des Vorhabens ausgegangen werden kann.

(4) Die Möglichkeit des Widerrufes gewährter Förderungen und die damit verbundene Rückerstattung sowie die Möglichkeit des Unterlassens weiterer Zuwendungen bei aufrechtem Fördervertrag bestimmen sich nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts.

(5) Bereits gutgläubig verbrauchte Zuwendungen sind nicht rückzuerstatten.

(6) Erlangen der Beirat, der Geschäftsführer oder die Geschäftsstelle vom Vorliegen eines vom Förderungsempfänger zu vertretenden Widerrufsgrundes Kenntnis, ist der Förderungsempfänger binnen angemessener Frist von zumindest 3 Wochen unter Androhung des sonstigen Widerrufs der Förderung schriftlich aufzufordern, den einer weiteren Förderung entgegenstehenden Umstand zu beseitigen. Kommt der Förderungsempfänger binnen der gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nach, hat der Beirat über den Widerruf zu entscheiden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf dürfen weitere Zuwendungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ausgesetzt werden.

(7) Ein Widerruf der Förderung ist aber ausgeschlossen, wenn der Umstand, der zu einem Widerruf berechtigen würde, beim Förderungsempfänger erwiesenermaßen unverschuldet eingetreten ist und der Zweck der Förderung durch diesen Umstand nicht gänzlich unmöglich gemacht wird.

(8) Ob der eingetretene Umstand als unverschuldet zu gelten hat oder nicht, hat der Beirat zu entscheiden.

(9) Als Widerrufsgrund ist es insbesondere anzusehen, wenn

  1. die im Fördervertrag festgelegten Auflagen und Bedingungen vom Förderungsempfänger nicht eingehalten werden,
  2. der Förderungsempfänger im Antrag auf Gewährung einer Förderung unwahre Angaben gemacht hat oder gefälschte oder verfälschte Urkunden vorgelegt hat und sich dadurch im Förderverfahren einen Vorteil verschafft hat,
  3. der Förderungsempfänger nach Abschluss des Fördervertrages von sich aus seine Zugehörigkeit zu einer der im § 3 des Gesetzes vom 6. November 2002 über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol genannten Stellen aufgibt, d) der Förderungsempfänger von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

(10) Zum Widerruf der Förderung berechtigen auch Umstände, die inhaltlich den im Abs. 9 angeführten Tatbeständen gleichzuhalten sind.

(11) Ein Förderungsempfänger, dessen Förderung wegen der Gründe des Abs. 9 lit. b oder d widerrufen wurde, kann für zumindest zwei Jahre, im Wiederholungsfalle für zumindest fünf Jahre von weiteren Förderverfahren ausgeschlossen werden.

(12) Vom Förderungsempfänger zurückzuzahlende Förderungen infolge eines Widerrufes sind vom Zeitpunkt der Fälligkeit an mit 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

(13) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten zwischen dem Fonds und dem Förderungsempfänger aus dem Fördervertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck.

 

§ 11

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in dieser Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.

 

§ 12

Verweisungen

Verweisungen in dieser Geschäftsordnung auf andere Landesgesetze sowie auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

 

§ 13

In-Kraft-Treten

(1) Die Richtlinien treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die am 17. Juni 2004 beschlossener Richtlinien, zuletzt geändert durch Beiratsbeschluss vom 17. Mai 2006, außer Kraft.

Innsbruck, am 11. Juni 2007

Für den Vorsitzenden des Beirates:

Margreiter

 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 20.06.2007, 56. Stück, Nr. 255

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