Studienbeitrag und Förderungen

  Informationen zum ÖH-Beitrag/Studienbeitrag
 Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags
 Rückerstattung des ÖH-Beitrags 
 Statusabfrage, Kundendateninformationen und Zweckwidmung
 Sozialtopf - Aktion "Gemeinsam Drüberhelfen"
  Sozialfonds der Österreichischen HochschülerInnenschaft
 
Unterstützung durch die Arbeiter- und Angestelltenkammer Tirols


Informationen zum ÖH-Beitrag/Studienbeitrag

Am Beginn nur ÖH-Beitrag

Ordentliche Studierende mit einer Staatsbürgerschaft aus der EU/EWR/CH und ihnen Gleichgestellte, die für ein Bachelor-, Diplom-, Master- oder Doktoratsstudium zugelassen werden, bezahlen zu Beginn des neuen Studiums nur den ÖH-Beitrag. Für die Fortsetzungsmeldung des Studiums müssen Studierende, die sich innerhalb der vorgesehenen Studiendauer (+ Toleranz) befinden, jedes Semester ebenfalls nur den ÖH-Beitrag fristgerecht einzahlen.

ÖH-Beitrag im Studienjahr 2023/2024: € 22,70

ÖH-Beitrag im Studienjahr 2024/2025: € 24,70

 

Wer muss den Studienbeitrag bezahlen?

Der Studienbeitrag ist zu bezahlen, wenn

  • die beitragsfreie Zeit (vorgesehene Studiendauer eines Bachelor-, eines Master- oder eines Doktoratsstudiums bzw. eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums + zwei Toleranzsemester) überschritten wurde
  • auf Grund der Staatszugehörigkeit Beitragspflicht besteht
  • ein außerordentliches Studium (z.B. zur Belegung einzelner Lehrveranstaltungen, Studienberechtigungsprüfung) betrieben wird.


Der Studienbeitrag beträgt € 363,36 pro Semester (A, EU/EWR, CH) bzw. für Drittstaatenangehörige € 726,72 pro Semester. Neben dem Studienbeitrag ist auch der ÖH-Beitrag zu zahlen (s.o.).

 

  Studierende, die Staatsbürger/innen aus der EU/EWR/CH gleichstellt sind:

  Ordentliche Studierende aus Drittstaaten:

  • Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppenverordnung fallen und auf die auch kein völkerrechtlicher Vertrag anzuwenden ist und die über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 NAG verfügen, müssen einen Studienbeitrag in der Höhe von € 726,72 (+ ÖH-Beitrag) ab dem 1. Semester bezahlen. 

  Ordentliche Studierende aus Entwicklungsländern:

Ordentliche Studierende aus Entwicklungsländern werden von der Entrichtung der Studienbeiträge automatisch befreit, sie müssen keinen Antrag einbringen. Eine Änderung der Staatszugehörigkeit ist der Studienabteilung aber unverzüglich zu melden.

Entwicklungsländer »     

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesh, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Osttimor, Ruanda, Salomonen, Sambia, Sao Tome und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik

  Studierende, die ein gemeinsames Studium der Universität Innsbruck und der Privatuniversität UMIT, belegen:

Für Studierende, die ein gemeinsames Studium der Universität Innsbruck und der Privatuniversität UMIT in Hall belegen, fallen an der UMIT Studiengebühren an. Nähere Informationen finden Sie auf der jeweiligen Studienprofilseite bzw. auf der Homepage der UMIT. 

 

Befreiung vom Studienbeitrag aufgrund von Gleichstellung mit EU/EWR-Bürger/innen

EU/EWR-Bürger/innen sind während der Mindeststudiendauer + zwei Toleranzsemester vom Studienbeitrag befreit. Um als Nicht-EU-/EWR-Bürger/in dieser Gruppe von Studierenden gleichgestellt zu werden, muss ein Nachweis zur Gleichstellung mit EU-/EWR-Bürger/innen erbracht werden.

Folgende Studierende können den Nachweis einbringen:

  • Studierende, denen in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind, wie Inländer/innen (z.B. Konventionsflüchtlinge)
  • Studierende mit Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG"
  • Nicht-EU/EWR-Bürger/innen mit anderen Aufenthaltstiteln (Achtung: bei Aufenthaltsbewilligung "Studierende" ist die Gleichstellung und damit eine Befreiung nicht möglich)
  • Studierende, die in die Personengruppenverordnung fallen (Achtung: bei Selbstversicherung in Österreich ist eine Gleichstellung und damit eine Befreiung nicht möglich)

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Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

Für den Erlass sowie die Rückerstattung des Studienbeitrages müssen neben den Nachweisen für die gesetzlichen Erlassgründe (z.B. überwiegende Betreuung des eigenen Kindes, Krankheit) auch bestimmte Fristen eingehalten werden:

 

Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (LFU:online):

  • bis 30. September für das Wintersemester bzw.
  • bis 28./29. Februar für das Sommersemester

 

Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags (LFU:online):

  • bis 28./29. Februar für das Wintersemester bzw.
  • bis 30. September für das Sommersemester 


ACHTUNG: Ab dem Wintersemester 2018/2019 ist die Rückerstattung des Studienbeitrags bei Erwerbstätigkeit neu geregelt:

https://www.uibk.ac.at/studium/anmeldung-zulassung/erlassgruende.html.de



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Rückerstattung des ÖH-Beitrags

Der ÖH-Beitrag verbleibt nicht an der Universität, sondern wird an die ÖH weitergeleitet. 

Der ÖH-Beitrag kann auf Antrag rückerstattet werden,

  • wenn das Studium komplett abgeschlossen bzw. abgebrochen wird und keine Zulassung an einer österreichischen Universität vorliegt oder
  • wenn der ÖH-Beitrag an der Universität Innsbruck und auch an einer anderen österreichischen Universität/Fachhochschule für das selbe Semester eingezahlt wurde.

Der Antrag ist bei der ÖH zu stellen.

Wenn der ÖH-Beitrag versehentlich doppelt an die Universität Innsbruck einbezahlt wurde, wird dieser nur einmal an die ÖH weitergeleitet. In diesem Fall wird der Antrag auf Rückerstattung nicht bei der ÖH, sondern an der Universität gestellt - siehe "Rückerstattung Studienbeitrag".


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Statusabfrage, Kundendateninformation und Zweckwidmung

Unter folgendem Link können Sie abfragen, ob Ihr Studienbeitrag schon eingelangt ist sowie sich die aktuellen Kundendaten für Online-Banking anzeigen lassen.
Die Studierenden können selbst zwischen den vom Senat festgelegten Möglichkeiten der Zweckwidmung der Studienbeiträge wählen. Die entsprechende Zweckwidmungsfrist folgt.
  Zur Statusabfrage, Kundendateninformation und Zweckwidmung


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Sozialtopf - Aktion "Gemeinsam Drüberhelfen"

Die Universität hat sich das Ziel gesetzt, ihren Studierenden aus finanziellen Notlagen, die in Folge von Ereignissen eingetreten sind, welche nicht dem/der einzelnen Studierenden zugerechnet werden können, zu helfen.
Genaue Information zum Sozialtopf (berechtigter Personenkreis, Antragsfristen, Auflagen etc.) wie auch das Formular können Sie hier herunterladen.


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Sozialfonds der Österr. HochschülerInnenschaft

Auf der Homepage Ihrer gesetzlichen Interessenvertretung www.oeh.ac.at finden Sie Informationen zur Antragstellung auf Förderung durch den Sozialfond.


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Unterstützungen durch die Arbeiter- und Angestelltenkammer Tirols

Eine Aufstellung aus dem Jahr 2009 zeigt, welche Förder- und Unterstützungsprogramme die AK Tirol (Maximilianstrasse) für Studierende und Studieninteressierte bietet:
http://tirol.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/BildungundFoerderungen/index.html


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