Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Kirchenbeitragsordnung der Diözese Innsbruck

(VOBl. Innsbruck, 71. Jg., 15. April 1996, Nr. 3, 24.)

Auf Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz wurde der allgemeine Teil der Kirchenbeitragsordnung der österreichischen Diözesen, und zwar die §§ 1, 10c und 14, mit Wirkung vom 1. Jänner 1991, die §§ 7, 8, und II (2) mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 abgeändert. Die Kirchenbeitragsordnung wird im folgenden neu verlautbart.

§ 1 Die Diözese Innsbruck erhebt Kirchenbeiträge nach den Bestimmungen dieser Kirchenbeitragsordnung (KBO).

Organisation

§ 2 In Kirchenbeitragsangelegenheiten sind zuständig:

a) der Diözesankirchenrat (§ 3)

b) die Kirchenbeitragsstellen (§ 4)

c) die Finanzkammer (§ 5) und

d) die kirchliche Rechtsstelle (§ 6).

§ 3 Der Diözesankirchenrat hat nach Maßgabe der Diözesankirchenratsordnung die Höhe der Kirchenbeiträge zu beschließen und die Gebarung der Kirchenbeiträge zu überprüfen.

§ 4 (1) Die Kirchenbeitragsstellen sind zur Geltendmachung der Kirchenbeiträge durch Veranlagung und Erhebungen erster Instanz berufen.

(2) Mit den Aufgaben einer Kirchenbeitragsstelle kann die Finanzkammer auch das für die Vermögensverwaltung zuständige Organ der Pfarrkirche betrauen.

(3) Einrichtung, Dienstbetrieb und Zuständigkeit der Kirchenbeitragsstellen und der mit Kirchenbeitragsangelegenheiten betrauten Organe der Vermögensverwaltung der Pfarrkirche werden durch die Finanzkammer bestimmt.

§ 5 (1) Der Finanzkammer obliegt:

a) Die Geltendmachung der Kirchenbeiträge in 2. Instanz;

b) die sachliche und personelle Aufsicht über die Kirchenbeitragsstellen;

c) die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden der Kirchenbeitragsstellen in Ausübung des Aufsichtsrechtes;

d) die Verwaltung der Kirchenbeiträge.

(2) Die Finanzkammer ist ferner ausschließlich berufen, die Kirchenbeitragsansprüche namens der Diözese vor Gericht und im Vollstreckungsverfahren nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geltend zu machen.

§ 6 (1) Die Kirchliche Rechtsstelle ist ein weisungsfreies Kollegialorgan und entscheidet über Einsprüche gemäß § 19, Abs. 4.

(2) Einrichtung und Dienstbetrieb der Kirchlichen Rechtsstelle bestimmt die Rechtsstellenordnung.

Beitragspflicht

§ 7 (1) Kirchenbeitragspflichtig sind ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit die Angehörigen der katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten, die im Bereich der Diözese einen Wohnsitz haben.

(2) Einen Wohnsitz (cann. 100 - 107 CIC) hat jedenfalls jeder Angehörige der katholischen Kirche, welcher im Bereich der Diözese seinen Hauptwohnsitz im Sinn des staatlichen österreichischen Melderechts hat.

§ 8 (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monatsersten, der der Begründung des Wohnsitzes in der Diözese oder der Aufnahme in die katholische Kirche folgt.

(2) Die Beitragspflicht endet am letzten Tag des Monats, in den der Tod des Beitragspflichtigen, die Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der Diözese oder die Aufhebung der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nach staatlichen Vorschriften fällt.

Beitragsgrundlage

§ 9 (1) Beitragsgrundlagen sind das Einkommen im Sinne des jeweils geltenden Einkommenssteuergesetzes und das Gesamtvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, soweit nicht die Kirchenbeitragsordnung (Anhang) Abweichendes bestimmt.

(2) Beim Zusammentreffen beider Beitragsgrundlagen wird die Summe der Beiträge nach dem Einkommen und nach dem Vermögen halbiert; der Kirchenbeitrag darf jedoch den Beitrag nach dem Einkommen nicht unterschreiten. Liegt nur ein Beitrag nach dem Gesamtvermögen vor, so findet ebenfalls eine Halbierung des darauf entfallenden Kirchenbeitrages statt.

(3) Vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist der im Anhang festgesetzte Beitrag zu entrichten. Bei Berechnung dieses Beitrages werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in die Beitragsgrundlage nach Absatz 1 und 2 nicht einbezogen.

§ 10 Abweichend von § 9 gelten folgende Sonderbestimmungen:

a) Ist das Vermögen Gegenstand eines Pachtvertrages und sind die Anteile des Verpächters und des Pächters nicht bekannt, so sind beim Verpächter ein Viertel und beim Pächter drei Viertel dieses Vermögens in die Beitragsgrundlage einzubeziehen.

b) Beitragsgrundlage von Pflichtigen, die im Betrieb Verwandter überwiegend mitarbeiten und dafür nur Sachbezüge und allenfalls Taschengeld erhalten, ist der Kirchenbeitrag, den der Inhaber des Betriebes zu leisten hat oder im Falle der Beitragspflicht zu leisten hätte. Der hierauf entfallende Beitrag wird im Anhang festgesetzt.

c) Ist weder eine Beitragsgrundlage nach dem Einkommen noch nach dem Vermögen vorhanden oder reicht diese nicht aus, den tatsächlichen Lebensaufwand zu decken, wird der Verbrauch des Pflichtigen als Beitragsgrundlage herangezogen.

§ 11 (1) Der Kirchenbeitrag von Ehegatten wird, wenn für jeden Ehegatten eigene Beitrags-grundlagen vorliegen, getrennt berechnet.

(2) Katholische Ehegatten entrichten den Kirchenbeitrag als Gesamtschuldner.

(3) Hat der in einer Mischehe lebende katholische Ehegatte Anspruch auf Ermäßigung für Ehegatten (§ 13 Abs. 2), 50 ist sein Kirchenbeitrag um jenen Betrag zu vermindern, den der nichtkatholische Ehegatte an seine Religionsgemeinschaft leistet, höchsten jedoch um die Hälfte.

(4) Hat der in einer Mischehe lebende katholische Ehegatte kein oder ein zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen bzw. fehlt beides, so ist Beitragsgrundlage der ihm vom anderen Ehegatten zu gewährende angemessene Lebensunterhalt.

(5) Ausländisches Einkommen bzw. Vermögen, das einer Steuerpflicht im Inland nicht unterliegt, ist Beitragsgrundlage, sofern für dieses nicht schon außerhalb Osterreichs eine dem Kirchenbeitrag gleichwertige Abgabe entrichtet wurde.

§ 12 (1) Beitragsgrundlage für Pflichtige, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, bildet das Einkommen in dem Jahr, das dem Beitragsjahr vorausgegangen ist, für alle übrigen, oder wenn ein Beitragspflichtiger erstmalig oder nach Unterbrechung veranlagt wird, das im Beitragsjahr erzielte Einkommen. Beitragsgrundlage nach dem Vermögen bildet die für das Beitragsjahr maßgebende Bewertung (Einheitswert).

(2) Ist die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 im Beitragsjahr nicht möglich oder ändern sich für die Veranlagung wesentliche Umstände, so ist der Beitrag bis zur endgültigen Bemessung in der voraussichtlichen Höhe vorläufig festzusetzen.

Bemessung

§ 13 (1) Der Kirchenbeitrag bemisst sich im Anhang enthaltenen Tarifen und festgesetzten Familienermäßigungen für Ehe-Gatten und Kinder).

(2) Die Ermäßigung für Ehegatten setzt voraus, dass nur für einen Teil eine Beitragsgrundlage besteht.

(3) Kinderermäßigung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie die Familienbeihilfe gewährt.

§ 14 In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über begründetes und entsprechend belegtes Ansuchen der Kirchenbeitrag durch die Finanzkammer oder die durch sie ermächtigten Kirchenbeitragsstellen ermäßigt werden.

Veranlagung und Verfahren

§ 15 (1) Die Veranlagung, die in der Feststellung der Beitragsgrundlage und der Bemessung des darauf entfallenden Kirchenbeitrages besteht, erfolgt durch die örtlich und sachlich zuständige Kirchenbeitragsstelle.

(2) Ist die Zugehörigkeit zu einer Kirchenbeitragsstelle strittig, so entscheidet die Finanzkammer nach Anhörung der Beteiligten.

§ 16 (1) Der Pflichtige hat den Eintritt der Beitragspflicht sowie alle für die Veranlagung maßgebenden Änderungen binnen Monatsfrist unaufgefordert der Kirchenbeitragsstelle mitzuteilen.

(2) Überdies hat er der Kirchenbeitragsstelle bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, ein Einkommenssteuerpflichtiger bis spätestens vier Wochen nach Erhalt des Einkommenssteuerbescheides, mündlich oder schriftlich die zur Veranlagung für das abgelaufene Beitragsjahr erforderliche Erklärung abzugeben und die hiezu notwendigen Unterlagen beizubringen.

(3) Wird die Mitteilung oder die Erklärung nicht fristgerecht erstattet, ist sie nicht ausreichend oder nicht gehörig belegt, so erfolgt die Veranlagung durch Schätzung. Die Schätzung ist auch zulässig, falls die für die Veranlagung erforderlichen abgabenbehördlichen Besteuerungsgrundlagen nicht vorhanden sind.

§ 17 (1) Das Ergebnis der Veranlagung ist dem Pflichtigen bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann entfallen, wenn der veranlagte Kirchenbeitrag bereits entrichtet ist.

(2) Die Bekanntgabe hat in den Fällen des § 16 Abs. 3, sowie auf Verlangen des Pflichtigen durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Der Bescheid hat die Beitragsgrundlage, die Höhe des Kirchenbeitrages, die Rechtsmittelbelehrung und allenfalls eine Festsetzung von Vorauszahlungen zu enthalten.

§ 18 (1) Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der erlassenden Kirchenbeitragsstelle Einspruch schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.

(2) Der Einspruch muss die Bezeichnung des Bescheides, gegen den er sich richtet, eine Begründung und einen bestimmten Antrag enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizuschließen.

(3) Dem Einspruch kommt bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen Kirchenbeitrages keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 19 (1) Die Kirchenbeitragsstelle hat bei Einsprüchen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 zu prüfen und allenfalls notwendige Ergänzungen unter Fristsetzung zu veranlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt der Einspruch als zurückgenommen.

(2) Unzulässige Einsprüche sind von der Kirchenbeitragsstelle zurückzuweisen. Als unzulässig gelten verspätete Einsprüche, Einsprüche, die mit Beschränkungen in der Ausübung kirchlicher Rechte begründet werden und Einsprüche, die sich auf die behauptete Unrichtigkeit einer staatlichen Abgabenbemessung stützen.

(3) Wird mit dem Einspruch eine andere Veranlagungsgrundlage nachgewiesen, so hat die Kirchenbeitragsstelle eine Berichtigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 17 und 18 vorzunehmen. In allen übrigen Fällen ist der Einspruch mit sämtlichen Unterlagen der Finanzkammer vorzulegen.

(4) Über Einsprüche, mit denen eine Verletzung der Kirchenbeitragsordnung oder des Anhanges dazu behauptet wird, entscheidet die kirchliche Rechtsstelle, über alle anderen Einsprüche die Finanzkammer.

§ 20 Bei nachträglichem Bekanntwerden für die Veranlagung maßgeblicher Umstände tritt die bisherige Veranlagung außer Kraft und ist durch eine berichtigte Veranlagung zu ersetzen. Die Berichtigung kann jedoch höchstens drei Beitragsjahre zurückgreifen.

Entrichtung der Kirchenbeiträge

§ 21 (1) Die Beitragsschuld entsteht dem Grunde nach mit Beginn des Veranlagungszeitraumes (§§ 8 und 12).

(2) Auf die Kirchenbeitragsschuld sind, soweit nicht andere Termine vorgeschrieben werden, jährlich am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember Teilzahlungen in der Höhe eines Viertels des voraussichtlichen Jahresbeitrages zu leisten.

(3) Soweit sich die Zahlungstermine nicht aus den Vorschriften des vorangehenden Absatzes ergeben, ist der Kirchenbeitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 17) zu entrichten.

§ 22 Über begründetes Ansuchen kann die Entrichtung des Kirchenbeitrages gestundet oder Ratenzahlungen bewilligt werden. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 23 (1) Zahlungen sind immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

(2) Besteht durch Irrtum oder Berichtigung ein Guthaben des Pflichtigen, so ist es über Antrag zurückzuerstatten, soweit es nicht mit vor dem Antrag fälligen Beiträgen (§ 21) zu verrechnen ist.

§ 24 (1) Bei Überschreitung von Zahlungsterminen ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von einem halben Prozent des offenen Beitrages für jeden vollendeten Monat zu entrichten.

(2) Für Mahnung, Eintreibung und Rechtsmittelverfahren sind die im Anhang festgesetzten Verfahrenskosten vorzuschreiben.

(3) Säumniszuschläge und Verfahrenskosten sind ein Teil des Kirchenbeitrages und unterliegen den gleichen Vorschriften.

Schlussbestimmungen

§ 25 (1) Die mit Kirchenbeitragsangelegenheiten betrauten Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach kirchlichem und staatlichem Recht.

(2) Personen, die mit Kirchenbeitragsangelegenheiten außerhalb der Amtsräume betraut sind, haben sich unaufgefordert mit einer von der Finanzkammer ausgestellten Legitimation auszuweisen.

(3) Beitragsschulden, die vor der Übersiedlung aus einer Diözese in eine andere entstanden und nicht bei Gericht anhängig sind, können von der Diözese des neuen Wohnsitzes im Namen der verlassenen Diözese geltend gemacht werden.

§ 26 Diese Kirchenbeitragsordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

Dr. Reinhold Stecher
Bischof von Innsbruck

Die Kirchenbeitragsordnung wurde durch das Bundesministerium für Unterricht (Kultusamt) mit Bescheid vom 27. April 1972, ZI. 600.841-Ka/71, die Änderung der §§ 10,11 und 13 mit Bescheid vom 29. Dezember 1972, ZI. 600.703-Ka/72, des § 9 mit Bescheid vom 20. März 1974, ZI. 600.792-Ka/73, der §§ 9,11, 16 und 19 mit Bescheid vom 21. Dezember 1978, ZI. 9394/1-9a178, der §§ 4 und 23 mit Bescheid vom 6. August 1981, ZI. 9349/1-9a/81, zur Kenntnis genommen. Die Änderung der §§ 1,10c und 14 wurde mit Schreiben der Österreichischen Bischofskonferenz vom 5. Juni 1985, die Änderungen des § 9 mit Schreiben der Österreichischen Bischofskonferenz vom 4. Mai 1992 und die Änderungen der §§ 7, 8 und 11 mit Schreiben der Österreichischen Bischofskonferenz vom 21. Dezember 1995 dem Bundesministerium für Unterricht (Kultusamt) zur Kenntnis gebracht. Die Kirchenbeitragsordnung ist daher auch im staatlichen Bereich rechtswirksam.

Innsbruck, am 1. Jänner 1996
Bischöfliches Ordinariat Innsbruck
Finanzkammerdirektor
Mons. Walter Aichner

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