Bearbeitung: Konrad Breitsching

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES 1983

BUCH I
ALLGEMEINE NORMEN

Can. 1 - Die Canones dieses Codex betreffen allein die lateinische Kirche.

Can. 2 - Der Codex legt zumeist die Riten nicht fest, die bei der Feier liturgischer Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die bislang geltenden liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von diesen den Canones des Codex zuwiderläuft.

Can. 3 - Die Canones des Codex heben die vom Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften dieses Codex.

Can. 4 — Wohlerworbene Rechte und ebenso Privilegien, die vom Apostolischen Stuhl bislang physischen oder juristischen Personen gewährt wurden, in Gebrauch sind und nicht widerrufen wurden, bleiben unangetastet, es sei denn, daß sie durch die Canones dieses Codex ausdrücklich widerrufen werden.

Can. 5 — § 1. Bis jetzt gegen die Vorschriften dieser Canones geltendes allgemeines oder partikulares Gewohnheitsrecht, das durch die Canones dieses Codex verworfen wird, ist gänzlich aufgehoben und kann in Zukunft nicht wiederaufleben; auch das übrige gilt als aufgehoben, es sei denn, daß im Codex ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, oder daß es hundertjährig oder unvordenklich ist; dieses darf nämlich geduldet werden, wenn es nach dem Urteil des Ordinarius den örtlichen und persönlichen Umständen entsprechend nicht beseitigt werden kann.

§ 2. Bis jetzt geltendes allgemeines oder partikulares außergesetzliches Gewohnheitsrecht bleibt bestehen.

Can. 6 — § 1. Mit Inkrafttreten dieses Codex werden aufgehoben:

der im Jahr 1917 promulgierte Codex Iuris Canonici;

auch die anderen allgemeinen oder partikularen Gesetze, die den Vorschriften dieses Codex zuwiderlaufen, sofern nicht für partikulare Gesetze etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist;

alle allgemeinen oder partikularen Strafgesetze, die vom Apostolischen Stuhl erlassen worden sind, es sei denn, daß sie in diesem Codex selbst aufgenommen sind;

auch die übrigen allgemeinen Disziplinargesetze, welche eine Materie betreffen, die durch diesen Codex umfassend geordnet wird.

§ 2. Die Canones dieses Codex sind, soweit sie altes Recht wiedergeben, auch unter Berücksichtigung der kanonischen Tradition zu würdigen.

TITEL I
KIRCHLICHE GESETZE

Can. 7 — Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem es promulgiert wird.

Can. 8 — § 1. Allgemeine kirchliche Gesetze werden durch Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis promulgiert, wenn nicht in einzelnen Fällen eine andere Promulgationsweise vorgeschrieben ist; sie erlangen ihre Rechtskraft erst nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist, wenn sie nicht aus der Natur der Sache sogleich verpflichten oder im Gesetz selbst eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe besonders und ausdrücklich festgesetzt ist.

§ 2. Partikulare Gesetze werden auf die vom Gesetzgeber bestimmte Weise promulgiert, und ihre Verpflichtungskraft beginnt einen Monat nach dem Tag der Promulgation, wenn nicht ein anderer Termin im Gesetz selbst festgesetzt wird.

Can. 9 — Gesetze betreffen Zukünftiges, nicht das in der Vergangenheit Geschehene, wenn nicht eigens in ihnen über Vergangenes etwas vorgesehen ist.

Can. 10 — Als irritierende oder inhabilitierende Gesetze gelten nur solche, in denen ausdrücklich bestimmt wird, daß eine Handlung rechtlich ungültig oder eine Person rechtlich unfähig ist.

Can. 11 — Durch rein kirchliche Gesetze werden diejenigen verpflichtet, die in der katholischen Kirche getauft oder in diese aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente Lebensjahr vollendet haben.

Can. 12 — § 1. Allgemeine Gesetze verpflichten überall alle, für die sie erlassen worden sind.

§ 2. Von allgemeinen Gesetzen aber, die in einem bestimmten Gebiet nicht gelten, sind alle ausgenommen, die sich tatsächlich in diesem Gebiet aufhalten.

§ 3. Gesetzen, die für ein besonderes Gebiet gegeben worden sind, unterliegen diejenigen, für die sie erlassen sind, sofern sie dort ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben und sich zugleich dort tatsächlich aufhalten, unbeschadet der Vorschrift des can. 13.

Can. 13 — § 1. Partikulare Gesetze werden nicht als personale, sondern als territoriale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes feststeht.

§ 2. Fremde sind nicht gebunden:

an partikulare Gesetze ihres Gebietes, solange sie von diesem abwesend sind, es sei denn, daß entweder deren Übertretung im eigenen Gebiet Schaden hervorruft oder es sich um personale Gesetze handelt;

an Gesetze des Gebietes, in welchem sie sich aufhalten, mit Ausnahme der Gesetze, die für die öffentliche Ordnung sorgen oder Rechtsförmlichkeiten bestimmen oder die in dem Gebiet gelegene unbewegliche Sachen betreffen.

§ 3. Wohnsitzlose werden verpflichtet sowohl durch allgemeine als auch durch partikulare Gesetze, die an dem Ort gelten, an dem sie sich aufhalten.

Can. 14 — Gesetze, auch irritierende und inhabilitierende, verpflichten bei einem Rechtszweifel nicht; bei einem Tatsachenzweifel aber können die Ordinarien von ihnen dispensieren, sofern die Dispens, wenn es sich um eine vorbehaltene handelt, von der Autorität, der sie vorbehalten ist, üblicherweise gewährt wird.

Can. 15 — § 1. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich irritierender oder inhabilitierender Gesetze behindern nicht deren Wirkung, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist.

§ 2. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich eines Gesetzes, einer Strafe, einer eigenen Tat oder einer offenkundigen fremden Tat werden nicht vermutet; hinsichtlich einer nicht offenkundigen fremden Tat werden sie vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.

Can. 16 — § 1. Gesetze interpretiert authentisch der Gesetzgeber und derjenige, dem von diesem die Vollmacht zur authentischen Auslegung übertragen worden ist.

§ 2. Die nach Art eines Gesetzes erfolgte authentische Auslegung hat dieselbe Rechtskraft wie das Gesetz selbst und muß promulgiert werden; wenn sie nur in sich klare Worte eines Gesetzes erläutert, gilt sie rückwirkend; wenn sie ein Gesetz einschränkt oder erweitert oder ein zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht rückwirkend.

§ 3. Eine Auslegung aber nach Art eines Gerichtsurteils oder eines Verwal. tungsaktes in einem Einzelfall hat nicht die Kraft eines Gesetzes und bindet nur die Personen und betrifft nur die Sachen, für die sie gegeben worden ist.

Can. 17 — Kirchliche Gesetze sind zu verstehen gemäß der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; wenn sie zweifelhaft und dunkel bleibt, ist zurückzugreifen auf Parallelstellen, wenn es solche gibt, auf Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des Gesetzgebers.

Can. 18 — Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, unterliegen enger Auslegung.

Can. 19 — Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu entscheiden Unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der Fachgelehrten.

Can. 20 — Ein späteres Gesetz hebt ein früheres ganz oder teilweise auf, wenn es dies ausdrücklich sagt oder ihm unmittelbar entgegengesetzt ist oder die ganze Materie des früheren Gesetzes umfassend ordnet; ein allgemeines Gesetz hebt aber nicht im geringsten partikulares oder besonderes Recht auf, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

Can. 21 — Im Zweifel wird der Widerruf eines früheren Gesetzes nicht vermutet, sondern spätere Gesetze sind zu früheren in Beziehung zu setzen und mit diesen nach Möglichkeit in Einklang zu bringen.

Can. 22 — Weltliche Gesetze, auf die das Recht der Kirche verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten, soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.

TITEL II
GEWOHNHEIT

Can. 23 — Nur die durch eine Gemeinschaft von Gläubigen eingeführte Gewohnheit, die vom Gesetzgeber genehmigt worden ist, hat die Kraft eines Gesetzes, nach Maßgabe der folgenden Canones.

Can. 24 — § 1. Keine Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.

§ 2. Eine widergesetzliche oder außergesetzliche Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes nur erlangen, wenn sie vernünftig ist; eine Gewohnheit aber, die im Recht ausdrücklich verworfen wird, ist nicht vernünftig.

Can. 25 — Keine Gewohnheit erlangt die Kraft eines Gesetzes, wenn sie nicht von einer wenigstens passiv gesetzesfähigen Gemeinschaft mit der Ab. sicht, Recht einzuführen, geübt wurde.

Can. 26 — Falls sie nicht von dem zuständigen Gesetzgeber besonders gebilligt wurde, erlangt eine dem geltenden kanonischen Recht widersprechende oder eine außergesetzliche Gewohnheit nur dann die Kraft eines Gesetzes, wenn sie rechtmäßig dreißig ununterbrochene und volle Jahre hindurch geübt. wurde; gegen ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel enthält, die zukünftige Gewohnheiten verbietet, kann allein eine hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit Geltung erlangen.

Can. 27 — Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der Gesetze.

Can. 28 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 5 wird ein widergesetzliches oder ein außergesetzliches Gewohnheitsrecht durch ein entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft, falls das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht hundertjähriges oder unvordenkliches Gewohnheitsrecht und ein allgemeines Gesetz kein partikulares Gewohnheitsrecht.

TITEL III
ALLGEMEINE DEKRETE UND INSTRUKTIONEN

Can. 29 — Allgemeine Dekrete, durch die von dem zuständigen Gesetzgeber für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft gemeinsame Vorschriften erlassen werden, sind im eigentlichen Sinn Gesetze und unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.

Can. 30 — Wer lediglich ausführende Gewalt besitzt, kann ein allgemeines Dekret nach can. 29 nicht er1assen, wenn ihm dies nicht in einzelnen Fällen nach Maßgabe des Rechtes vom zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich zugestanden worden ist; dabei sind die Bedingungen, die bei der Gewährung festgesetzt worden sind, einzuhalten.

Can. 31 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, durch welche die Art und Weise der Gesetzesanwendung genauer bestimmt oder die Befolgung der Gesetze eingeschärft wird, können diejenigen, die ausführende Gewalt innehaben, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen.

§ 2. Für die Promulgation und den Beginn der rechtlichen Verbindlichkeit der Dekrete, von denen § 1 handelt, sind die Vorschriften des can. 8 zu wahren.

Can. 32 — Allgemeine Ausführungsdekrete binden diejenigen, die durch jene Gesetze verpflichtet werden, deren Anwendungsweisen ebendiese Dekrete bestimmen oder deren Befolgung sie einschärfen.

Can. 33 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, auch wenn sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten herausgegeben werden, heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft.

§ 2. Diese Dekrete verlieren ihre rechtliche Verbindlichkeit durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität sowie durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung sie ergangen sind; sie entfallen aber nicht mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der sie erlassen hat, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vorgesehen ist.

Can. 34 — § 1. Instruktionen, welche die Vorschriften von Gesetzen erklären und Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei deren Ausführung zu beachten sind, werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür sorgen müssen, daß die Gesetze zur Ausführung gelangen, und binden sie bei der Ausführung der Gesetze; diese Instruktionen geben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit diejenigen rechtmäßig heraus, die ausführende Gewalt besitzen.

§ 2. Anordnungen von Instruktionen heben Gesetze nicht auf, und wenn irgendwelche mit Vorschriften von Gesetzen nicht in Einklang gebracht werden können, entbehren sie jeder Rechtskraft.

§ 3. Die Rechtskraft von Instruktionen endet nicht nur durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität, die diese herausgegeben hat, oder seitens der übergeordneten Autorität, sondern auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Erklärung oder Ausführung sie gegeben worden sind.

TITEL IV
VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE

KAPITEL I
GEMEINSAME NORMEN

Can. 35 — Ein Verwaltungsakt für Einzelfälle, sei es ein Dekret oder ein Verwaltungsbefehl, sei es ein Reskript, kann innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit von demjenigen erlassen werden, der ausführende Gewalt besitzt, unbeschadet der Vorschrift des can. 76, § 1.

Can. 36 — § 1. Ein Verwaltungsakt ist zu verstehen gemäß der eigenen Bedeutung seiner Worte und dem allgemeinen Sprachgebrauch; im Zweifelsfall unterliegen Verwaltungsakte, die sich auf Streitsachen beziehen, die Androhung oder Verhängung von Strafen betreffen, Rechte einer Person einschränken, wohlerworbene Rechte Dritter verletzen oder einem Gesetz zum Vorteil von Einzelpersonen widerstreiten, einer engen Auslegung; alle übrigen unterliegen einer weiten Auslegung.

§ 2. Ein Verwaltungsakt darf nicht auf andere als die in ihm angesprochenen Fälle ausgedehnt werden.

Can. 37 — Ein Verwaltungsakt, der den äußeren Bereich betrifft, ist schriftlich auszufertigen; ebenso, wenn er in Auftragsform ergeht, der Akt seines Vollzugs.

Can. 38 — Ein Verwaltungsakt, auch wenn es sich um ein Motu proprio gegebenes Reskript handelt, ist rechtlich unwirksam, soweit er das wohlerworbene Recht eines Dritten verletzt oder mit einem Gesetz oder einer gebilligten Gewohnheit in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige Autorität ausdrücklich eine Abänderungsklausel beigefügt hat.

Can. 39 — Bedingungen gelten in einem Verwaltungsakt nur dann als zur Gültigkeit beigefügt, wenn sie durch die Worte wenn, wenn nicht, wenn nur ausgedrückt werden.

Can. 40 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes übt seine Aufgabe ungültig aus, solange er nicht das Schriftstück erhalten und dessen Echtheit und Unversehrtheit geprüft hat, außer es wurde ihm vorherige Kenntnis dieses Schriftstückes durch die Autorität dessen, der diesen Akt vorgenommen hat, übermittelt.

Can. 41 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes, dem nur die Aufgabe des Vollzugs übertragen wird, kann den Vollzug dieses Aktes nur ablehnen, wenn offenkundig feststeht, daß dieser Akt nichtig ist oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht aufrechterhalten werden kann oder die Bedingungen nicht erfüllt sind, die in dem Verwaltungsakt selbst beigefügt sind; erscheint aber der Vollzug eines Verwaltungsaktes aufgrund persönlicher oder örtlicher Umstände nicht opportun, soll der Vollzieher den Vollzug aussetzen, in diesen Fällen hat er die Autorität, die den Akt erlassen hat, sofort zu benachrichtigen.

Can. 42 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes muß nach Maßgabe des Auftrags vorgehen; wenn er aber wesentliche Bedingungen, die in dem Schriftstück beigefügt waren, nicht erfüllt und die wesentliche Vorgehensweise nicht eingehalten hat, ist der Vollzug ungültig.

Can. 43 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes kann sich nach seinem klugen Ermessen durch einen anderen vertreten lassen, wenn nicht die Stellvertretung verboten ist oder er wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt oder die Person des Stellvertreters im voraus bestimmt wurde, in diesen Fällen aber ist es dem Vollzieher erlaubt, einen anderen mit vorbereitenden Maßnahmen zu betrauen.

Can. 44 — Ein Verwaltungsakt kann auch von dem Amtsnachfolger des Vollziehers vollzogen werden, wenn dieser nicht wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt wurde.

Can. 45 — Der Vollzieher darf, wenn ihm beim Vollzug eines Verwaltungsaktes irgendwie ein Irrtum unterlaufen ist, diesen Akt erneut vollziehen.

Can. 46 — Ein Verwaltungsakt tritt nicht außer Kraft durch Erlöschen des Rechtes desjenigen, der ihn gesetzt hat, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

Can. 47 — Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam von dem Zeitpunkt an, zu dem der Widerruf rechtmäßig der Person bekanntgegeben wurde, für die der Verwaltungsakt gegeben worden ist.

KAPITEL II
DEKRETE UND VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE

Can. 48 — Unter einem Dekret für Einzelfälle versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität erlassenen Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des Rechts eine Entscheidung für einen Einzelfall getroffen wird oder eine Verleihung erfolgt, die ihrer Natur nach nicht voraussetzen, daß von jemandem ein Antrag gestellt wurde.

Can. 49 — Ein Verwaltungsbefehl für Einzelfälle ist ein Dekret, durch das einer Person oder bestimmten Personen unmittelbar und rechtmäßig ein Tun oder Unterlassen auferlegt wird, vor allem um die Befolgung eines Gesetzes einzuschärfen.

Can. 50 — Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt, soll sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten.

Can. 51 — Ein Dekret ist schriftlich zu erlassen und, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, mit wenigstens summarischer Begründung zu versehen.

Can. 52 — Ein Dekret hat nur bezüglich jener Angelegenheiten Rechtskraft, in denen es eine Entscheidung trifft, und für die Personen, für die es erlassen ist, diese aber verpflichtet es überall, wenn nicht etwas anderes feststeht.

Can. 53 — Wenn Dekrete einander widersprechen, hat das besondere Dekret in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem allgemeinen; wenn die Dekrete in gleicher Weise besonders oder allgemein sind, hebt das der Zeit nach spätere das frühere auf, insoweit es diesem widerspricht.

Can. 54 — § 1. Ein Dekret, dessen Anwendung einem Vollzieher übertragen wird, hat vom Zeitpunkt des Vollzuges an Rechtswirkung, andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem es der Person durch die die Entscheidung fällende Autorität mitgeteilt wird.

§ 2 Damit ein Dekret geltend gemacht werden kann, ist es in einem rechtmäßigen Dokument nach Maßgabe des Rechtes mitzuteilen.

Can. 55 — Unbeschadet der Vorschrift der cann. 37 und 51 gilt ein Dekret, falls der Aushändigung des schriftlichen Textes des Dekretes ein sehr schwerwiegender Grund entgegensteht, als mitgeteilt, wenn es dem, für den es bestimmt ist, vor einem Notar oder zwei Zeugen verlesen wird, wobei die hierüber angefertigten Schriftstücke von allen Anwesenden zu unterschreiben sind.

Can. 56 — Ein Dekret gilt als mitgeteilt, wenn der, für den es bestimmt ist, rechtmäßig geladen ist, das Dekret entgegenzunehmen oder zu hören, und ohne gerechten Grund nicht erschienen ist oder sich weigerte zu unterschreiben.

Can. 57 — § 1. Sooft ein Gesetz den Erlaß eines Dekretes vorschreibt oder wenn von dem, der ein rechtliches Interesse hat, ein Antrag oder eine Beschwerde rechtmäßig mit dem Ziel vorgebracht wird, ein Dekret zu erlangen, hat die zuständige Autorität innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags oder der Beschwerde eine Entscheidung zu fällen, wenn nicht eine andere Frist im Gesetz vorgeschrieben wird.

§ 2. Wenn nach Ablauf dieser Frist ein Dekret noch nicht ergangen ist, wird eine ablehnende Antwort vermutet, was die Einlegung einer weiteren Beschwerde betrifft.

§ 3. Eine vermutete ablehnende Antwort befreit die zuständige Autorität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wie auch einen etwa zugefügten Schaden gemäß can. 128 wiedergutzumachen.

Can. 58 — § 1. Ein Dekret verliert seine Rechtskraft durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität wie auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde.

§ 2. Ein Verwaltungsbefehl, der nicht durch ein rechtmäßiges Dokument ergangen ist, endet mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der den Verwaltungsbefehl erlassen hat.

KAPITEL IV
PRIVILEGIEN

Can. 76 — § 1. Ein Privileg, d. h. ein durch einen besonderen Rechtsakt gewährter gnadenerweis zugunsten bestimmter physischer oder juristischer Personen, kann vom Gesetzgeber wie auch von der ausführenden Autorität gewährt werden, welcher der Gesetzgeber diese Vollmacht übertragen hat.

§ 2. Ein hundertjähriger oder unvordenklicher Besitz begründet die Rechtsvermutung, daß das Privileg gewährt wurde.

Can. 77 — Ein Privileg ist gemäß can. 36, § 1 auszulegen; aber es ist immer jene Auslegung anzuwenden, durch welche die durch das Privileg Begünstigten tatsächlich irgendeinen Gnadenerweis erlangen.

Can. 78 — § 1. Ein Privileg wird als dauernd vermutet, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.

§ 2. Ein persönliches, d. h. das einer Person anhaftende Privileg erlischt mit dieser.

§ 3. Ein dingliches Privileg entfällt durch den gänzlichen Untergang der Sache oder des Ortes? ein örtliches Privileg aber lebt wieder auf, wenn der Ort innerhalb von fünfzig Jahren wiederhergestellt wird.

Can. 79 — Ein Privileg entfällt durch Widerruf seitens der zuständigen Autorität gemäß can. 47, unbeschadet der Vorschrift des can. 81.

Can. 80 — § 1. Ein Privileg entfällt durch Verzicht nur, wenn dieser von der zuständigen Autorität angenommen ist.

§ 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren Gunsten gewährt wurde, kann jede physische Person verzichten.

§ 3. Auf ein Privileg, das einer juristischen Person oder das aufgrund des Ansehens eines Ortes oder einer Sache verliehen wurde, können Einzelpersonen nicht verzichten; ebenso steht es der juristischen Person selbst nicht frei, auf ein ihr gewährtes Privileg zu verzichten, wenn sich der Verzicht zum Nachteil der Kirche oder anderer auswirkt.

Can. 81 — Wenn das Recht des Verleihers entfällt, erlischt ein Privileg nicht, außer es wurde mit der Klausel nach unserem Gutdünken oder einer anderen gleichbedeutenden Klausel gegeben.

Can. 82 — Durch Nichtgebrauch oder gegenteiligen Gebrauch entfällt kein Privileg, das für andere nicht nachteilig ist; ein Privileg aber, das für andere eine Belastung mit sich bringt, geht verloren, wenn rechtmäßige Verjährung hinzukommt.

Can. 83 — § 1. Ein Privileg entfällt mit Ablauf der Zeit oder mit dem Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde, unbeschadet der Vorschrift des can. 142, § 2.

§ 2. Es entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der zuständigen Autorität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert haben, daß es schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird.

Can. 84 — Wer eine ihm durch Privileg verliehene Vollmacht mißbraucht, verdient, daß ihm das Privileg selbst entzogen wird; deshalb soll der Ordinarius einem, der ein von ihm selbst gewährtes Privileg in schwerer Weise mißbraucht, dieses nach vergeblicher Mahnung des Privilegierten entziehen; wenn das Privileg vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, ist der Ordinarius gehalten, diesen zu benachrichtigen.

KAPITEL V
DISPENSEN

Can. 85 — Eine Dispens, d. h. die Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall, kann innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit von denen gewährt werden, die ausführende Gewalt besitzen, sowie von jenen, denen die Dispensgewalt ausdrücklich oder einschlußweise zukommt, sei es von Rechts wegen, sei es kraft rechtmäßiger Delegation.

Can. 86 — Von Gesetzen kann nicht dispensiert werden, soweit sie Wesenselemente von Rechtseinrichtungen oder Rechtshandlungen festlegen.

Can. 87* — § 1. Der Diözesanbischof kann die Gläubigen, sooft dies nach seinem Urteil zu deren geistlichem Wohl beiträgt, von Disziplinargesetzen dispensieren, sowohl von allgemeinen als auch von partikularen, die von der höchsten Autorität der Kirche für sein Gebiet oder für seine Untergebenen erlassen worden sind, nicht aber von das Prozeß. oder Strafrecht betreffenden Gesetzen noch von solchen, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl oder einer anderen Autorität besonders vorbehalten ist.

§ 2. Wenn der Rekurs an den Heiligen Stuhl schwierig ist und zugleich in einer Verzögerung die Gefahr schweren Schadens liegt, kann jeder Ordinarius von eben diesen Gesetzen dispensieren, auch wenn die Dispens dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, sofern es sich um eine Dispens handelt, die dieser unter denselben Umständen zu gewähren pflegt, unbeschadet der Vorschrift des can. 291.

Can. 88 — Der Ortsordinarius kann von Diözesangesetzen und, sooft dies nach seinem Urteil zum Wohl der Gläubigen beiträgt, von Gesetzen dispensieren, die von einem Plenar- oder Provinzialkonzil oder von der Bischofskonferenz erlassen wurden.

Can. 89 — Der Pfarrer und andere Priester oder Diakone können von einem allgemeinen und einem partikularen Gesetz nur dispensieren, wenn ihnen diese Vollmacht ausdrücklich gewährt wurde.

Can. 90 — § 1. Von einem kirchlichen Gesetz darf nicht ohne gerechten und vernünftigen Grund dispensiert werden, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Bedeutung des Gesetzes, von dem dispensiert wird? andernfalls ist die Dispens unerlaubt und, wenn sie nicht vom Gesetzgeber selbst oder dessen Oberen gegeben wurde, auch ungültig.

§ 2. Im Zweifel über das Genügen des Dispensgrundes wird die Dispens gültig und erlaubt gewährt.

Can. 91 — Wer Dispensgewalt besitzt, kann sie ausüben, selbst wenn er sich außerhalb seines Gebietes befindet, gegenüber den Untergebenen, auch wenn diese von seinem Gebiet abwesend sind, und, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich bestimmt wird, auch gegenüber Fremden, die sich tatsächlich in seinem Gebiet aufhalten, desgleichen gegenüber sich selbst.

Can. 92 — Einer engen Auslegung unterliegt nicht nur eine Dispens gemäß can. 36, § 1, sondern auch die für einen bestimmten Fall gewährte Dispensvollmacht selbst.

Can. 93 — Eine auf Dauer gewährte Dispens entfällt auf dieselbe Art und Weise wie ein Privileg sowie durch den sicheren und gänzlichen Wegfall des ausschlaggebenden Dispensgrundes.

TITEL V
STATUTEN UND ORDNUNGEN

Can. 94 — § 1. Statuten im eigentlichen Sinn sind Anordnungen, die in Gesamtheiten von Personen oder Sachen nach Maßgabe des Rechtes erlassen werden und durch die deren Zielsetzung, Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen bestimmt werden.

§ 2. Durch die Statuten einer Gesamtheit von Personen werden allein jene Personen verpflichtet, die rechtmäßig deren Mitglieder sind, durch die Statuten einer Gesamtheit von Sachen jene, die für deren Leitung Sorge tragen.

§ 3. Vorschriften von Statuten, die kraft gesetzgebender Gewalt erlassen und promulgiert wurden, unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.

Can. 95 — § 1. Ordnungen sind Regeln oder Normen, die eingehalten werden müssen bei Zusammenkünften von Personen, seien sie von der kirchlichen Autorität angeordnet oder von den Gläubigen frei einberufen, sowie bei der Durchführung anderer Veranstaltungen? durch diese wird das bestimmt, was zu Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen gehört.

§ 2. Bei Zusammenkünften oder Veranstaltungen werden durch die Regeln der Ordnung diejenigen verpflichtet, die daran teilnehmen.

TITEL VI
PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN

KAPITEL I
DIE RECHTSSTELLUNG PHYSISCHER PERSONEN

Can. 96 — Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit sie sich in der kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine rechtmäßig verhängte Sanktion entgegensteht.

Can. 97 — § 1. Eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig, bis zu diesem Alter minderjährig.

§ 2. Ein Minderjähriger vor Vollendung des siebenten Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig, nach Vollendung des siebenten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den Vernunftgebrauch erlangt hat.

Can. 98 — § 1. Einer volljährigen Person steht die volle Ausübung ihrer Rechte zu.

§ 2. Eine minderjährige Person bleibt in der Ausübung ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder eines Vormunds unterstellt, außer in den Fällen, in denen Minderjährige nach göttlichem Gesetz oder kanonischem Recht von deren Gewalt ausgenommen sind; was die Bestellung eines Vormunds und dessen Gewalt betrifft, sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes einzuhalten, wenn nicht im kanonischen Recht etwas anderes vorgesehen ist oder der Diözesanbischof in bestimmten Fällen aus gerechtem Grund durch die Ernennung eines anderen Vormunds glaubt, Vorsorge treffen zu müssen.

Can. 99 — Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt, gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt.

Can. 100 — Eine Person wird genannt: Einwohner, an dem Ort, wo ihr Wohnsitz ist; Zugezogener, an dem Ort, wo sie einen Nebenwohnsitz hat; Fremder, wenn sie sich außerhalb des Wohnsitzes und Nebenwohnsitzes aufhält, die sie weiterhin beibehält; Wohnsitzloser, wenn sie nirgends Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat.

Can. 101 — § 1. Der Herkunftsort eines Kindes, auch eines Neugetauften, ist jener Ort, wo zur Zeit der Geburt des Kindes die Eltern oder, wenn die Eltern nicht denselben Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hatten, die Mutter Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Nebenwohnsitz hatten.

§ 2. Bei einem Kind von Wohnsitzlosen ist der Herkunftsort der Geburtsort selbst; bei einem Findelkind ist es der Ort, wo es gefunden wurde.

Can. 102 — § 1. Der Wohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen Jahren erstreckt hat.

§ 2. Der Nebenwohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort wenigstens drei Monate zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder der sich tatsächlich auf drei Monate erstreckt hat.

§ 3. Wohnsitz oder Nebenwohnsitz im Gebiet einer Pfarrei wird Pfarrwohnsitz genannt, im Gebiet einer Diözese, auch wenn er nicht in einer Pfarrei liegt, Diözesanwohnsitz.

Can. 103 — Die Angehörigen von Ordensinstituten und Gesellschaften des apostolischen Lebens erwerben Wohnsitz an dem Ort, wo das Haus gelegen ist, dem sie zugeschrieben sind, Nebenwohnsitz in dem Haus, in dem sie sich gemäß can. 102, § 2 aufhalten.

Can. 104 — Eheleute sollen einen gemeinsamen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben? aufgrund rechtmäßiger Trennung oder aus einem anderen gerechten Grund kann jeder von beiden einen eigenen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben.

Can. 105 — § 1. Ein Minderjähriger teilt notwendig Wohnsitz und Nebenwohnsitz desjenigen, dessen Gewalt er unterstellt ist. Ein dem Kindesalter Entwachsener kann auch einen eigenen Nebenwohnsitz, und wer rechtmäßig nach Maßgabe des weltlichen Rechtes selbständig geworden ist, auch einen eigenen Wohnsitz erwerben.

§ 2. Wer aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit rechtmäßig in einem Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis einem anderen anvertraut ist, teilt Wohnsitz und Nebenwohnsitz des Vormunds bzw. Pflegers.

Can. 106 — Wohnsitz und Nebenwohnsitz gehen verloren durch den Wegzug vom Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der Vorschrift des can. 105.

Can. 107— § 1. Sowohl durch Wohnsitz als auch durch Nebenwohnsitz erhält jeder seinen Pfarrer und Ordinarius.

§ 2. Der eigene Pfarrer oder Ordinarius eines Wohnsitzlosen ist der Pfarrer oder der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Wohnsitzlose augenblicklich aufhält.

§ 3. Der eigene Pfarrer desjenigen, der nur einen diözesanen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat, ist der Pfarrer des Ortes, an dem er sich augenblicklich aufhält.

Can. 108 — § 1. Blutsverwandtschaft wird berechnet nach Linien und Graden.

§ 2. In der geraden Linie gibt es so viele Grade wie Zeugungen bzw. wie Personen, nach Abzug des Stammhauptes.

§ 3. In der Seitenlinie gibt es so viele Grade wie Personen in beiden Linien zusammen, nach Abzug des Stammhauptes.

Can. 109 — § 1. Schwägerschaft entsteht aus einer gültigen Ehe, auch wenn sie nicht vollzogen wurde, und besteht zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau, und ebenso zwischen der Frau und den Blutsverwandten des Mannes.

§ 2. Sie wird so berechnet, daß die Blutsverwandten des Mannes in derselben Linie und demselben Grad mit der Frau verschwägert sind und umgekehrt.

Can. 110 — Kinder, die nach Maßgabe des weltlichen Gesetzes adoptiert wurden, gelten als Kinder dessen oder derer, die sie adoptiert haben.

Can. 111 — § 1. In die lateinische Kirche wird durch den Taufempfang aufgenommen ein Kind von Eltern, die zu ihr gehören oder die, falls ein Elternteil nicht zu ihr gehört, beide übereinstimmend gewünscht haben, daß ihr Kind in der lateinischen Kirche getauft wird; wenn aber diese Übereinstimmung fehlt, wird es der Rituskirche zugeschrieben, zu welcher der Vater gehört.

§ 2. Jeder Taufbewerber, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann frei wählen, ob er in der lateinischen Kirche oder in einer anderen Rituskirche eigenen Rechtes getauft werden soll; in diesem Falle gehört er zu der Kirche, die er gewählt hat.

Can. 112 — § 1. Nach dem Empfang der Taufe werden in eine andere Rituskirche eigenen Rechtes aufgenommen:

wer die Erlaubnis vom Apostolischen Stuhl erhalten hat;

ein Ehepartner, der bei Eingehen oder während des Bestehens einer Ehe erklärt, daß er zur Rituskirche eigenen Rechtes des anderen Ehepartners übertrete; ist aber die Ehe aufgelöst, kann er frei zur lateinischen Kirche zurückkehren;

vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Kinder der in nn. 1 und 2 Genannten wie auch in einer Mischehe die Kinder des katholischen Teils, der rechtmäßig zu einer anderen Rituskirche übergetreten ist; nach Erreichen dieses Alters aber können diese zur lateinischen Kirche zurückkehren.

§ 2. Der selbst längere Zeit hindurch geübte Brauch, die Sakramente nach dem Ritus einer anderen Rituskirche eigenen Rechtes zu empfangen, bringt nicht die Aufnahme in diese Kirche mit sich.

KAPITEL II
JURISTISCHE PERSONEN

Can. 113 — § 1. Die katholische Kirche und der Apostolische Stuhl haben aufgrund göttlicher Anordnung den Charakter einer moralischen Person.

§ 2. In der Kirche gibt es außer physischen Personen auch juristische Personen, d. h. Träger von ihrer Eigenart entsprechenden Pflichten und Rechten im kanonischen Recht.

Can. 114 — § 1. Juristische Personen entstehen entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift selbst oder aufgrund einer durch Dekret gegebenen besonderen Verleihung seitens der zuständigen Autorität, und zwar als Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die auf ein Ziel hingeordnet sind, das mit der Sendung der Kirche übereinstimmt und die Zielsetzung Einzelner übersteigt.

§ 2. Unter den in § 1 genannten Zielen versteht man solche, die Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht betreffen.

§ 3. Die zuständige Autorität der Kirche darf die Rechtspersönlichkeit nur solchen Gesamtheiten von Personen oder Sachen verleihen, die ein tatsächlich nutzbringendes Ziel verfolgen und nach Erwägung aller Umstände über die Mittel verfügen, die voraussichtlich zur Erreichung des festgesetzten Zieles genügen können.

Can. 115 — § 1. Juristische Personen in der Kirche sind entweder Gesamtheiten von Personen oder von Sachen.

§ 2. Eine Gesamtheit von Personen, die nur aus mindestens drei Personen errichtet werden kann, ist kollegial, wenn die Mitglieder deren Handeln bestimmen, indem sie nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten bei der Entscheidungsfällung zusammenwirken, sei es gleichberechtigt oder nicht; anderenfalls ist sie nichtkollegial.

§ 3. Eine Gesamtheit von Sachen, d. h. eine selbständige Stiftung, besteht aus Gütern oder Sachen geistlicher oder materieller Art und wird nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten entweder von einer oder mehreren physischen Personen oder von einem Kollegium geleitet.

Can. 116 — § 1. Öffentliche juristische Personen sind Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, damit sie innerhalb der für sie festgesetzten Grenzen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften im Namen der Kirche die ihnen im Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene Aufgabe erfüllen; die übrigen juristischen Personen sind private.

§ 2. Öffentliche juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit entweder von Rechts wegen oder durch ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese ausdrücklich gewährt; private juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit allein durch ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese Rechtspersönlichkeit ausdrücklich gewährt.

Can. 117 — Eine Gesamtheit von Personen oder Sachen, die anstrebt, Rechtspersönlichkeit zu erhalten, kann diese nur erlangen, wenn ihre Statuten von der zuständigen Autorität gebilligt worden sind.

Can. 118 — Eine öffentliche juristische Person vertreten, indem sie in ihrem Namen handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz durch allgemeines oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten zuerkannt wird; eine private juristische Person vertreten diejenigen, denen diese Kompetenz durch die Statuten zuerkannt wird.

Can. 119 — Was kollegiale Akte betrifft, so gilt, wenn nicht im Recht oder in den Statuten etwas anderes vorgesehen ist:

bei Wahlen hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen hat; nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Kandidaten, die den größeren Stimmenanteil erhalten haben, oder, wenn es mehrere sind, zwischen den beiden, die dem Lebensalter nach die älteren sind; wenn es nach dem dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit bleibt, gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach der ältere ist;

bei anderen Angelegenheiten hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen hat? wenn jedoch nach zwei Abstimmungen Stimmengleichheit besteht, kann der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag geben;

was aber alle als einzelne betrifft, muß von allen gebilligt werden.

Can. 120 — § 1. Eine juristische Person ist ihrer Natur nach zeitlich unbegrenzt; sie erlischt aber, wenn sie von der zuständigen Autorität rechtmäßig aufgehoben wird oder durch einen Zeitraum von hundert Jahren zu handeln aufgehört hat; eine private juristische Person erlischt außerdem, wenn die Vereinigung selbst nach Maßgabe der Statuten aufgelöst wird oder wenn nach dem Urteil der zuständigen Autorität die Stiftung selbst nach Maßgabe der Statuten zu bestehen aufgehört hat.

§ 2. Ist nur noch eines der Mitglieder einer kollegialen juristischen Person übriggeblieben und hat die Gesamtheit von Personen nach den Statuten zu bestehen nicht aufgehört, so kommt die Ausübung aller Rechte der Gesamtheit jenem Mitglied zu.

Can. 121 — Werden Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die öffentliche juristische Personen sind, so miteinander vereinigt, daß aus diesen eine einzige Gesamtheit entsteht, die auch selbst Rechtspersönlichkeit besitzt, so erhält diese neue juristische Person die Güter und Vermögensrechte, die den früheren gehörten, und übernimmt die Verbindlichkeiten, mit denen diese belastet waren; was aber vor allem die Zweckbestimmung der Güter und die Erfüllung der Verbindlichkeiten angeht, müssen der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte gewahrt bleiben.

Can. 122 — Wenn eine Gesamtheit, die öffentliche Rechtspersönlichkeit besitzt, so geteilt wird, daß entweder ein Teil von ihr mit einer anderen juristischen Person vereinigt wird oder aus dem abgetrennten Teil eine andere öffentliche juristische Person errichtet wird, muß die kirchliche Autorität, der die Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte und der gebilligten Statuten, selbst oder durch einen Vollzieher dafür sorgen:

daß teilbare gemeinsame Güter und Vermögensrechte sowie Schulden und andere Verbindlichkeiten unter die betreffenden juristischen Personen im gebührenden Verhältnis nach Recht und Billigkeit und unter Berücksichtigung aller Umstände und Notwendigkeiten beider geteilt werden;

daß Gebrauch und Nießbrauch nicht teilbarer gemeinsamer Güter ebenfalls unter Wahrung des gebührenden nach Recht und Billigkeit zu bestimmenden Verhältnisses beiden juristischen Personen zugute kommen und die zu diesen gehörenden Verbindlichkeiten beiden auferlegt werden.

Can. 123 — Nach dem Erlöschen einer öffentlichen juristischen Person wird die Zuordnung ihrer Güter und Vermögensrechte sowie der Verbindlichkeiten durch das Recht und die Statuten geregelt; wenn diese schweigen, fallen sie der unmittelbar höheren juristischen Person zu, immer Unter Wahrung des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte; nach dem Erlöschen einer privaten juristischen Person wird die Zuordnung ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten durch die eigenen Statuten geregelt.

Can. 128 — Jeder, der widerrechtlich durch eine Rechtshandlung oder auch durch eine andere mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit vorgenommene Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen.

TITEL VIII
LEITUNGSGEWALT

Can. 129 — § 1. Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben.

§ 2. Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken.

Can. 130 — Leitungsgewalt wird an sich im äußeren Bereich ausgeübt, bisweilen aber nur im inneren Bereich, und zwar so, daß die Rechtswirkungen, die die Ausübung dieser Gewalt ihrer Natur nach im äußeren Bereich hat, in diesem Bereich nur anerkannt werden, sofern dies für bestimmte Fälle im Recht festgesetzt ist.

Can. 131 — § 1. Ordentliche Leitungsgewalt ist jene, die von Rechts wegen mit einem Amt verbunden ist, delegierte jene, die der Person selbst nicht mittels eines Amtes übertragen wird.

§ 2. Ordentliche Leitungsgewalt kann entweder eigenberechtigte oder stellvertretende sein.

§ 3. Demjenigen, der behauptet, delegiert zu sein, obliegt die Beweislast für die Delegation.

Can. 132 — § 1. Ständige Befugnisse unterliegen den Vorschriften über die delegierte Gewalt.

§ 2. Wenn aber bei ihrer Gewährung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder seine Person mit Rücksicht auf ihre besondere Eignung ausgewählt wurde, erlischt die einem Ordinarius gewährte ständige Befugnis nicht mit Erlöschen des Rechtes des Ordinarius, dem sie gewährt wurde, auch wenn er selbst mit deren Ausführung bereits begonnen hatte, sondern geht auf jeden Ordinarius über, der ihm in der Leitung nachfolgt.

Can. 133 — § 1. Ein Delegierter, der die Grenzen seines Auftrags hinsichtlich der Sachen oder Personen überschreitet, handelt ungültig.

§ 2. Ein Delegierter, der auf eine andere Weise, als im Auftrag angegeben ist, seinen Auftrag ausführt, überschreitet nicht die Grenzen seines Auftrags, wenn nicht die Weise vom Deleganten selbst zur Gültigkeit vorgeschrieben worden ist.

Can. 134 — § 1. Unter der Bezeichnung Ordinarius versteht man im Recht außer dem Papst die Diözesanbischöfe wie auch andere, die, wenn auch nur für eine Übergangszeit, Vorsteher einer Teilkirche oder einer dieser gemäß can. 368 gleichgestellten Gemeinschaft sind, und diejenigen, die in diesen allgemeine ordentliche ausführende Gewalt besitzen, nämlich die Generalvikare und die Bischofsvikare; und ebenso, für ihre Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechtes und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes, welche wenigstens ordentliche ausführende Gewalt besitzen.

§ 2. Unter der Bezeichnung Ortsordinarius versteht man alle, die in § 1 genannt sind, mit Ausnahme der Oberen von Ordensinstituten und Gesellschaften des apostolischen Lebens.

§ 3. Was in den Canones ausdrücklich dem Diözesanbischof im Bereich der ausführenden Gewalt zugewiesen wird, ist so zu verstehen, daß es nur dem Diözesanbischof zukommt und anderen, die diesem nach can. 381, § 2 gleichgestellt sind, ausgeschlossen sind Generalvikar und Bischofsvikar, wenn sie nicht ein Spezialmandat erhalten.

Can. 135 — § 1. Die Leitungsgewalt wird unterschieden in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt.

§ 2. Die gesetzgebende Gewalt ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben, und die Gewalt, die ein Gesetzgeber in der Kirche unterhalb der höchsten Autorität besitzt, kann nicht gültig delegiert werden, wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, von einem untergeordneten Gesetzgeber kann ein höherem Recht widersprechendes Gesetz nicht gültig erlassen werden.

§ 3. Richterliche Gewalt, die Richter oder Richterkollegien besitzen, ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben und kann nur zur Vornahme von Handlungen für die Vorbereitung eines Dekrets oder Urteils delegiert werden.

§ 4. Bei der Ausübung ausführender Gewalt sind die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.

Can. 136 — Ausführende Gewalt kann jemand, mag er sich auch außerhalb seines Gebietes aufhalten, gegenüber seinen Untergebenen ausüben, auch wenn diese vom Gebiet abwesend sind, sofern nicht etwas anderes aus der Natur der Sache oder aufgrund einer Rechtsvorschrift feststeht, gegenüber Fremden, die sich in seinem Gebiet augenblicklich aufhalten, wenn es sich um die Gewährung von Vergünstigungen oder um die Ausführung von allgemeinen Gesetzen oder solchen partikularen Gesetzen handelt, durch die Fremde gemäß can. 13, § 2, n. 2 verpflichtet werden.

Can. 137— § 1. Ordentliche ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle delegiert werden, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 2. Vom Apostolischen Stuhl delegierte ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle subdelegiert werden, außer wenn jemand wegen besonderer persönlicher Eignung ausgewählt oder eine Subdelegation ausdrücklich verboten wurde.

§ 3. Von einer anderen Autorität mit ordentlicher Gewalt delegierte ausführende Gewalt kann, wenn sie für die Gesamtheit der Fälle delegiert wurde, nur für einzelne Fälle subdelegiert werden; wenn sie aber für eine einzelne Handlung oder mehrere bestimmte Handlungen delegiert wurde, kann sie nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Deleganten subdelegiert werden.

§ 4. Eine subdelegierte Gewalt kann nur dann wiederum subdelegiert werden, wenn dies ausdrücklich vom Deleganten erlaubt worden ist.

Can. 138 — Ordentliche ausführende Gewalt sowie die für die Gesamtheit der Fälle delegierte Gewalt ist im weiten Sinn auszulegen, jede andere aber im engen Sinn; wenn aber jemandem eine Gewalt delegiert worden ist, ist dies so zu verstehen, daß ihm auch all das gewährt worden ist, was zur Ausübung dieser Gewalt unerläßlich ist.

Can. 139 —. § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht festgesetzt ist, wird dadurch, daß jemand sich an eine zuständige Autorität wendet, auch wenn es sich um eine höhere handelt, die ordentliche oder delegierte ausführende Gewalt einer anderen zuständigen Autorität nicht suspendiert.

§ 2. In eine der höheren Autorität vorgetragene Angelegenheit darf sich eine untergeordnete nur aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund einmischen; in diesem Falle hat sie die höhere Autorität umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.

Can. 140 — § 1. Wenn mehrere zur Durchführung derselben Angelegenheit solidarisch delegiert worden sind, schließt derjenige, der zuerst mit der Behandlung der Angelegenheit begonnen hat, die anderen von deren Behandlung aus, wenn er nicht später gehindert wurde oder die Durchführung der Angelegenheit nicht weiter fortsetzen wollte.

§ 2. Wenn mehrere zur Durchführung einer Angelegenheit kollegial delegiert worden sind, müssen alle gemäß can. 119 vorgehen, wenn nicht etwas anderes im Auftrag vorgesehen ist.

§ 3. Eine mehreren delegierte ausführende Gewalt wird als diesen solidarisch delegierte vermutet.

Can. 141 — Wenn mehrere nacheinander delegiert worden sind, hat der die Angelegenheit durchzuführen, dessen Auftrag der frühere ist und später nicht widerrufen wurde.

Can. 142 — § 1. Delegierte Gewalt erlischt: mit Erfüllung des Auftrages; mit Ablauf der Zeit oder durch Erledigung aller Fälle, für die sie übertragen wurde; durch Wegfall der Zweckursache der Delegation; durch Widerruf seitens des Deleganten, der dem Delegierten unmittelbar mitgeteilt wurde, sowie durch Verzicht seitens des Delegierten, der dem Deleganten angezeigt und von diesem angenommen wurde; nicht aber durch Erlöschen des Rechtes des Deleganten, sofern dies nicht aus beigefügten Klauseln hervorgeht.

§ 2. Eine Handlung aber, die kraft delegierter, allein im inneren Bereich ausgeübter Gewalt aus Unaufmerksamkeit nach Ablauf der Zeit, für die sie verliehen war, vorgenommen wurde, ist gültig.

Can. 143 — § 1. Ordentliche Gewalt erlischt mit dem Verlust des Amtes, mit dem sie verbunden ist.

§ 2. Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, wird ordentliche Gewalt suspendiert, wenn gegen die Absetzung oder Amtsenthebung rechtmäßig Berufung oder Beschwerde eingelegt wird.

Can. 144 — § 1. Bei einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.

§ 2. Dieselbe Norm wird auf die in cann. 882, 883, 966 und 1111, § 1 genannten Befugnisse angewandt.

TITEL IX
KIRCHENÄMTER

Can. 145 — § 1. Kirchenamt ist jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.

§ 2. Pflichten und Rechte, die den einzelnen Kirchenämtern eigen sind, werden bestimmt entweder durch das Recht selbst, durch das ein Amt eingerichtet wird, oder durch Dekret der zuständigen Autorität, durch das es eingerichtet und zugleich übertragen wird.

KAPITEL I
ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES

Can. 146 — Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden.

Can. 147 — Die Übertragung eines Kirchenamtes geschieht: durch freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität; durch die von dieser vorgenommene Einsetzung, wenn eine Präsentation vorausgegangen ist, durch die von dieser vollzogene Bestätigung oder Zulassung, wenn eine Wahl oder Wahlbitte vorausgegangen ist, schließlich durch einfache Wahl und Annahme seitens des Gewählten, wenn die Wahl keiner Bestätigung bedarf.

Can. 148 — Der Autorität, der es zukommt, Ämter zu errichten, zu verändern und aufzuheben, steht auch deren Übertragung zu, wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist.

Can. 149 — § 1. Damit jemand zu einem Kirchenamt berufen werden kann, muß er in der Gemeinschaft der Kirche stehen und geeignet sein, d. h. jene Eigenschaften besitzen, die im allgemeinen oder partikularen Recht oder in den Stiftungsbestimmungen für dieses Amt gefordert werden.

§ 2. Die Übertragung eines Kirchenamtes an jemanden, der die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, ist nur dann ungültig, wenn diese Eigenschaften vom allgemeinen oder partikularen Recht oder von den Stiftungsbestimmungen zur Gültigkeit der Amtsübertragung ausdrücklich verlangt werden; andernfalls ist sie gültig, kann aber durch Dekret der zuständigen Autorität oder durch Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben werden.

§ 3. Wenn eine Amtsübertragung aufgrund von Simonie erfolgte, ist sie von Rechts wegen ungültig.

Can. 150 — Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge dient, zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe erforderlich ist, kann jemandem, der die Priesterweihe noch nicht empfangen hat, nicht gültig übertragen werden.

Can. 151 — Die Übertragung eines Amtes, das der Seelsorge dient, darf ohne schwerwiegenden Grund nicht aufgeschoben werden.

Can. 152 — Niemandem dürfen zwei oder mehrere miteinander unvereinbare Ämter übertragen werden, d. h. solche, die von einem allein nicht zugleich wahrgenommen werden können.

Can. 153 — § 1. Die Übertragung eines Amtes, das von Rechts wegen nicht frei ist, ist ohne weiteres ungültig und wird auch durch nachfolgendes Freiwerden nicht gültig.

§ 2. Handelt es sich aber um ein Amt, das nach dem Recht für eine bestimmte Zeit übertragen wird, so kann die Amtsübertragung innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Zeit vorgenommen werden und hat Rechtswirkung vom Tag des Freiwerdens des Amtes an.

§ 3. Das Versprechen irgendeines Amtes, von wem auch immer es gegeben worden ist, bringt keine rechtliche Wirkung hervor.

Can. 154 — Ein nach dem Recht unbesetztes Amt, das etwa jemand bislang unrechtmäßig in Besitz hat, kann übertragen werden, wenn nur vorschriftsmäßig erklärt wurde, daß dieser Besitz nicht rechtmäßig ist, und diese Erklärung im Übertragungsschreiben erwähnt wird.

Can. 155 — Wer stellvertretend für einen anderen, der nachlässig oder verhindert ist, eine Amtsübertragung vornimmt, erlangt hierdurch keine Gewalt über die Person, der es übertragen wurde; vielmehr wird deren rechtliche Stellung so bestimmt, als ob die Amtsübertragung auf dem ordentlichen Rechtsweg vorgenommen worden wäre.

Can. 156 — Jede Amtsübertragung muß schriftlich ausgefertigt werden.

Artikel 1

FREIE AMTSÜBERTRAGUNG

Can. 157 — Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich festgelegt ist, ist es Sache des Diözesanbischofs, durch freie Amtsübertragung die Kirchenämter in der eigenen Teilkirche zu besetzen.

Artikel 2

PRÄSENTATION

Can. 158 — § 1. Die Präsentation auf ein Kirchenamt muß von demjenigen, dem das Präsentationsrecht zusteht, gegenüber der Autorität erfolgen, der es zukommt, die Einsetzung in das betreffende Amt vorzunehmen, und zwar, wenn nicht etwas anderes rechtmäßig vorgesehen ist, innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Freiwerden des Amtes Kenntnis erlangt hat.

§ 2. Wenn das Präsentationsrecht einem Kollegium oder einem Personenkreis zusteht, muß der zu Präsentierende unter Beachtung der Vorschriften der cann. 165—179 bestimmt werden.

Can. 159 — Niemand darf gegen seinen Willen präsentiert werden, deshalb kann jemand, der zur Präsentation vorgeschlagen wird und dessen Einverständnis erfragt wurde, präsentiert werden, wenn er nicht innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen ablehnt.

Can. 160 — § 1. Wer das Präsentationsrecht innehat, kann eine oder auch mehrere Personen präsentieren, und zwar gleichzeitig oder nacheinander.

§ 2. Niemand kann sich selbst präsentieren; ein Kollegium oder ein Personenkreis kann aber eines seiner Mitglieder präsentieren.

Can. 161 — § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist, kann derjenige, der jemanden vorgeschlagen hatte, der als nicht geeignet befunden wurde, nur ein zweites Mal, und zwar innerhalb eines Monats, einen anderen Kandidaten präsentieren.

§ 2. Wenn ein Präsentierter vor der Einsetzung in das Amt verzichtet hat oder gestorben ist, kann der Inhaber des Präsentationsrechtes innerhalb eines Monats, nachdem er vom Verzicht oder Tod Kenntnis erlangt hat, sein Recht wiederum ausüben.

Can. 162 — Wer nicht innerhalb der Nutzfrist gemäß can. 158, § 1 und can. 161 die Präsentation vorgenommen hat, und ebenso, wer zweimal einen als nichtgeeignet Befundenen vorgeschlagen hat, verliert für diesen Fall das Präsentationsrecht, der Autorität, deren Sache es ist, die Amtseinsetzung vorzunehmen, steht es zu, das vakante Amt frei zu übertragen, jedoch nur mit Zustimmung des eigenen Ordinarius dessen, dem das Amt übertragen wird.

Can. 163 — Die Autorität, der es nach Maßgabe des Rechtes zusteht, einen Präsentierten in das Amt einzusetzen, hat den rechtmäßig Präsentierten, den sie als geeignet befunden hat und der die Präsentation angenommen hat, in das Amt einzusetzen; wenn aber mehrere rechtmäßig Präsentierte als geeignet befunden wurden, muß sie einen von diesen in das Amt einsetzen.

Artikel 3

WAHL

Can. 164 — Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, sind bei kanonischen Wahlen die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.

Can. 165 — Ist nicht etwas anderes im Recht oder in den rechtmäßigen Statuten des betreffenden Kollegiums oder Personenkreises vorgesehen, so darf, wenn einem Kollegium oder einem Personenkreis das Wahlrecht für ein Amt zukommt, die Wahl nicht über eine Nutzfrist von drei Monaten hinaus aufgeschoben werden, die von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, da das Freiwerden des Amtes bekannt wurde; wenn diese Frist ungenutzt verstrichen ist, obliegt es der kirchlichen Autorität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl oder das Recht zur Amtsübertragung ersatzweise zusteht, das unbesetzte Amt frei zu übertragen.

Can. 166 — § 1. Der Vorsitzende eines Kollegiums oder Personenkreises hat alle Mitglieder des Kollegiums oder des Personenkreises einzuberufen; wenn die Einladung aber persönlich erfolgen muß, ist sie gültig, wenn sie am Ort des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes oder am Aufenthaltsort erfolgt.

§ 2. Wenn jemand von den Einzuberufenden übergangen wurde und deshalb abwesend war, ist die Wahl gültig, jedoch muß, sofern erwiesen ist, daß er übergangen wurde und abwesend war, auf seinen Antrag hin die Wahl von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, auch wenn sie bereits bestätigt war, sofern rechtlich feststeht, daß die Beschwerde wenigstens innerhalb von drei Tagen, nachdem er von der Wahl Kenntnis erlangt hatte, übermittelt worden ist.

§ 3. Wenn aber mehr als ein Drittel der Wähler übergangen wurde, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig, sofern nicht alle Übergangenen tatsächlich teilgenommen hatten.

Can. 167 — § 1. Ist die Einberufung rechtmäßig erfolgt; haben diejenigen Stimmrecht, die an dem in der Einberufung festgesetzten Tag und Ort anwesend sind, dabei ist die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief oder Stellvertreter ausgeschlossen, wenn nicht etwas anderes in den Statuten rechtmäßig vorgesehen ist.

§ 2. Wenn ein Wahlberechtigter in dem Haus anwesend ist, in dem die Wahl stattfindet, aber an ihr wegen seines Gesundheitszustandes nicht teilnehmen kann, ist seine schriftliche Stimmabgabe von den Wahlprüfern einzuholen.

Can. 168 — Auch wenn jemand aufgrund mehrerer Rechtstitel das Recht hat, in eigenem Namen seine Stimme abzugeben, kann er nur eine einzige Stimme abgeben.

Can. 169 — Damit die Wahl gültig ist, kann niemand zur Abstimmung zugelassen werden, der nicht dem Kollegium oder dem Personenkreis angehört.

Can. 170 — Eine Wahl, deren Freiheit auf irgendeine Weise tatsächlich beeinträchtigt war, ist von Rechts wegen ungültig.

Can. 171 — § 1. Unfähig zur Stimmabgabe ist:

wer handlungsunfähig ist,

wer das aktive Wahlrecht nicht besitzt,

wer mit der Strafe der Exkommunikation belegt ist, sei es durch richterliches Urteil oder durch Dekret, wodurch die Strafe verhängt oder festgestellt wird,

wer von der Gemeinschaft der Kirche offenkundig abgefallen ist.

§ 2. Wird jemand von den Vorgenannten zugelassen, so ist seine Stimme ungültig, die Wahl aber ist gültig, wenn nicht feststeht, daß der Gewählte nach Abzug dieser Stimme die erforderliche Stimmenzahl nicht erhalten hätte.

Can. 172 — § 1. Damit die Stimme gültig ist, muß sie sein:

frei, daher ist die Stimme desjenigen ungültig, der durch schwere Furcht oder arglistige Täuschung direkt oder indirekt veranlaßt wurde, eine bestimmte Person oder verschiedene Personen einander ausschließend zu wählen;

geheim, sicher, bedingungslos und bestimmt.

§ 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe beigefügt wurden, gelten als nicht beigefügt.

Can. 173 — § 1. Vor Beginn der Wahl sind aus dem betreffenden Kollegium oder Personenkreis wenigstens zwei Wahlprüfer zu bestellen.

§ 2. Die Wahlprüfer haben die Stimmzettel einzusammeln und im Beisein des Wahlvorsitzenden zu überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel der Zahl der Wähler entspricht, die Stimmen selbst zu prüfen und bekanntzugeben, wieviele jeder erhalten hat.

§ 3. Übersteigt die Zahl der Stimmzettel die Zahl der Wähler, so ist die Wahl nichtig.

§ 4. Über alle Wahlhandlungen ist von demjenigen, der die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, eine genaue Niederschrift anzufertigen und, wenigstens von diesem Schriftführer, dem Vorsitzenden und den Wahlprüfern unterschrieben, im Archiv des Kollegiums sorgfältig aufzubewahren.

Can. 174 — § 1. Sofern nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen ist, kann die Wahl auch durch Auftragswahl erfolgen, dann nämlich, wenn die Wähler in einem einstimmigen und schriftlichen Beschluß das Wahlrecht für diesen Fall auf eine oder mehrere geeignete Personen übertragen, seien diese aus ihrer Mitte oder Außenstehende, damit sie im Namen aller aufgrund dieser Befugnis die Wahl vornehmen.

§ 2. Bei Kollegien oder Personenkreisen, die nur aus Klerikern bestehen, müssen die Auftragswähler das Weihesakrament empfangen haben; andernfalls ist die Wahl ungültig.

§ 3. Die Auftragswähler müssen die Rechtsvorschriften über die Wahl einhalten und zur Gültigkeit der Wahl die dem Wahlauftrag beigefügten Bedingungen beachten, sofern sie dem Recht nicht widersprechen, dem Recht widersprechende Bedingungen aber gelten als nicht beigefügt.

Can. 175 — Der Wahlauftrag entfällt, und das Wahlrecht kehrt zu denen zurück, die den Wahlauftrag erteilt haben:

durch Widerruf seitens des Kollegiums oder des Personenkreises, solange die Sache noch nicht behandelt ist,

bei Nichterfüllung einer dem Wahlauftrag beigefügten Bedingung,

nach Beendigung der Wahl, wenn diese nichtig war.

Can. 176 — Wenn nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen ist, muß derjenige als gewählt gelten und vom Vorsitzenden des Kollegiums oder des Personenkreises bekanntgegeben werden, der gemäß can. 119, n. 1 die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat.

Can. 177 — § 1. Die Wahl ist dem Gewählten unverzüglich mitzuteilen, dieser muß innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung dem Vorsitzenden des Kollegiums oder des Personenkreises erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht, andernfalls hat die Wahl keine Rechtswirkung.

§ 2. Wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt, verliert er jedes Recht aus der Wahl und kann es auch nicht durch nachfolgende Annahme erlangen, kann jedoch erneut gewählt werden; das Kollegium oder der Personenkreis aber muß innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Nichtannahme bekannt geworden ist, zu einer neuen Wahl schreiten.

Can. 178 — Mit Annahme einer Wahl, die keiner Bestätigung bedarf, erhält der Gewählte sofort das Amt mit vollem Recht, andernfalls erlangt er nur einen Rechtsanspruch auf das Amt.

Can. 179 — § 1. Wenn die Wahl einer Bestätigung bedarf, muß der Gewählte selbst oder durch einen anderen innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen nach Annahme der Wahl die Bestätigung von der zuständigen Autorität erbitten, andernfalls verliert er jeden Rechtsanspruch, wenn er nicht nachweist, daß er durch einen gerechten Grund gehindert war, die Bestätigung zu erbitten.

§ 2. Wenn die zuständige Autorität den Gewählten gemäß can. 149, § 1 als geeignet befunden hat und die Wahl nach Maßgabe des Rechtes durchgeführt wurde, kann sie die Bestätigung nicht verweigern.

§ 3. Die Bestätigung muß schriftlich erteilt werden.

§ 4. Vor der Mitteilung der Bestätigung darf sich der Gewählte nicht in die Amtsführung einmischen, weder in geistlichen noch in zeitlichen Angelegenheiten, und etwa von ihm vorgenommene Handlungen sind nichtig.

§ 5. Mit der Mitteilung der Bestätigung erhält der Gewählte das Amt mit vollem Recht, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.

Artikel 4

WAHLBITTE

Can. 180 — § 1. Steht der Wahl einer Person, welche die Wähler für geeigneter halten und anderen vorziehen, ein kanonisches Hindernis entgegen, von dem Dispens erteilt werden kann und üblicherweise erteilt wird, so können sie mit ihrer Stimmabgabe diese Person von der zuständigen Autorität für das Amt erbitten, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.

§ 2. Die Auftragswähler können eine Wahlbitte nur aussprechen, wenn dies im Wahlauftrag ausgedrückt worden ist.

Can. 181 — § 1. Damit die Wahlbitte Rechtskraft hat, sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen erforderlich.

§ 2. Die Stimmabgabe für eine Wahlbitte muß durch das Wort ich erbitte oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt werden; die Formulierung ich wähle bzw. ich erbitte oder eine gleichbedeutende gilt für eine Wahl, wenn kein Hindernis besteht, andernfalls für eine Wahlbitte.

Can. 182 — § 1. Die Wahlbitte muß vom Vorsitzenden innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen an die zuständige Autorität gesandt werden, der es zusteht, eine Wahl zu bestätigen; ihre Aufgabe ist es, Dispens vom Hindernis zu gewähren oder, wenn sie diese Gewalt nicht besitzt, bei der höheren Autorität um Dispens nachzusuchen, wenn eine Bestätigung nicht erforderlich ist, muß die Wahlbitte an die zuständige Autorität gesandt werden, damit die Dispens erteilt wird.

§ 2. Wurde die Wahlbitte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgesandt, so ist sie ohne weiteres nichtig, und das Kollegium oder der Personenkreis verliert für diesen Fall das Recht der Wahl oder Wahlbitte, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Vorsitzende aus einem gerechten Grund gehindert war, die Wahlbitte abzusenden, oder diese aus Vorsatz oder Nachlässigkeit nicht rechtzeitig abgesandt hat.

§ 3. Der Erbetene erwirbt keinen Rechtsanspruch aus der Wahlbitte; die zuständige Autorität ist nicht verpflichtet, ihr zu entsprechen.

§ 4. Eine der zuständigen Autorität vorgelegte Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmung der Autorität widerrufen.

Can. 183 — § 1. Wenn die zuständige Autorität der Wahlbitte nicht entsprochen hat, erlangt das Kollegium oder der Personenkreis das Wahlrecht wieder.

§ 2. Wenn der Wahlbitte entsprochen wurde, ist dies dem Erbetenen mitzuteilen, der gemäß can. 177, § 1 antworten muß.

§ 3. Wer eine Wahlbitte, der entsprochen worden ist, annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem Recht.

KAPITEL II
VERLUST EINES KIRCHENAMTES

Can. 184 — § 1. Ein Kirchenamt geht verloren: durch Ablauf der vorher festgesetzten Zeit, durch Erreichen der im Recht bestimmten Altersgrenze, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung.

§ 2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erlischt, sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist.

§ 3. Der rechtswirksam gewordene Amtsverlust ist möglichst bald allen bekanntzugeben, denen irgendein Recht bei der Amtsübertragung zukommt.

Can. 185 — Demjenigen, der wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund der Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann der Titel eines Emeritus verliehen werden.

Can. 186 — Bei Ablauf der vorher festgesetzten Zeit oder beim Erreichen der Altersgrenze hat der Amtsverlust erst von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt wird.

Artikel 1

AMTSVERZICHT

Can. 187 — Jeder, der handlungsfähig ist, kann auf ein Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten.

Can. 188 — Ein Verzicht, der aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht, arglistiger Täuschung, eines wesentlichen Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgte, ist von Rechts wegen ungültig.

Can. 189 — § 1. Damit ein Verzicht gültig ist, ob er nun der Annahme bedarf oder nicht, muß er gegenüber der Autorität erklärt werden, der die Übertragung des betreffenden Amtes zusteht, und zwar schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen.

§ 2. Die Autorität darf einen Verzicht, der nicht auf einem gerechten und angemessenen Grund beruht, nicht annehmen.

§ 3. Wenn ein Verzicht, welcher der Annahme bedarf, nicht innerhalb von drei Monaten angenommen wird, verliert er jede Rechtskraft, wenn er der Annahme nicht bedarf, erlangt er Rechtskraft durch die nach Maßgabe des Rechtes vorgenommene Mitteilung seitens des Verzichtenden.

§ 4. Solange der Verzicht noch nicht Rechtskraft erlangt hat, kann er vom Verzichtenden zurückgenommen werden; wenn die Rechtswirkung eingetreten ist, kann er nicht mehr zurückgenommen werden; derjenige aber, der auf das Amt verzichtet hat, kann es aus einem anderen Rechtstitel wiedererlangen.

Artikel 2

VERSETZUNG

Can. 190 — § 1. Eine Versetzung kann nur von demjenigen vorgenommen werden, der das Übertragungsrecht hat für das Amt, das verloren geht, und zugleich für das Amt, das übertragen wird.

§ 2. Wenn die Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers erfolgt, ist ein schwerwiegender Grund erforderlich und muß, unbeschadet des Rechtes zur Darlegung von Gegengründen, die im Recht vorgeschriebene Verfahrensweise eingehalten werden.

§ 3. Damit die Versetzung Rechtswirkung erlangt, ist sie schriftlich mitzuteilen.

Can. 191 — § 1. Bei der Versetzung wird das frühere Amt frei durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben worden ist.

§ 2. Wer versetzt wird, erhält die mit dem früheren Amt verbundene Vergütung, bis er das andere Amt kanonisch in Besitz genommen hat.

Artikel 3

AMTSENTHEBUNG

Can. 192 — Des Amtes wird jemand enthoben entweder durch ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes Dekret, und zwar unter Wahrung etwa aufgrund eines Vertrags erworbener Rechte, oder von Rechts wegen gemäß can. 194.

Can. — 193 § 1. Eines Amtes, das jemandem auf unbestimmte Zeit übertragen ist, kann dieser nur aus schwerwiegenden Gründen und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise enthoben werden.

§ 2. Dasselbe gilt, damit jemand eines Amtes, das ihm auf bestimmte Zeit übertragen ist, vor Ablauf dieser Zeit enthoben werden kann, unbeschadet der Vorschrift des can. 624, § 3.

§ 3. Eines Amtes, das jemandem gemäß den Rechtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben Autorität enthoben werden.

§ 4. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.

Can. 194 - § 1. Eines Kirchenamtes wird von Rechts wegen enthoben:

wer den Klerikerstand verloren hat,

wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche öffentlich abgefallen ist;

ein Kleriker, der eine, wenn auch nur zivile, Eheschließung versucht hat.

§ 2. Die in nn. 2 und 3. genannte Amtsenthebung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen Autorität feststeht

Can. 195 - Wird jemand nicht von Rechts wegen, sondern durch Dekret der zuständigen Autorität eines Amtes enthoben, durch das sein Unterhalt gesichert wird, so hat dieselbe Autorität Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine angemessene Zeit lang für seine Existenz gesorgt wird, wenn nicht auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde.

Artikel 4

ABSETZUNG

Can. 196 — § 1. Die Absetzung vom Amt, als Strafe für eine Straftat, kann nur nach Maßgabe des Rechtes erfolgen.

§ 2. Die Absetzung erlangt Rechtswirkung gemäß den Vorschriften der Canones des Strafrechts.

TITEL X
ERSITZUNG UND VERJÄHRUNG

Can. 197 — Bezüglich der Ersitzung und Verjährung, als einer Art und Weise, ein subjektives Recht zu erwerben oder zu verlieren und sich von Verpflichtungen zu befreien, übernimmt die Kirche das, was in der weltlichen Gesetzgebung der betreffenden Nation gilt, unbeschadet der Ausnahmen, die in den Ca. nones dieses Codex festgesetzt sind.

Can. 198 — Ersitzung und Verjährung erlangen nur dann Geltung, wenn sie auf gutem Glauben beruhen, und zwar nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung erforderlichen Frist, unbeschadet der Vorschrift des can. 1362.

Can. 199 — Der Ersitzung bzw. Verjährung unterliegen nicht:

Rechte und Pflichten, die natürlichen oder positiven göttlichen Rechtes sind,

Rechte, die allein durch ein apostolisches Privileg erlangt werden können,

Rechte und Pflichten, die unmittelbar das geistliche Leben der Gläubigen betreffen,

die sicheren und unzweifelhaften Grenzen kirchlicher Gebiete,

Meßstipendien und Meßverpflichtungen,

die Übertragung eines Kirchenamtes, das nach Maßgabe des Rechtes die Ausübung der heiligen Weihe erfordert,

das Visitationsrecht und die Gehorsamspflicht, so daß die Gläubigen von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und keiner Autorität mehr unterstellt wären.

TITEL XI
ZEITBERECHNUNG

Can. 200 — Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist, wird die Zeit nach Maßgabe der folgenden Canones berechnet.

Can. 201 — § 1. Unter einer zusammenhängenden Zeit wird eine solche verstanden, die keine Unterbrechung zuläßt.

§ 2. Unter einer Nutzfrist versteht man eine Frist, die demjenigen, der sein Recht ausübt oder geltend macht, in der Weise zukommt, daß sie nicht verstreicht, wenn er unwissend ist oder nicht handeln kann.

Can. 202 — § 1. Im Recht versteht man: unter einem Tag einen Zeitraum, der aus 24 ununterbrochenen Stunden besteht und um Mitternacht beginnt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist; unter einer Woche einen Zeitraum von 7 Tagen; unter einem Monat einen Zeitraum von 30 Tagen und unter einem Jahr einen Zeitraum von 365 Tagen, wenn nicht gesagt wird, daß Monat und Jahr wie im Kalender zu berechnen sind.

§ 2. Wenn es sich um eine zusammenhängende Zeit handelt, sind Monat und Jahr immer wie im Kalender zu berechnen.

Can. 203 — § 1. Bei einer Frist wird der erste Tag nicht mitgezählt, wenn nicht deren Beginn mit dem Beginn eines Tages zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 2. Wenn nichts Gegenteiliges festgesetzt wird, wird bei einer Frist der letzte Tag mitgezählt, wenn die Frist aus einem oder mehreren Monaten oder Jahren bzw. aus einer oder mehreren Wochen besteht, endet sie mit Ablauf des letzten Tages derselben Zahl oder, wenn der Monat einen Tag derselben Zahl nicht hat, mit Ablauf des letzten Tages des Monats.

BUCH II
VOLK GOTTES

TEIL I
DIE GLÄUBIGEN

Can. 204 — § 1. Gläubige sind jene, die durch die Taufe Christus eingegliedert, zum Volke Gottes gemacht und dadurch auf ihre Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft geworden sind, sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat.

§ 2. Diese Kirche, in dieser Welt als Gesellschaft verfaßt und geordnet, ist in der katholischen Kirche verwirklicht, die von dem Nachfolger Petri und den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird.

Can. 205 — Voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche in dieser Welt stehen jene Getauften, die in ihrem sichtbaren Verband mit Christus verbunden sind, und zwar durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung.

Can. 206 — § 1. Auf besondere Weise mit der Kirche verbunden sind die Katechumenen, jene nämlich, die, vom Heiligen Geist geleitet, mit erklärtem Willen um Aufnahme in sie bitten; durch dieses Begehren wie auch durch ihr Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe werden sie mit der Kirche verbunden, die sie schon als die ihren umsorgt.

§ 2. Den Katechumenen widmet die Kirche ihre besondere Sorge, während sie diese zu einer dem Evangelium gemäßen Lebensführung einlädt und in die Feier der heiligen Riten einführt, gewährt sie ihnen schon verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind.

Can. 207 — § 1. Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien.

§ 2. In diesen beiden Gruppen gibt es Gläubige, die sich durch das von der Kirche anerkannte und geordnete Bekenntnis zu den evangelischen Räten durch Gelübde oder andere heilige Bindungen, je in ihrer besonderen Weise, Gott weihen und der Heilssendung der Kirche dienen; auch wenn deren Stand nicht zur hierarchischen Struktur der Kirche gehört, ist er dennoch für ihr Leben und ihre Heiligkeit bedeutsam.

TITEL I
PFLICHTEN UND RECHTE ALLER GLÄUBIGEN

Can. 208 — Unter allen Gläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.

Can. 209 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren.

§ 2. Mit großer Sorgfalt haben sie ihre Pflichten zu erfüllen, die ihnen gegenüber der Gesamtkirche wie gegenüber der Teilkirche obliegen, zu der sie gemäß den Rechtsvorschriften gehören.

Can. 210 — Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen Stellung ihre Kräfte einsetzen, ein heiliges Leben zu führen sowie das Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern.

Can. 211 — Alle Gläubigen haben die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, daß die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt.

Can. 212 — § 1. Was die geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen.

§ 2. Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen.

§ 3. Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun.

Can. 213 — Die Gläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen.

Can. 214 — Die Gläubigen haben das Recht, den Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgenj sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt.

Can. 215* — Den Gläubigen ist es unbenommen, Vereinigungen für Zwecke der Caritas oder der Frömmigkeit oder zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt frei zu gründen und zu leiten und Versammlungen abzuhalten, um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen.

Can. 216 — Da alle Gläubigen an der Sendung der Kirche teilhaben, haben sie das Recht, auch durch eigene Unternehmungen je nach ihrem Stand und ihrer Stellung eine apostolische Tätigkeit in Gang zu setzen oder zu unterhalten; keine Unternehmung darf sich jedoch ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität katholisch nennen.

Can. 217 — Da ja die Gläubigen durch, die Taufe zu einem Leben nach der Lehre des Evangeliums berufen sind, haben sie das Recht auf eine christliche Erziehung, durch die sie in angemessener Weise zur Erlangung der Reife der menschlichen Person und zugleich zur Erkenntnis des Heilsgeheimnisses und zu einem Leben danach angeleitet werden.

Can. 218 — Die sich theologischen Wissenschaften widmen, besitzen die gebührende Freiheit der Forschung und der klugen Meinungsäußerung in den Bereichen, in denen sie über Sachkenntnis verfügen, dabei ist der schuldige Gehorsam gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren.

Can. 219 — Alle Gläubigen haben das Recht, ihren Lebensstand frei von jeglichem Zwang zu wählen.

Can. 220 — Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.

Can. 221 — § 1. Den Gläubigen steht es zu, ihre Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu verteidigen.

§ 2. Wenn Gläubige von der zuständigen Autorität vor Gericht gezogen werden, haben sie auch das Recht auf ein Urteil, das nach Recht und Billigkeit gefällt wird.

§ 3. Die Gläubigen haben das Recht, daß kanonische Strafen über sie nur nach Maßgabe des Gesetzes verhängt werden.

Can. 222 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen an. gemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.

§ 2. Sie sind auch verpflichtet, die soziale Gerechtigkeit zu fördern und, des Gebotes des Herrn eingedenk, aus ihren eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen.

Can. 223 — § 1. Bei der Ausübung ihrer Rechte müssen die Gläubigen sowohl als einzelne wie auch in Vereinigungen auf das Gemeinwohl der Kirche, die Rechte anderer und ihre eigenen Pflichten gegenüber anderen Rücksicht nehmen.

§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es zu, im Hinblick auf das Gemeinwohl die Ausübung der Rechte, die den Gläubigen eigen sind, zu regeln.

TITEL II
PFLICHTEN UND RECHTE DER LAIEN

Can. 224 — Die Laien haben außer den Pflichten und Rechten, die allen Gläubigen gemeinsam sind, und denen, die in anderen Canones festgesetzt sind, die Pflichten und Rechte, die in den Canones dieses Titels aufgezählt sind.

Can. 225 — § 1. Da die Laien wie alle Gläubigen zum Apostolat von Gott durch die Taufe und die Firmung bestimmt sind, haben sie die allgemeine Pflicht und das Recht, sei es als einzelne oder in Vereinigungen, mitzuhelfen, daß die göttliche Heilsbotschaft von allen Menschen überall auf der Welt erkannt und angenommen wird, diese Verpflichtung ist um so dringlicher unter solchen Umständen, in denen die Menschen nur durch sie das Evangelium hören und Christus kennenlernen können.

§ 2. Sie haben auch die besondere Pflicht, und zwar jeder gemäß seiner eigenen Stellung, die Ordnung der zeitlichen Dinge im Geiste des Evangeliums zu gestalten und zur Vollendung zu bringen und so in besonderer Weise bei der Besorgung dieser Dinge und bei der Ausübung weltlicher Aufgaben Zeugnis für Christus abzulegen.

Can. 226 — § 1. Die im Ehestand leben, haben gemäß ihrer eigenen Berufung die besondere Pflicht, durch Ehe und Familie am Aufbau des Volkes Gottes mitzuwirken.

§ 2. Da die Eltern ihren Kindern das Leben geschenkt haben, haben sie die sehr schwerwiegende Pflicht und das Recht, sie zu erziehen; daher ist es vor allem Aufgabe der christlichen Eltern, für die christliche Erziehung ihrer Kinder gemäß der von der Kirche überlieferten Lehre zu sorgen.

Can. 227 — Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die allen Bürgern zukommt;, beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür zu sorgen, daß ihre Tãtigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und sich nach der vom, Lehramt der Kirche vorgelegten Lehre zu richten; dabei haben sie sich jedoch davor zu hüten, in Fragen, die der freien Meinungsbildung unterliegen, ihre eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben.

Can. 228 — § 1. Laien, die als geeignet befunden werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen.

§ 2. Laien, die sich durch Wissen, Klugheit und Ansehen in erforderlichem Maße auszeichnen, sind befähigt, als Sachverständige und Ratgeber, auch in Ratsgremien nach Maßgabe des Rechts, den Hirten, der Kirche Hilfe zu leisten.

Can. 229 — § 1. Damit die Laien gemäß der christlichen Lehre zu leben vermögen, diese auch selbst verkündigen und, wenn es notwendig ist, verteidigen können und damit sie in der Ausübung des Apostolats ihren Teil beizutragen imstande sind, sind sie verpflichtet und berechtigt, Kenntnis dieser Lehre zu erwerben, wie sie der je eigenen Fähigkeit und der Stellung eines jeden einzelnen entspricht.

§ 2. Sie haben auch das Recht, jene tiefere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften zu erwerben, die in kirchlichen Universitäten oder Fakultäten oder in Instituten für religiöse Wissenschaften gelehrt werden, indem sie dort Vorlesungen besuchen und akademische Grade erwerben.

§ 3. Ebenso können sie unter Beachtung der hinsichtlich den erforderlichen Eignung erlassenen Vorschriften einen Auftrag zur Lehre in theologischen Wissenschaften von der rechtmäßigen kirchlichen Autorität erhalten.

Can. 230 — § 1. Männliche Laien, die das Alter und die Begabung haben, die durch Dekret der Bischofskonferenz dafür bestimmt sind, können durch den vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des Lektors und des Akolythen auf Dauer bestellt werden, die Übertragung dieser Dienste gewährt ihnen jedoch nicht das Recht auf Unterhalt oder Vergütung von seiten der Kirche.

§ 2. Laien können aufgrund einer zeitlich begrenzten Beauftragung bei liturgischen Handlungen die Aufgabe des Lektors erfüllen, ebenso können alle Laien die Aufgaben des Kommentators, des Kantors oder andere Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes wahrnehmen.

§ 3* Wo es ein Bedarf der Kirche nahelegt, weil für diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen, können auch Laien, selbst wenn sie nicht Lektoren oder Akolythen sind, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen, nämlich den Dienst am Wort, die Leitung liturgischer Gebete, die Spendung der Taufe und die Austeilung der heiligen Kommunion.

Can. 231 — § 1. Laien, die auf Dauer oder auf Zeit für einen besonderen Dienst der Kirche bestellt werden, sind verpflichtet, die zur gebührenden Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Bildung sich anzueignen und diese Aufgabe gewissenhaft, eifrig und sorgfältig zu erfüllen.

§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 230, § 1 haben sie das Recht auf eine angemessene Vergütung, die ihrer Stellung entspricht und mit der sie, auch unter Beachtung des weltlichen Rechts, für die eigenen Erfordernisse und für die ihrer Familie in geziemender Weise sorgen können; ebenso steht ihnen das ‚Recht zu, daß für ihre soziale Vorsorge und Sicherheit sowie ihre Gesundheitsfürsorge, wie man sagt, gebührend vorgesehen wird.

Can. 276 — § 1. In ihrer Lebensführung sind die Kleriker in besonderer Weise zum Streben nach Heiligkeit verpflichtet, da sie, durch den Empfang der Weihe in neuer Weise Gott geweiht, Verwalter der Geheimnisse Gottes zum Dienst an seinem Volke sind.

§ 2. Damit sie diese Vollkommenheit erreichen können:

haben sie vor allem die Pflichten ihres seelsorglichen Dienstes treu und unertmüdlich zu erfüllen,

haben sie von dem zweifachen Tisch der Heiligen Schrift und der Eucharistie ihr geistliches Leben zu nähren; die Priester sind daher nachhaltig eingeladen, täglich das eucharistische Opfer darzubringen, die Diakone aber, täglich an seiner Darbringung teilzunehmen;

sind alle Priester wie auch die Diakone, die Anwärter auf den Presbyterat sind, zum täglichen Stundengebet gemäß den eigenen und gebilligten liturgischen Büchern verpflichtet; die ständigen Diakone haben es in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang zu verrichten,

sind sie ebenso zu geistlichen Einkehrtagen gemäß den Vorschriften des Partikularrechts verpflichtet;

wird ihnen nahegelegt, regelmäßig dem betrachtenden Gebet zu obliegen, häufig das Sakrament der Buße zu empfangen, die besondere Verehrung der jungfräulichen Gottesmutter zu pflegen und andere allgemeine und besondere Mittel der Heiligung zu benutzen.

Can. 279 — § 1. Die Kleriker haben auch nach Empfang der Priesterweihe die theologischen Studien weiter zu betreiben und eifrig nach jener festen Lehre zu streben, die in der Heiligen Schrift begründet, von den Vätern überliefert und von der Kirche allgemein angenommen ist und wie sie in den Dokumenten, vor allem der Konzilien und der Päpste, festgelegt ist; weltliche Moden in der Ausdrucksweise und Scheinwissenschaft haben sie zu meiden.

§ 2. Die Priester haben gemäß den Vorschriften des Partikularrechts die pastoraltheologischen Vorlesungen zu besuchen, die nach der Priesterweihe durchzuführen sind; zu den in demselben Recht festgesetzten Zeiten haben sie auch an anderen Vorlesungen und theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen teilzunehmen, in denen ihnen Gelegenheit zu bieten ist, eine umfassendere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften und den seelsorglichen Methoden zu erwerben.

§ 3. Auch haben sie die Kenntnis anderer Wissenschaften, vor allem derer, die mit den theologischen verbunden sind, zu erweitern, soweit sie im besonderen zur Ausübung des seelsorglichen Dienstes beiträgt.

Can. 312 - § 1. Zuständige Autorität zur Errichtung von öffentlichen Vereinen ist:

für gesamtkirchliche und internationale Vereine der Heilige Stuhl;

für nationale Vereine, das heißt solche, deren Tätigkeit aufgrund der Errichtung selbst auf eine ganze Nation bezogen ist, die Bischofskonferenz in ihrem Gebiet;

für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen Privilegs anderen vorbehalten ist.

Can. 321 - Private Vereine führen und leiten Gläubige gemäß den Bestimmungen der Statuten.

Can. 322 - § 1. Ein privater Verein von Gläubigen kann durch förmliches Dekret der in can. 312 genannten zuständigen kirchlichen Autorität Rechtspersönlichkeit erwerben.

§ 2. Kein privater Verein von Gläubigen kann Rechtspersönlichkeit erwerben, wenn nicht seine Statuten von der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität gebilligt sind; die Billigung der Statuten verändert den privaten Charakter des Vereins nicht.

Can. 323 — § 1. Wenn auch private Vereine von Gläubigen gemäß can. 321 Autonomie genießen, unterliegen sie gleichwohl der Aufsicht der kirchlichen Autorität gemäß can. 305, und ebenso der Leitung dieser Autorität.

§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es auch zu, unter Wahrung der den privaten Vereinen eigenen Autonomie darauf zu achten und dafür zu sorgen, daß eine Zersplitterung der Kräfte vermieden und die Ausübung ihres Apostolats auf das Gemeinwohl hingeordnet wird.

Can. 324 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen bestellt sich frei den Vorsitzenden und die Amtsträger nach Maßgabe der Statuten.

§ 2. Ein privater Verein von Gläubigen kann sich nach Wunsch frei unter den Priestern, die rechtmäßig in der Diözese ihren Dienst ausüben, einen geistlichen Berater wählen; dieser bedarf jedoch der Bestätigung des Ortsordinarius.

Can. 325 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten; davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu wachen, daß das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird.

§ 2. Derselbe untersteht der Autorität des Ortsordinarius nach Maßgabe von can. 1301 hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung des Vermögens, das ihm zu frommen Zwecken geschenkt oder hinterlassen worden ist.

Can. 326 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen erlischt nach Maßgabe der Statuten; er kann auch von der zuständigen Autorität aufgelöst werden, wenn seine Tätigkeit zu einem schweren Schaden für die kirchliche Lehre bzw. Disziplin wird oder den Gläubigen zum Ärgernis gereicht.

§ 2. Über das Vermögen eines erloschenen Vereins ist nach Maßgabe der Statuten unter Wahrung wohlerworbener Rechte und des Willens der Spender zu verfügen.

SEKTION II
TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

TITEL I
TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT

KAPITEL 1
TEILKIRCHEN

Can. 368 — Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind vor allem die Diözesen, denen, falls nichts anderes feststeht, die Gebietsprälatur und die Gebietsabtei, das Apostolische Vikariat und die Apostolische Präfektur sowie die für dauernd errichtete Apostolische Administratur gleichgestellt sind.

Can. 369 — Eine Diözese ist der Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut wird, indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft gegenwärtig ist und wirkt.

Can. 370 — Eine Gebietsprälatur bzw. eine Gebietsabtei ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, und zwar ein gebietsmäßig abgegrenzter, dessen Betreuung wegen besonderer Umstände einem Prälaten bzw. einem Abt übertragen wird, der sie nach Art eines Diözesanbischofs als ihr eigener Hirte zu leiten hat.

Can. 371 — § 1. Ein Apostolisches Vikariat bzw. eine Apostolische Präfektur ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer Umstände noch nicht als Diözese errichtet worden ist und dessen Betreuung einem Apostolischen Vikar bzw. einem Apostolischen Präfekten anvertraut wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat.

§ 2. Eine Apostolische Administratur ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer und wirklich schwerwiegender Gründe vom Papst nicht als Diözese errichtet wird und dessen seelsorgliche Betreuung einem Apostolischen Administrator übertragen wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat.

Can. 372 — § 1. Als Regel gilt, daß der Teil des Gottesvolkes, der eine Diözese bzw. eine andere Teilkirche bildet, gebietsmäßig genau abzugrenzen ist, so daß er alle in dem Gebiet wohnenden Gläubigen umfaßt.

§ 2. Dennoch können da, wo es gemäß dem Urteil der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischofskonferenzen, zweckmäßig scheint, in demselben Gebiet Teilkirchen errichtet werden, die nach dem Ritus der Gläubigen oder nach einem anderen vergleichbaren Gesichtspunkt unterschieden sind.

Can. 373 — Es ist ausschließlich Sache der höchsten Autorität, Teilkirchen zu errichten, wenn sie rechtmäßig errichtet sind, besitzen sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.

Can. 374 — § 1. Jede Diözese oder andere Teilkirche ist in verschiedene Teile, d. h. Pfarreien, aufzugliedern.

§ 2. Um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu fördern, können mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen, z.B. zu Dekanaten, vereinigt werden.

BISCHÖFE

Artikel 1

BISCHÖFE IM ALLGEMEINEN

Can. 375 - § 1 Die Bischöfe, die kraft göttlicher Einsetzung durch den Heiligen Geist, der ihnen geschenkt ist, an die Stelle der Apostel treten, werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu sein.

§ 2. - Die Bischöfe empfangen durch die Bischofsweihe selbst mit dem Dienst des Heiligens auch die Dienste des Lehrens und des Leitens, die sie aber ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums ausüben können.

Can. 376 — Bischöfe, denen die Sorge für eine Diözese anvertraut ist, werden Diözesanbischöfe genannt, die übrigen Titularbischöfe.

Can. 377 — § 1. Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten.

§ 2. Wenigstens alle drei Jahre haben die Bischöfe einer Kirchenprovinz oder, wo die Umstände dies anraten, die Bischofskonferenzen nach gemeinsamer Beratung und geheim eine Liste von Priestern, auch von Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens, die für das Bischofsamt besonders geeignet sind, zu erstellen und sie dem Apostolischen Stuhl zu übersenden; dabei bleibt es das Recht jedes einzelnen Bischofs, hiervon unabhängig dem Apostolischen Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er für den bischöflichen Dienst für würdig und geeignet hält.

§ 3. Wenn nichts anderes rechtmäßig bestimmt ist, hat der Gesandte des Papstes, wann immer ein Diözesanbischof oder ein Bischofskoadjutor zu ernennen ist, in bezug auf den dem Apostolischen Stuhl vorzulegenden sogenannten Dreiervorschlag je einzeln zu ermitteln und dem Apostolischen Stuhl selbst zusammen mit seinem Votum mitzuteilen, was der Metropolit und die Suffraganbischöfe der Provinz, zu der die zu besetzende Diözese gehört bzw. mit der sie zusammengeschlossen ist, und der Vorsitzende der Bischofskonferenz vorschlagen; darüber hinaus soll der päpstliche Gesandte einige aus dem Konsultoren kollegium und dem Kathedralkapitel anhören, und, wenn er es für angebracht hält, soll er auch die Ansicht anderer aus dem Welt- und Ordensklerus sowie von Laien, die sich durch Lebensweisheit auszeichnen, einzeln und geheim erfragen.

§ 4. Wenn nichts anderes rechtmäßig vorgesehen ist, hat ein Diözesanbischof, der es für angebracht hält, daß seiner Diözese ein Auxiliarbischof gegeben wird, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von wenigstens drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern vorzulegen.

§ 5. In Zukunft werden weltlichen Autoritäten keine Rechte und Privilegien in bezug auf Wahl, Nomination, Präsentation oder Designation von Bischöfen eingeräumt.

Can. 378 — § 1. Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten für das Bischofsamt wird gefordert, daß der Betreffende

sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, um das es geht, geeignet machen;

einen guten Ruf hat;

wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;

wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;

den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist.

§ 2. Das endgültige Urteil über die Eignung des Kandidaten steht dem Apostolischen Stuhl zu.

Can. 379 — Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muß jeder, der in das Bischofsamt berufen wurde, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des apostolischen Schreibens die Bischofsweihe empfangen, und zwar bevor er von seinem Amt Besitz ergreift.

Can. 380 — Bevor er in kanonischer Form von seinem Amt Besitz ergreift, hat der Berufene das Glaubensbekenntnis abzulegen und den Treueid gegenüber dem Apostolischen Stuhl nach der vom Apostolischen Stuhl gebilligten Formel zu leisten.

Artikel 2

DIÖZESANBISCHÖFE

Can. 381 — § 1. Dem Diözesanbischof kommt in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist, was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist.

§ 2. Diejenigen, die den anderen in can. 368 genannten Gemeinschaften von Gläubigen vorstehen, werden dem Diözesanbischof im Recht gleichgestellt, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus einer Rechtsvorschrift etwas anderes hervorgeht.

Can. 382 — § 1. Der berufene Bischof darf sich nicht in die Ausübung des ihm übertragenen Amtes einmischen, bevor er nicht in kanonischer Form von der Diözese Besitz ergriffen hat; gleichwohl kann er, unbeschadet der Vorschrift des can. 409, § 2, die Obliegenheiten wahrnehmen, die er in derselben Diözese zur Zeit der Berufung schon hatte.

§ 2. Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muß der in das Amt des Diözesanbischofs Berufene in kanonischer Form von seiner Diözese Besitz ergreifen, und zwar, wenn er noch nicht zum Bischof geweiht worden ist, innerhalb von vier Monaten nach Empfang des apostolischen Schreibens, wenn er bereits geweiht ist, innerhalb von zwei Monaten nach dessen Empfang.

§ 3. Der Bischof ergreift dadurch in kanonischer Form Besitz von der Diözese, daß er in der Diözese selbst in eigener Person oder durch einen Vertreter dem Konsultorenkollegium das apostolische Schreiben vorzeigt in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der hierüber ein Protokoll anzufertigen hat, bei neu errichteten Diözesen tut er es dadurch, daß er zugleich dem Klerus und dem Volk, die in der Kathedralkirche anwesend sind, dieses Schreiben bekanntgeben läßt, wobei der älteste der anwesenden Priester hierüber ein Protokoll anfertigt.

§ 4. Es wird sehr empfohlen, daß die kanonische Besitzergreifung mit einem liturgischen Akt in der Kathedralkirche geschieht, bei dem Klerus und Volk anwesend sind.

Can. 383 — § 1. In der Ausübung des Hirtendienstes hat sich der Diözesanbischof um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge anvertraut werden, gleich welchen Alters, welchen Standes oder welcher Nation, ob sie in seinem Gebiet wohnen oder sich dort nur auf Zeit aufhalten; er hat den apostolischen Geist auch denen zuzuwenden, die wegen ihrer Lebensumstände aus der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend Nutzen ziehen können, wie auch jenen, die von der religiösen Praxis abständig geworden sind.

§ 2. Wenn er in seiner Diözese Gläubige eines anderen Ritus hat, hat er für deren geistliche Erfordernisse Vorsorge zu treffen, sei es durch Priester oder durch Pfarreien desselben Ritus, sei es durch einen Bischofsvikar.

§ 3. Gegenüber den Brüdern, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, hat er Freundlichkeit und Liebe, walten zu lassen und den Ökumenismus zu fördern, wie er von der Kirche verstanden wird.

§ 4. Er hat die Nichtgetauften als ihm im Herrn anempfohlen anzusehen, damit auch ihnen die Liebe Christi aufleuchte, dessen Zeuge vor allen der Bischof sein muß.

Can. 384 — Mit besonderer Fürsorge hat der Diözesanbischof die Priester zu begleiten, die er als Helfer und Ratgeber hören soll; er hat ihre Rechte zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie die ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig erfüllen und daß ihnen die Mittel und Einrichtungen zur Verfügung stehen, deren sie zur Förderung des geistlichen und geistigen Lebens bedürfen; ebenso hat er für ihren angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts zu sorgen.

Can. 385 — Der Diözesanbischof hat die Berufungen für die verschiedenen Dienste und für das geweihte Leben nachhaltigst zu fördern, wobei seine besondere Sorge den priesterlichen und missionarischen Berufen zu gelten hat.

Can. 386 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Glaubenswahrheiten, die gläubig anzunehmen und die im sittlichen Leben anzuwenden sind, den Gläubigen darzulegen und zu verdeutlichen, indem er selbst oft predigt; er hat auch dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Canones über den Dienst am Wort, vor allem über die Homilie und die katechetische Unterweisung, sorgfältig befolgt werden, damit so die ganze christliche Glaubenslehre allen überliefert wird.

§ 2. Die Unversehrtheit und Einheit der Glaubenslehre hat er mit Mitteln, die ihm geeignet scheinen, in fester Haltung zu schützen, in Anerkennung jedoch einer gerechten Freiheit für die Weitere Erforschung der Wahrheiten.

Can. 387 — Eingedenk seiner Verpflichtung, selbst ein Beispiel der Heiligkeit zu geben in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens, hat der Diözesanbischof alles daranzusetzen, die Heiligkeit der Gläubigen entsprechend der je eigenen Berufung des einzelnen zu fördern; da er der vornehmliche Ausspender der Geheimnisse Gottes ist, hat er ständig darauf hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Geheimnis erkennen und leben.

Can. 388 — § 1. Nach der Besitzergreifung von der Diözese muß der Diözesanbischof an den einzelnen Sonntagen und an den anderen in seinem Gebiet gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk applizieren.

§ 2. An den in § 1 genannten Tagen muß der Bischof die Messe für das Volk persönlich feiern und applizieren, wenn er aber rechtmäßig verhindert ist, diese Messe zu feiern, hat er an diesen Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.

§ 3. Ein Bischof, dem außer der eigenen Diözese andere Diözesen, auch unter dem Titel der Verwaltung, anvertraut sind, genügt der Verpflichtung durch die Applikation einer einzigen Messe für das ganze ihm anvertraute Volk.

§ 4. Wenn ein Bischof der in den §§ 1—3 genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er so bald wie möglich so viele Messen für das Volk zu applizieren, wie er unterlassen hat.

Can. 389 — Er soll häufig in der Kathedralkirche oder in einer anderen Kirche seiner Diözese der Feier der heiligsten Eucharistie vorstehen, besonders an den gebotenen Feiertagen und bei anderen feierlichen Anlässen.

Can. 390 — Der Diözesanbischof kann in seiner ganzen Diözese die Pontifikalien ausüben, außerhalb der eigenen Diözese aber nur mit ausdrücklicher oder wenigstens vernünftigerweise vermuteter Zustimmung des Ortsordinarius.

Can. 391 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten.

§ 2. Die gesetzgebende Gewalt übt der Bischof selbst aus, die ausführende Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die Generalvikare bzw. die Bischofsvikare, die richterliche Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch den Gerichtsvikar und die Richter.

Can. 392 — § 1. Da er die Einheit der Gesamtkirche wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befölgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen.

§ 2. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch in die ‚kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in bezug auf die Vermögensverwaltung.

Can. 393 — Der Diözesanbischof vertritt die Diözese in allen ihren Rechtsgeschäften.

Can. 394 — § 1. Der Bischof hat die verschiedenen Weisen des Apostolates in seiner Diözese zu fördern und dafür zu sorgen, daß in der ganzen Diözese, bzw. in ihren einzelnen Bezirken, alle Werke des Apostolates unter Beachtung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung koordiniert werden.

§ 2. Er hat die Gläubigen auf ihre Pflicht ‚hinzuweisen, je nach ihren Lebensumständen und Fähigkeiten das Apostolat auszuüben, und sie zu ermahnen, sich an den verschiedenen Werken des Apostolates je nach den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen zu beteiligen und sie zu unterstützen.

Can. 395 — § 1. Der Diözesanbischof ist, auch wenn er einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der Diözese verpflichtet.

§ 2. Außer im Falle des vorgeschriebenen Rombesuchs oder bei pflichtmäßiger Teilnahme an Konzilien, an einer Bischofssynode, an einer Bischofskonferenz oder wenn ihm eine andere Aufgabe rechtmäßig zugewiesen wurde, darf er von der Diözese nur aus einem angemessenen Grund, und zwar nicht länger als einen Monat im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung abwesend sein, wobei sichergestellt sein muß, daß der Diözese aus seiner Abwesenheit nicht irgendein Schaden entsteht.

§ 3. An Weihnachten, in der Karwoche, zu Ostern, Pfingsten und Fronleichnam darf er nur aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund von seiner Diözese abwesend sein.

§ 4. Wenn ein Bischof länger als sechs Monate unrechtmäßig von seiner Diözese abwesend ist, obliegt es dem Metropoliten, den Apostolischen Stuhl von dessen Abwesenheit zu unterrichten; wenn es sich um den Metropoliten handelt, obliegt dies dem dienstältesten Suffraganbischof.

Can. 396 — § 1. Der Bischof ist verpflichtet, die Diözese ganz oder zum Teil jährlich zu visitieren, und zwar so, daß er wenigstens alle fünf Jahre die gesamte Diözese visitiert, sei es persönlich, sei es im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadjutor, einen Auxiliarbischof, einen Generalvikar oder Bischofsvikar oder durch einen anderen Priester.

§ 2. Der Bischof kann sich Kleriker als Begleiter und Helfer bei der Visitation nach Belieben auswählen; jedes gegenteilige Privileg und jede gegenteilige Gewohnheit sind verworfen.

Can. 397 — § 1. Der ordentlichen bischöflichen Visitation unterliegen Personen, katholische Einrichtungen, heilige Sachen und Orte, die sich im Bereich der Diözese befinden.

§ 2. Mitglieder von Ordensinstituten päpstlichen Rechts und ihre Niederlassungen kann der Bischof nur in den Fällen visitieren, die im Recht ausdrücklich genannt sind.

Can. 398 — Der Bischof hat die Pastoralvisitation mit gebotener Sorgfalt durchzuführen; er soll sich davor hüten, durch Verursachung überflüssiger Ausgaben jemandem beschwerlich oder lästig zu werden.

Can. 399 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, alle fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu erstatten, und zwar in der Form und zu der Zeit, wie sie vom Apostolischen Stuhl festgelegt sind.

§ 2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte Jahr ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung und Vorlage des Berichts absehen.

Can. 400 — § 1. Der Diözesanbischof hat sich in dem Jahr, in dem er zur Berichterstattung an den Papst verpflichtet ist, wenn nichts anderes vom Apostolischen Stuhl verfügt wurde, nach Rom zu begeben zur Verehrung der Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus und sich dem Papst zu stellen.

§ 2. Der genannten Verpflichtung hat der Diözesanbischof persönlich nachzukommen, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist; in einem solchen Fall genügt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen Koadjutors oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priesters seines Presbyteriums, der in seiner Diözese Wohnsitz hat.

§ 3. Der Apostolische Vikar kann dieser Verpflichtung nachkommen durch einen Vertreter, auch wenn dieser in Rom weilt; der Apostolische Präfekt hat diese Verpflichtung nicht.

Can. 401 — § 1. Ein Diözesanbischof, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten., seinen Amtsverzicht dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird.

§ 2. Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, ist nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten.

Can. 402 — § 1. Der Bischof, dessen Amtsverzicht angenommen wurde, erhält den Titel Emeritus seiner Diözese und kann, wenn er es wünscht, den Wohnsitz in dieser Diözese behalten, wenn nicht vom Apostolischen Stuhl in bestimmten Fällen wegen besonderer Umstände etwas anderes vorgesehen wird.

§ 2. Die Bischofskonferenz muß dafür sorgen, daß einem Verzicht leistenden Bischof ein hinreichender und würdiger Unterhalt gesichert ist, und zwar unter Berücksichtigung der vorrangigen Verpflichtung der Diözese, der er selbst gedient hat.

Artikel 3

BISCHOFSKOADJUTOREN UND AUXILIARBISCHOFE

Can. 403 — § 1. Wenn die pastoralen Erfordernisse einer Diözese es anraten, können auf Ersuchen des Diözesanbischofs ein oder mehrere Auxiliarbischöfe ernannt werden; ein Auxiliarbischof besitzt nicht das Recht der Nachfolge.

§ 2. Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstände, auch persönlicher Art, kann dem Diözesanbischof ein Auxiliarbischof gegeben werden, der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist.

§ 3. Sollte es dem Heiligen Stuhl zweckmäßiger scheinen, kann er von Amts wegen einen Bischofskoadjutor ernennen, der ebenfalls mit besonderen Befugnissen ausgestattet wird; der Bischofskoadjutor hat das Recht der Nachfolge.

Can. 404 — § 1. Der Bischofskoadjutor ergreift von seinem Amt Besitz, indem er selbst oder durch einen Vertreter dem Diözesanbischof und dem Konsultorenkollegium das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt.

§ 2. Der Auxiliarbischof ergreift von seinem Amt Besitz, indem er dem Diözesanbischof das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt.

§ 3. Wenn der Diözesanbischof an der Amtsführung vollständig gehindert ist, genügt es, daß sowohl der Bischofskoadjutor als auch der Auxiliarbischof ihr apostolisches Ernennungsschreiben in Gegenwart des Kanzlers der Kurie dem Konsultorenkollegium vorzeigen.

Can. 405 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der Auxiliarbischof haben die Pflichten und Rechte, die in den Vorschriften der folgenden Canones dargelegt sind und in ihrem Ernennungsschreiben festgelegt werden.

§ 2. Der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof helfen dem Diözesanbischof bei der gesamten Leitung der Diözese und vertreten ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.

Can. 406 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der in L#c403 genannte Auxiliarbischof ist vom Diözesanbischof zum Generalvikar zu ernennen; darüber hinaus hat der Diözesanbischof ihm vor allen anderen das zu übertragen, was nach dem Recht ein Spezialmandat erfordert.

§ 2. Wenn im apostolischen Schreiben nichts anderes vorgesehen ist und unbeschadet der Vorschrift des § 1, hat der Diözesanbischof den oder die Auxiliarbischöfe zu seinen Generalvikaren oder wenigstens zu Bischofsvikaren zu ernennen, die allein seiner Autorität oder der des Bischofskoadjutors bzw. des in can. 403, § 2 genannten Auxiliarbischofs unterstehen.

Can. 407 — § 1. Um so gut wie möglich das gegenwärtige und künftige Wohl der Diözese zu fördern, haben sich der Diözesanbischof, der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof in den wichtigen Angelegenheiten gegenseitig zu beraten.

§ 2. Der Diözesanbischof soll bei der Erwägung wichtiger Fragen, namentlich seelsorglicher Art, seine Auxiliarbischöfe vor allen anderen zu Rate ziehen.

§ 3. Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof, die ja zur Teilhabe an der Verantwortung des Diözesanbischofs berufen sind, haben ihre Aufgaben so zu verrichten, daß sie in Übereinstimmung mit ihm in Dienst und Gesinnung vorgehen.

Can. 408 — § 1. Wenn der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert sind, haben sie die Pflicht, sooft der Diözesanbischof dies fordert, Pontifikal- und andere Amtshandlungen, die dem Diözesanbischof obliegen, zu übernehmen.

§ 2. Bischöfliche Rechte und Aufgaben, die der Bischofskoadjutor oder der Auxiliarbischof ausüben können, darf der Diözesanbischof nicht für ständig einem anderen übertragen.

Can. 409 — § 1. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls wird der Bischofskoadjutor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat.

§ 2. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls behält der Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität festgelegt worden ist, bis zur Besitzergreifung durch den neuen Bischof alle und nur die Vollmachten und Befugnisse, die er bei besetztem Bischofsstuhl als Generalvikar oder als Bischofsvikar hatte; wenn er nicht zum Diözesanadministrator bestellt wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der Autorität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, auszuüben.

Can. 410 — Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof sind in gleicher Weise wie der Diözesanbischof selbst verpflichtet, in der Diözese zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der Diözese oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden dürfen, dürfen sie die Diözese nur für kurze Zeit verlassen.

Can. 411 — Für den Amtsverzicht des Bischofskoadjutors und des Auxiliarbischofs gelten die Vorschriften der cann. 401 und 402, § 2.

KAPITEL III
BEHINDERUNG UND VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS

Artikel 1

BEHINDERUNG DES BISCHÖFLICHEN STUHLS

Can. 412 — Der bischöfliche Stuhl gilt als behindert, wenn der Diözesanbischof wegen Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder Unfähigkeit vollständig an der Wahrnehmung seines Hirtendienstes gehindert wird, so daß er nicht einmal in der Lage ist, schriftlich mit den Diözesanen in Verbindung zu treten.

Can. 413 — § 1. Bei Behinderung des bischöflichen Stuhls steht die Leitung der Diözese, wenn der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat, dem etwa vorhandenen Bischofskoadjutor zu; gibt es keinen oder ist auch er behindert, so übernimmt die Leitung ein Auxiliarbischof, Generalvikar oder Bischofsvikar oder ein anderer Priester, wobei die Reihenfolge der Personen einzuhalten ist, die der Diözesanbischof in einem Verzeichnis festgelegt hat, das er möglichst bald nach der Besitzergreifung von der Diözese zusammenstellen muß; dieses Verzeichnis, das dem Metropoliten mitzuteilen ist, ist wenigstens alle drei Jahre zu erneuern und vom Kanzler der Kurie geheim aufzubewahren.

§ 2. Wenn es einen Bischofskoadjutor nicht gibt oder dieser behindert ist und das in § 1 genannte Verzeichnis nicht vorhanden ist, ist es Sache des Konsultorenkollegiums, einen Priester zu wählen, der die Diözese zu leiten hat.

§ 3. Wer nach den Normen der §§ 1 oder 2 die Leitung der Diözese übernommen hat, hat so bald wie möglich den Heiligen Stuhl über die Behinderung des bischöflichen Stuhls und die Übernahme des Amtes in Kenntnis zu setzen.

Can. 414 — Wer auch immer gemäß can. 413 berufen wurde, einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und zwar nur für die Zeit der Behinderung des bischöflichen Stuhls, hat bei der Ausübung der Hirtensorge für die Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts wegen dem Diözesanadministrator zukommen.

Can. 415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine Kirchenstrafe an der Ausübung seines Amtes gehindert sein, so hat sich der Metropolit oder, falls es ihn nicht gibt oder es ihn selbst betrifft, der dienstälteste Suffraganbischof sofort an den Heiligen Stuhl zu wenden, damit dieser selbst Vorkehrungen trifft.

Artikel 2

VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS

Can. 416 — Der bischöfliche Stuhl wird vakant durch den Tod des Diözesanbischofs, durch den vom Papst angenommenen Verzicht und durch Versetzung sowie durch Absetzung, sobald sie dem Bischof mitgeteilt worden ist.

Can. 417 — Alles, was ein Generalvikar oder ein Bischofsvikar verfügt hat, bis er sichere Kenntnis vom Tod des Diözesanbischofs erlangt hat, besitzt Rechtskraft, ebenso das, was vom Diözesanbischof oder vom Generalvikar oder Bischofsvikar verfügt wurde, bis er sichere Kenntnis von den erwähnten päpstlichen Anordnungen erlangt hat.

Can. 418 — § 1. Innerhalb von zwei Monaten, vom Zeitpunkt der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an gerechnet, muß der Bischof die neue Diözese aufsuchen und von ihr in kanonischer Form Besitz ergreifen; vom Tag der Besitzergreifung der neuen Diözese an aber ist die bisherige Diözese vakant.

§ 2. Von der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an bis zur Besitzergreifung der neuen Diözese hat der Versetzte Bischof in seiner bisherigen Diözese folgende Rechtsstellung:

er hat die Gewalt eines Diözesanadministrators und ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gewalt von General- und Bischofsvikar aufhört, allerdings unbeschadet der Norm des can. 409, § 2;

er erhält die mit dem Amt verbundene Vergütung in voller Höhe.

Can. 419 — Bei Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den Auxiliarbischof, und wenn es mehrere sind, auf den dienstältesten Auxiliarbischof über; wenn es aber einen Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsultorenkollegium, falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf diese Weise die Leitung der Diözese übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen.

Can. 420 — Bei Sedisvakanz eines Apostolischen Vikariates oder einer Apostolischen Präfektur übernimmt die Leitung der nur zu diesem Zweck vom Vikar bzw. vom Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung ernannte Provikar bzw. Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl bestimmt worden ist.

Can. 421 — § 1. Innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls ist, unbeschadet der Norm des can. 502, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein Diözesanadministrator zu wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat.

§ 2. Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, aus welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministrator rechtmäßig gewählt worden ist, geht das Besteilungsrecht auf den Metropoliten über; wenn die Metropolitankirche selbst vakant ist oder gleichzeitig die Metropolitankirche und eine Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten Suffraganbischof zu.

Can. 422 — Der Auxiliarbischof oder, falls keiner vorhanden ist, das Konsultorenkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell wie möglich vom Tod des Bischofs in Kenntnis zu setzen; die gleiche Pflicht obliegt demjenigen, der zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hinsichtlich seiner Wahl.

Can. 423 — § 1. Es darf nur einer zum Diözesanadministratoi- bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworfen ist; andernfalls ist die Wahl ungültig.

§ 2. Der Diözesanadministrator darf nicht zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administrator gewählt wurde, hat daher der Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen zum Ökonom zu wählen.

Can. 424 — Der Diözesanadministrator ist nach Maßgabe der cann. 165 — 178 zu wählen.

Can. 425 — § 1. Für das Amt des Diözesanadministrators kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist.

§ 2. Zum Diözesanadministrator ist ein Priester zu bestellen, der sich durch Wissen und Klugheit auszeichnet.

§ 3. Wenn die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen nicht beachtet worden sind, hat der Metropolit oder, falls die Metropolitankirche selbst vakant ist, der dienstälteste Suffraganbischof, nachdem er die Richtigkeit des Sachverhaltes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen Administrator zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen den Vorschriften des § 1 gewählt wurde, sind von Rechts wegen nichtig.

Can. 426 — Wer im Falle der Sedisvakanz vor der Bestellung eines Diözesanadministrators die Diözese leitet, hat die Gewalt, die das Recht dem Generalvikar zuerkennt.

Can. 427 — § 1. Der Diözesanadministrator ist an die Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind.

§ 2. Der Diözesanadministrator erlangt mit der Annahme der Wahl die Amtsgewalt, ohne daß die Bestätigung der Wahl durch irgend jemand erforderlich ist, unbeschadet der in can. 833, n. 4 genannten Verpflichtung.

Can. 428 — § 1. Während der Sedisvakanz darf nichts verändert werden.

§ 2. Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgend etwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte; vor allem ist es ihnen und zudem allen anderen verboten, selbst oder durch einen anderen irgendwelche Dokumente der Diözesankurie heimlich zu entfernen, zu vernichten oder etwas in ihnen zu verändern.

Can. 429 — Der Diözesanadministrator ist verpflichtet, in der Diözese zu residieren und gemäß can. 388 die Messe für das Volk zu applizieren.

Can. 430 — § 1. Das Amt des Diäzesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof.

§ 2. Die Amtsenthebung des Diözesanadministrators ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten; ein Amtsverzicht, der vielleicht von ihm selbst ausgesprochen wird, ist in amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen Kollegium vorzulegen, bedarf aber keiner Annahme; wenn der Diözesanadministrator des Amtes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat oder verstorben ist, muß ein anderer Diözesanadministrator gemäß can. 421 gewählt werden.

TITEL II
TEILKIRCHEN VERBÄNDE

KAPITEL I
KIRCHENPROVINZEN UND KIRCHENREGIONEN

Can. 431 — § 1. Um ein gemeinsames pastorales Vorgehen der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend den persönlichen und örtlichen Umständen zu fördern und um die Beziehungen der Diözesanbischöfe untereinander besser zu pflegen, sind benachbarte Teilkirchen zu Kirchenprovinzen mit genau umschriebenem Gebiet zu verbinden.

§ 2. Exemte Diözesen darf es künftig in der Regel nicht geben; daher müssen die einzelnen Diözesen und andere Teilkirchen, die im Gebiet einer Kirchenprovinz liegen, dieser Kirchenprovinz zugeschrieben werden.

§ 3. Es ist Sache ausschließlich der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischöfe, Kirchenprovinzen zu errichten, aufzuheben oder zu verändern.

Can. 432 — § 1. In der Kirchenprovinz besitzen Leitungsvollmacht nach Maßgabe des Rechts das Provinzialkonzil und der Metropolit.

§ 2. Die Kirchenprovinz besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.

Can. 433 — § 1. Wenn es zweckmäßig scheint, kann der Heilige Stuhl, zumal in Nationen mit besonders zahlreichen Teilkirchen, benachbarte Kirchen-Provinzen auf Vorschlag der Bischofskonferenz zu Kirchenregionen vereinigen.

§ 2. Die Kirchenregion kann zur juristischen Person erhoben werden.

Can. 434* — Der Konvent der Bischöfe einer Kirchenregion hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und das gemeinsame pastorale Handeln in der Region zu fördern; die in den Canones dieses Codex der Bischofskonferenz zugeteilten Vollmachten jedoch stehen diesem Konvent nicht zu, wenn ihm nicht einige Vollmachten ausdrücklich vom Heiligen Stuhl gewährt worden sind.

KAPITEL II
METROPOLITEN

Can. 435 — Der Kirchenprovinz steht der Metropolit vor, der Erzbischof der Diözese ist, die ihm anvertraut worden ist; dieses Amt ist mit einem vom Papst bestimmten oder anerkannten Bischofsstuhl verbunden.

Can. 436 — § 1. In den Suffragandiözesen obliegt es dem Metropoliten:

darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden, und eventuelle Mißbräuche dem Papst mitzuteilen;

eine kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein Suffraganbischof diese unterlassen hat, nachdem zuvor der Grund hierfür vom Apostolischen Stuhl anerkannt worden ist;

nach Maßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den Diözesanadministrator zu bestellen.

§ 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der Metropolit vom Apostolischen Stuhl mit besonderen Aufgaben und einer Vollmacht betraut werden, die im Partikularrecht zu umgrenzen sind.

§ 3. Keine andere Leitungsgewalt kommt den Metropoliten in den Suffragandiözesen zu; er kann aber in allen Kirchen und, wenn es sich um eine Kathedralkirche handelt, nach vorheriger Verständigung des Diözesanbischofs geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in der eigenen Diözese.

Can. 437 — § 1. Der Metropolit ist gehalten, innerhalb von drei Monaten nach dem Empfang der Bischofsweihe oder, falls er bereits geweiht ist, nach der kanonischen Amtsübertragung, persönlich oder durch einen Vertreter vom Papst das Pallium zu erbitten, das nämlich Zeichen jener Gewalt ist, mit weleher der Metropolit in Gemeinschaft mit der Römischen Kirche in der eigenen Provinz vom Recht ausgestattet wird.

§ 2. Der Metropolit darf das Pallium tragen gemäß den liturgischen Gesetzen in jeder Kirche der Kirchenprovinz, der er vorsteht, auf keinen Fall aber außerhalb derselben, nicht einmal mit Zustimmung des Diözesanbischofs.

§ 3. Wenn der Metropolit auf einen anderen Metropolitansitz versetzt wird, benötigt er ein neues Pallium.

Can. 438 — Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt, abgesehen von dem Ehrenvorrang, in der lateinischen Kirche keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht bei einigen aufgrund eines apostolischen Privilegs oder einer gebilligten Gewohnheit etwas anderes feststeht.

KAPITEL III
PARTIKULARKONZILIEN

Can. 439 — § 1. Ein Plenarkonzil, d.h. ein Konzil für alle Teilkirchen ein und derselben Bischofskonferenz, soll so oft abgehalten werden, wie es der Bischofskonferenz selbst notwendig oder nützlich scheint und der Apostolische Stuhl die Genehmigung erteilt.

§ 2. Die in § 1 festgelegte Norm gilt auch für ein Provinzialkonzil, das in einer Kirchenprovinz abzuhalten ist, deren Grenzen mit dem Gebiet der Nation zusammenfallen.

c440 Ein Provinzialkonzil der verschiedenen Teilkirchen ein und derselben Kirchenprovinz soll so oft abgehalten werden, wie es nach dem Urteil der Mehrheit der Diözesanbischöfe dieser Provinz angebracht scheint; zu beachten ist can. 439, § 2.

§ 2. Wenn der Metropolitansitz vakant ist, darf ein Provinzialkonzil nicht einberufen werden.

Can. 441 — Es ist Sache der Bischofskonferenz:

ein Plenarkonzil einzuberufen;

den Ort für die Abhaltung des Konzils innerhalb des Gebietes der Bischofskonferenz auszuwählen;

aus der Reihe der Diözesanbischöfe den Vorsitzenden des Plenarkonzils zu wählen, der vom Apostolischen Stuhl zu bestätigen ist;

die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer des plenarkonzils anzuordnen, es zu verlegen, zu vertagen und zu beenden.

Can. 442 — § 1. Dem Metropoliten steht es zu, mit Zustimmung der Mehrheit der Suffraganbischöfe:

ein Provinzialkonzil einzuberufen;

den Ort für die Abhaltung des Provinzialkonzils innerhalb des Gebietes der Provinz auszuwählen;

die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer des Provinzialkonzils anzuordnen, es zu verlegen, zu vertagen und zu beenden.

§ 2. Es ist Sache des Metropoliten, und wenn er rechtmäßig verhindert ist, des von den übrigen Suffraganbischöfen gewählten Suffraganbischofs, das Provinzialkonzil zu leiten.

Can. 443 — § 1. Zu den Partikularkonzilien sind einzuladen und auf ihnen haben entscheidendes Stimmrecht:

die Diözesanbischöfe;

die Bischofskoadjutoren und die Auxiliarbischöfe;

andere Titularbischöfe, die in dem Gebiet ein besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragenes Amt wahrnehmen.

§ 2. Zu den Partikularkonzilien können auch andere in dem Gebiet wohnende Titularbischöfe, selbst wenn sie im Ruhestand sind, eingeladen werden, auch diese haben entscheidendes Stimmrecht.

§ 3. Mit nur beratendem Stimmrecht sind zu den Partikularkonzilien einzuladen:

die Generalvikare und die Bischofsvikare aller Teilkirchen des Gebietes;

höhere Obere der Ordensinstitute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, deren Anzahl an Männern und Frauen von der Bischofskonferenz bzw. von den Bischöfen der Provinz festzulegen ist und die von allen höheren Oberen der Institute und der Gesellschaften, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden;

die Rektoren der kirchlichen und der katholischen Universitäten sowie die Dekane der theologischen und der kanonistischen Fakultäten, die ihren Sitz in dem Gebiet haben;

einige Rektoren von Priesterseminaren, deren Anzahl wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rektoren der in dem Gebiet befindlichen Seminare gewählt wurden.

§ 4. Zu den Partikularkonzilien können mit nur beratendem Stimmrecht auch Priester und andere Gläubige eingeladen werden, aber so, daß deren Anzahl die Hälfte der in den §§ 1 bis 3 Aufgeführten nicht übersteigt.

§ 5. Zu den Provinzialkonzilien sind außerdem die Kathedralkapitel sowie der Priesterrat und der Pastorairat jeder Teilkirche einzuladen, und zwar so, daß die einzelnen dieser Gremien je zwei kollegial bestellte Mitglieder entsenden; diese haben jedoch nur beratendes Stimmrecht.

§ 6. Zu den Partikularkonzilien können auch andere als Gäste eingeladen werden, wenn es nach dem Urteil der Bischofskonferenz hinsichtlich des Plenarkonzils bzw. des Metropoliten zusammen mit den Suffraganbischöfen hinsichtlich des Provinzialkonzils angebracht scheint.

Can. 444 — § 1. Alle, die zu Partikularkonzilien eingeladen werden, müssen an ihnen teilnehmen, wenn sie nicht aus gerechtem Grund verhindert sind; sie sind gehalten, darüber den Vorsitzenden des Konzils zu verständigen.

§ 2. Wer zu Partikularkonzilien eingeladen wird und auf ihnen entscheidendes Stimmrecht hat, kann, wenn er aus gerechtem Grund daran gehindert ist, einen Vertreter schicken; der Vertreter hat nur beratendes Stimmrecht.

Can. 445 — Das Partikularkonzil bemüht sich für sein Gebiet darum, daß für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge getroffen wird; es besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, so daß es, stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pastoralen Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einführung und Schutz der allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht scheint.

Can. 446 — Nach Beendigung eines Partikularkonzils hat der Vorsitzende dafür zu sorgen, daß alle Konzilsakten dem Apostolischen Stuhl übersandt werden; die vom Konzil beschlossenen Dekrete dürfen nicht eher promulgiert werden, bis sie vom Apostolischen Stuhl überprüft worden sind; Sache des Konzils selbst ist es, die Form der Promulgation der Dekrete sowie den Zeitpunkt festzulegen, von dem an die promulgierten Dekrete in Kraft treten sollen.

KAPITEL IV
BISCHOFSKONFERENZEN

Can. 447 — Die Bischofskonferenz, als ständige Einrichtung, ist der Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen gewährt, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des Apostolates, die den zeitlichen und örtlichen Umständen in geeigneter Weise angepaßt sind.

Can. 448 — § 1. In der Regel umfaßt die Bischofskonferenz die Vorsteher aller Teilkirchen ein und derselben Nation, und zwar nach Maßgabe des can. 450.

§ 2. Wenn aber nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls und nach Anhören der betroffenen Diözesanbischöfe die persönlichen oder sachlichen Um. stände es geraten sein lassen, kann eine Bischofskonferenz für ein Gebiet mit kleinerer oder größerer Ausdehnung errichtet werden, und zwar so, daß sie entweder nur die Bischöfe einiger in einem bestimmten Gebiet errichteter Teilkirchen oder die Vorsteher von Teilkirchen, die in verschiedenen Nationen bestehen, vereinigt; es ist Sache des Apostolischen Stuhls, für jede einzelne von ihnen besondere Normen zu erlassen.

Can. 449 — § 1. Es steht ausschließlich der höchsten Autorität der Kirche zu, nach Anhören der betroffenen Bischöfe, Bischofskonferenzen zu errichten, aufzulösen oder zu verändern.

§ 2. Die rechtmäßig errichtete Bischofskonferenz besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.

Can. 450 — § 1. Zur Bischofskonferenz gehören von Rechts wegen im Konferenzgebiet alle Diözesanbischöfe sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ebenso alle Bischofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere Aufgabe wahrnehmen; es können auch die Ordinarien eines anderen Ritus eingeladen werden, aber so, daß sie nur beratendes Stimmrecht haben, wenn die Statuten der Bischofskonferenz nichts anderes bestimmen.

§ 2. Die übrigen Titularbischöfe sowie der Gesandte des Papstes sind nicht Von Rechts wegen Mitglieder der Bischofskonferenz.

Can. 451 — Jede Bischofskonferenz hat eigene Statuten aufzustellen, die vom Apostolischen Stuhl zu überprüfen sind; in ihnen ist unter anderem die Abhaltung von Vollversammlungen zu regeln; vorzusehen sind darin ferner ein Ständiger Rat der Bischöfe, ein Generalsekretariat der Konferenz sowie auch andere Ämter und Kommissionen, die nach Meinung der Konferenz das anzustrebende Ziel wirksamer zu erreichen helfen.

Can. 452* — § 1. Jede Bischofskonferenz hat nach Maßgabe der Statuten ihren Vorsitzenden zu wählen und zu bestimmen, wer bei rechtmäßiger Verhinderung des Vorsitzenden das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden wahrzunehmen hat; ferner hat sie einen Generalsekretär zu bestellen.

§ 2. Der Vorsitzende der Konferenz, und im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, steht nicht nur den Vollversammlungen der Bischofskonferenz vor, sondern auch dem Ständigen Rat.

Can. 453 — Vollversammlungen der Bischofskonferenz sind nach Maßgabe der Statuten wenigstens einmal im Jahr abzuhalten und außerdem dann, wenn besondere Umstände es erfordern.

Can. 454 — § 1. Entscheidendes Stimmrecht auf den Vollversammlungen der Bischofskonferenz haben von Rechts wegen die Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die Bischofskoadjutoren.

§ 2. Die Auxiliarbischöfe sowie die übrigen Titularbischöfe, die der Bischofskonferenz angehören, haben entscheidendes oder beratendes Stimmrecht gemäß den Bestimmungen der Konferenzstatuten; es hat jedoch unberührt zu bleiben, daß nur die in § 1 Genannten entscheidendes Stimmrecht haben, wenn es um die Erstellung oder Änderung der Statuten geht.

Can. 455* — § 1. Die Bischofskonferenz kann nur in den Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen, in denen das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat.

§ 2. Die in § 1 genannten Dekrete müssen, um gültig in der Vollversammlung erlassen werden zu können, von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen jener Vorsteher, die mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz angehören, getragen werden; sie erhalten erst dann Rechtskraft, wenn sie nach Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl rechtmäßig promulgiert worden sind.

§ 3. Die Promulgationsweise und der Zeitpunkt, von dem an die Dekrete Rechtskraft erlangen, werden von der Bischofskonferenz selbst festgelegt.

§ 4. In den Fällen, in denen weder das allgemeine Recht noch eine besondere Anordnung des Apostolischen Stuhls der Bischofskonferenz die in § 1 genannte Vollmacht einräumt, bleibt die Zuständigkeit des einzelnen Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten, und weder die Konferenz noch ihr Vorsitzender kann im Namen aller Bischöfe handeln, wenn nicht alle Bischöfe einzeln ihre Zustimmung gegeben haben.

Can. 456 — Nach Abschluß einer Vollversammlung der Bischofskonferenz muß der Vorsitzende einen Bericht über die Verhandlungen der Konferenz sowie ihre Dekrete dem Apostolischen Stuhl übermitteln, damit sowohl die Verhandlungen zu dessen Kenntnis gelangen als auch etwaige Dekrete von diesem überprüft werden können.

Can. 457 — Es ist Aufgabe des Ständigen Rates, dafür zu sorgen, daß die in der Vollversammlung der Konferenz zu behandelnden Angelegenheiten vorbereitet werden und die in der Vollversammlung getroffenen Entscheidungen in der gebührenden Weise zur Ausführung gelangen; seine Sache ist es auch, andere Geschäfte durchzuführen, die ihm nach Maßgabe der Statuten zugewiesen werden.

Can. 458 — Es ist Aufgabe des Generalsekretariates:

den Bericht über die Verhandlungen und die Dekrete der Vollversammlung der Konferenz sowie über die Verhandlungen des Ständigen Rates der Bischöfe abzufassen und diese allen Mitgliedern der Konferenz zukommen zu lassen, und ebenso andere Akten zu erstellen, deren Abfassung ihm vom Vorsitzenden der Konferenz oder vom Ständigen Rat aufgetragen werden;

den benachbarten Bischofskonferenzen Akten und Dokumente mitzuteilen, deren Übersendung die Vollversammlung der Konferenz oder der Ständige Rat der Bischöfe beschließt.

Can. 459 — § 1. Die Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen, vor allem den benachbarten, sollen gepflegt werden, um das höhere Wohl zu fördern und zu schützen.

§ 2. Wenn die Konferenzen aber Unternehmungen oder Pläne internationalen Charakters vorhaben, muß der Apostolische Stuhl gehört werden.

Can. 490 — § 1. Nur der Bischof darf den Schlüssel zum Geheimarchiv haben.

§ 2. Während der Sedisvakanz darf das Geheimarchiv bzw. der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom Diözesanadministrator selbst geöffnet werden.

§ 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.

Can. 491 - § 1. Der Diözesanbischof hat dafür zu sorgen, daß die Akten und Dokumente auch der Archive der Kathedral-, Kollegiat- und Pfarrkirchen Sowie der anderen in seinem Gebiet befindlichen Kirchen sorgfältig aufbewahrt werden und daß Inventarverzeichnisse bzw. Kataloge in zweifacher Ausfertigung abgefaßt werden, von denen ein Exemplar im eigenen Archiv und das andere Exemplar im Diözesanarchiv aufzubewahren sind.

§ 2. Der Diözesanbischof hat auch dafür zu sorgen, daß in seiner Diözese ein historisches Archiv eingerichtet wird und daß Dokumente, die historische Bedeutung haben, in ihm sorgfältig aufbewahrt und systematisch geordnet werden.

§ 3. Für die Einsichtnahme und Herausgabe der in §§ 1 und 2 genannten Akten und Dokumente sind die vom Diözesanbischof erlassenen Normen zu beachten.

Artikel 3

VERMÖCENSVERWALTUNGSRAT UND OKONOM

Can. 492 — § 1. In jeder Diözese ist ein Vermögensverwaltungsrat einzusetzen, dem der Diözesanbischof selbst oder sein Beauftragter vorsitzt, und der aus wenigstens drei vom Bischof ernannten Gläubigen besteht, die in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht wirklich erfahren sind und sich durch Integrität auszeichnen.

§ 2. Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates sind für fünf Jahre zu ernennen; nach Ablauf dieser Zeit können sie aber jeweils für weitere fünf Jahre berufen werden.

§ 3. Vom Vermögensverwaltungsrat ausgeschlossen sind Personen, die mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind.

Can. 493 — Außer den Aufgaben, die ihm in Buch V Kirchen vermögen übertragen sind, hat der Vermögensverwaltungsrat jährlich nach den Weisungen des Diözesanbischofs einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der Diözese vorgesehen sind; nach Jahresablauf hat er die Haushaltsrechnung über Einnahmen und Ausgaben zu billigen.

Can. 494 — § 1. In jeder Diözese hat der Bischof nach Anhörung des Konsultorenkoflegiums und des Vermögensverwaltungsrates einen Ökonom zu ernennen, der in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren ist und sich besonders durch Rechtschaffenheit auszeichnet.

§ 2. Der Ökonom ist für fünf Jahre zu ernennen und kann nach Ablauf dieser Zeit auf jeweils weitere fünf Jahre ernannt werden; während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Bischof zu würdigen hat, nach Anhören des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates abgesetzt werden.

§ 3. Aufgabe des Ökonomen ist es, gemäß dem vom Vermögensverwaltungsrat festgelegten Haushaltsplan das Diözesanvermögen unter der Autorität des Bischofs zu verwalten und aus den festgesetzten Einnahmen der Diözese die Ausgaben zu tätigen, die der Bischof oder andere von ihm dazu Beauftragte rechtmäßig angeordnet haben.

§ 4. Am Ende des Jahres muß der Ökonom dem Vermögensverwaltungsrat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen.

KAPITEL III
PRIESTERRAT UND KONSULTORENKOLLEGIUM

Can. 495 — § 1. In jeder Diözese ist ein Priesterrat einzurichten, das ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist; seine Aufgabe besteht darin, den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern.

§ 2. In den Apostolischen Vikariaten und Präfekturen hat der Vikar bzw. der Präfekt einen Rat zu bilden aus wenigstens drei Missionspriestern, deren Urteil er in den wichtigeren Angelegenheiten, gegebenenfalls brieflich, einzuholen hat.

Can. 496 — Der Priesterrat muß eigene, vom Diözesanbischof genehmigte Statuten haben, unter Berücksichtigung der von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.

Can. 497 — Was die Berufung der Mitglieder des Priesterrates betrifft, gilt folgendes:

etwa die Hälfte ist frei von den Priestern selbst zu wählen, nach Maßgabe der folgenden Canones und der Statuten;

einige Priester müssen nach Maßgabe der Statuten geborene Mitglieder sein, die also mit Rücksicht auf das ihnen anvertraute Amt zum Priesterrat gehören;

es ist dem Diözesanbischof unbenommen, einige Mitglieder frei zu ernennen.

Can. 498 — § 1. Aktives und passives Wahlrecht für die Bildung des Priesterrates haben:

alle Weltpriester, die in der Diözese inkardiniert sind;

Weltpriester, die nicht in der Diözese inkardiniert sind, sowie Priester eines ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die sich in der Diözese aufhalten und zu deren Wohl irgendeine Aufgabe wahrnehmen.

§ 2. Wenn die Statuten dies vorsehen, kann das Wahlrecht auch anderen Priestern zuerkannt werden, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Diözese haben.

Can. 499 — Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Priesterrates ist in den Statuten festzulegen, und zwar so, daß, wenn irgend möglich, die Priester des Presbyteriums repräsentiert werden, vor allem hinsichtlich der verschiedenen Dienste und der verschiedenen Regionen der Diözese.

Can. 500 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, den Priesterrat einzuberufen, ihm vorzustehen, die in ihm zu behandelnden Beratungsgegenstände festzulegen bzw. von Mitgliedern vorgeschlagene Beratungsgegenstände zuzulassen.

§ 2. Der Priesterrat hat nur beratendes Stimmrecht; der Diözesanbischof hat ihn bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung anzuhören, benötigt seine Zustimmung aber nur in den im Recht ausdrücklich genannten Fällen.

§ 3. Der Priesterrat kann niemals ohne den Diözesanbischof handeln, dem es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe der gemäß § 2 gefaßten Beschlüsse zu sorgen.

Can. 501 — § 1. Die Mitglieder des Priesterrates sind für eine in den Statuten festgelegte Zeit zu berufen, jedoch so, daß entweder der ganze Priesterrat oder ein Teil von ihm innerhalb von fünf Jahren erneuert wird.

§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Priesterrat auf zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom Konsultorenkollegium wahrgenommen; innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muß der Bischof den Priesterrat neu bilden.

§ 3. Wenn der Priesterrat die ihm zum Wohl der Diözese übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise mißbraucht, kann der Diözesanbischof ihn nach Rücksprache mit dem Metropoliten oder, wenn es sich um den Metropolitansitz selbst handelt, mit dem dienstältesten Suffraganbischof auflösen, muß ihn aber innerhalb eines Jahres neu bilden.

Can. 502* — § 1. Aus den Mitgliedern des Priesterrates werden vom Diözesanbischof einige Priester frei ernannt, und zwar nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf, die für fünf Jahre das Konsultorenkollegium bilden, dem die im Recht festgelegten Aufgaben zukommen; nach Ablauf von fünf Jahren nimmt es seine Aufgaben so lange wahr, bis ein neues Kollegium eingesetzt wird.

§ 2. Der Diözesanbischof steht dem Konsultorenkollegium vor, bei Behinderung oder Vakanz des bischöflichen Stuhls jedoch derjenige, der zwischenzeitlich die Stelle des Bischofs einnimmt, oder, falls noch niemand ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester des Konsultorenkollegiums.

§ 3. Die Bischofskonferenz kann beschließen, daß die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem Kathedralkapitel übertragen werden.

§ 4. In Apostolischen Vikariaten und Präfekturen kommen die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem in can. 495, § 2 genannten Missionsrat zu, falls im Recht nichts anderes vorgesehen ist.

KAPITEL IV
KANONIKERKAPITEL

Can. 503 — Das Kanonikerkapitel, sei es das Kathedral- oder das Kollegiatkapitel, ist eine Gemeinschaft von Priestern, deren Aufgabe es ist, die feierlicheren Gottesdienste in der Kathedral- bzw. Kollegiatkirche durchzuführen; Sache des Kathedralkapitels ist es außerdem, jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm im Recht oder vom Diözesanbischof übertragen werden.

Can. 504 — Errichtung, Änderung oder Aufhebung eines Kathedralkapitels sind dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

Can. 505 — Ein jedes Kapitel, gleich ob Kathedral- oder Kollegiatkapitel, muß eigene Statuten haben, die durch einen rechtmäßigen Akt vom Kapitel beschlossen und vom Diözesanbischof gebilligt worden sind; diese Statuten können ohne Genehmigung desselben Diözesanbischofs nicht geändert oder aufgehoben werden.

Can. 506 — § 1. Die Statuten des Kapitels haben, unbeschadet der Stiftungsbestimmungen, die Verfassung des Kapitels selbst und die Zahl der Kanoniker festzulegen; sie haben zu bestimmen, was von dem Kapitel und was von jedem einzelnen Kanoniker zum Gottesdienst und zum Vollzug weiterer Dienste durchzuführen ist; sie haben jene Sitzungen zu bestimmen, in denen Angelegenheiten des Kapitels behandelt werden, und, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Rechtes, die Bedingungen festzulegen, die zur Gültigkeit und Erlaubtheit von Rechtsgeschäften erforderlich sind.

§ 2. In den Statuten sind auch die regelmäßigen und die anläßlich der Verrichtung eines Dienstes zu erbringenden Einkünfte festzulegen sowie, unter Beachtung der vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen, die Insignien der Kanoniker.

Can. 507 — § 1. Unter den Kanonikern ist einer vorzusehen, der dem Kapitel vorsteht; nach Maßgabe der Statuten sind auch andere Ämter einzurichten, unter Berücksichtigung auch des in der Region herrschenden Brauches.

§ 2. Klerikern, die nicht zum Kapitel gehören, können andere Aufgaben anvertraut werden, durch die sie nach Maßgabe der Statuten den Kanonikern zu helfen haben.

Can. 508 - § 1. Der Bußkanoniker ebenso der Kathedral- wie einer Kollegiatkirche hat kraft seines Amtes die ordentliche Befugnis, die er aber anderen nicht delegieren kann, im sakramentalen Bereich von Beugestrafen loszusprechen, die nicht festgestellte Tatstrafen und nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind; diese Befugnis bezieht sich innerhalb der Diözese auch auf Diözesanfremde und auf Diözesane auch außerhalb des Gebietes der Diözese.

Can. 509 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, nicht aber des Diözesanadministrators, nach Anhörung des Kapitels alle und jedwede Kanonikate zu übertragen, und zwar ebenso in der Kathedral- wie in einer Kollegiatkirche, wobei jedes gegenteilige Privileg aufgehoben ist; es steht dem Diözesanbischof zu, den vom Kapitel selbst gewählten Vorsitzenden des Kapitels zu bestätigen.

§ 2. Der Diözesanbischof darf Kanonikate nur Priestern übertragen, die sich durch Rechtgläubigkeit und einen unbescholtenen Lebenswandel auszeichnen und ihren Dienst in lobenswerter Weise ausgeübt haben.

Can. 510 — § 1. Mit einem Kanonikerkapitel dürfen künftig Pfarreien nicht mehr vereinigt werden; wo mit einem Kapitel vereinigte Pfarreien bestehen, sind sie durch den Diözesanbischof vom Kapitel zu trennen.

§ 2. In einer Kirche, die zugleich Pfarr- und Kapitelkirche ist, ist ein Pfarrer zu bestellen, ob er nun aus den Reihen der Kapitulare ausgewählt wird oder nicht; dieser Pfarrer ist an alle Pflichten gebunden und besitzt alle Rechte und Befugnisse, die nach Maßgabe des Rechts dem Pfarrer eigen sind.

§ 3. Es ist Sache des Diözesanbischofs, genaue Anordnungen zu erlassen, in denen die seelsorglichen Pflichten des Pfarrers und die dem Kapitel eigenen Aufgaben hinreichend in Einklang gebracht werden, wobei dafür zu sorgen ist, daß der Pfarrer den Kapitularen nicht zum Hindernis wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und daß umgekehrt das Kapitel der Wahrnehmung der pfarrlichen Aufgaben nicht im Wege steht; im Konfliktfall hat der Diözesanbischof zu entscheiden, der vor allem darauf bedacht sein muß, daß den seelsorglichen Erfordernissen der Gläubigen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.

§ 4. Die einer Kirche, die zugleich Pfarr- und Kapitelkirche ist, gemachten Spenden werden, sofern nichts anderes feststeht, als der Pfarrei gegeben vermutet.

KAPITEL V
PASTORALRAT

Can. 511 — In jeder Diözese ist, sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat zu bilden, dessen Aufgabe es ist, unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen.

Can. 512 - § 1. Der Pastoralrat besteht aus Gläubigen, die in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, sowohl aus Klerikern als auch aus Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens wie vor allem aus Laien; sie werden nach der vom Diözesanbischof festgelegten Art und Weise bestimmt.

§ 2. Die Gläubigen, die für den Pastoralrat bestellt werden, sind so auszuwählen, daß sich in ihnen der ganze Teil des Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, wirklich widerspiegelt; dabei sind die verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am Apostolat haben, zu berücksichtigen.

§ 3. In den Pastoralrat dürfen nur Gläubige berufen werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen.

Can. 513 — § 1. Der Pastoralrat wird auf Zeit gebildet, gemäß den Vorschriften der Statuten, die vom Bischof gegeben werden.

§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Pastoralrat auf zu bestehen.

Can. 514 § 1. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht; allein dem Diözesanbischof steht es zu, ihn je nach den Erfordernissen des Apostolates einzuberufen und den Vorsitz zu führen; er ist auch allein für die Veröffentlichung der im Rat behandelten Angelegenheiten zuständig.

§ 2. Der Pastoralrat ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.

KAPITEL VI
PFARREIEN, PFARRER UND PFARRVIKARE

Can. 515 — § 1. Die Pfarrei ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird.

§ 2. Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs, der keine Pfarreien errichten oder aufheben oder nennenswert verändern darf, ohne den Priesterrat gehört zu haben.

§ 3. Die rechtmäßig errichtete Pfarrei besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.

Can. 516 — § 1. Wenn das Recht nichts anderes vorsieht, wird der Pfarrei die Quasipfarrei gleichgestellt, die eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen in einer Teilkirche ist und einem Priester als eigenem Hirten anvertraut wird, die aber wegen besonderer Umstände noch nicht als Pfarrei errichtet ist.

§ 2. Wenn irgendwelche Gemeinschaften nicht als Pfarrei oder Quasipfarrei errichtet werden können, hat der Diözesanbischof für deren Seelsorge auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.

Can. 517 — § 1. Wo die Umstände es erfordern, kann die Seelsorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern solidarisch übertragen werden, jedoch mit der Maßgabe, daß einer von ihnen Leiter des seelsorglichen Wirkens sein muß, der nämlich die Zusammenarbeit zu leiten und dem Bischof gegenüber zu verantworten hat.

§ 2. Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet.

Can. 518 — Die Pfarrei hat in aller Regel territorial abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes zu umfassen; wo es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten, die nach Ritus, Sprache oder Nationalität der Gläubigen eines Gebietes oder auch unter einem anderen Gesichtspunkt bestimmt werden.

Can. 519 — Der Pfarrer ist der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei; er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Christi er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben, wobei auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen.

Can. 520 — § 1. Eine juristische Person kann nicht Pfarrer sein; wohl aber kann der Diözesanbischof, nicht hingegen der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des zuständigen Oberen einem klerikalen Ordensinstitut oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens eine Pfarrei übertragen, auch indem er sie an der Kirche des Instituts bzw. der Gesellschaft errichtet, aber mit der Maßgabe, daß einer der Priester Pfarrer oder, falls die Seelsorge mehreren solidarisch übertragen wird, Leiter der Pfarrei im Sinne des can. 517, § 1 sein muß.

§ 2. Die in § 1 genannte Übertragung einer Pfarrei kann auf Dauer geschehen oder für eine bestimmte festgelegte Zeit; in beiden Fällen ist hierüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und dem zuständigen Oberen des Instituts bzw. der Gesellschaft zu treffen, in der unter anderem ausdrücklich und genau bestimmt wird, welche Aufgabe zu übernehmen ist, welche Personen hierfür gestellt werden und wie die vermögensrechtlichen Fragen geordnet sind.

Can. 521 — § 1. Damit jemand gültig zum Pfarrer bestellt werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben.

§ 2. Er muß sich außerdem durch Rechtgläubigkeit und Rechtschaffenheit auszeichnen, er muß durchdrungen sein von Seeleneifer sowie von anderen Tugenden und zudem die Eigenschaften besitzen, die für die Seelsorge in der in Frage kommenden Pfarrei nach dem allgemeinen und dem partikularen Recht gefordert werden.

§ 3. Damit jemandem ein Pfarramt übertragen werden kann, muß seine Eignung auf eine vom Diözesanbischof festgelegte Weise, auch durch ein Examen, sicher feststehen.

Can. 522 - Der Pfarrer muß Beständigkeit im Amt besitzen und ist deshalb auf unbegrenzte Zeit zu ernennen; der Diözesanbischof kann ihn nur dann für eine bestimmte Zeit ernennen, wenn dies durch ein Dekret der Bischofskonferenz zugelassen worden ist.

Can. 523 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 1 ist der Diözesanbischof für die Besetzung eines Pfarramtes zuständig, und zwar durch freie Übertragung, falls nicht jemand ein Vorschlags- oder Wahlrecht hat.

Can. 524 — Eine freigewordene Pfarrei hat der Diözesanbischof dem zu übertragen, den er nach Abwägung aller Umstände für geeignet hält, den pfarrlichen Dienst in ihr erfüllen zu können, und zwar ohne Ansehen der Person; um sich ein Urteil über die Eignung zu bilden, hat er den Dechanten zu hören und geeignete Nachforschungen anzustellen; gegebenenfalls kann er auch bestimmte Priester und Laien anhören.

Can. 525 — Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen Stuhls obliegt dem Diözesanadministrator oder einem anderen, der die Diözese zwischenzeitlich leitet:

die Einsetzung bzw. Bestätigung den Priestern zu gewähren, die rechtmäßig für eine Pfarrei vorgeschlagen oder gewählt worden sind;

Pfarrer zu ernennen, wenn der bischöfliche Stuhl länger als ein Jahr vakant bzw. behindert ist.

Can. 526 — § 1. Der Pfarrer soll nur für eine Pfarrei die pfarrliche Sorge haben; wegen Priestermangels oder anderer Umstände aber kann die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien demselben Pfarrer anvertraut werden.

§ 2. In ein und derselben Pfarrei darf nur einer Pfarrer oder Leiter gemäß can. 517, § 1 sein; jede gegenteilige Gewohnheit wird verworfen und jedes gegenteilige Privileg widerrufen.

Can. 527 — § 1. Wer zur Wahrnehmung der Seelsorge einer Pfarrei berufen worden ist, hat dieses Amt inne und muß es ausüben vom Zeitpunkt der Besitzergreifung an.

§ 2. Der Ortsordinarius oder ein von ihm delegierter Priester führt den Pfarrer in den Amtsbesitz unter Wahrung der Form ein, die in einem Partikulargesetz oder in einer rechtmäßigen Gewohnheit vorgesehen ist; bei Vorliegen eines gerechten Grundes jedoch kann der Ordinarius von dieser Form befreien; in diesem Fall tritt an die Stelle der Besitzergreifung die der Pfarrei mitgeteilte Dispens.

§ 3. Der Ortsordinarius legt die Zeit fest, in der die Besitzergreifung erfolgen muß; verstreicht die Zeit ungenutzt, ohne daß ein rechtmäßiges Hindernis vorgelegen hat, kann er die Pfarrei für vakant erklären.

Can. 528 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß denen, die sich in der Pfarrei aufhalten, das Wort Gottes unverfälscht verkündigt wird; er hat deshalb dafür zu sorgen, daß die Laien in den Glaubenswahrheiten unterrichtet werden, besonders durch die Homilie an den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und durch die katechetische Unterweisung; er hat die Werke zu unterstützen, die den Geist des Evangeliums fördern, auch in bezug auf die soziale Gerechtigkeit; seine besondere Sorge hat der katholischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu gelten; er hat sich mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen, darum zu bemühen, daß die Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, die religiös abständig geworden sind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennen.

§ 2. Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, daß die heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine ehrfürchtige Feier der Sakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum, daß sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, daß sie auch in den Familien zur Verrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewußt und tätig an der heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Autorität des Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überwachen muß, damit sich kein Mißbrauch einschleicht.

Can. 529 — § 1. Um die Hirtenaufgabe sorgfältig wahrzunehmen, hat der Pfarrer darum bemüht zu sein, die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu kennen; deshalb soll er die Familien besuchen, an den Sorgen, den Ängsten und vor allem an der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen und sie im Herrn stärken, und wenn sie es in irgendwelchen Dingen fehlen lassen, soll er sie in kluger Weise wieder auf den rechten Weg bringen; mit hingebungsvoller Liebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur Seite stehen, indem er sie sorgsam durch die Sakramente stärkt und ihre Seelen Gott anempfiehlt; er soll sich mit besonderer Aufmerksamkeit den Armen, Bedrängten, Einsamen, den aus ihrer Heimat Verbannten und ebenso denen zuwenden, die in besondere Schwierigkeiten geraten sind; auch soll er seine Aufgabe darin sehen, die Ehegatten und Eltern bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu stützen und die Vertiefung eines christlichen Lebens in der Familie zu fördern.

§ 2. Der Pfarrer hat den eigenen Anteil der Laien an der Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern und ihre Vereine, die für die Ziele der Religion eintreten, zu unterstützen. Er hat mit dem eigenen Bischof und mit dem Presbyterium der Diözese zusammenzuarbeiten und sich auch darum zu bemühen, daß die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen, sich in gleicher Weise als Glieder sowohl der Diözese wie der Gesamtkirche fühlen und an Werken zur Förderung dieser Gemeinschaft teilhaben oder sie mittragen.

Can. 530 — Dem Pfarrer in besonderer Weise aufgetragene Amtshandlungen sind folgende:

die Spendung der Taufe;

die Spendung des Sakramentes der Firmung an jene, die sich in Todesgefahr befinden, nach Maßgabe des can. 883, n. 3;

die Spendung der Wegzehrung sowie der Krankensalbung, unbeschadet der Vorschrift des can. 1003, §§ 2 und 3, und die Erteilung des Apostolischen Segens;

die Assistenz bei der Eheschließung und die Erteilung des Brautsegens;

die Vornahme von Begräbnissen;

die Segnung des Taufwassers zur österlichen Zeit, die Leitung von Prozessionen außerhalb der Kirche und die feierlichen Segnungen außerhalb der Kirche;

die feierliche Zelebration der Eucharistie an den Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen.

Can. 531 — Wenn auch ein anderer irgendeine pfarrliche Aufgabe ausgeübt hat, hat er die Gaben, die er bei dieser Gelegenheit von den Gläubigen erhält, dem pfarrlichen Vermögen zuzuführen, wenn nicht hinsichtlich der freiwilligen Gaben der gegenteilige Wille des Gebers feststeht; dem Diözesanbischof obliegt es, nach Anhören des Priesterrates Vorschriften zu erlassen, durch die Vorsorge getroffen wird für die Verwendung dieser Gaben und auch für die Vergütung der Kleriker, die eine derartige Aufgabe erfüllen.

Can. 532 — Bei allen Rechtsgeschäften vertritt der Pfarrer die Pfarrei, und zwar nach Maßgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen, daß das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe der cann. 1281—1288 verwaltet wird.

Can. 533 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben; wenn aber in Einzelfällen ein gerechter Grund vorliegt, kann der Ortsordinarius gestatten, daß er anderswo, namentlich in einem Haus mit mehreren Priestern gemeinsam wohnt, sofern für die Durchführung der pfarrlichen Aufgaben ordnungsgemäß und in geeigneter Weise vorgesorgt ist.

§ 2. Wenn nicht ein schwerwiegender Grund dagegensteht, kann der Pfarrer der Ferien wegen von der Pfarrei abwesend sein, jedoch höchstens einen Monat im Jahr, im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung; auf die Ferienzeit werden die Tage nicht angerechnet, die sich der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; wenn der Pfarrer aber länger als eine Woche von der Pfarrei abwesend ist, muß er den Ortsordinarius hiervon in Kenntnis setzen.

§ 3. Der Diözesanbischof hat Normen zu erlassen, in denen Vorsorge getroffen wird, daß bei fortdauernder Abwesenheit eines Pfarrers der Dienst in der Pfarrei durch einen mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Priester wahrgenommen wird.

Can. 534 — § 1. Der Pfarrer ist, nachdem er von der Pfarrei Besitz ergriffen hat, verpflichtet, an allen Sonntagen und in seiner Diözese gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk zu applizieren; ist er an dieser Zelebration rechtmäßig verhindert, so hat er an denselben Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.

§ 2. Ein Pfarrer, der die Seelsorge für mehrere Pfarreien hat, ist an den in § 1 genannten Tagen zur Applikation nur einer Messe für das ihm insgesamt anvertraute Volk verpflichtet.

§ 3. Ein Pfarrer, welcher der in den §§ 1 und 2 genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat so bald wie möglich für das Volk so viele Messen zu applizieren, wie er unterlassen hat.

Can. 535 — § 1. In jeder Pfarrei müssen die pfarrlichen Bücher vorhanden sein, nämlich Taufbuch, Ehebuch, Totenbuch und andere Bücher gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz oder des Diözesanbischofs; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß diese Bücher ordentlich geführt und sorgfältig aufbewahrt werden.

§ 2. In das Taufbuch sind auch einzutragen die Firmung und alles, was den kanonischen Personenstand der Gläubigen betrifft in bezug auf die Ehe, unbeschadet jedoch der Vorschrift des can. 1133, in bezug auf die Adoption, desgleichen in bezug auf den Empfang der heiligen Weihe, in bezug auf das in einem Ordensinstitut abgelegte ewige Gelübde und hinsichtlich eines Rituswechsels; diese Eintragungen sind in einer Urkunde über den Taufempfang immer zu erwähnen.

§ 3. Jede Pfarrei muß ein eigenes Siegel haben; die Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt werden, sowie alle Akten, die rechtliche Bedeutung haben können, sind vom Pfarrer selbst oder von seinem Beauftragten zu unterschreiben und mit dem pfarrlichen Siegel zu bekräftigen.

§ 4. In jeder Pfarrei muß eine Urkundensammlung, d. h. ein Archiv vorhanden sein, in dem die pfarrlichen Bücher aufzubewahren sind zusammen mit den Briefen der Bischöfe und anderen Dokumenten, die notwendiger- oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind; dies alles ist vom Diözesanbischof oder seinem Beauftragten bei der Visitation oder zu einem anderen geeigneten Zeitpunkt einzusehen; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß die Dokumente nicht in die Hände Unbefugter gelangen.

§ 5. Die älteren pfarrlichen Bücher sind ebenfalls sorgfältig gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzubewahren.

Can. 536 — § 1. Wenn es dem Diözesanbischof nach Anhörung des Priesterrates zweckmäßig scheint, ist in jeder Pfarrei ein Pastoralrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Gläubige zusammen mit denen, die kraft ihres Amtes an der pfarrlichen Seelsorge Anteil haben, zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen.

§ 2. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht und wird durch die vom Diözesanbischof festgesetzten Normen geregelt.

Can. 537 — In jeder Pfarrei muß ein Vermögensverwaltungsrat bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom Diözesanbischof erlassenen Normen unterliegt; in ihm sollen nach den genannten Normen ausgewählte Gläubige dem Pfarrer, unbeschadet der Vorschrift des can. 532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.

Can. 538 - § 1. Der Pfarrer scheidet aus dem Amt durch eine vom Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts vorgenommene Amtsenthebung oder Versetzung, durch einen aus gerechtem Grund vom Pfarrer selbst erklärten und, damit er gültig wird, vom Bischof angenommenen Amtsverzicht sowie durch Ablauf der Zeit, wenn er gemäß den in can. 522 genannten Vorschriften des Partikularrechts für eine bestimmte Zeit ernannt worden ist.

§ 2. Ein Pfarrer, der Mitglied eines Ordensinstituts ist oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert ist, wird nach Maßgabe des can. 682, § 2 seines Amtes enthoben.

§ 3. Ein Pfarrer, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, dem Diözesanbischof den Amtsverzicht zu erklären, über dessen Annahme oder Verschiebung dieser nach Abwägen aller persönlichen und örtlichen Umstände zu entscheiden hat; für einen angemessenen Lebensunterhalt und für eine Wohnung des Verzichtenden ist vom Diözesanbischof Vorsorge zu treffen, und zwar unter Beachtung der von der Bischofskonferenz erlassenen Bestimmungen.

KAPITEL VII

DECHANTEN

Can. 553 — § 1. Der Dechant, der auch Dekan oder Erzpriester oder anders genannt wird, ist ein Priester, der einem Dekanat vorsteht.

§ 2. Wenn im Partikularrecht nichts anderes vorgesehen ist, wird der Dechant vom Diözesanbischof ernannt, wobei dieser nach eigenem klugen Ermessen die Priester anhört, die in dem betreffenden Dekanat ein Amt ausüben.

Can. 554 — § 1. Für das Amt des Dechanten, das nicht mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten Pfarrei verbunden ist, hat der Bischof einen Priester auszuwählen, den er nach Abwägen der örtlichen und zeitlichen Umstände für geeignet hält.

§ 2. Der Dechant ist für eine bestimmte Zeit, die durch das Partikularrecht festgelegt ist, zu ernennen.

§ 3. Der Diözesanbischof kann den Dechanten bei Vorliegen eines gerechten Grundes nach eigenem klugen Ermessen frei seines Amtes entheben.

Can. 555 — § 1. Der Dechant hat außer den Befugnissen, die ihm durch das Partikularrecht rechtmäßig übertragen sind, die Pflicht und das Recht:

die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren;

dafür zu sorgen, daß die Kleriker seines Bezirkes ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen;

dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen gemäß den Vorschriften der heiligen Liturgie gefeiert werden, daß Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, vor allem bei der Feier der Eucharistie und der Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes, sorgfältig gewahrt werden, daß die pfarrlichen Bücher richtig geführt und ordnungsgemäß aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt verwaltet wird; schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht gepflegt wird.

§ 2. In dem ihm anvertrauten Dekanat hat der Dechant:

sich darum zu bemühen, daß die Kleriker gemäß den Vorschriften des Partikularrechts zu den festgesetzten Zeiten an Vorlesungen, theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen nach Maßgabe des can. 279, § 2 teilnehmen;

dafür zu sorgen, daß den Priestern seines Bezirkes geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso hat er besonders um jene besorgt zu sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen bedrängt werden.

§ 3. Der Dechant hat dafür zu sorgen, daß die Pfarrer seines Bezirkes, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, nicht der geistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die verstorbenen ein würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu sorgen, daß im Falle von Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden.

§ 4. Der Dechant ist verpflichtet, gemäß der vom Diözesanbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien seines Bezirkes zu visitieren.

Can. 579 — Die Diözesanbischöfe können in ihrem Gebiet durch förmliches Dekret Institute des geweihten Lebens errichten, jedoch nur nach Beratung mit dem Apostolischen Stuhl.

Can. 605. - Neue Formen geweihten Lebens anzuerkennen ist ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Die Diözesanbischöfe aber sollen sich angelegen sein lassen, der Kirche vom Heiligen Geist anvertraute neue Gaben des geweihten Lebens zu erkennen; sie sollen deren Förderern behilflich sein, ihre Vorhaben auf möglichst gute Weise zum Ausdruck zu bringen und durch geeignete Satzungen, vorzugsweise unter Verwendung der in diesem Teil enthaltenen allgemeinen Normen abzusichern.

Can. 630 — § 1. Die Oberen haben den Mitgliedern die gebührende Freiheit zu lassen in bezug auf das Bußsakrament und die geistliche Führung, jedoch unter Wahrung der Ordnung des Instituts.

§ 2. Die Oberen haben nach Vorschrift des Eigenrechts dafür zu sorgen, daß ihren Mitgliedern geeignete Beichtvater zur Verfügung stehen, bei denen sie häufig beichten können

§ 3. In Nonnenklöstern, in Ausbildungshäusern und in größeren Laienkommunitäten haben nach Beratung mit der Kommunität vorn Ortsordinarius genehmigte ordentliche Beichtväter zur Verfügung zu stehen, ohne daß jedoch die Verpflichtung besteht, sich an diese zu wenden.

§ 4. Die Oberen dürfen die Beichte Untergebener nicht hören, außer Mitglieder bitten von sich aus darum.

§ 5. Die Mitglieder sollen sich vertrauensvoll an ihre Oberen wenden, denen sie sich frei und von sich aus eröffnen können. Den Oberen ist es aber untersagt, sie auf irgendeine Weise anzuhalten, ihnen das Gewissen zu eröffnen.

Can. 682 — § 1. Soll in der Diözese einem Ordensangehörigen ein Kirchenamt übertragen werden, so wird der Ordensangehörige auf Vorschlag oder wenigstens mit Zustimmung des zuständigen Oberen vom Diözesanbischof ernannt.

§ 2. Der Ordensangehörige kann des ihm übertragenen Amtes frei enthoben werden, und zwar auf Weisung sowohl der Autorität, die das Amt übertragen hat, nachdem der Ordensobere in Kenntnis gesetzt worden ist, als auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende Autorität in Kenntnis gesetzt wurde; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich.

Can. 757 — Es ist eigene Aufgabe der Priester, die ja Mitarbeiter der Bischöfe sind, das Evangelium Gottes zu verkündigen; vor allem sind dazu verpflichtet, im Hinblick auf das ihnen anvertraute Volk, die Pfarrer und andere, denen Seelsorge übertragen ist; Aufgabe auch der Diakone ist es, im Dienst am Wort dem Gottesvolk in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium zu dienen.

Can. 767* — § 1. Unter den Formen der Predigt ragt die Homilie hervor, die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem Diakon vorbehalten wird; in ihr sind das Kirchenjahr hindurch aus dem heiligen Text die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben darzulegen.

§ 2. An Sonntagen und gebotenen Feiertagen ist in allen Messen, die unter Beteiligung des Volkes gefeiert werden, eine Homilie zu halten; sie darf nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen.

§ 3. Es wird sehr empfohlen, daß bei ausreichender Beteiligung des Volkes eine Homilie auch in Messen während der Woche gehalten wird, besonders in der Adventszeit und österlichen Bußzeit oder wegen eines Festes oder eines traurigen Anlasses.

§ 4. Der Pfarrer oder der Kirchenrektor hat dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften gewissenhaft eingehalten werden.

Can. 804 - § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen.

§ 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.

BUCH IV
HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE

Can. 834 — § 1. Den Heiligungsdienst erfüllt die Kirche in besonderer Weise durch die heilige Liturgie, die als Ausübung des priesterlichen Dienstes Jesu Christi zu betrachten ist; darin wird die Heiligung der Menschen durch sinnenhafte Zeichen bezeichnet und in der diesen je eigenen Weise bewirkt sowie von dem mystischen Leib Jesu Christi, von Haupt und Gliedern, der unverbrüchliche amtliche Gottesdienst vollzogen.

§ 2. Solch ein Gottesdienst ist dann gegeben, wenn er im Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind.

Can.835 — § 1. Den Dienst der Heiligung üben vor allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die vorzüglichen Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche.

§ 2. Diesen Dienst üben auch die Priester aus; auch sie haben Anteil am Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der Autorität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heiligung des Volkes geweiht.

§ 3. Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe der Rechtsvorschriften beteiligt.

§ 4. An dem Heiligungsdienst haben auch die übrigen Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf ihre Weise tätig an den liturgischen Feiern, besonders an der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf besondere Weise haben an demselben Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer Kinder sorgen.

Can. 836 — Der christliche Gottesdienst, in dem das gemeinsame Priestertum der Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, das aus dem Glauben hervorgeht und darauf beruht; deshalb haben sich die geistlichen Amtsträger eifrig zu bemühen, den Glauben zu entfachen und zu erhellen, vor allem durch den Dienst am Wort, durch das er erzeugt und genährt wird.

Can. 837 — § 1. Die liturgischen Handlungen sind nicht private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst, die das „Sakrament der Einheit" ist als das unter den Bischöfen geeinte und geordnete heilige Volk; die liturgischen Handlungen gehen daher den ganzen Leib der Kirche an, stellen ihn dar und erfüllen ihn; seine einzelnen Glieder aber berühren sie in unterschiedlicher Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen, der Aufgaben und der tatsächlichen Teilnahme.

§ 2. Da die liturgischen Handlungen ihrer Natur nach eine gemeinsame Feier verlangen, sind sie nach Möglichkeit unter zahlreicher und tätiger Beteiligung der Gläubigen zu vollziehen.

Can. 838 — § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.

§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen sowie darüber zu wachen, daß die liturgischen Ordnungen. überall getreu eingehalten werden.

§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach vorgängiger Überprüfung durch den Heiligen Stuhl herauszugeben.

§ 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind.

Can. 839 — § 1. Auch mit anderen Mitteln vollzieht die Kirche den Heiligungsdienst, so durch Gebete, in denen sie Gott anruft, damit die Gläubigen in Wahrheit geheiligt seien, wie auch durch Werke der Buße und der Caritas, die in hohem Maße helfen, das Reich Christi in den Herzen zu verwurzeln und zu bestärken, und die zum Heil der Welt beitragen.

§ 2. Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Gebete sowie die frommen und heiligen Übungen des christlichen Volkes mit den Normen der Kirche voll übereinstimmen.

KAPITEL II
SPENDER DER TAUFE

Can. 861 — § 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der Vorschrift des can. 530, n. 1.

§ 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Tauf weise zu belehren.

Can. 862 — Außer im Notfall darf ohne die nötige Erlaubnis niemand in einem fremden Gebiet die Taufe spenden, selbst seinen Untergebenen nicht.

Can. 863 —. Die Taufe von solchen, die dem Kindesalter entwachsen sind, mindestens aber derer, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich gespendet wird, Wenn er dies für angebracht hält.

KAPITEL III
EMPFÄNGER DER TAUFE

Can. 864 — Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder und nur der Mensch, der noch nicht getauft ist.

Can. 865 — § 1. Damit ein Erwachsener getauft werden kann, muß er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muß über die Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein; er ist auch aufzufordern, seine Sünden zu bereuen.

§ 2. Ein Erwachsener, der sich in Todesgefahr befindet, kann getauft werden, wenn er bei einer gewissen Kenntnis der grundlegenden Glaubenswahrheiten auf irgendeine Weise seinen Willen zum Empfang der Taufe bekundet hat und verspricht, sich an die Gebote der christlichen Religion zu halten.

Can. 866 — Ein Erwachsener, der getauft wird, muß, falls nicht ein schwerwiegender Grund entgegensteht, sofort nach der Taufe gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang, teilnehmen.

Can. 867 — § 1. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Kinder innerhalb der ersten Wochen getauft werden; möglichst bald nach der Geburt, ja sogar schon vorher, haben sie sich an den Pfarrer zu wenden, um für ihr Kind das Sakrament zu erbitten und um entsprechend darauf vorbereitet zu werden.

§ 2. Wenn sich ein Kind in Todesgefahr befindet, ist es unverzüglich zu taufen.

Can. 868 — § 1. Damit ein Kind erlaubt getauft wird, ist erforderlich:

die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen;

es muß die, begründete Hoffnung bestehen, daß das Kind in der katholischen Religion erzogen wird; wenn diese Hoffnung völlig fehlt, ist die Taufe gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzuschieben; dabei sind die Eltern auf den Grund hinzuweisen:

§ 2. In Todesgefahr wird ein Kind katholischer, ja sogar auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern erlaubt getauft.

Can. 869 - § 1. Wenn ein Zweifel besteht, ob jemand getauft ist oder ob die Taufe gültig gespendet wurde, der Zweifel aber nach eingehender Nachforschung bestehen bleibt, ist dem Betreffenden die Taufe bedingungsweise zu spenden.

§ 2. In einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft Getaufte sind nicht bedingungsweise zu taufen, außer es besteht hinsichtlich der bei der Taufspendung verwendeten Materie und Form der Taufworte und ferner bezüglich der Intention eines, der als Erwachsener getauft wurde, und des Taufspenders ein ernsthafter Grund, an der Gültigkeit der Taufe zu zweifeln.

§ 3. Wenn in den Fällen nach §§ 1 und 2 die Spendung ‚oder die Gültigkeit der Taufe zweifelhaft bleibt, darf die Taufe erst gespendet werden, nachdem dem Täufling, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, die Lehre über das Taufsakrament dargelegt wurde und ihm bzw., falls es sich um ein Kind handelt, seinen Eltern die Gründe für die Zweifel an der Gültigkeit der gespendeten Taufe erklärt wurden.

Can. 870 — Ein ausgesetztes Kind oder ein Findelkind ist zu taufen, wenn nicht nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit seine Taufe feststeht.

Can. 871 — Bei vorzeitiger Geburt ist das Kind, wenn es lebt, zu taufen, soweit dies möglich ist.

KAPITEL IV
PATEN

Can. 872 — Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.

Can. 873 — Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.

Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:

er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;

er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;

er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;

er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;

er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.

§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.

KAPITEL V
NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER TAUFSPENDUNG

Can. 875 — Wer die Taufe spendet, hat dafür zu sorgen, daß, wenn kein Pate zugegen ist, wenigstens ein Zeuge zur Verfügung steht, durch den die Spendung der Taufe bewiesen werden kann.

Can. 876 — Zum Nachweis der Taufspendung genügt, falls niemand daraus ein Nachteil erwächst, die Erklärung eines einzigen einwandfreien Zeugen oder der Eid des Getauften selbst, wenn dieser im Erwachsenenalter die Taufe empfangen hat.

Can. 877 — § 1. Der Pfarrer des Ortes, an dem die Taufe gefeiert wird, muß die Namen der Getauften unter Angabe des Spenders, der Eltern, der Paten und, soweit vorhanden, der Zeugen sowie des Ortes und des Tages der Taufspendung gewissenhaft und unverzüglich in das Taufbuch eintragen; dabei sind zugleich auch Tag und Ort der Geburt zu vermerken.

§ 2. Falls es sich um das Kind einer nicht verheirateten Mutter handelt, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich feststeht oder wenn sie selbst dies von sich aus schriftlich oder vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist der Name des Vaters einzutragen, wenn seine Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine eigene vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen ist; in den übrigen Fällen ist der Getaufte ohne Angabe der Namen des Vaters bzw. der Eltern einzutragen.

§ 3. Falls es sich um ein Adoptivkind handelt, sind die Namen der Adoptiveltern und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend so gehandhabt wird, auch der leiblichen Eltern nach Maßgabe der §§ 1 und 2 einzutragen; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten.

Can. 878 — Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch‘ in seiner Anwesenheit gespendet wurde, muß der Taufspender, wer auch immer er ist, den Pfarrer der Pfarrei, in der die Taufe gespendet wurde, über die Spendung der Taufe verständigen, damit dieser die Taufe nach Maßgabe des can. 877, § 1 einträgt.

TITEL II
SAKRAMENT DER FIRMUNG

Can. 879 — Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation voranschreiten, mit der Gabe des Heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener mit der Kirche; es stärkt sie und verpflichtet sie noch mehr dazu, sich in Wort und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie den Glauben auszubreiten und zu verteidigen.

KAPITEL I
FEIER DER FIRMUNG

Can. 880 — § 1. Das Sakrament der Firmung wird gespendet durch die mit Chrisam auf der Stirn erfolgende Salbung, die unter Auflegung der Hand vollzogen wird, und durch die in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte.

§ 2. Das Chrisam, das beim Sakrament der Firmung zu verwenden ist, muß vom Bischof geweiht sein, auch wenn das Sakrament von einem Priester gespendet wird.

Can. 881 — Es empfiehlt sich, daß das Sakrament der Firmung in der Kirche, und zwar während der Messe gefeiert wird; aus gerechtem und vernünftigem Grund darf es jedoch außerhalb der Messe und an jedem würdigen Ort gefeiert werden.

KAPITEL II
SPENDER DER FIRMUNG

Can. 882 — Der ordentliche Spender der Firmung ist der Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist.

Can. 883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die Firmung zu spenden:

innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;

für die betreffende Person der Priester, der kraft seines Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter entwachsen ist, tauft oder als bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufnimmt;

für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der Pfarrer und sogar jeder Priester

Can. 884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung persönlich zu spenden oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es erfordert, kann er einem oder mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die dieses Sakrament zu spenden haben.

§ 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und ebenso der Priester, der von Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden.

Can. 885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet wird, die in rechter und ‘vernünftiger Weise darum bitten.

§ 2. Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie denen gegenüber ausüben, zu deren Gunsten die Befugnis verliehen ist.

Can. 886 — § 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese das Sakrament der Firmung rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht untergeben sind, außer es steht dem ein ausdrückliches Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegen.

§ 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung erlaubt spendet, bedarf der Bischof, wenn es sich nicht um seine Untergebenen handelt, der wenigstens vernünftigerweise vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs.

Can. 887 — Der Priester, der die Befugnis zur Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in einem fremden Gebiet niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. 883, n. 3.

Can. 888 — Innerhalb des Gebietes, in dem sie die Firmung zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten vollziehen.

Can. 905 - § 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren.

§ 2. Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.

Can. 910* — § 1. Ordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Bischof, der Priester und der Diakon.

§ 2. Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Akolyth wie auch ein anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des can. 230, § 3 dazu beauftragt ist.

Can. 911 — § 1. Die Pflicht und das Recht, die heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten.

§ 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der heiligen Kommunion verpflichtet.

KAPITEL II
SPENDER DES BUSS-SAKRAMENTES

Can. 965 — Spender des Bußsakramentes ist allein der Priester.

Can. 966 — § 1. Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.

§ 2. Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can. 969 erhalten.

Can. 967 — § 1. Außer dem Papst haben die Kardinäle von Rechts wegen die Befugnis, überall in der ganzen Welt die Beichten der Gläubigen entgegenzunehmen, ebenso die Bischöfe, die davon auch erlaubt überall Gebrauch machen, soweit nicht der Diözesanbischof in einem Einzelfall dies verwehrt hat.

§ 2. Wer die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, besitzt, sei es kraft Amtes, sei es aufgrund der Verleihung durch den Ordinarius des Ortes, an dem er inkardiniert ist oder an dem er seinen Wohnsitz hat, kann diese Befugnis überall ausüben, soweit nicht der Ortsordinarius in einem Einzelfall dies verwehrt hat, unbeschadet der Vorschriften des can. 974, §§ 2 und 3.

§ 3. Wer kraft Amtes oder aufgrund der Verleihung durch den zuständigen Oberen nach Maßgabe der cann. 968, § 2 und 969, § 2 mit der Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, ausgestattet ist, besitzt diese Befugnis von Rechts wegen überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts bzw. der Gesellschaft und gegenüber anderen, die Tag und Nacht in deren Häusern leben, er macht auch erlaubt davon Gebrauch, soweit nicht irgendein höherer Oberer für seine eigenen Untergebenen in einem Einzelfall dies verwehrt hat.

Can. 968 — § 1. Kraft Amtes besitzen jeweils für ihren Bereich der Ortsordinarius, der Bußkanoniker und ebenso der Pfarrer und andere, die an Stelle des Pfarrers stehen, die Befugnis, Beichten entgegenzunehmen.

§ 2. Kraft Amtes besitzen die Oberen eines klerikalen Ordensinstituts bzw. einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, denen nach Maßgabe der Konstitutionen ausführende Gewalt zukommt, die Befugnis, die Beichten ihrer Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in ihrem Haus leben, entgegenzunehmen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des can. 630, § 4.

Can. 969 — § 1. Allein der Ortsordinarius ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne die wenigstens vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.

§ 2. Der in can. 968, § 2 genannte Obere eines Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten seiner Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in einem Haus des Instituts bzw. der Gesellschaft leben, zu verleihen.

Can. 970 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten darf nur Priestern verliehen werden, die in einer Prüfung für geeignet befunden wurden oder deren Eignung auf andere Weise feststeht.

Can. 971 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, darf der Ortsordinarius einem Priester, auch wenn dieser seinen Wohnsitz oder Neben Wohnsitz in seinem Amtsbereich hat, nur verleihen, wenn er vorher, soweit möglich, den Ordinarius dieses Priesters gehört hat.

Can. 972 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten kann von der Zuständigen Autorität nach can. 969 auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit verliehen werden.

Can. 973 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, ist schriftlich zu erteilen.

Can. 974 — § 1. Der Ortsordinarius und ebenso der zuständige Obere dürfen die auf Dauer verliehene Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nur aus schwerwiegendem Grund widerrufen.

§ 2. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem in can. 967, § 2 genannten Ortsordinarius, der sie verliehen hat, widerrufen, so verliert der Priester diese Befugnis überall, wurde diese Befugnis von einem anderen Ortsordinarius widerrufen, so verliert er sie nur in dessen Gebiet.

§ 3. Jeder Ortsordinarius, der die Befugnis irgendeines Priesters zur Entgegennahme von Beichten widerrufen hat, hat dies dem aufgrund der Inkardination eigenen Ordinarius des Priesters bzw., wenn es sich um ein Mitglied eines Ordensinstituts handelt, dessen zuständigem Oberen mitzuteilen.

§ 4. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, so verliert der Priester überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten; wurde diese Befugnis aber von einem anderen zuständigen Oberen widerrufen, so verliert er sie nur gegenüber Untergebenen in dessen Amtsbereich.

Can. 975 — Außer durch Widerruf erlischt die Befugnis nach can. 967, § 2 durch den Verlust des Amtes bzw. durch die Exkardination oder den Verlust des Wohnsitzes.

Can. 976 — Jeder Priester absolviert, auch wenn er die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.

Can. 977 — Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in Todesgefahr.

Can. 978 — § 1. Der Priester soll beim Beichthören dessen eingedenk sein, daß er in gleicher Weise die Stelle eines Richters wie die eines Arztes einnimmt und von Gott zugleich zum Diener der göttlichen Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit bestellt ist, der der Ehre Gottes und dem Heil der Seelen dient.

§ 2. Der Beichtvater hat sich als Diener der Kirche bei der Spendung des Sakramentes getreu an die Aussagen des Lehramtes und an die von der zuständigen Autorität erlassenen Normen zu halten.

Can. 979 — Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen sind, mit Klugheit und Behutsamkeit vorzugehen, dabei sind Verfassung und Alter des Pönitenten zu berücksichtigen, nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er nicht fragen.

Can. 980 — Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch aufgeschoben werden.

Can. 981 — Je nach Art und Zahl der Sünden hat der Beichtvater unter Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten heilsame und angemessene Bußen aufzuerlegen; der Pönitent ist verpflichtet, diese persönlich zu verrichten.

Can. 982 — Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit der Beichte geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten Schaden wiedergutzumachen.

Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

§ 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen.

Can. 985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der Rektor eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dürfen sakramentale Beichten ihrer Alumnen, die sich im selben Haus aufhalten, nur hören, wenn die Alumnen in Einzelfällen von sich aus darum bitten.

Can. 986 — § 1. Jeder, dem von Amts wegen die Seelsorge aufgetragen ist, ist zur Vorsorge dafür verpflichtet, daß die Beichten der ihm anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in vernünftiger Weise darum bitten; des weiteren, daß ihnen an festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen genehm sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen.

§ 2. In einer dringenden Notlage ist jeder Beichtvater verpflichtet, die Beichten von Gläubigen entgegenzunehmen, und in Todesgefahr jeder Priester.

KAPITEL II
SPENDER DER KRANKENSALBUNG

Can. 1003 — § 1. Die Krankensalbung spendet gültig jeder Priester und nur er.

§ 2. Die Pflicht und das Recht, die Krankensalbung zu spenden, haben alle Priester, denen die Seelsorge aufgetragen ist, gegenüber den Gläubigen, die ihrer pflichtmäßigen Sorge anvertraut sind; aus vernünftigem Grund darf jeder andere Priester mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des vorgenannten Priesters dieses Sakrament spenden.

§ 3. Jedem Priester ist es erlaubt, das gesegnete Öl mit sich zu führen, um im Notfall das Sakrament der Krankensalbung spenden zu können.

Can. 1015 - § 1. Jeder Weihebewerber zum Presbyterat und zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu weihen.

§ 2. Seine Untergebenen hat der eigene Bischof persönlich zu weihen, wenn er nicht aus gerechtem Grund daran gehindert ist; einen untergebenen Angehörigen eines orientalischen Ritus aber kann er ohne apostolisches Indult erlaubt nicht weihen.

§ 3. Wer Entlaßschreiben für den Empfang von Weihen ausstellen kann, darf diese Weihen auch persönlich erteilen, sofern er geweihter Bischof ist.

Can. 1086 - § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.

KAPITEL V
EHESCHLIESSUNGSFORM

Can. 1108 — § 1. Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.

§ 2. Als der einer Eheschließung Assistierende wird nur verstanden, wer in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt.

Can. 1109 — Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern wenigstens einer von ihnen dem lateinischen Ritus angehört.

Can. 1110 — Ein Personalordinarius und ein Personalpfarrer assistieren kraft ihres Amtes gültig der Eheschließung nur von solchen, von denen wenigstens einer ihnen untersteht, innerhalb der Grenzen ihres Bereichs.

Can. 1111 — § 1. Solange der Ortsordinarius und der Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie die Befugnis, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes den Eheschließungen zu assistieren, auch allgemein an Priester und Diakone delegieren.

§ 2. Damit die Delegation der Befugnis zur Eheschließungsassistenz gültig ist, muß sie ausdrücklich bestimmten Personen gegeben werden; handelt es sich um eine besondere Delegation, so muß sie für eine bestimmte Eheschließung erteilt werden; handelt es sich aber um eine allgemeine Delegation, so muß sie schriftlich erteilt werden.

Can. 1112 — § 1. Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren.

§ 2. Es ist ein geeigneter Laie auszuwählen, der in der Lage ist, die Brautbelehrung zu halten und die Liturgie der Eheschließung in rechter Weise zu feiern.

Can. 1113 — Bevor eine besondere Delegation erteilt wird, sind alle Vorkehrungen zu treffen, die das Recht für den Nachweis des Ledigenstandes vorschreibt.

Can. 1114 — Der einer Eheschließung Assistierende handelt unerlaubt, wenn nicht für ihn der Ledigenstand der Partner nach Maßgabe des Rechts feststeht und nach Möglichkeit die Erlaubnis des Pfarrers, wann immer jener kraft allgemeiner Delegation assistiert.

Can. 1115 — Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen, in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit einem Monat ständig aufgehalten hat, oder, wenn es sich um Wohnsitzlose handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo geschlossen werden.

Can. 1116 — § 1. Wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:

in Todesgefahr;

außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.

§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen.

Can. 1117 — Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.

Can. 1118 - § 1. Eine Ehe zwischen zwei Katholiken oder zwischen einem katholischen und einem nichtkatholischen, aber getauften Partner ist in der Pfarrkirche zu schließen; mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des Pfarrers kann die Ehe in einer anderen Kirche oder Kapelle geschlossen werden.

§ 2. Der Ortsordinarius kann erlauben, daß eine Ehe an einem anderen passenden Ort geschlossen wird.

Can. 1119 — Vom Notfall abgesehen, sind bei der Eheschließung die Riten zu beachten, wie sie in den von der Kirche gebilligten liturgischen Büchern vorgeschrieben oder durch rechtmäßige Gewohnheiten eingeführt sind.

Can. 1120 — Die Bischofskonferenz kann einen eigenen vom Heiligen Stuhl zu prüfenden Eheschließungsritus erstellen, der den christlichem Geist angepaßten Gebräuchen der betreffenden Gebiete und Völker entspricht; dabei muß aber die Vorschrift sichergestellt bleiben, daß derjenige, welcher der Eheschließung assistiert, in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und entgegennimmt.

Can. 1121 — § 1. Nach der Eheschließung hat der Pfarrer des Eheschließungsortes oder sein Vertreter, auch wenn keiner von beiden ihr assistiert hat, möglichst bald die Namen der Eheleute, des Assistierenden und der Zeugen sowie Ort und Tag der Eheschließung in der von der Bischofskonferenz oder vom Diözesanbischof vorgeschriebenen Weise in das Ehebuch einzutragen.

§ 2. Sooft eine Ehe nach Maßgabe von can. 1116 geschlossen wird, sind der Priester bzw. der Diakon, wenn er bei der Eheschließung zugegen war, sonst die Zeugeun in gleicher Weise wie die Eheschließenden verpflichtet, möglichst bald den Ortspfarrer oder den Ortsordinarius über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen.

§ 3. Bei einer Ehe, die mit Dispens von der kanonischen Formpflicht geschlossen wurde, hat der Ortsordinarius, der die Dispens erteilt hat, dafür zu sorgen, daß die Dispens und die Eheschließung im Ehebuch sowohl der bischöflichen Kurie als auch der eigenen Pfarrei des katholischen Partners, deren Pfarrer die Nachforschungen über den Ledigenstand durchgeführt hat, eingetragen werden; der katholische Ehepartner hat die Pflicht, jenen Ordinarius und Pfarrer möglichst bald über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen und dabei auch den Ort der Eheschließung und die eingehaltene öffentliche Form anzugeben.

Can. 1122 — § 1. Die erfolgte Eheschließung ist auch in den Taufbüchern zu vermerken, in denen die Taufe der Ehegatten eingetragen ist.

§ 2. Wenn ein Gatte die Ehe nicht in der Pfarrei geschlossen hat, in der er getauft worden ist, hat der Pfarrer des Eheschließungsortes eine Nachricht über die Eheschließung möglichst bald an den Pfarrer der Taufpfarrei zu senden.

Can. 1123 — Sooft eine Ehe im äußeren Bereich gültig gemacht wird oder wenn sie für nichtig erklärt wird oder wenn sie, außer durch Tod, rechtmäßig aufgelöst wird, muß der Pfarrer des Eheschließungsortes davon in Kenntnis gesetzt werden, damit ein Eintrag im Eheund Taufbuch ordnungsgemäß erfolgt.

KAPITEL VI
MISCHEHEN

Can. 1124 — Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.

Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;

von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;

beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.

Can. 1126 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, sowohl die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die in jedem Falle erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen, auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen.

Can. 1127 — § 1. Was die Eheschließungsform bei einer Mischehe betrifft, sind die Vorschriften des can. 1108 zu beachten; wenn jedoch ein Katholik eine Ehe mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus schließt, ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubthejt einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist unter Wahrung der sonstigen Rechtsvorschriften die Mitwirkung eines geistlichen Amtsträgers erforderlich.

§ 2. Wenn erhebliche Schwierigkeiten der Einhaltung der kanonischen Form entgegenstehen, hat der Ortsordinarius des katholischen Partners das Recht, davon in Einzelfällen zu dispensieren, jedoch erst nach Befragen des Ordinarius des Eheschließungsortes und unbeschadet der zur Gültigkeit erforderlichen Einhaltung irgendeiner öffentlichen Eheschließungsform; es ist Aufgabe der Bischofskonferenz, Vorschriften zu erlassen, nach denen die genannte Dispens in einheitlicher Weise zu erteilen ist.

§ 3.Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.

Can. 1128 — Die Ortsordinarien und die anderen Seelsorger haben dafür zu sorgen, daß es dem katholischen Ehegatten und den Kindern aus einer Mischehe nicht an geistlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Pflichten fehlt; sie sollen den Ehegatten helfen, die Einheit im Ehe- und Familienleben zu pflegen.

Can. 1129 — Die Vorschriften der cann. 1127 und 1128 sind auch anzuwenden auf Ehen, denen das Hindernis der Religionsverschiedenheit nach can. 1086, § 1 entgegensteht.

SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN

TITEL I
SAKRAMENTALIEN

Can. 1166 — Sakramentalien sind heilige Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden.

Can. 1167 — § 1. Neue Sakramentalien einführen oder anerkannte verbindlich auslegen, einzelne von ihnen abschaffen oder verändern, kann allein der Apostolische Stuhl.

§ 2. Bei der Vornahme bzw. der Spendung der Sakramentalien sind die von der kirchlichen Autorität gebilligten Riten und Formeln genau einzuhalten.

Can. 1168 — Spender der Sakramentalien ist der Kleriker, der mit der erforderlichen Vollmacht ausgestattet ist; einige Sakramentalien können gemäß den liturgischen Büchern nach dem Ermessen des Ortsordinarius auch von Laien gespendet werden, welche die entsprechenden Eigenschaften haben.

Can. 1169 — § 1. Weihen und Weihungen können gültig diejenigen vornehmen, welche die Bischof sweihe empfangen haben, sowie Priester, denen es von Rechts wegen oder durch rechtmäßige Ermächtigung gestattet wird.

§ 2. Segnungen kann, mit Ausnahme der dem Papst oder den Bischöfen vorbehaltenen, jeder Priester vornehmen.

§ 3. Der Diakon kann nur jene Segnungen vornehmen, die ihm von Rechts wegen ausdrücklich gestattet werden.

Can. 1170 — Segnungen sind vornehmlich Katholiken zu erteilen; sie können auch Katechumenen erteilt werden, und, wenn dem nicht ein Verbot der Kirche entgegensteht, sogar Nichtkatholiken.

Can. 1171 — Heilige Sachen, die durch Weihung oder Segnung für den Gottesdienst bestimmt sind, sind ehrfürchtig zu behandeln und dürfen nicht zu profanem oder ihnen fremdem Gebrauch verwendet werden, selbst dann nicht, wenn sie Eigentum von Privatpersonen sind.

Can. 1172 — § 1. Niemand kann rechtmäßig Exorzismen über Besessene aussprechen, wenn er nicht vom Ortsordinarius eine besondere und ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat. § 2. Diese Erlaubnis darf der Ortsordinarius nur einem Priester geben, der sich durch Frömmigkeit, Wissen, Klugheit und untadeligen Lebenswandel auszeichnet.

KAPITEL II
GEWÄHRUNG UND VERWEIGERUNG DES KIRCHLICHEN BEGRÄBNISSES

Can. 1185 — Dem vom kirchlichen Begräbnis Ausgeschlossenen muß auch jegliche Begräbnismesse verweigert werden.

KAPITEL I
FEIERTAGE

Can. 1246 — § 1. Der Sonntag, an dem das österliche Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der ganzen Kirche als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten. Ebenso müssen gehalten werden die Tage der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Erscheinung des Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und ihrer Aufnahme in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und schließlich Allerheiligen.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhles, einige der gebotenen Feiertage aufheben oder auf einen Sonntag verlegen.

Can. 1247 — Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet; sie haben sich darüber hinaus jener Werke und Tätigkeiten zu enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung hindern.

Can. 1248 - § 1. Dem Gebot zur Teilnahme an der Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird.

§ 2. Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, daß die Gläubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird, oder daß sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen widmen.

BUCH V
KIRCHEN VERMÖGEN

Can. 1254 — § 1. Die katholische Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

§ 2. Die eigenen Zwecke aber sind vor allem: die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen.

Can. 1255 — Die Gesamtkirche und der Apostolische Stuhl, die Teilkirchen und jedwede andere juristische Person, sei sie öffentlich oder privat, besitzen die Fähigkeit, nach Maßgabe des Rechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

Can. 1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der obersten Autorität des Papstes jener juristischen Person zu, die das Vermögen rechtmäßig erworben hat.

Can. 1257 — § 1. Jedes Vermögen, das der Gesamtkirche, dem Apostolischen Stuhl oder anderen öffentlichen juristischen Personen in der Kirche gehört, ist Kirchenvermögen, für das die folgenden Canones sowie die eigenen Statuten gelten.

§ 2. Für das Vermögen einer privaten juristischen Person gelten die eigenen Statuten, nicht aber die folgenden Canones, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Can. 1258 — In den folgenden Canones wird mit dem Begriff Kirche nicht nur die Gesamtkirche oder der Apostolische Stuhl bezeichnet, sondern auch jedwede öffentliche juristische Person in der Kirche, wenn nicht anderes aus dem Wortzusammenhang oder aus der Natur der Sache hervorgeht.

TITEL I
VERMÖGENSERWERB

Can. 1259 — Die Kirche kann Vermögen auf jede gerechte Weise des natürlichen oder positiven Rechts erwerben, in der es anderen gestattet ist.

Can. 1260 — Die Kirche hat das angeborene Recht, von den Gläubigen zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist.

Can. 1261 — § 1. Es ist den Gläubigen unbenommen, zugunsten der Kirche vermögenswerte Zuwendungen zu machen.

§ 2. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an die in can. 222, § 1 genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung zu drängen.

Can. 1262 — Die Gläubigen sollen der Kirche durch erbetene Unterstützung Hilfe gewähren, und zwar gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.

Can. 1263 — Der Diözesanbischof hat das Recht, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die notwendigen Bedürfnisse der Diözese den seiner Leitung unterstellten öffentlichen juristischen Personen eine maßvolle, ihren Einkünften entsprechende Steuer aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen Personen darf er nur im Falle großen Notstands und unter denselben Bedingungen eine außerordentliche und maßvolle Abgabe auferlegen, unbeschadet der partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm weitergehende Rechte einräumen.

Can. 1264 — Wenn nichts anderes von Rechts wegen bestimmt ist, ist es Aufgabe des Konventes der Bischöfe einer Provinz:

Gebühren für die Akte der freiwilligen Rechtspflege oder für den Vollzug von Reskripten des Apostolischen Stuhles festzusetzen, die vom Apostolischen Stuhl selbst genehmigt werden müssen;

Stolgebühren anläßlich der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien festzulegen.

Can. 1265 — § 1. Unbeschadet des Rechts der Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen Person verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung oder Zweckbestimmung zu sammeln.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen Normen erlassen, die von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von ihrer Errichtung her Bettelorden genannt werden und sind.

Can. 1266 — In allen Kirchen und Kapellen, auch wenn sie einem Ordensinstitut gehören, die tatsächlich ständig den Gläubigen offenstehen, kann der Ortsordinarius eine besondere Spendensammlung für bestimmte pfarrliche, diözesane, nationale oder gesamtkirchliche Vorhaben anordnen, welche nachher an die Diözesankurie sorgfältig abzuführen ist.

Can. 1267 — § 1. Falls nichts Gegenteiliges feststeht, gelten Gaben, die Oberen oder Verwaltern jedweder kirchlichen juristischen Person, auch einer privaten, gemacht werden, als der juristischen Person selbst übereignet.

§ 2. Die in § 1 genannten Gaben dürfen nicht zurückgewiesen werden, außer es läge ein gerechter Grund vor und bei wichtigeren Angelegenheiten die Erlaubnis des Ordinarius, wenn es sich um eine öffentliche juristische Person handelt; die Erlaubnis dieses Ordinarius ist zur Annahme von belasteten oder bedingten Schenkungen unter Beachtung der Vorschrift von can. 1295 erforderlich.

§ 3. Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten Zweck gegeben sind, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

Can. 1268 — Für das Vermögen übernimmt die Kirche die Verjährung als Weise der Ersitzung und des Erlöschens von Ansprüchen, nach Maßgabe der cann. 197—199.

Can. 1269 — Heilige Sachen können, falls sie sich im Eigentum von Privatpersonen befinden, durch Ersitzung von Privatpersonen erworben werden, wobei es ihnen jedoch nicht erlaubt ist, sie zu profanem Gebrauch zu benutzen, es sei denn, sie hätten die Weihung oder die Segnung verloren; gehören sie aber einer öffentlichen juristischen Person in der Kirche, so können sie nur von einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person erworben werden.

Can. 1270 — Immobilien, wertvolle bewegliche Sachen, Rechte, persönliche und dingliche Klagen des Apostolischen Stuhls verjähren nach einer Frist von einhundert Jahren; stehen sie einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person zu, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre.

Can. 1271 — Die Bischöfe sollen aufgrund des Bandes der Einheit und der Liebe gemäß den Möglichkeiten ihrer Diözese zur Besorgung der Mittel beitragen, die der Apostolische Stuhl entsprechend den Zeitverhältnissen braucht, damit er seinen Dienst gegenüber der ganzen Kirche ordnungsgemäß zu leisten vermag.

Can. 1272 — In den Regionen, in denen noch Benefizien im eigentlichen Sinn bestehen, ist es Aufgabe der Bischofskonferenz, durch Erlaß entsprechender, mit dem Apostolischen Stuhl abgestimmter und von ihm genehmigter Normen, das Benefizialwesen so zu gestalten, daß die Erträge, ja sogar, soweit möglich, selbst das Vermögen der Benefizien der in can. 1274, § 1 genannten Einrichtung nach und nach übertragen werden.

TITEL II
VERMÖGENSVERWALTUNG

Can. 1273 — Kraft des Leitungsprimats hat der Papst die oberste Verwaltung und Verfügung über alle Kirchengüter.

Can. 1274 — § 1. In den einzelnen Diözesen hat es eine besondere Einrichtung zu geben, die Vermögen oder Gaben zu dem Zweck sammelt, daß der Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst tun, gemäß can. 281 gewährleistet ist, falls nicht anders für sie vorgesorgt ist.

§ 2. Wo die soziale Vorsorge für den Klerus noch nicht angemessen geordnet ist, muß die Bischofskonferenz dafür sorgen, daß eine Einrichtung besteht, durch welche die soziale Sicherheit der Kleriker hinreichend gewährleistet wird.

§ 3. In den einzelnen Diözesen ist, soweit erforderlich, ein allgemeiner Vermögensfonds einzurichten, durch den die Bischöfe in die Lage versetzt werden, den Verpflichtungen gegenüber den anderen Kirchenbediensteten Genüge zu leisten und den verschiedenen Erfordernissen der Diözese nachzukommen, und durch den auch die reicheren Diözesen die ärmeren unterstützen können.

§ 4. Je nach den örtlichen Umständen können die in den §§ 2 und 3 genannten Zwecke geeigneter durch einen Verbund diözesaner Einrichtungen erreicht werden oder durch Kooperation oder auch durch geeigneten Zusammenschluß für verschiedene Diözesen, ja sogar für das ganze Gebiet einer Bischofskonferenz.

§ 5. Diese Einrichtungen sollen, soweit möglich, so verfaßt werden, daß sie auch nach weltlichem Recht Wirksamkeit erhalten.

Can. 1275 — Der aus verschiedenen Diözesen gebildete Vermögensfonds wird gemäß den von den beteiligten Bischöfen in geeigneter Weise vereinbarten Normen verwaltet.

Can. 1276 — § 1. Der Ordinarius hat gewissenhaft die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört, unbeschadet der Rechtstitel, die ihm weitergehende Rechte einräumen.

§ 2. Innerhalb der Grenzen des allgemeinen und partikularen Rechts haben die Ordinarien unter Beachtung der Rechte, der rechtmäßigen Gewohnheiten und der Umstände durch Erlaß besonderer Instruktionen für die Regelung der gesamten kirchlichen Vermögensverwaltung zu sorgen.

Can. 1277 — Was das Setzen von Akten der Verwaltung betrifft, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer Bedeutung sind, muß der Diözesanbischof den Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium hören; er bedarf jedoch der Zustimmung eben dieses Rates und auch des Konsultorenkollegiums, außer in den vom allgemeinen Recht oder den Stiftungsurkunden besonders vorgesehenen Fällen, für das Setzen von Akten der außerordentlichen Verwaltung. Die Bischofskonferenz aber hat zu bestimmen, welche Akte als solche der außerordentlichen Verwaltung zu gelten haben.

Can. 1278 — Außer den in can. 494, §§ 3 und 4 genannten Aufgaben können dem Ökonom vom Diözesanbischof die in den cann. 1276, § 1 und 1279, § 2 genannten Aufgaben übertragen werden.

Can. 1279 — § 1. Die kirchliche Vermögensverwaltung steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters.

§ 2. Für die Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Person, die von Rechts wegen, nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter hat, hat der Ordinarius, dem diese unterstellt ist, geeignete Personen für den Zeitraum von drei Jahren zu berufen; sie können vom Ordinarius wieder ernannt werden.

Can. 1280 — Jedwede juristische Person muß ihren Vermögensverwaltungsrat haben oder wenigstens zwei Ratgeber, welche dem Verwalter nach Maßgabe der Statuten bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen.

Can. 1281 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben.

§ 2. In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen.

§ 3. Wenn und insoweit eine juristische Person keinen Vorteil erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der Verwalter; hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben.

Can. 1282 — Alle, Kleriker oder Laien, die aufgrund eines rechtmäßigen Titels an der kirchlichen Vermögensverwaltung teilhaben, sind gehalten, ihre Aufgaben im Namen der Kirche nach Maßgabe des Rechts zu erfüllen.

Can. 1283 — Bevor die Verwalter ihr Amt antreten:

müssen sie vor dem Ordinarius oder seinem Bevollmächtigten einen Eid ablegen, ihr Amt gut und treu zu verwalten;

ist ein genaues und ins einzelne gehendes und von ihnen zu unterzeichnendes Bestandsverzeichnis der Immobilien, der beweglichen Sachen, seien sie wertvoll oder sonstwie den Kulturgütern zuzurechnen, oder anderer Sachen mit deren Beschreibung und Wertangabe anzufertigen bzw. ein vorliegendes Bestandsverzeichnis zu überprüfen;

muß ein Exemplar dieses Bestandsverzeichnisses im Archiv der Verwaltung, ein weiteres im Archiv der Kurie aufbewahrt werden; in beiden Exemplaren ist jede Veränderung zu verzeichnen, die das Vermögen erfährt.

Can. 1284 — § 1. Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen.

§ 2. Deshalb müssen sie:

darüber wachen, daß das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weise verlorengeht oder Schaden leidet; zu diesem Zweck müssen sie, soweit erforderlich, Versicherungsverträge abschließen;

dafür sorgen, daß das Eigentum an dem Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert wird;

die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des weltlichen Rechts sowie alle Bestimmungen beachten, die von dem Stifter, dem Spender oder der rechtmäßigen Autorität getroffen worden sind, besonders aber verhüten, daß durch Nichtbeachtung der weltlichen Gesetze der Kirche Schaden entsteht;

Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zum rechten Zeit einfordern und sie sicher verwahren und nach dem Willen des Stifters oder nach den rechtmäßigen Bestimmungen verwenden;

die Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in der festgesetzten Zeit begleichen und dafür sorgen, daß das aufgenommene Kapital in geeigneter Weise getilgt wird;

das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des Ordinarius für Zwecke der juristischen Person anlegen;

die Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet führen;

am Ende jeden Jahres über die Verwaltung Rechenschaft ablegen;

Dokumente und Belege, auf die sich vermögensrechtliche Ansprüche der Kirche oder des Institutes gründen, gebührend ordnen und in einem entsprechenden und geeigneten Archiv aufbewahren, authentische Kopien derselben aber, soweit sich das leicht durchführen läßt, im Archiv der Kurie hinterlegen.

§ 3. Die jährliche Erstellung von Haushaltsplänen über die Einnahmen und Ausgaben durch die Verwalter wird dringend empfohlen; dem Partikularrecht aber bleibt es überlassen, diese anzuordnen und Art und Weise der Aufstellung genauer zu bestimmen.

Can. 1285 — Nur innerhalb der Grenzen der ordentlichen Verwaltung sind die Verwalter befugt, aus dem beweglichen Vermögen, das nicht zum Stammvermögen gehört, für Zwecke der Frömmigkeit oder der christlichen Caritas Schenkungen zu machen.

Can. 1286 — Die Vermögensverwalter haben:

bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten;

denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, so daß sie in der Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen aufzukommen.

Can. 1287 — § 1. Unter Verwerfung jeder entgegenstehenden Gewohnheit sind die Verwalter jedweden kirchlichen Vermögens, seien sie Kleriker oder Laien, soweit sie nicht der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs rechtmäßig entzogen sind, verpflichtet, alljährlich dem Ortsordinarius Rechenschaft abzulegen, der die Rechnungslegung dem Vermögensverwaltungsrat zur Prüfung zu übergeben hat.

§ 2. Über die Vermögenswerte, die der Kirche von Gläubigen gespendet werden, haben die Verwalter den Gläubigen gegenüber Rechenschaft abzulegen gemäß den vom Partikularrecht festzulegenden Bestimmungen.

Can. 1288 — Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen.

Can. 1289 — Auch wenn die Verwalter zu ihrem Dienst nicht aufgrund eines Kirchenamtes verpflichtet sind, können sie den übernommenen Dienst nicht eigenmächtig niederlegen; wenn durch die eigenmächtige Aufgabe der Kirche Schaden erwächst, sind sie zur Wiedergutmachung verpflichtet.

TITEL III
VERTRÄGE, INSBESONDERE DIE VERÄUSSERUNG

Can. 1290 — Was das weltliche Recht in einem Gebiet über die Verträge im allgemeinen und im besonderen und über deren Erfüllung bestimmt hat, das ist im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen hinsichtlich der der Leitungsgewalt der Kirche unterworfenen Angelegenheiten zu beachten, wenn das nicht dem göttlichen Recht widerspricht oder das kanonische Recht nicht eine andere Bestimmung trifft und unter Wahrung der Vorschrift von can. 1547.

Can. 1291 — Zur gültigen Veräußerung von Vermögensstücken, die durch rechtmäßige Zuweisung das Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person bilden und deren Wert eine rechtlich festgesetzte Summe überschreitet, wird die Erlaubnis der nach Maßgabe des Rechts zuständigen Autorität verlangt.

Can. 1292 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift von can. 638, § 3 wird, wenn der Wert des Vermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, innerhalb der von der Bischofskonferenz für ihren Bereich festzulegenden Unter- und Obergrenze liegt, bei juristischen Personen, die nicht dem Diözesanbischof unterstehen, die zuständige Autorität in den eigenen Statuten bestimmt; sonst ist die zuständige Autorität der Diözesanbischof, welcher der Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums bedarf, sowie derjenigen, die davon betroffen sind. Ihrer Zustimmung bedarf der Diözesanbischof selbst auch zum Veräußerung von Diözesanvermögen.

§ 2. Handelt es sich jedoch um Sachen, deren Wert die Obergrenze überschreitet, oder um Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind, oder um künstlerisch oder historisch wertvolle Sachen, so bedarf es zur Gültigkeit der Veräußerung außerdem der Erlaubnis des Heiligen Stuhles.

§ 3. Ist die zu veräußernde Sache teilbar, so müssen in dem Gesuch um die Erlaubnis die bereits früher veräußerten Teile angegeben werden; sonst ist die Erlaubnis ungültig.

§ 4. Diejenigen, die bei Veräußerungsgeschäften durch Rat oder Zustimmung beteiligt sein müssen, dürfen Rat oder Zustimmung erst erteilen, nachdem sie genau über die Wirtschaftslage der juristischen Person informiert worden sind, deren Vermögensstücke zur Veräußerung vorgeschlagen werden, sowie über bereits durchgeführte Veräußerungen.

Can. 1293 — § 1. Zur Veräußerung von Vermögen, dessen Wert die festgesetzte Untergrenze überschreitet, wird außerdem verlangt:

ein gerechter Grund, wie z. B. dringende Notwendigkeit, offenbarer Nutzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein anderer gewichtiger pastoralem Grund;

eine von Sachverständigen schriftlich vorgenommene Schätzung der zu veräußernden Sache.

§ 2. Auch andere, von der rechtmäßigen Autorität verfügte Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten, damit Schaden für die Kirche vermieden wird.

Can. 1294 — § 1. In der Regel darf eine Sache nicht unter dem Schätzpreis veräußert werden.

§ 2. Der aus einer Veräußerung erzielte Erlös ist entweder sicher zum Nutzen der Kirche anzulegen oder gemäß den Veräußerungszwecken klug zu verwenden.

Can. 1295 — Die in den cann. 1291—1294 aufgeführten Erfordernisse, denen auch die Statuten der juristischen Personen anzugleichen sind, müssen nicht nur bei einer Veräußerung, sondern auch bei jedem Rechtsgeschäft beachtet werden, durch das die Vermögenslage einer juristischen Person verschlechtert werden könnte.

Can. 1296 — Wann immer Kirchengüter ohne Beachtung der erforderlichen kanonischen Förmlichkeiten veräußert worden sind, die Veräußerung aber nach weltlichem Recht gültig ist, ist es Aufgabe der zuständigen Autorität, nach reiflicher Abwägung aller Umstände zu entscheiden, ob und welche Klage, ob eine persönliche oder eine dingliche Klage, von wem und gegen wen, zur Geltendmachung der Rechte der Kirche anzustrengen ist.

Can. 1297 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, unter Beachtung der örtlichen Umstände Normen über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen aufzustellen, besonders über die erforderliche Erlaubnis seitens der zuständigen kirchlichen Autorität.

Can. 1298 — Wenn es sich nicht um sehr unbedeutende Sachen handelt, darf ohne eine besondere schriftliche Erlaubnis der zuständigen Autorität Kirchenvermögen weder an deren eigene Verwalter noch an Personen verkauft, vermietet oder verpachtet werden, die mit dem Verwalter bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind.

TITEL IV
FROMME VERFÜGUNGEN IM ALLGEMEINEN SOWIE FROMME STIFTUNGEN

Can. 1299 — § 1. Wer vom Naturrecht her und aufgrund des kanonischen Rechts frei über sein Vermögen zu bestimmen vermag, kann es frommen Zwekken zuwenden, sowohl durch Verfügung unter Lebenden als auch von Todes Wegen.

§ 2. Bei Verfügungen von Todes wegen zugunsten der Kirche sind, soweit möglich, die Förmlichkeiten des weltlichen Rechts zu beachten; sind sie außer acht gelassen worden, so müssen die Erben auf ihre verbindliche Verpflichtung hingewiesen werden, den Willen des Erblassers zu erfüllen.

Can. 1300 — Die Willensverfügungen von Gläubigen, die zu frommen Zwecken Schenkungen vornehmen oder etwas hinterlassen, sei es durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen, und die rechtsgültig angenommen wurden, sind auf das sorgfältigste zu erfüllen auch im Hinblick auf die Art ihrer Verwaltung und die Verwendung des Vermögens, vorbehaltlich der Vorschrift von can. 1301, § 3.

Can. 1301 — § 1. Der Ordinarius ist der Vollstrecker aller frommen Willensverfügungen sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden.

§ 2. Aufgrund dieses Rechts kann und muß der Ordinarius, auch durch Visitation, darüber wachen, daß die frommen Verfügungen erfüllt werden; alle übrigen Vollstrecker sind gehalten, ihm nach Erledigung ihrer Aufgabe Rechenschaft abzulegen.

§ 3. Klauseln in letztwilligen Verfügungen, die diesem Recht des Ordinarius entgegenstehen, sind als nicht hinzugefügt zu betrachten.

Can. 1302 — § 1. Wer für fromme Zwecke, sei es durch Verfügung unter Lebenden, sei es durch Testament, treuhänderisch Vermögen angenommen hat, muß dem Ordinarius von seiner Treuhandschaft Kenntnis geben und ihm alles auf diese Weise übertragene bewegliche und unbewegliche Vermögen samt seinen Belastungen anzeigen; er darf die Treuhandschaft nicht übernehmen, wenn dies der Treugeber ausdrücklich und ausnahmslos verboten hat.

§ 2. Der Ordinarius muß fordern, daß das treuhänderische Vermögen sicher angelegt wird, und ebenso über die Erfüllung der frommen Verfügung gemäß can. 1301 wachen.

§ 3. Bei Treuhandvermögen, das dem Mitglied eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens anvertraut worden ist, und zwar so, daß das Vermögen zugunsten eines Ortes oder einer Diözese bzw. zugunsten von deren Einwohnern oder zur Unterstützung frommer Zwecke überantwortet wurde, ist der in den §§ 1 und 2 genannte Ordinarius der Ortsordinarius; sonst ist es der höhere Obere in einem klerikalen Institut päpstlichen Rechts und in klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts oder der eigene Ordinarius des betroffenen Mitglieds in anderen Ordensinstituten.

Can. 1303 — § 1. Unter der Bezeichnung fromme Stiftungen werden im Recht verstanden:

selbständige fromme Stiftungen, das heißt Gesamtheiten von Sachen, die zu den in can. 114, § 2 aufgezählten Zwecken bestimmt und von der zuständigen kirchlichen Autorität als juristische Personen errichtet worden sind;

unselbständige fromme Stiftungen, das heißt Vermögen, das einer öffentlichen juristischen Person auf irgendeine Weise übergeben worden ist mit der Auflage, für längere, im Partikularrecht zu bestimmende Zeit aus den jährlichen Erträgnissen Messen zu feiern und andere bestimmte kirchliche Funktionen durchzuführen oder sonst in can. 114, § 2 bestimmte Zwecke zu verfolgen.

§ 2. Das Vermögen von unselbständigen frommen Stiftungen muß, wenn es einer dem Diözesanbischof unterstellten juristischen Person anvertraut worden ist, nach Ablauf der Zeit an die in can. 1274, § 1 genannte Einrichtung abgeführt werden, falls ein anderer Wille des Stifters nicht ausdrücklich kundgetan wurde; sonst fällt das Vermögen der juristischen Person selbst zu.

Can. 1304 — § 1. Damit eine Stiftung von einer juristischen Person gültig angenommen werden kann, bedarf es der schriftlichen Erlaubnis des Ordinarius; er darf sie nicht erteilen, bevor er sich nicht vorschriftsmäßig darüber vergewissert hat, daß die juristische Person einerseits der neu zu übernehmenden Verpflichtung, andererseits den schon übernommenen Pflichten genügen kann; er hat besonders darauf zu achten, daß die Einkünfte gemäß den am Ort oder in der betreffenden Region üblichen Gepflogenheiten voll den Stiftungsverpflichtungen entsprechen.

§ 2. Weitere Bedingungen für die Errichtung und Annahme von Stiftungen sind partikularrechtlich festzulegen.

Can. 1305 — Geld und bewegliches Vermögen, die als Schenkung bezeichnet sind, sind sofort an einem vom Ordinarius zu genehmigenden sicheren Ort zu dem Zweck zu hinterlegen, damit dieses Geld oder der Wert des beweglichen Vermögens gesichert und möglichst bald sicher und nutzbringend gemäß dem klugen Ermessen des Ordinarius nach Anhören der Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats zum Nutzen dieser Stiftung angelegt wird, wobei die Belastung der Stiftung ausdrücklich und im einzelnen genannt werden muß.

Can. 1306 — § 1. Stiftungen, auch wenn sie mündlich gemacht worden sind, sind schriftlich festzuhalten.

§ 2. Ein Exemplar der Urkunde ist im Archiv der Kurie, ein weiteres im Archiv der juristischen Person, der die Stiftung gemacht worden ist, sicher aufzubewahren.

Can. 1307 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der cann. 1300—1302 und 1287 ist eine Liste der aus frommen Stiftungen folgenden Belastungen zu führen, die an einem zugänglichen Ort einsehbar sein muß, damit die Erfüllung der Verpflichtungen nicht in Vergessenheit gerät.

§ 2. Außer dem in can. 958, § 1 erwähnten Buch ist ein zweites Buch zu führen und beim Pfarrer oder Rektor aufzubewahren, in das die einzelnen Verpflichtungen und deren Erfüllung sowie die Stipendien einzutragen sind.

Can. 1308 — § 1. Eine Herabsetzung der Meßverpflichtungen, die nur aus gerechtem und notwendigem Grund erfolgen darf, ist dem Apostolischen Stuhl unter Wahrung der folgenden Vorschriften vorbehalten.

§ 2. Wenn es ausdrücklich in den Stiftungsurkunden vorgesehen ist, kann der Ordinarius wegen der Minderung der Einkünfte die Meßverpflichtungen herabsetzen.

§ 3. Dem Diözesanbischof steht die Vollmacht zu, wegen der Minderung der Einkünfte und, solange dieser Grund andauert, Meßverpflichtungen aus gesondertem Zweckvermögen, das aus Vermächtnissen stammt oder sonstwie gestiftet wurde, bis zur Höhe des in der Diözese üblichen Stipendiums herabzusetzen, sofern niemand da ist, der zur Erhöhung des Meßstipendiums rechtlich verpflichtet ist und dazu mit Erfolg angehalten werden kann.

§ 4. Ihm steht die Vollmacht zu, Meßverpflichtungen aus Vermächtnissen herabzusetzen, die auf einer kirchlichen Einrichtung lasten, wenn die Einkünfte zur angemessenen Verfolgung des der Einrichtung eigenen Zweckes nicht mehr ausreichen.

§ 5. Dieselben in §§ 3 und 4 aufgezählten Vollmachten hat auch der oberste Leiter eines klerikalen Ordensinstituts päpstlichen Rechtes.

Can. 1309 — Den in can. 1308 genannten Autoritäten kommt darüber hinaus die Vollmacht zu, aus angemessenem Grund die Meßverpflichtungen auf andere als in den Stiftungsurkunden festgelegte Tage, Kirchen oder Altäre zu verlegen.

Can. 1310 — § 1. Hat der Stifter dem Ordinarius ausdrücklich die Vollmacht erteilt, so kann von diesem die Herabsetzung, Ermäßigung und Umwandlung von Willensverfügungen der Gläubigen zu frommen Zwecken nur aus gerechtem und notwendigem Grund vorgenommen werden.

§ 2. Wenn die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen wegen verminderter Einkünfte oder aus einem anderen Grund ohne Verschulden der Verwalter unmöglich geworden ist, kann der Ordinarius nach Anhören der Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats unter bestmöglicher Wahrung des Stifterwillens die Verpflichtungen in billiger Weise vermindern, ausgenommen die Herabsetzung von Meßverpflichtungen, welche durch die Vorschriften des can. 1308 geregelt wird.

§ 3. In den übrigen Fällen ist der Apostolische Stuhl anzugehen.

BUCH VI
STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

TEIL I
STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN

TITEL I
BESTRAFUNG VON STRAFTATEN IM ALLGEMEINEN

Can. 1311 — Es ist das angeborene und eigene Recht der Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.

Can. 1312 — § 1. Strafmittel in der Kirche sind:

Besserungs- oder Beugestrafen, die in den cann. 1331—1333 aufgeführt werden;

Sühnestrafen, die in can. 1336 behandelt werden.

§ 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind.

§ 3. Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen angewandt: jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe zu ersetzen oder zu verschärfen.

TITEL II
STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT

Can. 1313 — § 1. Wird nach Begehen einer Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.

§ 2. Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort.

Can. 1314 — Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe, so daß sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.

Can. 1315 — § 1. Wer Gesetzgebungsgewalt besitzt, kann auch Strafgesetze erlassen; er kann aber durch seine Gesetze auch ein göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Autorität erlassenes kirchliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen, unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit.

§ 2. Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder deren Festsetzung dem klugen Ermessen des Richters überlassen.

§ 3. Ein Partikulargesetz kann auch, allerdings nur aus einer sehr schwerwiegenden Notwendigkeit, zu den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten Strafen andere hinzufügen. Wenn aber ein allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe androht, kann ein Partikulargesetz auch an ihrer Stelle eine bestimmte oder eine verpflichtende Strafe festsetzen.

Can. 1316 — Die Diözesanbischöfe haben nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß gegebenenfalls einheitliche Strafgesetze im selben Staat oder Gebiet erlassen werden.

Can. 1317 — Strafen sind nur in soweit aufzustellen, als sie wirklich erforderlich sind, um die kirchliche Disziplin in möglichst geeigneter Weise sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann durch ein Partikulargesetz nicht festgesetzt werden.

Can. 1318 — Tatstrafen darf der Gesetzgeber nicht androhen, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die ein schwereres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafen nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen aber, besonders die Exkommunikation, darf er nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für schwerere Straftaten aufstellen.

Can. 1319 — § 1. Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im äußeren Forum Verwaltungsbefehle erlassen kann, kann er durch Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen für immer.

§ 2. Ein Strafgebot darf nur nach reiflicher Überlegung und unter Beachtung der in den cann. 1317 und 1318 getroffenen Bestimmungen über die Partikulargesetze erlassen werden.

Can. 1320 — In allem, worin Ordensleute dem Ortsordinarius unterstehen, können sie von ihm mit Strafen belegt werden.

TITEL III
STRAFTÄTER

Can. 1321 — § 1. Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.

§ 2. Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.

§ 3. Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig.

Can. 1322 — Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktsunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte.

Can. 1323 — Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:

das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

schuldlos nicht gewußt hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt;

gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht verhindern konnte;

aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;

aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;

des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschriften der cann. 1324, § 1 n. 2 und 1325;

ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder 5 aufgeführten Umstände liege vor.

Can. 1324 — § 1. Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:

von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte;

von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war;

aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde;

von einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat;

von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;

von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat;

gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;

von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft, geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände vor;

von jemandem, der ohne Schuld nicht gewußt hat, daß dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafandrohung beigefügt ist;

10° von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt.

§ 2. Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert.

§ 3. Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe.

Can. 1325 — Grobe Unkenntnis, sei sie grob fahrlässig oder absichtlich, kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und 1324 niemals in Betracht gezogen werden; ebenso nicht Trunkenheit oder andere Geistestrübungen, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie nicht Leidenschaft, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde.

Can. 1326 — § 1. Härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen:

denjenigen, der nach der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, so daß aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im schlechten Wollen geschlossen werden kann;

denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat mißbraucht hat;

einen Täter, der, obwohl eine Strafe für eine schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder Gewissenhafte angewendet hätte.

§ 2. In den in § 1 vorgesehenen Fällen kann, wenn eine Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere Strafe oder Buße hinzugefügt werden.

Can. 1327 — Das Partikulargesetz kann außer den in den cann. 1322—1326 vorgesehenen Fällen andere Strafe ausschließende, mildernde oder erschwerende Umstände festlegen, sei es durch allgemeine Norm, sei es für einzelne Straftaten. Ebenso können in einem Strafgebot Umstände festgelegt werden, die von der im Strafgebot festgesetzten Strafe befreien, sie mildern oder verschärfen.

Can. 1328 — § 1. Wer zum Begehen einer Straftat etwas getan oder unterlassen hat und trotzdem unabhängig von seinem Willen die Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat vorgesehene Strafe zu, es sei denn, Gesetz oder Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.

§ 2. Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach zur Ausführung einer Straftat führen, kann der Täter einer Buße oder einem Strafsicherungsmittel unterworfen werden, wenn er nicht von sich aus von der begonnenen Ausführung der Straftat zurückgetreten ist. Ist aber Ärgernis oder anderer schwerer Schaden oder Gefahr entstanden, so kann der Täter, auch wenn er von sich aus von der Tat abläßt, mit einer gerechten Strafe belegt werden, die aber geringer sein muß als die, welche für die vollendete Straftat festgelegt ist.

Can. 1329 — § 1. Diejenigen, die durch gemeinsame Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden, wenn gegen den Haupttäter Spruchstrafen festgesetzt sind, den gleichen oder anderen Strafen derselben oder geringerer Schwere unterworfen.

§ 2. Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen worden wäre und die Strafe derart ist, daß sie sie selbst treffen kann; andernfalls können sie mit Spruchstrafen belegt werden.

Can. 1330 — Eine Straftat, die in einer Erklärung oder in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung wahrnimmt.

TITEL IV
STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN

KAPITEL I
BEUGESTRAFEN

Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:

jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;

Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;

jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:

muß der Täter ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;

setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;

ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;

kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;

erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.

Can. 1332 — Den mit Interdikt Belegten treffen die in can. 1331, § 1, nn. 1 und 2 genannten Verbote; wenn aber das Interdikt verhängt oder festgestellt worden ist, ist die Vorschrift von can. 1331, § 2, n. 1 zu beachten.

Can. 1333 — § 1. Die Suspension, die nur Kleriker treffen kann, verbietet:

alle oder einige Akte der Weihegewalt;

alle oder einige Akte der Leitungsgewalt;

die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt verbundenen Rechte oder Aufgaben.

§ 2. Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt werden, daß der Suspendierte nach einem Verhängungs- oder einem Feststellungsurteil Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann.

§ 3. Das Verbot betrifft niemals:

die Ämter oder die Leitungsgewalt, die nicht unter der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;

das Wohnrecht des Täters, wenn er ein solches aufgrund eines Amtes hat;

das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.

§ 4. Die Suspension, die den Empfang von Erträgen, Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten Glaubens, angenommen wurde.

Can. 1334 — § 1. Der Umfang der Suspension innerhalb der Grenzen des vorhergehenden Canons wird festgelegt entweder durch Gesetz selbst oder Verwaltungsbefehl oder durch Strafurteil oder Strafdekret.

§ 2. Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333, § 1 erwähnten Wirkungen.

Can. 1335 — Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.

KAPITEL II
SÜHNESTRAFEN

Can. 1336 - § 1. Sühnestrafen, die den Täter entweder auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat, folgende:

Verbot oder Gebot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet auf zuhalten;

Entzug einer Vollmacht, eines Amtes, einer Aufgabe, eines Rechtes, eines Privilegs, einer Befugnis, eines Gunsterweises, eines Titels, einer Auszeichnung, auch wenn sie nur ehrenhalber verliehen wurde;

Verbot, das auszuüben, was unter n. 2 aufgeführt ist, oder Verbot, dieses an einem bestimmten Ort oder außerhalb eines bestimmten Ortes auszuüben; diese Verbote haben niemals die Nichtigkeit von Akten zur Folge;

Strafversetzung auf ein anderes Amt;

Entlassung aus dem Klerikerstand.

§ 2. Tatstrafen können nur jene Sühnestrafen sein, die in § 1, n. 3 aufgeführt werden.

Can. 1337 — § 1. Das Verbot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen; das Aufenthaltsgebot aber kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen, Ordensleute treffen.

§ 2. Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet erlassen werden kann, muß die Zustimmung des betreffenden Ortsordinarius eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Haus, das zur Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker bestimmt ist.

Can. 1338 — § 1. Rechtsentziehungen und Verbote, die in can. 1336, § 1, nn. 2 und 3 aufgeführt werden, berühren niemals Vollmachten, Ämter, Aufgaben, Rechte, Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel, Auszeichnungen, die nicht in der Verfügungsgewalt des die Strafe festsetzenden Oberen stehen.

§ 2. Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben, sondern nur das Verbot, sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso kann es keine Aberkennung von akademischen Graden geben.

§ 3. Bezüglich der Verbote von can. 1336, § 1, n. 3 ist die Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 zu beachten.

KAPITEL III
STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN

Can. 1339 — § 1. Denjenigen, der sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen.

§ 2. Demjenigen aber, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann er auch einen Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person und der Tat entspricht.

§ 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.

Can. 1340 — § 1. Buße, die im äußeren Forum auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk des Glaubens, der Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.

§ 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt werden.

§ 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der Verwarnung bzw. des Verweises Bußen hinzufügen.

TITEL V
STRAF VERHÄNGUNG

Can. 1341 - Der Ordinarius hat dafür zu sorgen, daß der Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen nur dann beschritten wird, wenn er erkannt hat, daß weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann.

Can. 1364 - § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden.

§ 2. Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

Can. 1382 - Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

Can. 1383 - Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.

KAPITEL I
GERICHT ERSTER INSTANZ

Artikel 1

RICHTER

Can. 1419 — § 1. In jedem Bistum und für alle vom Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen Gerichtssachen ist der Diözesanbischof Richter erster Instanz; er kann seine richterliche Gewalt persönlich oder durch andere gemäß den nachfolgenden Canones ausüben.

§ 2. Handelt es sich jedoch um Rechte oder Vermögenswerte einer juristischen Person, die vom Bischof vertreten wird, so entscheidet darüber in erster Instanz das Berufungsgericht.

Can. 1420 — § 1. Jeder Diözesanbischof ist gehalten, einen Gerichtsvikar, d. h. einen Offizial mit ordentlicher richterlicher Gewalt zu bestellen, der vom Generalvikar verschieden ist, sofern nicht die geringe Größe einer Diözese oder der geringe Anfall an Gerichtssachen eine andere Regelung angeraten erscheinen läßt.

§ 2. Der Gerichtsvikar bildet mit dem Bischof ein Gericht; er kann aber nicht über Fälle entscheiden, die der Bischof sich vorbehält.

§ 3. Dem Gerichtsvikar können Helfer beigegeben werden, die die Bezeichnung beigeordnete Gerichtsvikare oder Vizeoffiziale führen.

§ 4. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes und mindestens dreißig Jahre alt sein.

§ 5. Mit der Sedisvakanz erlischt ihr Amt nicht, und sie können vom Diözesanadministrator nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald jedoch der neue Bischof von seinem Bistum Besitz ergriffen hat, bedürfen sie der Bestätigung in ihrem Amt.

Can. 1421 — § 1. Im Bistum sind vom Bischof Diözesanrichter zu bestellen, die Kleriker sein müssen.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, daß auch Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.

§ 3. Die Richter haben gut beleumundet und Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes zu sein.

Can. 1422 — Der Gerichtsvikar, die beigeordneten Gerichtsvikare und die übrigen Richter werden unter Wahrung der Bestimmung des can. 1420, § 5 auf bestimmte Zeit ernannt; sie können nur aus einem rechtmäßigen und schwerwiegenden Grund ihres Amtes enthoben werden.

Can. 1423 — § 1. Mehrere Diözesanbischöfe können mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles einvernehmlich anstelle der in cann. 1419—1421 erwähnten Diözesangerichte für ihre Bistümer ein einziges Gericht der ersten Instanz einrichten; in diesem Fall kommen den beteiligten Bischöfen zusammen oder einem von diesen bestimmten Bischof alle Vollmachten zu, die der Diözesanbischof bezüglich seines Gerichtes besitzt.

§ 2. Die in § 1 erwähnten Gerichte können entweder für alle beliebigen Gerichtssachen oder nur für einzelne Arten von Prozeßsachen eingerichtet werden.

Can. 1424 — Der Einzelrichter kann in jedem Verfahren zwei bewährte Kleriker oder Laien als Beisitzer zu seiner Beratung hinzuziehen.

Can. 1425 — § 1. Unter Verwerfung jeder gegenteiligen Gewohnheit sind dem Kollegialgericht von drei Richtern vorbehalten:

Streitsachen, die a) das Band der heiligen Weihe oder b) das Band der Ehe betreffen, unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1686 und 1688;

Strafsachen a) bei Straftaten, die die Strafe der Entlassung aus dem geistlichen Stand zur Folge haben können; b) zur Verhängung oder Feststellung der Exkommunikation.

§ 2. Der Bischof kann schwierigere oder bedeutendere Prozesse einem mit drei oder fünf Richtern besetzten Gericht übertragen.

§ 3. Sofern der Bischof in Einzelfällen nichts anderes verfügt hat, hat der Gerichtsvikar für die Behandlung jedes einzelnen Falles die Richter nach der Ordnung turnusgemäß zu berufen.

§ 4. Sollte etwa ein Kollegialgericht nicht eingerichtet werden können, so kann die Bischofskonferenz, solange diese Unmöglichkeit besteht, für erstinstanzliche Verfahren die Erlaubnis erteilen, daß der Bischof die Gerichtssachen einem Kleriker als Einzelrichter überträgt; dieser soll, falls dies möglich ist, einen beratenden Beisitzer und einen Vernehmungsrichter hinzuziehen.

§ 5. Die einmal bestimmten Richter darf der Gerichtsvikar nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund, der in einem Dekret darzulegen ist, auswechseln.

Can. 1426 — § 1. Das Kollegialgericht muß in kollegialer Weise verfahren und die Urteile mit Stimmenmehrheit fällen.

§ 2. Nach Möglichkeit muß der Gerichtsvikar oder ein beigeordneter Gerichtsvikar den Vorsitz führen.

Can. 1427 — § 1. Für Streitsachen zwischen Ordensleuten oder Niederlassungen desselben klerikalen Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes ist, sofern in den Konstitutionen nichts anderes vorgesehen ist, der Provinzial oder, wenn es sich um ein rechtlich selbständiges Mönchskloster handelt, der örtliche Abt Richter erster Instanz.

§ 2. Unbeschadet einer abweichenden Bestimmung der Konstitutionen entscheidet über Streitsachen zwischen zwei Provinzen in erster Instanz der oberste Leiter persönlich oder durch einen Delegierten; Streitsachen zwischen zwei Mönchsklöstern entscheidet der Abtpräses der Mönchskongregation.

§ 3. Entsteht jedoch ein Rechtsstreit zwischen Ordensleuten oder juristischen Personen verschiedener Ordensinstitute oder auch zwischen Ordensleuten desselben klerikalen Institutes diözesanen Rechtes oder eines laikalen Institutes, ferner zwischen einem Ordensangehörigen und einem Weltkleriker oder einem Laien oder einer nichtklösterlichen juristischen Person, so entscheidet in erster Instanz das Diözesangericht.

TEIL II
STREITVERFAHREN

SEKTION I
ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

TITEL I
EINFÜHRUNG DER PROZESS-SACHE

KAPITEL I
EINLEITENDE KLAGESCHRIFT

Can. 1501 — Der Richter kann über keine Sache befinden, sofern nicht ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Klageantrag von jemandem, der ein rechtliches Interesse geltend machen kann, oder vom Kirchenanwalt vorliegt.

Can. 1502* — Wer jemanden belangen will, muß eine Klageschrift bei dem zuständigen Richter einreichen, in der der Streitgegenstand vorzutragen und der richterliche Dienst zu beantragen ist.

Can. 1503 — § 1. Der Richter kann mündlichen Klagevortrag zulassen, wenn entweder der Kläger gehindert ist, eine Klageschrift einzureichen, oder wenn die Sache leicht zu erheben und von geringerer Bedeutung ist.

§ 2. In beiden Fällen jedoch hat der Richter den Notar anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger vorzulesen und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück besitzt alle Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefaßten Klageschrift.

Can. 1504 — Die Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, muß:

zum Ausdruck bringen, bei welchem Richter die Klage erhoben wird, Was und von wem etwas begehrt wird;

angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein, auf welche Tatsachen und welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Klagebehauptung stützt;

vom Kläger oder von seinem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt;

den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des Beklagten angeben.

Can. 1505* — § 1. Nachdem der Einzelrichter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichtes geprüft hat, daß die Streitsache in seine Zuständigkeit fällt und daß der Kläger prozessual rollenfähig ist, muß er durch Dekret baldmöglichst die Klageschrift annehmen oder ablehnen.

§ 2. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:

der Richter oder das Gericht nicht zuständig ist;

zweifelsfrei feststeht, daß der Kläger nicht prozessual rollenfähig ist;

die Vorschriften des can. 1504, nn. 1—3 nicht eingehalten worden sind;

aus der Klageschrift sicher hervorgeht, daß das Klagebegehren jeder Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, daß sich aus dem Verfahren irgendeine Grundlage ergibt.

§ 3. Wurde die Klageschrift wegen Fehler zurückgewiesen, die verbessert werden können, so kann der Kläger eine neue vorschriftsmäßig abgefaßte Klageschrift bei demselben Richter abermals einreichen.

§ 4. Gegen die Ablehnung der Klageschrift steht einer Partei stets das Recht zu, innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen eine begründete Beschwerde entweder an das Berufungsgericht einzulegen oder an das Richterkollegium, falls die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden ist; die Frage der Klageschriftsablehnung ist aber auf schnellstem Weg endgültig zu entscheiden.

Can. 1506 — Wenn der Richter zur Klageschrift innerhalb eines Monats seit ihrer Einreichung nicht durch Dekret entschieden hat, daß sie angenommen oder gemäß can. 1505 abgewiesen ist, kann die Partei darauf dringen, daß der Richter seinen Dienst leistet; bleibt der Richter dessen ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen seit der Anmahnung die Klageschrift als angenommen.

KAPITEL II
LADUNG UND ANKÜNDIGUNG DER GERICHTSHANDLUNGEN

Can. 1507 — § 1. In dem Dekret über die Annahme der Klageschrift muß der Richter oder der Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien vor Gericht bzw. zur Streitfestlegung laden; dabei bestimmt er, ob diese schriftlich antworten oder vor ihm zur Festlegung der Streitpunkte persönlich erscheinen müssen. Sollte er aufgrund der schriftlichen Erwiderung es für erforderlich halten, die Parteien zusammen vorzuladen, so kann er dies in einem neuen Dekret anordnen.

§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß can. 1506 als angenommen, so muß das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in jenem Canon erwähnten Anmahnung erlassen werden.

§ 3. Finden sich die Streitparteien tatsächlich vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber der Gerichtsschreiber hat in den Akten zu vermerken, daß sich die Parteien bei Gericht eingefunden haben.

Can. 1508 — § 1. Das Ladungsdekret muß sogleich der belangten Partei und gleichzeitig den übrigen Prozeßbeteiligten bekanntgegeben werden, die vor Gericht erscheinen müssen.

§ 2. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer der Richter glaubt aus schwerwiegenden Gründen, daß die Klageschrift der Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage bekanntzugeben ist.

§ 3. Richtet sich der Streit gegen jemanden, der seine Rechte nicht frei ausüben kann oder keine Verfügungsgewalt über die Verhandlungsgegenstände hat, so ist die Ladung je nach Lage des Falles dem Vormund, Pfleger, besonderen Prozeßbevollmächtigten oder dem bekanntzugeben, der nach Maßgabe des Rechts im Namen des Vertretenen vor Gericht aufzutreten verpflichtet ist.

Can. 1509 — § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen, Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine andere äußerst sichere Weise zu erfolgen, unter Beachtung der Bestimmungen des Partikularrechtes.

§ 2. Die Tatsache und die Weise der Bekanntgabe müssen in den Akten festgehalten werden.

Can. 1510 — Ein Belangter, der die Annahme der Ladung verweigert oder der verhindert, daß die Ladung zu ihm gelangt, gilt als rechtmäßig geladen.

Can. 1511 — Ist die Ladung nicht rechtmäßig bekanntgegeben worden, so sind, unbeschadet der Bestimmung des can. 1507, § 3, die Prozeßhandlungen ungültig.

Can. 1512 — Wenn die Ladung rechtmäßig bekanntgegeben worden ist oder sich die Parteien vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache eingefunden haben:

hört eine Sache auf, unangefochten zu sein;

wird die Sache zur eigenen Sache des Richters oder des Gerichts, bei dem die Klage erhoben worden ist, soweit dessen Zuständigkeit besteht;

wird die Jurisdiktion eines delegierten Richters so befestigt, daß sie nicht erlischt, wenn die Vollmacht des Deleganten aufhört;

wird die Verjährung unterbrochen, sofern nichts anderes vorgesehen ist;

wird der Streit anhängig, so daß sofort der Grundsatz Platz greift: Während des Rechtsstreites darf nichts verändert werden."

TITEL II
STREITFESTLEGUNG

Can. 1513 — § 1. Die Streitfestlegung geschieht dadurch, daß durch richterliches Dekret die Streitpunkte genau bestimmt werden, die sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben.

§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können, außer in der Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden; in schwierigeren Fällen sind jedoch vom Richter die Parteien gemeinsam zur Festlegung des Streitpunktes oder der Streitpunkte zu laden, auf die im Urteil Antwort zu geben ist.

§ 3. Das richterliche Dekret ist den Parteien bekanntzugeben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie innerhalb von zehn Tagen beim Richter eine Abänderung beantragen; diese Frage muß durch richterliches Dekret auf schnellstem Weg entschieden werden.

Can. 1514 — Gültig können die einmal festgelegten Streitpunkte nur aus schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag einer Partei und nach Anhören der übrigen Beteiligten und Abwägen ihrer Gründe geändert werden.

Can. 1515 — Nach erfolgter Streitfestlegung hört der Besitzer einer fremden Sache auf, in gutem Glauben zu sein; daher muß er, wenn er zur Herausgabe der Sache verurteilt wird, auch die seit der Streitfestlegung bezogenen Früchte herausgeben und für Schäden aufkommen.

Can. 1516 — Nach erfolgter Streitfestlegung hat der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Vorlage und Ergänzung der Beweise zu setzen.

TITEL III
PROZESSLAUF

Can. 1517 — Der Prozeßlauf beginnt mit der Ladung; er wird aber nicht nur durch die Fällung des Endurteils, sondern auch auf andere vom Recht vorgesehene Weisen beendet.

Can. 1518 — Stirbt eine Streitpartei oder ändert sie ihren Personenstand oder scheidet sie aus dem Amt, dessentwegen sie vor Gericht handelt:

so ruht, wenn noch nicht Aktenschluß erfolgt ist, der Prozeßlauf solange, bis der Erbe des Verstorbenen oder der Nachfolger oder jener, dessen Interessen berührt werden, den Rechtsstreit wieder aufgreift;

so muß, wenn Aktenschluß erfolgt ist, der Richter das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten Prozeßbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger geladen hat.

Can. 1519 — § 1. Sollte der Vormund oder Pfleger oder Prozeßbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am Verfahren gemäß can. 1481, §§ 1 und 3 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen der Prozeßlauf.

§ 2. Der Richter jedoch hat baldmöglichst einen anderen Vormund oder Pfleger zu bestellen; einen Prozeßbevollmächtigten aber kann er erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom Richter festgesetzten Frist unterläßt.

Can. 1520 — Wird sechs Monate lang von den Parteien, ohne daß sie daran gehindert sind, keine Prozeßhandlung gesetzt, so erlischt der Prozeßlauf. Ein Partikulargesetz kann andere Erlöschensfristen festlegen.

Can. 1521 — Das Erlöschen des Prozeßlaufs tritt von Rechts wegen ein und trifft alle, auch Minderjährige und die ihnen Gleichgestellten; es muß auch von Amts wegen festgestellt werden. Dabei bleibt das Recht auf Schadensersatz gegenüber Vormündern, Pflegern, Verwaltern und Prozeßbevollmächtigten, wenn sie nicht bewiesen haben, daß sie keine Schuld trifft.

Can. 1522 — Das Erlöschen läßt die Verfahrensakten, nicht aber die Sachakten unwirksam werden; letztere können auch in einem anderen Prozeß erheblich sein, wenn der Streit zwischen denselben Personen und um dieselbe Sache stattfindet; bezüglich unbeteiligter Personen jedoch haben sie nur die Beweiskraft von Urkunden.

Can. 1523 — Jede Prozeßpartei hat die von ihr gemachten Auslagen für den erloschenen Rechtszug selbst zu tragen.

Can. 1524 — § 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in jeder Instanz kann der Kläger auf den Rechtszug verzichten; ebenso können sowohl der Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne Prozeßhandlungen verzichten.

§ 2. Vormünder und Verwalter juristischer Personen bedürfen zum Verzicht auf den Rechtszug des Rates oder der Zustimmung jener, deren Mitwirkung für Rechtsakte erforderlich ist, die die Grenzen der ordentlichen Verwaltung überschreiten.

§ 3. Der Verzicht muß, um gültig zu sein, schriftlich erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muß der Gegenpartei mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten und vom Richter zugelassen werden.

Can. 1525 — Der vom Richter zugelassene Verzicht hat für die Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist, dieselben Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Rechtszuges und verpflichtet ebenfalls den Verzichtenden zur Tragung der Kosten für jene Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist.

KAPITEL I
NICHT ERSCHEINENDE PARTEIEN

Can. 1592 — § 1. Wenn die belangte Partei auf die Ladung hin nicht erschienen ist und keine hinlängliche Entschuldigung für ihre Abwesenheit vorgebracht oder nicht gemäß can. 1507, § 1 geantwortet hat, muß der Richter sie als prozeßabwesend erklären und entscheiden, daß das Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und dessen Vollstreckung fortgesetzt wird.

§ 2. Vor Erlaß des Dekretes gemäß § 1 muß, erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, daß die rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat.

Can. 1593 — § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie unter Beachtung von can. 1600 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der Richter hat aber vorzusehen, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig in die Länge gezogen wird.

§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, daß sie aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde offen.

Can. 1594 — Wenn der Kläger an dem zur Streitfestlegung festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung vorgebracht hat:

hat ihn der Richter abermals vorzuladen;

wird vermutet, daß der Kläger gemäß cann. 1524—1525 auf den Rechtszug verzichtet hat, wenn er auch der neuen Ladung nicht Folge leistet;

ist die Vorschrift des can. 1593 zu beachten, wenn er sich später am Prozeß beteiligen will.

Can. 1595 — § 1. Die vom Prozeß abwesende Partei, einerlei ob Kläger oder belangte Partei, die keinen rechtmäßigen Verhinderungsgrund nachgewiesen hat, ist verpflichtet, sowohl die Prozeßkosten zu tragen, die aufgrund ihrer Abwesenheit entstanden sind, als auch gegebenenfalls einen der Gegenpartei entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 2. Sind sowohl der Kläger als auch die belangte Partei vom Prozeß abwesend, so sind sie verpflichtet, solidarisch die Prozeßkosten zu tragen.

KAPITEL II
EINTRITT EINES DRITTEN IN DEN RECHTSSTREIT

Can. 1596 — § 1. Wer ein rechtliches Interesse hat, kann in jeder Verfahrensinstanz zum Eintritt in den Rechtsstreit zugelassen werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es als Nebenbeteiligter, um einer Streitpartei zu helfen.

§ 2. Um jedoch zugelassen zu werden, muß der Dritte vor Aktenschluß dem Richter einen Klageantrag einreichen, in dem er sein Recht auf Eintritt in den Rechtsstreit kurz darlegt.

§ 3. Wer als Dritter in den Rechtsstreit eintritt, ist bei dem Stand des Verfahrens zuzulassen, in dem es sich gerade befindet; dabei ist ihm eine kurze Ausschlußfrist zur Vorlage seiner Beweise zu setzen, falls das Verfahren den Abschnitt der Beweiserhebung erreicht hat.

Can. 1597 — Der Richter muß einen Dritten, dessen Eintritt in den Rechtsstreit als zwingend erscheint, nach Anhören der Parteien vor Gericht laden.

TITEL VI
AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS UND SACHERÖRTERUNG

Can. 1598 — § 1. Nach Durchführung der Beweiserhebungen muß der Richter zur Vermeidung der Verfahrensnichtigkeit durch Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, daß sie die ihnen noch nicht bekannten Akten in der Gerichtskanzlei einsehen; sogar können den Anwälten auf Antrag hin Abschriften der Akten ausgehändigt werden; in Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, kann der Richter zur Vermeidung sehr schwerer Gefahren verfügen, daß ein Aktenstück niemandem bekanntgegeben wird, wobei allerdings sicherzustellen ist, daß das Verteidigungsrecht stets unbeeinträchtigt bleibt.

§ 2. Zur Vervollständigung können die Parteien dem Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in § 1 zu erlassen.

Can. 1599 — § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen erfolgt Aktenschluß.

§ 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder die Parteien erklären, daß sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der Richter äußert, daß er die Sache für hinreichend geklärt erachtet.

§ 3. Über den Aktenschluß, wie immer er auch erfolgt ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen.

Can. 1600 — § 1. Nach Aktenschluß darf der Richter dieselben oder weitere Zeugen nur vorladen oder andere Beweiserhebungen, die vorher nicht beantragt worden sind, nur anordnen:

in Streitsachen, bei denen es einzig um das private Wohl der Parteien geht, sofern sämtliche Parteien zustimmen;

in sonstigen Verfahren nach Anhören der Parteien, vorausgesetzt, ein schwerwiegender Grund liegt vor und ebenso jede Gefahr von Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten;

in allen Verfahren, sooft die Wahrscheinlichkeit besteht, daß, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein ungerechtes Urteil aus den in can. 1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen zustande kommen wird.

§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, daß eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten Partei nicht vorgelegt werden konnte.

§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung von can. 1598, § 1 offenzulegen.

TITEL VIII
ANFECHTUNG EINES URTEILS

KAPITEL I
NICHTIGKEITSBESCHWERDE GEGEN EIN URTEIL

Can. 1619 — Unter Wahrung der cann. 1622 und 1623 werden Prozeßhandlungsnichtigkeiten, die vom positiven Recht festgesetzt sind und die, obwohl sie der eine Nichtigkeitsbeschwerde einlegenden Partei bekannt waren, vor der Urteilsfällung nicht geltend gemacht worden sind, durch das Urteil selbst geheilt, wenn es sich um eine das private Wohl angehende Sache handelt.

Can. 1620 — Ein Urteil leidet an unheilbarer Nichtigkeit, wenn:

es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt worden ist;

es von jemandem gefällt worden ist, der keine richterliche Gewalt bei dem Gericht hat, das die Sache entschieden hat;

ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das Urteil gefällt hat;

ein Prozeß ohne einen Klageantrag nach can. 1501 geführt oder nicht gegen irgendeine belangte Partei begonnen worden ist;

es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen wenigstens eine keine prozessuale Rollenfähigkeit besitzt;

jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines anderen vor Gericht gehandelt hat;

einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden ist;

die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden worden ist.

Can. 1621 — In den Fällen des can. 1620 kann Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede unbefristet, als Klage jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Verkündung des Urteils bei dem Richter erhoben werden, der das Urteil gefällt hat.

Can. 1622 — Ein Urteil leidet nur an heilbarer Nichtigkeit, wenn es:

entgegen der Vorschrift des can. 1425, § 1 nicht von der vom Gesetz vorgeschriebenen Zahl von Richtern gefällt worden ist;

keine Entscheidungsgründe enthält;

nicht die vom Recht geforderten Unterschriften trägt;

keine Angaben über Jahr, Monat, Tag und Ort der Urteilsfällung aufweist;

auf einer nichtigen Prozeßhandlung aufbaut, deren Nichtigkeit nicht gemäß can. 1619 geheilt ist;

gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß can. 1593, § 2 rechtmäßig vom Prozeß abwesend war.

Can. 1623 — In den Fällen des can. 1622 kann die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei Monaten seit Verkündung des Urteils geltend gemacht werden.

Can. 1624 — Über eine Nichtigkeitsbeschwerde befindet der Richter, der das Urteil gefällt hat; befürchtet jedoch eine Partei, daß der Richter, der das durch eine Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil gefällt hat, voreingenommen ist, und hält sie ihn deshalb für befangen, so kann sie beantragen, daß gemäß can. 1450 dieser Richter durch einen anderen ersetzt wird.

Can. 1625 — Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit der Berufung innerhalb der für das Einlegen der Berufung bestimmten Frist geltend gemacht werden.

Can. 1626 — § 1. Nichtigkeitsbeschwerde können nicht nur die Parteien, die sich beschwert fühlen, sondern auch der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger einlegen, wenn sie rechtmäßig beteiligt sind.

§ 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges Urteil innerhalb der von can. 1623 vorgesehenen Frist von Amts wegen zurückziehen oder verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden oder die Nichtigkeit durch Zeitablauf nach can. 1623 geheilt ist.

Can. 1627 — Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde können nach den Regeln für das mündliche Streitverfahren behandelt werden.

KAPITEL II
BERUFUNG

Can. 1628 — Eine Partei, die sich durch ein Urteil beschwert fühlt, und in gleicher Weise der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger in Verfahren, in denen ihre Beteiligung gefordert ist, haben das Recht, gegen ein Urteil Berufung an den höheren Richter unter Beachtung der Vorschrift des can. 1629 einzulegen.

Can. 1629 — Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:

ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen Signatur;

ein nichtiges Urteil, außer die Berufung wird gemäß can. 1625 mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden;

ein rechtskräftig gewordenes Urteil;

das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die nicht die Wirkung eines Endurteils haben, außer die Berufung wird mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden;

ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, in der das Recht eine Entscheidung auf schnellstem Weg vorschreibt.

Can. 1630 — § 1. Die Berufung muß bei dem Richter, von dem das Urteil gefällt worden ist, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der Kenntniserlangung des verkündeten Urteils.

§ 2. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar in Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abzufassen.

Can. 1631 — Entsteht eine Streitfrage über das Berufungsrecht, so hat darüber das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach den Regeln über das mündliche Streitverfahren zu befinden.

Can. 1632 — § 1. Wird in der Berufungsklage nicht angegeben, an welches Gericht diese gerichtet ist, so wird vermutet, daß sie an das in cann. 1438 und 1439 erwähnte Gericht eingelegt worden ist.

§ 2. Hat die andere Partei Berufung an ein anderes Gericht eingelegt, so befindet über die Sache das rangmäßig höhere Gericht, wobei can. 1415 zu beachten ist.

Can. 1633 — Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Einlegung bei dem Richter zu verfolgen, an den sie gerichtet wird, außer der Urteilsrichter hat der Partei eine längere Frist zu ihrer Verfolgung gewährt.

Can. 1634 — § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist erforderlich und ausreichend, daß eine Partei die Hilfe des Oberrichters zur Verbesserung des angefochtenen Urteils anruft unter Beifügung einer Urteilsabschrift und mit Angabe der Berufungsgründe.

§ 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb der Berufungsfrist keine Abschrift des angefochtenen Urteils erhalten, so läuft die Frist einstweilen nicht; die Verhinderung ist dem Berufungsrichter mitzuteilen, der den Urteilsrichter verbindlich anzuweisen hat, seiner Pflicht baldmöglichst zu genügen.

§ 3. Inzwischen muß der Urteilsrichter gemäß can. 1474 die Akten dem Berufungsrichter zuleiten.

Can. 1635 — Sind die Berufungsfristen entweder beim Urteilsrichter oder beim Berufungsrichter ungenützt verstrichen, so gilt dies als Verzicht auf die Berufung.

Can. 1636 — § 1. Der Berufungskläger kann auf seine Berufung mit den in can. 1525 erwähnten Rechtswirkungen verzichten.

§ 2. Ist die Berufung vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt eingelegt worden, so kann darauf, falls das Gesetz nichts anderes vorsieht, vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt des Berufungsgerichtes verzichtet werden.

Can. 1637 — § 1. Die vom Kläger eingelegte Berufung kommt auch dem Belangten zustatten und umgekehrt.

§ 2. Gibt es mehrere Belangte oder Kläger und wird nur von einem oder gegen einen von ihnen ein Urteil angefochten, so gilt die Anfechtung als von allen und gegen alle erhoben, falls die im Streit befindliche Sache nicht teilbar ist oder es sich um eine solidarische Verpflichtung handelt.

§ 3. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils Berufung eingelegt, so kann die Gegenpartei selbst nach Ablauf der Berufungsfrist gegen andere Teile des Urteils im Zwischenstreit innerhalb einer Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen Berufung einlegen, gerechnet von dem Tag an, an dem ihr die Hauptberufung bekanntgegeben worden ist.

§ 4. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, daß die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist.

Can. 1638 — Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils.

Can. 1639 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1683 kann in der Berufungsinstanz kein neuer Klagegrund, auch nicht auf dem Weg einer Klagehäufung, zugelassen werden; deshalb kann die Streitfrage nur dahingehend festgelegt werden, ob das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist, sei es ganz oder teilweise.

§ 2. Neue Beweise sind nur gemäß can. 1600 zulässig.

Can. 1640 — In der Berufungsinstanz ist in sinngemäßer Anwendung des Verfahrens der Vorinstanz entsprechend zu verfahren; jedoch ist, sofern nicht etwa die Beweiserhebung zu ergänzen ist, sofort nach Festlegung der Streitfrage gemäß cann. 1513, § 1 und 1639, § 1 zur Sacherörterung und zum Urteil zu schreiten.

TITEL IX
RECHTSKRAFT DES URTEILS UND WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND

KAPITEL I
RECHTSKRAFT DES URTEILS

Can. 1641 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1643 gilt eine Streitsache als rechtskräftig entschieden, wenn:

zwei gleichlautende Urteile zwischen denselben Parteien über dasselbe Klagebegehren und aus demselben Klagegrund vorliegen;

gegen ein Urteil innerhalb der Nutzfrist eine Berufung nicht eingelegt worden ist;

in der Beruf ungsinstanz der Rechtszug erloschen oder darauf verzichtet worden ist;

ein Endurteil gefällt worden ist, gegen das es gemäß can. 1629 keine Berufung gibt.

Can. 1642 — § 1. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil erfreut sich der rechtlichen Beständigkeit und kann außer nach can. 1645, §1 direkt nicht angefochten werden.

§ 2. Es schafft Recht zwischen den Parteien und berechtigt zur Vollstrekkungsklage und zur Einrede, die Sache sei rechtskräftig abgeurteilt; der Richter kann dies auch von Amts wegen feststellen, um eine erneute prozessuale Vorlage derselben Sache zu hindern.

Can. 1643 — Niemals erwachsen in Rechtskraft Personenstandsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Trennung der Ehegatten.

Can. 1644 — § 1. Sind in einem Personenstandsverfahren zwei gleichlautende Urteile ergangen, so kann jederzeit das Berufungsgericht angerufen werden, wobei dann innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen nach erfolgter Anfechtung neue und zwar schwerwiegende Beweise oder Begründungen vorzulegen sind. Das Berufungsgericht muß aber innerhalb eines Monates nach Vorlage der neuen Beweise und Begründungen durch Dekret feststellen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden muß oder nicht.

§ 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung des Urteils, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß can. 1650, § 3 die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.

KAPITEL II
WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND

Can. 1645 — § 1. Gegen ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vorausgesetzt die Ungerechtigkeit des Urteils steht offenkundig fest.

§ 2. Die offensichtliche Ungerechtigkeit eines Urteils wird nur anerkannt, wenn:

sich das Urteil auf Beweise, die sich später als falsch erwiesen haben, derart stützt, daß ohne diese Beweise der Urteilstenor nicht aufrecht zu erhalten ist;

später Urkunden aufgefunden worden sind, die neue und eine gegenteilige Entscheidung fordernde Tatsachen unzweifelhaft beweisen;

ein Urteil aufgrund arglistiger Täuschung einer Partei zum Schaden der anderen Partei ergangen ist;

eine nicht rein prozessuale Gesetzesvorschrift offenkundig vernachlässigt worden ist;

das Urteil einer früheren Entscheidung widerstreitet, die in Rechtskraft erwachsen ist.

Can. 1646 — § 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in can. 1645, § 2, nn. 1—3 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens dieser Gründe, bei dem Richter zu beantragen, der das Urteil gefällt hat.

§ 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in can. 1645, § 2, nn. 4 und 5 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung der Urteilsverkündung beim Berufungsgericht zu beantragen; wird im Fall des can. 1645, § 2, n. 5 erst später die frühere Entscheidung bekannt, so läuft die Frist vom Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung an.

§ 3. Die erwähnten Fristen laufen nicht, solange der durch ein ungerechtes Urteil Verletzte minderjährig ist.

Can. 1647 — § 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hemmt die noch nicht begonnene Vollstreckung des Urteils.

§ 2. Besteht jedoch aufgrund von Anzeichen der begründete Verdacht, daß die Wiedereinsetzung begehrt worden ist, um die Vollstreckung des Urteils zu verschleppen, so kann der Richter verfügen, daß das Urteil vollstreckt wird; dem Antragsteller der Wiedereinsetzung ist dann aber geeignete Sicherheit zu bieten, daß er, falls die Wiedereinsetzung gewährt wird, schadlos bleibt.

Can. 1648 — Ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, so muß der Richter in der Sache ein Urteil fällen.

TITEL X
GERICHTSKOSTEN UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ

Can. 1649 — § 1. Der Bischof, dem die Leitung des Gerichtes obliegt, soll Bestimmungen erlassen über:

die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum Ausgleich der Gerichtskosten;

die Honorare der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte, Sachverständigen und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen;

die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder einer Ermäßigung der Gerichtskosten;

die Begleichung des Schadens, zu der verpflichtet ist, wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat;

die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens.

§ 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine selbständige Berufung; doch kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann.

TITEL XI
URTEILS VOLLSTRECKUNG

Can. 1650 — § 1. Für ein Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, kann Vollstreckung angeordnet werden, soweit nicht die Vorschrift des can. 1647 Platz greift.

§ 2. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, und nach erfolgter Berufung auch der Berufungsrichter können die vorläufige Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls nach Leistung geeigneter Sicherheiten, wenn es sich um Vergütungen oder Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt handelt oder sonst ein gerechter Grund drängt.

§ 3. Wird das in § 2 genannte Urteil angefochten, so kann der Richter, der über die Anfechtung entscheiden muß, entweder die Vollstreckung aussetzen oder sie einer Sicherheitsleistung unterwerfen, wenn er erkennt, daß die Anfechtung wahrscheinlich begründet ist und daß ein nicht wiedergutzumachen der Schaden aus der Vollstreckung entstehen kann.

Can. 1651 — Ein Urteil kann erst vollstreckt werden, wenn ein Vollstrekkungsdekret des Richters vorliegt, das anordnet, das Urteil müsse ausgeführt werden; dieses Dekret ist je nach Art der Verfahren entweder in den Urteilstenor selbst aufzunehmen oder gesondert zu erlassen.

Can. 1652 — Erfordert die Vollstreckung eines Urteils eine vorgängige Rechenschaftsablegung, so entsteht eine Zwischenfrage, die von jenem Richter zu entscheiden ist, der das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.

Can. 1653 — § 1. Sofern nicht ein Partikulargesetz anderes bestimmt, muß der Bischof jener Diözese, in der das erstinstanzliche Urteil gefällt worden ist, entweder selbst oder durch einen anderen das Urteil vollstrecken.

§ 2. Verweigert oder unterläßt er dies, so obliegt die Vollstreckung auf Antrag der interessierten Partei oder auch von Amts wegen der Autorität, der das Berufungsgericht gemäß can. 1439, § 3 unterstellt ist.

§ 3. Unter Ordensleuten obliegt die Vollstreckung eines Urteils dem Oberen, der das zu vollstreckende Urteil gefällt oder den Richter delegiert hat.

Can. 1654 — § 1. Der Vollstrecker muß, wenn nicht im Urteilstenor etwas seinem Ermessen überlassen worden ist, das Urteil nach dem offensichtlichen Sinn des Wortlautes vollstrecken.

§ 2. Er darf über Einwendungen gegen die Art und die Rechtskraft der Vollstreckung befinden, nicht aber über die Streitsache selbst; hat er irgendwie Kenntnis davon erhalten, daß das Urteil gemäß cann. 1620, 1622 und 1645 nichtig oder offensichtlich ungerecht ist, so hat er sich der Vollstreckung zu enthalten und nach Benachrichtigung der Parteien die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, von dem das Urteil gefällt worden ist.

Can. 1655 — § 1. Bei dinglichen Klagen gilt, daß dem Kläger eine Sache, die ihm zugesprochen wurde, unverzüglich auszuhändigen ist, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist.

§ 2. Bei persönlichen Klagen soll der Richter im Urteilstenor oder der Vollstrecker nach klugem Ermessen, wenn der Beklagte zur Herausgabe einer beweglichen Sache oder zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Erbringung sonstiger Leistungen verurteilt ist, eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmen, die nicht weniger als fünfzehn Tage und nicht mehr als sechs Monate betragen darf.

Artikel 3
AUFGABE DER RICHTER

Can. 1676 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorglichen Mitteln die Gatten zu bewegen suchen, ihre Ehe, falls möglich, gültig zu machen und die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.

Can. 1677 — § 1. Nach Annahme der Klageschrift hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter das Ladungsdekret gemäß can. 1508 bekanntzugeben.

§ 2. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe keine der Parteien eine Sitzung zur Streitfestlegung beantragt hat, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter durch Dekret innerhalb von zehn Tagen die Formel des Streitpunktes oder der Streitpunkte von Amts wegen festzusetzen und sie den Parteien bekanntzugeben.

§ 3. Die Streitpunktformel darf nicht nur danach fragen, ob die Nichtigkeit einer Ehe im vorliegenden Fall feststeht, sondern muß auch angeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe angefochten wird.

§ 4. Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes durch ein neues Dekret den Fortgang des Verfahrens anzuordnen.

Artikel 6
VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN

Can. 1686 — Nach Eingang eines Klageantrages gemäß can. 1677 kann der Gerichtsvikar oder ein von ihm bestimmter Richter unter Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens, jedoch nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers, die Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil feststellen, wenn aufgrund einer Urkunde, gegen die ein Widerspruch oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, mit Sicherheit das Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses oder ein Mangel der rechtmäßigen Eheschließungsform feststeht, vorausgesetzt, mit gleicher Gewißheit ist klar, daß keine Dispens erteilt worden ist, oder ein Mangel des gültigen Auftrags des Stellvertreters bei der Eheschließung feststeht.

Can. 1687 — § 1. Hat der Bandverteidiger begründete Zweifel, ob die Mängel nach can. 1686 oder die Nichterteilung der Dispens sicher feststehen, so muß er gegen diese Nichtigerklärung Berufung an den Richter der zweiten Instanz einlegen; diesem sind die Gerichtsakten zu übersenden mit dem schriftlichen Hinweis, daß es sich um ein Urkundenverfahren handelt.

§ 2. Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert fühlt, bleibt unangetastet.

Can. 1688 — Der Richter der zweiten Instanz wird unter Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhören der Parteien in gleicher Weise wie nach can. 1686 darüber entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen oder ob vielmehr im vorliegenden Fall auf dem ordentlichen Verfahrensweg vorzugehen ist; im letzteren Fall verweist er die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurück.

Can. 1717 § 1. Erhält der Ordinarius eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis davon, daß eine Straftat begangen worden ist, so soll er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit einziehen, außer dies erscheint als gänzlich überflüssig.

§ 2. Es muß vorgebeugt werden, daß nicht aufgrund dieser Voruntersuchung jemandes guter Ruf in Gefahr gerät.

§ 3. Der Voruntersuchungsführer hat dieselben Vollmachten und Pflichten wie der Vernehmungsrichter im Prozeß; in einem späteren Strafprozeß kann er nicht als Richter tätig sein.

Can. 1718 - § 1. Wenn genügend Anhaltspunkte gesammelt sind, hat der Ordinarius zu entscheiden, ob:

ein Verfahren zum Zweck der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe eingeleitet werden kann;

dies unter Beachtung von can. 1341 tunlich ist;

ein gerichtliches Verfahren stattfinden muß oder ob, falls gesetzlich nicht verboten, mittels eines außergerichtlichen Dekretes vorzugehen ist.

§ 2. Der Ordinarius soll das in § 1 erwähnte Dekret aufheben oder ändern, wenn ihm aufgrund neuer Anhaltspunkte richtig erscheint, eine andere Entscheidung zu treffen.

§ 3. Bei Erlaß der in §§ 1 und 2 erwähnten Dekrete soll der Ordinarius, falls er dies für klug erachtet, zwei Richter oder andere rechtskundige Personen anhören.

§ 4. Bevor der Ordinarius ein Dekret nach § 1 erläßt, soll er überlegen, ob es, um nutzlose Verfahren zu vermeiden, zweckmäßig ist, daß er persönlich oder der Voruntersuchungsführer mit Einverständnis der Beteiligten die Schadensersatzfrage nach billigem Ermessen entscheidet.

SEKTION I
BESCHWERDE GEGEN VERWALTUNGSDEKRETE

Can. 1732 — Die Bestimmungen über die Dekrete in dieser Sektion sind auf alle Verwaltungsakte für Einzelfälle anzuwenden, die im äußeren Bereich außergerichtlich erlassen werden, mit Ausnahme der vom Papst persönlich oder von einem Ökumenischen Konzil erlassenen Dekrete.

Can. 1733 — § 1. Es ist sehr zu wünschen, daß zwischen dem, der sich durch ein Dekret beschwert fühlt, und dem, der das Dekret erlassen hat, ein Rechtsstreit vermieden wird und daß zwischen ihnen in gemeinsamer Überlegung für eine billige Lösung Sorge getragen wird; dabei sollen gegebenenfalls auch angesehene Persönlichkeiten zur Vermittlung und zum Dienst beigezogen werden, so daß auf geeignete Weise Streit vermieden oder geschlichtet wird.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann bestimmen, daß in jeder Diözese ein Amt oder ein Rat für dauernd eingerichtet wird, dem entsprechend den von der Bischofskonferenz zu erlassenden Bestimmungen die Aufgabe obliegt, billige Lösungen zu suchen und anzuraten; trifft die Konferenz keine solche Anordnungen, so kann der Bischof einen Rat oder ein Amt dieser Art einrichten.

§ 3. Das Amt oder der Rat, die in § 2 genannt sind, sollen vornehmlich dann ihre Dienste leisten, wenn die Rücknahme des Dekretes nach can. 1734 beantragt worden ist und die Beschwerdefristen nicht verstrichen sind; wenn gegen ein Dekret Beschwerde eingelegt worden ist, soll der Obere, der über die Beschwerde befindet, falls er Hoffnung auf einen gütlichen Ausgang sieht, den Beschwerdeführer und den Urheber des Dekretes auffordern, nach derartigen Lösungen zu suchen.

Can. 1734 — § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muß er die Rücknahme oder Abänderung des Dekretes schriftlich bei dem beantragen, der es erlassen hat; durch die Einreichung des Antrages gilt ohne weiteres auch die Aussetzung des Vollzugs als beantragt.

§ 2. Der Antrag muß innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe des Dekretes gestellt werden.

§ 3. Die Bestimmungen von §§ 1 und 2 gelten nicht für:

eine Beschwerde beim Bischof gegen Dekrete ihm unterstellter Behörden;

eine Beschwerde gegen ein Dekret, durch das eine hierarchische Beschwerde entschieden wird, sofern nicht die Entscheidung vom Bischof ergangen ist;

Beschwerden gemäß cann. 57 und 1735.

Can. 1735 — Gibt derjenige, der ein Dekret erlassen hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang des in can. 1734 erwähnten Antrages ein neues Dekret bekannt, mit dem er entweder das frühere Dekret abändert oder entscheidet, daß der Antrag abzuweisen ist, so laufen die Beschwerdefristen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Dekretes; fällt innerhalb von dreißig Tagen jedoch keine Entscheidung, so laufen die Fristen ab dem dreißigsten Tag.

Can. 1736 — § 1. In jenen Materien, in denen die hierarchische Beschwerde den Vollzug des Dekretes aussetzt, hat dieselbe Wirkung auch der in can. 1734 erwähnte Antrag.

§ 2. Hat in den sonstigen Fällen derjenige, der ein Dekret erlassen hat, nicht innerhalb von zehn Tagen nach Empfang des in can. 1734 erwähnten Antrages die Aussetzung des Vollzuges verfügt, so kann die Aussetzung zwischenzeitlich bei seinem hierarchischen Oberen beantragt werden; dieser kann sie nur aus schwerwiegenden Gründen und stets mit der Vorsorge verfügen, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.

§ 3. Ist der Vollzug eines Dekretes nach § 2 ausgesetzt worden, so hat im Fall einer späteren Beschwerdeeinlegung derjenige, der über die Beschwerde befinden muß, nach Maßgabe von can. 1737, § 3 zu entscheiden, ob die Aussetzung zu bestätigen oder aufzuheben ist.

§ 4. Wird innerhalb der festgesetzten Frist keine Beschwerde gegen ein Dekret eingelegt, so wird die nach Maßgabe von § 1 oder § 2 einstweilen erfolgte Aussetzung von selbst hinfällig.

Can. 1737 — § 1. Wer sich durch ein Dekret beschwert fühlt, kann aus jedem gerechten Grund Beschwerde beim hierarchischen Oberen dessen einlegen, der das Dekret erlassen hat. Die Beschwerde kann eingereicht werden bei jenem, der das Dekret erlassen hat; dieser muß sie sofort an den hierarchischen Oberen weiterleiten.

§ 2. Die Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen einzureichen; die Beschwerdefrist läuft in den Fällen des can. 1734, § 3 ab dem Tag der Bekanntgabe des Dekretes, in den sonstigen Fällen nach Maßgabe von can. 1735.

§ 3. Auch in den Fällen, in denen eine Beschwerde nicht von Rechts wegen den Vollzug eines Dekretes aussetzt und nicht die Aussetzung nach can. 1736, § 2 verfügt worden ist, kann der Obere aus schwerwiegendem Grund anordnen, daß der Vollzug ausgesetzt wird, wobei aber darauf zu achten ist, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.

Can. 1738 — Der Beschwerdeführer hat stets das Recht, einen Anwalt oder Bevollmächtigten beizuziehen; dabei sind nutzlose Verzögerungen zu vermeiden; es soll sogar von Amts wegen ein Beistand bestellt werden, falls der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und der Obere dessen Bestellung für notwendig erachtet; stets aber kann der Obere anordnen, daß der Beschwerdeführer persönlich zur Befragung erscheint.

Can. 1739 — Der Obere, der über die Beschwerde befindet, darf je nach Lage des Falles nicht nur ein Dekret bestätigen oder für nichtig erklären, sondern auch gänzlich aufheben, widerrufen oder, sofern dies dem Oberen zweckdienlicher scheint, verbessern, ersetzen oder teilweise aufheben.

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