Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung
Mit dieser Bekanntmachung sollen freiwillige Vorabangaben im Sinne der Transparenz beigebracht werden, wie sie in Artikel 2d Absatz 4 der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG über Nachprüfungsverfahren und Artikel 60 Absatz 4 der Richtlinie 2009/81/EG, § 58–59 BVergG sowie den §§ 35–37 BVergG 2018 vorgesehen sind.