Neuerungen im UG 2002

Mit der Novelle BGBl 2015/21 wurden gleichbehandlungsrelevante Bestimmungen im UG geändert:

Allen universitären Kollegialorganen haben nunmehr 50% Frauen anzugehören (§ 20a UG). Damit erfolgte eine Anpassung an das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz.

Die Universität wird verpflichtet, außer dem Frauenförderungsplan auch einen Gleichstellungsplan zu erlassen. Darin sollen u.a. Antidiskriminierungs- und Vereinbarkeitsmaßnahmen geregelt werden. Das Vorschlagsrecht für den Gleichstellungsplan hat wie beim Frauenförderungsplan der AKG.

 


 

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