Nachweisliche Suche nach Bewerberinnen

 

  • Die aufnehmende Universitätseinrichtung oder das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages zuständige Organ hat nachweislich und aktiv nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen. Das bedeutet idR, dass die Institutsleiterin / der Institutsleiter bzw die Abteilungsleiterin / der Abteilungsleiter bzw die Berufungskommission die Durchführung von geeigneten Maßnahmen zu veranlassen und zu verantworten hat.
  • Sollten Zweifel darüber bestehen, ob die beabsichtigten Maßnahmen zur nachweislichen Suche geeignet sind, so wird empfohlen mit dem zuständigen Arbeitskreismitglied vor Beginn der Suche Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen.
  • Die nachweisliche Suche muss rechtzeitig erfolgen, um potentiellen Bewerberinnen das Ausschöpfen der Bewerbungsfrist zu ermöglichen – idealerweise gleichzeitig mit der öffentlichen Ausschreibung (keinesfalls zB einige Tage vor Ende der Bewerbungsfrist).
  • Es ist ein Nachweis über die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zum Akt zu nehmen
  • Wenn sich keine grundsätzlich geeignete Frau auf die Stelle beworben hat, ist dem AKG eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen zu übermitteln. Dieser kann daraufhin auf eine Wiederholung der Ausschreibung verzichten. Erfolgt kein Verzicht, ist die Stelle neuerlich auszuschreiben.

 


Achtung: Der AKG kann auf die Wiederholung der Ausschreibung ohne ausreichenden Nachweis der Suche nach geeigneten Bewerberinnen nicht verzichten!

 

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