Einbindung des AKG in Stellenbesetzungen

Kursorischer Arbeitsbehelf für Institute/Verwaltungseinrichtungen/Personalentscheidende

 

Ausschreibung von Stellen:

Wann ist der AKG worüber zu informieren?

Ausschreibungstexte für Planstellen müssen dem AKG spätestens 14 Tage vor der Veröf­fentlichung der Ausschreibung zur Kenntnis gebracht werden (passiert zZ automatisch über Mail). Der Ausschreibungstext unterliegt dann ebenfalls dem Einspruchsrecht des Arbeits­kreises.
Rechtswidrig sind insbesondere solche Ausschreibungstexte, die so allgemein gehalten sind, dass sie keine objektiven Entscheidungsgrundlagen für das Personalauswahlverfahren bie­ten, oder solche Texte, die überspezifiziert sind.


Wann kommt es zur Wiederholung der Ausschreibung?

Die aufnehmende Stelle hat nachweislich (!) nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen. Sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, ist die Ausschreibung grundsätzlich zu wiederholen.  In diesem Fall kann eine schriftliche Stellung­nahme des AKG eingeholt werden, in der auf die Wiederholung der Ausschreibung verzichtet wird. Der AKG kann (nur dann) auf die Wiederholung verzichten, wenn eine nachweisliche Suche nach geeigneten Bewerberinnen erfolgt ist.

 

Auswahlverfahren:

Bewerber:innenliste:

Der AKG ist in das Auswahlverfahren der Bewerber:innen einzubinden. Nach Ablauf der Be­werbungsfrist ist die Liste der eingegangenen Bewerbungen dem AKG unverzüglich zur Kenntnis zu bringen (passiert dzt. automatisch über das VIS).


Bewerbungsgespräche:

Alle Bewerberinnen, die die gesetzlichen Ernennungserfordernisse oder Aufnahmeerforder­nisse erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen, sind einzula­den. Die Einladung zu den Bewerbungsgesprächen muss dem AKG mindestens eine Woche vorher (am besten schriftlich oder via E-Mail) übermittelt werden. (Das muss die besetzende Stelle selbst machen.)

Besetzungsvorschlag:

Die Information, dass der Besetzungsvorschlag erstellt wurde und im VIS einsehbar ist, bekommt der AKG automatisch.

 

Information:

Um die oben genannten rechtlichen Möglichkeiten ordnungsgemäß ausüben zu können, kommt dem AKG ein Recht auf Information zu. Die Organe der Universität, insbesondere die Rektorin/der Rektor und die Leiter:innen der Universitätseinrichtungen sind verpflichtet, alle Entscheidungen in Personalangelegenheiten dem AKG vor ihrer Vollziehung zur Kenntnis zu bringen. Die Information über den Besetzungsvorschlag erfolgt dzt. automatisch über das VIS.

Die Mitglieder des AKG haben das Recht, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unter­lagen zu nehmen.


Beschwerde an die Schiedskommission:

Wann wird Beschwerde erhoben?

Ist der AKG der Auffassung, eine (Personal-) Entscheidung eines Universitätsorgans stelle eine Diskriminierung von Personen iSd B-GlBG dar oder die Entscheidung stelle einen Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungsplan der Universität dar, so hat er das Recht, dagegen Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben.

Folgen:

Wurde eine Beschwerde erhoben, so ist die Vollziehung der beeinspruchten Per­sonalentscheidung bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig.

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