Auflassung von ordentlichen Studien an der Universität Innsbruck

Da an der Universität Innsbruck die Studien über den Entwicklungsplan1 eingerichtet werden, ist auch deren Auflassung formal geregelt und die Einbindung aller Leitungsgremien (Rektorat, Senat Universitätsrat) gewährleistet.

Für die Auflassung von ordentlichen Studien ist § 39 des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ anzuwenden. Ein Antrag auf Auflassung kann von der Dekanin/dem Dekan beim Rektorat eingebracht werden. Ohne einen solchen Antrag kann die Auflassung auch vom Rektorat in die Wege geleitet werden. Bei der Entscheidung über die Einrichtung und Umwandlung, aber auch bei der Entscheidung über die Auflassung von ordentlichen Studien ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

  • auf die Vereinbarkeit mit der Leistungsvereinbarung und auf den Entwicklungsplan,
  • auf den Beitrag zur Entwicklung der Wissenschaften und zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • auf den Innovationscharakter,
  • auf die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge sowie Akzeptanz bei Berufsverbänden und der öffentlichen Hand,
  • auf die ressourcenmäßigen Auswirkungen (personelle und räumliche Voraussetzungen, finanzielle Bedeckbarkeit).

Darüber hinaus wird unter Ausnützung der hierfür möglichen Fristen (vgl. § 80 UniStG) sichergestellt, dass Studierende ihr Studium in angemessener Frist abschließen können.

 


1Die Einrichtung/Auflassung von Studien über den Entwicklungsplan (und damit die Einbindung aller Leitungsgremien) stellt sowohl eine Besonderheit als auch eine qualitätssichernde Maßnahme dar, da die gesetzlichen Rahmenbedingungen die Einrichtung/Auflassung durch das Rektorat (alleine) vorsieht.

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