Bearbeitung: Konrad Breitsching

Kirchlicher Vermögensfonds der Diözese Innsbruck – Errichtung und Statut

(Diözbl. der Diözese Innsbruck, 81. Jg., Juli/August 2006, Nr. 5, 42.)

Nach Beschlussfassung im Diözesanen Vermögensverwaltungsrat am 29. März 2006 und nach Beratung im Konsistorium am 25. April 2006 errichte ich als Bischof von Innsbruck gemäß c. 116 § 1 CIC / 1983 iVm. c. 114 CIC den

Kirchlichen Vermögensfonds
der Diözese Innsbruck

mit Rechtswirksamkeit vom 01. Mai 2006 und statte ihn gem. c. 116 § 2 CIC mit Rechtspersönlichkeit aus.

Zugleich setze ich das beigefügte Statut für den Kirchlichen Vermögensfonds der Diözese Innsbruck mit Rechtswirksamkeit vom 1. Mai 2006 in Kraft.

Zur Wirksamkeit auch im staatlichen Bereich wird dies gemäß Art. II und XV, § 7 des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBl. II, Nr. 1934/2 der obersten staatlichen Kultusverwaltung beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur angezeigt und das Errichtungsdekret hinterlegt.

STATUTEN DES KIRCHLICHEN
VERMÖGENSFONDS
DER DIÖZESE INNSBRUCK

I. Zweck des Vermögensfonds

Der Kirchliche Vermögensfonds der Diözese Innsbruck hat die Aufgabe,

  1. im Sinne der kirchenrechtlichen Bestimmungen für die Wiederveranlagung zu sorgen, wenn kirchliches Liegenschaftsvermögen veräußert wird und
  2. zu diesem Zwecke Eigentum zu erwerben und Rechtsgeschäfte aller Art abzuschließen, soweit solche im Rahmen der Vermögensverwaltung notwendig erscheinen.

Der Vermögensfonds vertritt in Erfüllung des Fondszweckes die teilnehmenden kirchlichen Rechtsträger treuhändig, unter Ausschluss ihrer sonstigen Vertretungs- und Verwaltungsorgane.

II. Aufnahme in den Vermögensfonds

Am kirchlichen Vermögensfonds können alle vom Bischof unmittelbar und mittelbar verwalteten öffentlichen juristischen Personen, die ihren Sitz in der Diözese Innsbruck haben, teilnehmen. Der Antrag zur Teilnahme am Vermögensfonds ist von den zuständigen Verwaltungsorganen des kirchlichen Rechtsträgers zu stellen. Er kann vom Vermögensfonds erst nach Vorliegen der kirchenrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage bzw. Umschichtung der zu veranlagenden Mittel behandelt werden und wird unter Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen entschieden.

Mit dem Antrag zur Aufnahme in den Vermögensfonds akzeptiert der betreffende kirchliche Rechtsträger diese Statuten.

III. Form der Teilnahme

Die Teilnahme erfolgt durch eine Geldeinlage jeweils an einem gemeinschaftlichen und ungeteilten Gut. Das Beteiligungsverhältnis wird in einem %-Satz ausgedrückt im Verhältnis der Einlage zum Gesamtwert der jeweiligen Vermögensmasse. Die Beteiligungsverhältnisse werden bei einem Eintritt mit Stichtag 01. 01. des Folgejahres, bei einem Austritt mit Stichtag 31. 12. des Vorjahres bewertet. Während des Jahres eingehende Beträge verbleiben bis zur Bewertung auf einem Konto der Finanzkammer. Die Geschäftsführung führt ein Verzeichnis der Teilnehmer bzw. der Beteiligungsverhältnisse. In diesem Verzeichnis können alle teilnehmenden Rechtsträger Einsicht nehmen.

IV. Erträgnisse

Die teilnehmenden kirchlichen Vermögensträger haben Anspruch auf die nach den Grundsätzen von diözesanen Veranlagungen erzielten Erträgnisse des Gutes im Ausmaß der Teilnahme (Bruchteil). Die Erträgnisse werden im Sinne eines teilthesaurierenden Fonds in der Form ausgeschüttet, dass erzielte Erträgnisse in Höhe der Inflationsrate wiederveranlagt werden. Darüber hinausgehende Beträge müssen jährlich im Nachhinein nach Abschluss des Wirtschaftsjahres ausgeschüttet werden und sind gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen für die dort vorgesehenen kirchlichen Zwecke zu verwenden.

V. Bewertung des Gutes

Die Bewertung des jeweiligen Gutes erfolgt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form einer Wertfortschreibung nach Maßgabe der üblichen Bewertungsgrundsätze. Diese Wertfortschreibung nimmt die Geschäftsführung vor.

VI. Ausscheiden aus der Teilnahme

Das Ausscheiden eines kirchlichen Rechtsträgers aus der Teilnahme ist nur für den Fall der Wiederveranlagung der Mittel in Liegenschaftsvermögen möglich, und ist hierbei der gleiche Vorgang wie bei einem Aufnahmeansuchen einzuhalten. Der Austritt kann in Form einer Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

Eine Nachsicht von der Einhaltung der Kündigungsfrist ist möglich, wenn daraus für den Vermögensfonds kein Nachteil entsteht. Es besteht auch die Möglichkeit einer Teilkündigung. Die Bewertung des auszuzahlenden Teiles wird nach Maßgabe des Wertes zum letzten Bewertungszeitpunkt (31. 12. des Vorjahres) vorgenommen.

VII. Vertretung des Kirchlichen Vermögensfonds

Der Kirchliche Vermögensfonds wird nach Außen durch den Diözesanbischof vertreten, soweit er diese Vertretung nicht durch VIII. dieses Statutes den dort genannten Organen delegiert. Ausdrücklich sind ihm die Zulassung zur Teilnahme, die rechtswirksame Annahme von Kündigungen und die Nachsicht von Kündigungsfristen sowie eine Abänderung der Stauten vorbehalten. Schon durch das allgemeine Kirchenrecht sind ihm gemäß Canon 1277 CIC/1983 alle außerordentlichen Vermögenstätigkeiten vorbehalten.

VIII. Organe des Kirchlichen Vermögensfonds

  1. mit aller Sorgfalt (Canon 1276/CIC 1983) wahrzunehmen. Sie ist für die ordentliche und laufende Verwaltung zuständig, ist in diesem Rahmen zum Abschluss von Verträgen berechtigt und vertritt den Fonds im Namen des Diözesanbischofs nach außen, sofern er sich die Vertretung in einzelnen Fällen nicht vorbehält. Vor einer Entscheidung wird der Diözesanbischof jeweils die Geschäftsführung anhören.
  2. Der Kontrollrat übt folgende Rechte und Pflichten aus:
    1. Einschaurecht in alle Geschäftsvorgänge und Einholung von Auskünften aller Art bei der Geschäftsführung.
    2. Recht auf Bestellung eines Abschlussprüfers auf Kosten des Vermögensfonds
    3. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und Jahresabschlusses der Geschäftsführung und die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführung.
    4. Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden aller Art der teilnehmenden Rechtsträger an die Geschäftsführung bzw. in letzter Instanz an den Diözesanbischof.

Der Kontrollrat wird jeweils für 5 Jahre bestellt und umfasst 5 Mitglieder aus dem Kreis der Verwaltungsorgane der teilnehmenden Rechtsträger. Die Mitglieder des Kontrollrates werden von den teilnehmenden Rechtsträgern gewählt, wobei die Vorgangsweise in einer eigenen Wahlordnung festzulegen ist. Der Kontrollrat gibt sich zudem eine Geschäftsordnung, in der die naheren Einzelheiten seiner Arbeitsweise festzulegen sind. Die Wahlordnung und die Geschäftsordnung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Diözesanbischof.

IX. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

Bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten im Bereich des Vermögensfonds entscheidet die diözesane Schieds- und Schlichtungsstelle, deren Mitglieder vom Diözesanbischof ernannt werden. Wenn das Verwaltungsorgan eines teilnehmenden Rechtsträgers die Schieds- und Schlichtungsstelle anrufen will, so geschieht dies über den Kontrollrat. Die Schieds- und Schlichtungsstelle entscheidet auch durch Schiedsspruch. Hiezu ist keine Schiedsvereinbarung notwendig, nachdem sämtliche Belange des Vermögensfonds als innere kirchliche Angelegenheit anzusehen sind.

X. Auflösung des Vermögensfonds

Die Auflösung des Vermögensfonds erfolgt bei Nichterfüllung der Fondszwecke oder im Falle der Vermögenslosigkeit oder bei Vorliegen sonstiger kirchlicher Interessen durch den Diözesanbischof. Wird der Vermögensfonds aufgelöst, so sind die Einlagen nach Maßgabe des vorhandenen Vermögens voll bzw. verhältnismäßig den jeweiligen Rechtsträgern zurückzuerstatten, wobei diese die Einlagen für eine Wiederveranlagung in Liegenschaftsvermögen zu verwenden haben.

Dieses Statut wurde im Konsistorium vom 25. April 2006 beraten und vom Bischof mit Rechtswirksamkeit vom 1. Mai 2006 in Kraft gesetzt.

 

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