Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Statut des Diözesanen Vermögensverwaltungsrates (Wirtschaftsrat)

(VOBl. der Diözese Innsbruck, 76. Jg. Juli/August 2001, Nr. 4, 43.)

1. PRÄAMBEL

Der "Diözesane Wirtschaftsrat" (im weiteren DW) ist in der Diözese Innsbruck vom Diözesanbischof als "consilium a rebus oeconomicis" gem. c. 492 CIC errichtet. Er ist mit der Besorgung der in c. 493 und im Buch V "Kirchenvermögen" CIC genannten Angelegenheiten betraut, welche - insofern sie iSv c. 1257 § 1 CIC Träger von Kirchenvermögen sind - die Diözese Innsbruck, die übrigen vom Diözesanbischof unmittelbar verwalteten öffentlichen juristischen Personen sowie die dem Diözesanbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen betreffen. Darüber hinaus obliegt dem DW die Besorgung aller Aufgaben, die ihm jeweils im Einzelnen durch gesamt- oder partikularrechtliche Normen, Statuten, Ordnungen oder durch Gewohnheitsrecht übertragen werden.

II. KONKRETE AUFGABEN

§1 Der DW

(1) erstellt und beschließt jährlich unter Beachtung der vom Diözesanbischof vorgegebenen Richtlinien und auf Basis der vom Diözesanökonomen erstellten Vorentwürfe den Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben der Diözese Innsbruck und der übrigen vom Diözesanbischof unmittelbar verwalteten öffentlichen juristischen Personen jeweils bis längstens 15. Dezember des vorangehenden Jahres (vgl. c. 493 CIC);
(2) erstellt und beschließt unter den in Abs. 1 genannten Modalitäten einen allenfalls notwendigen Nachtragshaushalt der Diözese Innsbruck für das laufende Jahr;
(3) berät und beschließt die Höhe der in der Diözese Innsbruck jeweils einzuhebenden Kirchenbeiträge (§§ 2, lit. a. u. 3 KBO/lnnsbruck);
(4) berät und beschließt Richtlinien für die mittel- und längerfristigen Strategien zur Budgetplanung und zur Vermögensveranlagung der Diözese Innsbruck und der übrigen vom Diözesanbischof unmittelbar verwalteten öffentlichen juristischen Personen.

§2 Der DW

(1) berät und beschließt - nach vorheriger Überprüfung durch einen vom DW selbst frei bestimmten, ihm nicht angehörenden zivilgerichtlich beeideten Buchsachverständigen oder Wirtschaftsprüfer - jährlich die Haushaltsrechnung der Diözese Innsbruck (vgl. cc. 493 u. 494 § 4 CIC) und der übrigen vom Diözesanbischof unmittelbar verwalteten öffentlichen juristischen Personen bis längstens 30. Juni des Folgejahres;
(2) ist berechtigt, jederzeit auf der Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsplanes die laufende Gebarung der Diözese und der übrigen vom Diözesanbischof unmittelbar verwalteten öffentlichen juristischen Personen zu überprüfen;
(3) überprüft - nach Vorprüfung in der Bischöflichen Finanzkammer - die Gebarung der Kirchenbeiträge in der Diözese Innsbruck (§ 3 KBO/lnnsbruck);
(4) überprüft jährlich - nach Vorprüfung in der Bischöflichen Finanzkammer - die Rechnungslegung aller Verwalter kirchlichen Vermögens, soweit diese der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs unterstehen (vgl. c. 1287 CIC).

§ 3 Dem DW obliegt gem. den jeweiligen Normen die Erteilung der Zustimmung

(1) zu Maßnahmen der Diözese und der übrigen vom Diözesanbischof unmittelbar verwalteten öffentlichen juristischen Personen, die von der Österreichischen Bischofskonferenz jeweils als Akte außerordentlicher Vermögensverwaltung bestimmt werden (c. 1277 CIC; Anhang 1);
(2) zu folgenden Maßnahmen der Diözese, der übrigen vom Diözesanbischof unmittelbar verwalteten sowie der ihm unterstehenden öffentlichen juristischen Personen:
  1. zur Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens bzw. Vermögenswerten (An- und Verkauf, Tausch, Schenkung, Abtretung, Straßenablösen u.ä.), wenn deren Wert die von der Österreichischen Bischofskonferenz dafür jeweils festgelegte Untergrenze übersteigt (cc. 1285, 1291 u. 1292 §§ 1 u. 2 CIC; Anhang 2);
  2. zu einem Rechtsgeschäft, durch welches die vermögensrechtliche Lage eines Rechtsträgers verschlechtert werden könnte, wenn dessen Wert die von der Österreichischen Bischofskonferenz dafür jeweils festgelegte Untergrenze übersteigt (c. 1295 CIC; Anhang 3);
  3. zum Abschluss eines Bestandvertrages, der die von der Österreichischen Bischofskonferenz dafür jeweils festgelegten finanziellen und/oder zeitlichen Untergrenzen übersteigt (c. 1297 CIC; Anhang 4);
  4. zur Veräußerung von Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt wurden und von Sachen, die künstlerisch oder historisch wertvoll sind (c. 1292 § 2 CIC).

§ 4 Der DW ist iSd jeweiligen Normen zur Gültigkeit des weiteren Handelns zu hören:

(1) vor der Ernennung des Diözesanökonomen (c. 494 § 1 CIC);
(2) vor der vorzeitigen Abberufung des Diözesanökonomen (c. 494 § 2 CIC);
(3) vor der Einführung einer diözesanen Sondersteuer (c. 1263 CIC);
(4) vor Akten diözesaner Vermögensverwaltung von größerer Bedeutung (c. 1277 CIC);
(5) vor der Festlegung, welche Akte für die der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs untergebenen öffentlichen juristischen Personen als Akte außerordentlicher Vermögensverwaltung zu gelten haben (c. 1281 § 2 CIC);
(6) vor der einstweiligen Veranlagung von Geld und beweglichem Vermögen, das als Dotation einer frommen Stiftung bestimmt ist (c. 1305 CIC);
(7) vor der Reduzierung von Stiftungsverpflichtungen (c. 1310 § 2 CIC);
(8) vor der vorzeitigen Auflösung des DW;
(9) vor der Änderung oder Aufhebung des Statuts und/oder der Geschäftsordnung des DW.

§ 5 Der DW wählt, wenn bei Sedisvakanz des Bischofsstuhls der amtierende Diözesanökonom zum Diözesanadministrator gewählt wurde, für die Dauer der Sedisvakanz einen Diözesanökonomen. (c. 423 CIC)

§ 6 Der DW nimmt die sonstigen ihm rechtmäßig zugewiesenen Aufgaben wahr.

III. FUNKTIONSPERIODE

§ 7 Unbeschadet der §§ 8 u. 9 dauert eine ordentliche Funktionsperiode des DW 5 Jahre. (c. 492 §2 CIC)

§ 8 Eine Funktionsperiode wird außerordentlich vorzeitig beendet durch die Auflösung des DW, die gültig nur durch den Diözesanbischof und nur aus sehr schwerwiegenden Gründen sowie nach Anhörung des Konsultorenkollegiums erfolgen kann.

§ 9 Fällt das Ende einer ordentlichen Funktionsperiode in die Zeit der Sedisvakanz des Bischofsstuhls oder der Amtsbehinderung des Diözesanbischofs, bleibt der bisher amtierende DW bis zur Besitzergreifung von der Diözese durch den neuen Diözesanbischof bzw. solange im Amt, bis der Diözesanbischof wieder seines Amtes walten kann.

IV. ZUSAMMENSETZUNG

1. MITGLIEDER, MITGLIEDSCHAFT UND MITGLIEDERRECHTE:

§ 10 Der DW besteht aus 5 Mitgliedern. (c. 492 § 1 CIC)

§ 11 Die Mitglieder werden vom Diözesanbischof frei und - außer im Fall des § 14 - für jeweils eine ordentliche Funktionsperiode ernannt. Nach Ablauf derselben ist die Wiederbestellung aller oder einzelner Mitglieder für jeweils eine weitere ordentliche Funktionsperiode möglich. (c. 492 § 2 CIC)

§ 12 Die Mitglieder des DW

(1) müssen in der vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche stehen (c. 492 § 1 CIC);
(2) müssen in wirtschaftlichen Fragen wie im weltlichen Recht wirklich erfahren sein und sich durch persönliche Integrität auszeichnen (c. 492 §1 CIC);
(3) dürfen weder mit dem Diözesanbischof (c. 492 § 3 CIC) noch mit dem Diözesanökonomen noch untereinander bis zum vierten Grad der geraden und der Seitenlinie einschließlich blutsverwandt oder verschwägert sein;
(4) dürfen nicht Mitglieder des Bischofsrates oder des Konsultorenkollegiums der Diözese Innsbruck, nicht Diözesanökonom, Offizial oder Amts- oder Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter in der Verwaltung der Diözese Innsbruck oder Mitarbeiter in der Bischöflichen Finanzkammer sein;

§ 13 (1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds im DW erlischt:

  1. mit dessen Tod
  2. mit der ordentlichen bzw. der außerordentlichen Beendigung einer Funktionsperiode des DW;
  3. mit der Zustellung von dessen freiwilligem, schriftlichem Rücktrittsgesuch an den Diözesanbischof;
  4. mit der ihm schriftlich mitgeteilten und begründeten Enthebung durch den Diözesanbischof gem. c. 193 §§ 2 u. 4 CIC
  5. mit dessen Bestellung zum Geschäftsführer des DW;
  6. mit dessen Ernennung oder Wahl zum Diözesanökonomen;
  7. mit dem Verlust des Klerikerstandes bei Mitgliedern aus dem Klerikerstand (c.
  8. 194 § 1 n. 1 CIC);
  9. mit dessen Abfall vom katholischen Glauben oder dessen Abfall von der Gemeinschaft der Kirche (c. 194 § 1 n. 2) bzw. mit dessen Erklärung des Austritts aus der katholischen Kirche nach staatlichem Recht
  10. für das (letzternannte) Mitglied mit dem Entstehen eines der in § 12, Abs. 3 genannten Verwandtschaftsverhältnisse während einer Funktionsperiode.

(2) Unter den in Abs. 1, 1 .-6. genannten Umständen erlischt die Mitgliedschaft unmittelbar; unter den in Abs. 1, 7-9 genannten Umständen, wenn zumindest einer davon aufgrund einer Erklärung der zuständigen Autorität feststeht.

§ 14 Für jedes während einer Funktionsperiode ausgeschiedene Mitglied ist durch den Diözesanbischof bzw. den rechtmäßigen vorübergehenden Leiter der Diözese unverzüglich für die Dauer der restlichen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu ernennen.

§ 15 Alle Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, ihre Aufgaben im DW gewissenhaft wahrzunehmen, insbesondere an den Sitzungen teilzunehmen, ihre Meinung kundzutun und bei Beschlussfassungen gem. den Normen der Geschäftsordnung ihre Stimme abzugeben.

§ 16 Die Mitglieder sind bezüglich aller Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im DW erhalten, gegenüber Dritten zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem DW.

2. VERTRETUNG DES DW NACH AUSSEN: VORSITZENDER:

§ 17 Der DW wird in allen Angelegenheiten vom Vorsitzenden vertreten.

§ 18 Vorsitzender des DW ist der Diözesanbischof bzw. - bei dessen Amtbehinderung oder bei Sedisvakanz des Bischofsstuhls - der rechtmäßige vorübergehende Leiter der Diözese.

§ 19 Der Vorsitzende kann gem. c. 492 § 1 CIC einen Geschäftsführer jederzeit frei ernennen. Dieser kann nicht gleichzeitig Diözesanökonom oder Mitarbeiter in der Bischöflichen Finanzkammer sein.

§ 20 Das Amt des Geschäftsführers erlischt

(1) unter den in § 13 Abs. 1, Z. 1.-3. u. 6.-8. genannten Umständen und unter den in § 13 Abs. 2 genannten Bedingungen;
(2) mit der Enthebung durch den Diözesanbischof gem. c. 193 §§ 3 u. 4 CIC
(3) mit dem Eintritt der Sedisvakanz des Bischofsstuhls;
(4) - wenn er während Sedisvakanz vom rechtmäßigen vorübergehenden Leiter der Diözese ernannt wurde - mit der Besitzergreifung von der Diözese durch den neuen Diözesanbischof.

§ 21 Das in diesem Statut vom Vorsitzenden Gesagte gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt wird, auch für den Geschäftsführer.

§ 22 Die Namen des Vorsitzenden, des Geschäftsführers und der Mitglieder sowie alle personellen Veränderungen sind im Verordnungsblatt der Diözese Innsbruck zu verlautbaren.

V. ARBEITSWEISE

1. KONTINUIERLICHE TÄTIGKEIT, SITZUNGEN:

§ 23 Zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2, Abs. 2-4 ist der DW jederzeit berechtigt, auch durch einzelne Mitglieder alle ihm notwendig erscheinenden Unterlagen einzusehen und zu prüfen sowie über den Vorsitzenden auch schriftliche Auskünfte einholen zu lassen.

§ 24 Unbeschadet § 23 hat der DW, ausgenommen im Monat August, zumindest einmal monatlich zu ordentlichen Sitzungen zusammenzutreten.

§ 25 Der DW hat zu außerordentlichen Sitzungen zusammenzutreten

(1) auf Verlangen des Diözesanbischofs, des rechtmäßigen vorübergehenden Leiters der Diözese oder des Diözesanökonomen;
(2) zur Wahl eines Diözesanökonomen gem. c. 423 § 2 CIC, wenn diese nicht in einer ordentlichen Sitzung durchgeführt werden kann;
(3) über Antrag von zumindest 3 Mitgliedern. Der Antrag muss schriftlich und unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden gerichtet und von den Antragstellern eigenhändig unterschrieben sein.

§ 26 Unbeschadet abweichender Regelungen in der Geschäftsordnung zur Anwesenheit Dritter sind alle Sitzungen des DW nicht öffentlich.

2. BILDUNG DES RECHTSERHEBLICHEN WILLENS:

§ 27Unbeschadet § 23 wird der DW im Rahmen seiner Sitzungen durch Beratung und nachfolgende Beschlussfassung durch ausschließlich kollegiale Willensbildung tätig.

§ 28 Die vom DW zu § 1, Abs. 1-3 gefassten Beschlüsse erlangen Gesetzeskraft mit der lnkraftsetzung durch den Diözesanbischof.

VI. Ehrenamtlichkeit, Finanzielle Mittel, Infrastruktur

§ 29 Die Arbeit der Mitglieder im und für den DW erfolgt ehrenamtlich.

§ 30 Spesen für Reise, Verpflegung, Übernachtung, Weiterbildung und gegebenenfalls Verdienstentgang, die dem Mitglied aufgrund seiner Tätigkeit im DW erwachsen, sind diesem nach Rechnungslegung gemäß den jeweiligen diözesanrechtlichen Regelungen durch die Diözese Innsbruck zu ersetzen.

§ 31 Die zur Wahrnehmung der Aufgaben des DW erforderlichen sekretariellen Arbeiten werden vom Sekretariat der Bischöflichen Finanzkammer erledigt.

§ 32 Die für die Arbeit des DW erforderliche Infrastruktur und notwendigen finanziellen Mittel sind von der Bischöflichen Finanzkammer zur Verfügung zu stellen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 33 Dieses Statut ist ein Statut iSd c. 94 § 3 CIC. Es wird vom Diözesanbischof erlassen und kann nur durch diesen oder die zuständige übergeordnete Autorität unter Beachtung allfälliger Beispruchsrechte geändert, ergänzt oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 34 Der Ablauf der Sitzungen des DW, besonders deren Einberufung und Leitung, die Festlegung der Tagesordnung, das Beschluss-, Stimm- und Wahlrecht, die Bekanntgabe der Beschlussergebnisse sowie die Einspruchsrechte gegen Beschlüsse sind in einer vom Diözesanbischof gesondert zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Ist eine solche nicht in Kraft, gelten die einschlägigen Normen des CIC.

§ 35 Soweit sich aus der Natur der Sache nichts Anderes nahe legt, beziehen sich in diesen Statuten Benennungen, soweit sie allgemein auf Personen oder Amtsbezeichnungen bezogen und in männlicher Form verwendet werden, auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 36 Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 ad experimentum für 5 Jahre in Kraft.

B. ANHANG ZUM STATUT DES DIÖZESAN EN WIRTSCHAFTSRATES

1. Anhang 1 zu §3, Abs. 1: Akte der ao. diözesanen Vermögensverwaltung

Gem. Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz v. 6.11.1992, ABIÖBK 12,1994, 5. 3, Nr. II, 4., gelten als Akte außerordentlicher Vermögensverwaltung der Diözese und der vom Diözesanbischof verwalteten Rechtspersonen iSv. c. 1277 CIC

"a) die Annahme von Zuwendungen, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, sofern sie nicht von Auflagen oder Belastungen frei sind, sowie die Ausschlagung von Zuwendungen;
b) die Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit der Gesamtbetrag der aufgenommenen Darlehen und Kredite innerhalb des Haushaltsjahres 1,5% der Einnahmen des vorangegangenen Haushaltsjahres übersteigt;
c) die Übernahme von Bürgschaften und Haftungen;
d) der Ankauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der Erwerb von Rechten, soweit der Kaufpreis 4 Millionen Schilling (EUR 290.691,34) im Einzelfall übersteigt;
e) der Abschluss von Werkverträgen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 8 Millionen Schilling (EUR 581.382,67) übersteigt und dafür im genehmigten Haushaltsplan keine Bedeckung vorgesehen ist;
f) die Errichtung, Übernahme, Beteiligung, Aufhebung und Übergabe von bzw. an Werken, Anstalten, Fonds und Dienststellen im Bereich der Diözese und von kirchlichen Rechtspersonen mit Ausnahme der Pfarren, soweit damit größere einmalige und dauernde finanzielle Aufwendungen verbunden sind. Als größere Aufwendungen gelten solche, die 3% der diözesanen Einnahmen des Vorjahres überschreiten;
g) die Vereinbarungen über die Ablöse von Bauverpflichtungen und anderen dauernden Verpflichtungen Dritter." Gem. c. 1277, 2. HS CIC besteht die Zustimmungspflicht des DWR in jenen Fällen der diözesanen ao. Vermögensverwaltung nicht, die im ,,universalen Recht oder in Stiftungsurkunden speziell vorgesehen sind".

2. Anhang 2 zu 3. Abs. 2. Z. 1: Veräußerungen

Gem. Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz v. 5.11.1998 (vgl. ABIÖBK 3 v. 15.04.1989, 5. 26 Nr. 35) zu cc. 1285,1291 und 1292 ist ,,zur gültigen Veräußerung von Mobilien, die zum Stammvermögen (patrimonium stabile) gehören, gem. can. 1285 und can. 1291 die schriftliche Erlaubnis des Diözesanbischofs erforderlich". Mit Dekret v. 5.11.1998 (vgl. ABIÖBK 26 v. 2.2.2000, 5. 6, Nr. 1) zu c. 1292 CIC wurde "die obere Wertgrenze bei Veräußerung von Kirchenvermögen ... mit EUR 1,500.000,-- sowie die untere Wertgrenze mit EUR 80.000,-- festgesetzt". Zur Gültigkeit einer Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen bzw. von Vermögenswerten im Gegenwert von mehr als EUR 80.000,-- bedarf es der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung des Diözesanbischofs, der vor Erteilung derselben der Zustimmung des DW und des Konsultorenkollegiums und der Personen bedarf, die es betrifft. Dasselbe Erfordernis gilt für Veräußerungen von Diözesanvermögen. Wird die Obergrenze von EUR 1,500.000,-- überschritten, ist zusätzlich die Erlaubnis des HI. Stuhles einzuholen.

3. Anhang 3 zu § 3, Abs. 2, Z. 2: Schlechterstellungsgeschäfte

Wenn

(1) der Wert des Rechtsgeschäfts EUR 80.000,-- übersteigt, oder
(2) bei Verträgen (ausgenommen Bestandverträge) die Dauer mindestens 20 Jahre beträgt, oder
(3) bei Verträgen (ausgenommen Bestandverträge) auf unbestimmte Dauer vom kirchlichen Rechtsträger auf das Kündigungsrecht für mehr als 20 Jahre verzichtet wird,

wie insbesondere bei Dienstbarkeitsverträgen, der Bestellung von Baurechten, dem Abschluss von Vergleichen, bei Darlehens- und Kreditaufnahmen und bei Übernahme von Bürgschaften mit sonstigen Haftungen, bedarf der Diözesanbischof der Zustimmung des DW und des Konsultorenkollegiums. Übersteigt der Wert des Rechtsgeschäftes EUR 1,500.000,--, so ist zusätzlich auch die Zustimmung des Apostolischen Stuhles einzuholen (c. 1295 iVm c. 1292 u. Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz über die Wertgrenzen gem. c. 1292 v. 5.11.1998 (ABI. ÖBK 28, 2000, 5. 5,11, Nr. 1.))

4. Anhang 4 zu 3. Abs. 2. Z. 3: Bestandverträge

Gem. Dekret der österreichischen Bischofskonferenz (vgl. ABIÖBK Nr. 28 v. 01. 08. 2000, 5. 5, Nr. 1) zu c. 1297 CIC ,,bedarf jeder Bestandvertrag der schriftlichen Genehmigung durch den Ordinarius" (Abs. 2). ,,Für die Genehmigung von Bestandverträgen bedarf der Ordinarius der Zustimmung von Seiten des diözesanen Wirtschaftsrates dann, wenn entweder Bestandverträge über bestimmte Dauer abgeschlossen werden und diese Dauer mehr als zwanzig Jahre währt oder Bestandverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden und auf ein Kündigungsrecht für mehr als zwanzig Jahre verzichtet wird oder das Jahresentgelt des Bestandvertrages 10.000,-- EUR übersteigt".

Dieser Anhang tritt mit 1. Juli 2001 ad experimentum für 5 Jahre in Kraft.

 

Statut des Diözesanen Vermögensverwaltungsrates (Wirtschaftsrat); Statutenänderung

(DiözBl. der Diözese Innsbruck, 78. Jahrgang, Januar/Februar 2003, Nr. 1, 5.)

Nach Anhörung des Diözesanen Vermögensverwaltungsrates (Wirtschaftsrat) am 18. September 2002 hat Bischof Dr. Alois Kothgasser folgende Änderung des Statuts für den Diözesanen Wirtschaftsrat verfügt und die Publikation angeordnet: "Die Bischöfliche Mensa - mit dem Amt des Diözesanbischofs unmittelbar verbundenes Benefizium und als kirchliche öffentliche juristische Person Trägerin von Kirchenvermögen im Sinne des c. 1257 § 1 CIC - wird

  • hinsichtlich der Erstellung, der Beratung und des Beschlusses des jährlichen Haushaltsplanes,
  • hinsichtlich der Überprüfung der laufenden Gebarung,
  • hinsichtlich der jährlichen Vorlage des Jahresabschlusses, sowie
  • hinsichtlich der Erarbeitung von Richtlinien für die mittel- und längerfristige Budgetplanung und Vermögensveranlagung

aus der Zuständigkeit des Diözesanen Wirtschaftsrates ausgenommen. Sämtliche partikularrechtliche Normen in Gesetzen, Statuten, Ordnungen oder anderen Verfügungen sowie Gewohnheitsrecht werden hiemit außer Kraft gesetzt, soweit sie der getroffenen Verfügung zuwider laufen."

Diese Verfügung ist mit 18. September 2002 in Kraft getreten.

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