Pfarrliche Nutzung von Kapellen im privaten Eigentum

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 84. Jg., März/April 2009, Nr. 2, 22.)

Das Zutreffen folgender Kriterien bildet die Grundlage dafür, dass eine pfarrliche Nutzung von Kapellen in privatem Eigentum nachgewiesen werden kann und damit auch der Versicherungsschutz greift:

  • Regelmäßige unentgeltliche Benutzung der Kapelle für ortsüblich bekannt gemachte Gottesdienste
  • Lange oder dauerhafte Nutzung durch die Pfarre
  • Uneingeschränkte Gestaltung bei der zeitlichen Planung der Gottesdienste und Zugriffsmöglichkeit der Pfarre auf die Kapelle
  • Mindestens einmal jährlich Feier der Eucharistie in dieser Kapelle
  • Regelung der Zutrittsmöglichkeit zur Kapelle (Schlüsselverwaltung etc.)
  • Fotodokumentation der Kapelle bzw. planliche Darstellung falls vorhanden
  • Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung (mit genauer Bezeichnung der Kapelle - Gst. Nr. etc.) über die pfarrliche Nutzung mit einer Kündigungsmöglichkeit der Vereinbarung für beide Seiten. Diese muss schriftlich erfolgen und muss von Seiten der Pfarre an die Diözese weitergeleitet werden. Mit dem Zeitpunkt der Aufkündigung der Vereinbarung fällt der Versicherungsschutz weg.

Als Beleg für den Versicherungsschutz dient eine schriftliche Vereinbarung zwischen Pfarre und Eigentümer, in der festgehalten wird, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, der Nutzungszweck und die Anlässe (z.B. welche gottesdienstlichen Feiern im Jahreslauf dort tatsächlich stattfinden) beschrieben sind und die Pfarre ansonsten keine Verpflichtungen übernimmt.

Die praktische Umsetzung erfolgt durch die Information über die Regelung an die Pfarren, dass der Versicherungsschutz für private Kapellen nur dann gegeben ist, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Die Pfarren werden eingeladen, diese mit den Eigentümern abzuschließen. Eine Mustervereinbarung wird von der Finanzkammer zur Verfügung gestellt.

Diese Regelung hat Bischof Dr. Manfred Scheuer nach Beratung im Konsistorium vom 17. März 2009 mit Datum vom 25. März 2009 in Kraft gesetzt.

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