Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Das Testament des Priesters

(VOBl. Innsbruck, 66. Jg. Nr. 7, Juli 1991, 64.)

1. Grundsätzliches
2. Die Erstellung eines gültigen Testaments
3. Ergänzende Hinweise

1. Grundsätzliches

Für die Gültigkeit eines Testamentes sind auch für Priester die staatlichen Bedingungen maßgeblich. Ist im Todesfall kein Testament vorhanden oder wird das Testament vom Gericht als ungültig erklärt, so sieht die gesetzliche Erbfolge für einen Weltpriester vor, dass die Hinterlassenschaft in drei (3) gleiche Teile geteilt wird:

Ein Drittel kommt jener Kirche zu, an der der Priester angestellt oder der er kirchenrechtlich zugeordnet ist oder zuletzt war. Das zweite Drittel erhält die staatliche Sozialhilfe. Nur das dritte Drittel wird nach den Bestimmungen der Erbfolge des Zivilrechtes unter den Verwandten (gesetzliche Erben) verteilt.

Es ist daher wichtig, dass jeder Weltpriester ein gültiges Testament hat. Die Dekane sind beauftragt nachzufragen, ob der Priester ein gültiges Testament besitzt. Der Aufbewahrungsort ist einer Vertrauensperson, in der Regel dem Dekan, bekanntzugeben.

Im Todesfall ist der Dekan befugt, als bischöflicher Kommissionär das Testament zu öffnen, um eventuelle Verfügungen hinsichtlich des Begräbnisses realisieren zu können. Die Durchführung des Testamentes in materieller Hinsicht ist aber Angelegenheit des Verlassenschaftsgerichtes bzw. des vom Verlassenschaftsgericht bestellten Notars.

Der Dekan als bischöflicher Kommissionär ist nicht befugt, Bestimmungen des Testamentes ohne Gericht oder Notar durchzuführen. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist in der Regel nicht erforderlich. Auch dieser kann nur im Einvernehmen mit dem Notar vorgehen und darf von sich aus keine Verfügungen materieller Art treffen.

2. Die Erstellung eines gültigen Testamentes

A) Handgeschriebenes Testament

Das Testament muss zur Gänze handschriftlich abgefasst und mit vollem Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Am Testament müssen Ausstellungsort und -datum eindeutig aufscheinen. Auch eventuell spätere handschriftliche Änderungen sind mit Datum zu versehen. Nur das zuletzt abgefasste Testament hat Gültigkeit. Mündliche Abänderungen oder Ergänzungen sind rechtsunwirksam, wenn sie nicht der unter B) angeführten Form entsprechen.

Aus dem Text oder der Überschrift muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um das Testament handelt (z. B. "Mein Testament" oder "Mein letzter Wille").

Die Einsetzung eines Erben ist unbedingt erforderlich. Erbe kann sowohl eine physische wie auch eine juristische Person (z. B. "mein Neffe N. N." oder "die Pfarrkirche N. N.") sein. Sollen mehrere Personen als Erben eingesetzt werden, so ist auch anzuführen, in welchem Prozentsatz sie in das Erbe eintreten sollen (z. B. "Meine Schwester N. N. zu zwei Drittel und mein Neffe N. N. zu gleichen Teilen" oder "Meine Schwester N. N. zu zwei Drittel und mein Neffe N. N. zu einem Drittel").

Zusätzlich zur Erbeinsetzung können auch sogenannte Vermächtnisse oder Legate verfügt werden (z. B. "Meinen Kelch soll die Kapelle meines Heimatdorfes N. N. erhalten" oder "Meine Haushälterin soll aus dem Nachlass den Betrag von S ... erhalten").

Soweit es sich nicht um Vermächtnisse handelt, die genau umschrieben sein müssen, ist eine weitere Anführung der Vermögenswerte im Testament nicht erforderlich, weil alle zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögenswerte, soweit sie nicht durch Vermächtnisse (Legate) zweckbestimmt sind, vom Notar genau erhoben und bewertet bzw. durch Sachverständige geschätzt werden. Auf Grund des Testamentes wird den Erben die Erbschaft mit allen Rechten und Belastungen zugewiesen ("eingeantwortet").

B) Testament vor Zeugen

(nicht eigenhändig geschriebenes oder mündliches Testament)

Damit ein solches Testament gültig ist, sind drei (3) Testamentszeugen erforderlich (wobei beim nicht eigenhändig geschriebenen Testament zwei Zeugen gleichzeitig, beim mündlichen alle drei anwesend sein müssen).

Diese müssen ausdrücklich als Testamentszeugen auftreten und mit einem entsprechenden Zusatz unterschreiben, dürfen weder als Erben noch als Legatempfänger im Testament bedacht sein und in keinem Abhängigkeits- oder Vorgesetztenverhältnis zum Erblasser stehen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist zur Gültigkeit des Testamentes erforderlich. Es ist dringend anzuraten, über eine solche mündliche letztwillige Verfügung eine Niederschrift, versehen mit Ort und Datum, anzufertigen und von allen drei (3) Testamentszeugen mit Vor- und Zunamen unterschreiben zu lassen. Die Unterschrift des Erblassers ist in diesem Fall nicht erforderlich.

C) Notarielles Testament

Es ist möglich, ein Testament bei einem Notar zu errichten, der dann auf die Einhaltung der Formvorschriften achtet. Ebenso ist es auch möglich, ein handgeschriebenes Testament beim Notar zu hinterlegen.

Wichtig ist auch in diesen Fällen, den Dekan zu informieren, bei welchem Notar das Testament liegt.

3. Ergänzende Hinweise

Im Rahmen der Pfarrvisitation durch den Dekan ist auch zu beachten, ob eine Inventarliste vorhanden ist, damit im Todesfall zwischen privatem und pfarrlichen Vermögenswerten unterschieden werden kann.

Hat ein Priester Treuhandgelder wie Messstipendien usw. gleichzeitig mit seinem Privatvermögen verwahrt oder in einem gemeinsamen Sparbuch bzw. Konto (was aber vermieden werden sollte), so ist es wichtig, dass die Aufzeichnungen darüber (z. B. Intentionenbuch) im Todesfall rasch in die Hand des bischöflichen Kommissärs (Dekan) kommen, weil sie keinen Bestandteil des Nachlasses bilden.

Nochmals wird ausdrücklich auf die Pflicht des Testamentes für alle Weltpriester hingewiesen. Ebenso auf die Notwendigkeit, dass der zuständige Dekan den Aufbewahrungsort kennt.

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