Bearbeitung: Konrad Breitsching

Grundverkauf in den Pfarren

(VOBl. Innsbruck, 66. Jg. Nr. 6, Juni 1991, 47.)

Der Bischofsrat hat in der Sitzung am 13. Mai 1991 den Konsistoriumsbeschluss erneuert, dass im Siedlungsgebiet einer Pfarre keine Pfarr- oder Pfründengrundstücke verkauft werden dürfen, ansonsten nur in beschränktem Ausmaß und begründeten Fällen.

Langfristige Pachtverträge sind dem Verkauf grundsätzlich vorzuziehen, weil damit auch regelmäßige Einkünfte für die Pfarre gegeben sind.

Aus gegebenen Anlässen sei auch in Erinnerung gerufen:

Wenn eine Pfarre beabsichtigt, einen Grundverkauf durchzuführen, ist vor der Vertragserstellung bei der Bischöflichen Finanzkammer um Genehmigung anzusuchen. In diesem Ansuchen möge die Begründung für den Verkauf oder Tausch dargelegt und eine Aufstellung der verbleibenden Grundstücke der Pfarre oder Pfründe beigelegt werden. Die Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates ist erforderlich für die Gültigkeit des Vertrages.

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