Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Rahmenrichtlinien über die Inventarisierung und Kontrolle von kulturell wertvollem, beweglichem Kirchengut

(VOBl. der Diözese Innsbruck, 76. Jg., Juli/August 2001, Nr. 4, 44. iVm September/Oktober 2001, Nr. 5, 61.)

Der Bischof hat mit Rechtswirksamkeit vom 1. Juli 2001 nachstehende Rahmenrichtlinien, nach Beschlussfassung der Bischofskonferenz vom 7. - 9. November 2000 in Kraft gesetzt.

Präambel

Das kulturelle Erbe der Kirche stellt ein fassbares Zeugnis der handwerklichen und künstlerischen Schaffenskraft christlicher Gemeinschaften dar, um das christliche Leben in seinen Orten des Kultes, der Frömmigkeit und des Glaubensvollzuges im Glanz der Schönheit erstrahlen zu lassen. In seinen Stilrichtungen und historischen Bezügen ist es Ausdruck einer ungebrochenen und zugleich sehr spezifischen Glaubensgeschichte unserer Heimat. In großen und kleinen Symbolen - von der Architektur bis zum Kunsthandwerk - wird der Glaube sinnenfällig verkündet, weswegen das kulturelle Erbe auch heute ein vorzügliches Medium zur Evangelisierung darstellt.

Die nachstehenden Bestimmungen, die sich insbesondere auf can. 1283 CIC 1983 beziehen, behandeln vor allem die Inventarsierung und Kontrolle von kulturell wertvollem, beweglichem Kirchengut. Sie betreffen die kirchliche Vermögensverwaltung wie auch die Sorge der Kirche für die Kulturgüter als Mittel der Glaubensverkündigung.

Gegenstand

Kulturell wertvolles, bewegliches Kirchengut ist für den kultischen Gebrauch geschaffen. Es ist unverändert den Generationen weiterzugeben. Sein materieller Wert und seine (vielleicht schon außer Gebrauch gekommene) liturgische Bedeutung bestimmt der jeweilige Diözesanbischof und in seinem Auftrag der Diözesankonservator bzw. die damit vom Ordinarius beauftrage Person.

Verantwortliche

Die Aufsicht und damit Verantwortlichkeit über die sachgemäße Inventarisierung undPflege übt der jeweilige Diözesanbischof im Rahmen seiner Visitationen aus. In seinem Auftrag unterstützen ihn die Dechanten und Konservatoren durch ihre ständige Kontrolltätigkeit. Diese Aufsicht erstreckt sich auf die Pfarrer, Moderatoren, Kapläne, Kirchenrektoren und Sakristane (Mesner) oder die von der zuständigen kirchlichen Behörde beauftragte Person.

Art der Inventarisierung

Für den jeweiligen kirchlichen Sprengel ist ein Inventarverzeichnis anzulegen, welches die wertvollen Kunstgegenstände einzeln, mit fachdienlicher Beschreibung, einer deutlichen Nummerierung und einer Foto-Dokumentation zu enthalten hat. Dieses Verzeichnis ist beim jeweiligen Amtsträger gesichert und vor Feuer, Wasser, Diebstahl und anderen Gefahren geschützt zu verwahren. Zusätzlich wird ein Duplikat davon im Ordinariat hinterlegt.

Sicherheitsvorkehrungen

Kulturell wertvolles, bewegliches Kirchengut muss grundsätzlich gesichert werden. Die Art der Sicherung wird im Einvernehmen mit dem Diözesankonservator oder mit der dafür vom Diözesanbischof beauftragten Person festgelegt.

Pfarr- und Dekanatsbeauftragte

Es wird empfohlen, dass in Absprache mit dem Diözesankonservator oder mit der vom Diözesanbischof für das kulturell wertvolle, bewegliche Kirchengut beauftragten Person sowohl Dekanats- als auch Pfarrbeauftragte bestellt werden, die das Inventar zu pflegen, zu ergänzen und auf aktuellem Stand zu halten haben. Die Bestellung für das Dekanat erfolgt durch den Dechanten. Für die Pfarre erfolgt die Bestellung nach Anhörung des pfarrlichen Wirtschaftrates durch den Pfarrer.

Amtswechsel des Pfarrers

Das Übergabe- und Übernahmeprotokoll bei der Neubesetzung von Pfarren muss das inventarisierte, kulturell wertvolle, bewegliche Kirchengut enthalten.

Regelmäßige Überprüfung

Im Rahmen der Pfarrvisitation wird durch den Diözesanbischof und den Dechanten der aktuelle und ordnungsgemäße Stand des lnventars überprüft. In fachlichen Fragen ist der Diözesankonservator oder die vom Diözesanbischof für das kulturell wertvolle, bewegliche Kirchengut beauftragte Person zuständig. Eine entsprechende Vorbereitung der bischöflichen Visitation durch den Diözesankonservator oder die vom Diözesanbischof für das kulturell wertvolle, bewegliche Kirchengut beauftragte Person wird dringend empfohlen.

Restaurierung

Der Diözesankonservator oder die vom Diözesanbischof für das kulturell wertvolle, bewegliche Kirchengut beauftragte Person muss vor einer beabsichtigten Restaurierung von kulturell wertvollem, beweglichem Kirchengut informiert werden.

Veräußerung, Haftung und Sanktion

Es wird empfohlen, die Veräußerung von Gegenständen, die dem kulturell wertvollem beweglichen Kirchengut zuzurechnen sind, zu den Akten der außerordentlichen Verwaltung gemäß can. 1281 § 2 CIC 1983 durch diözesane Vorschriften zuzurechnen. Auf die Haftung gemäß can. 1281 § 3 CIC 1983 wird hingewiesen. Jeder Diözesanbischof kann für die Nichteinhaltung der Bestimmungen entsprechende Sanktionen in der diözesanen Ordnung vorsehen.

Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen

Die zuständigen staatlichen Behörden (Bundesdenkmalamt) sind im Bedarfsfall einzubinden, um bei der Inventarisierung mit Rat und Tat mitzuwirken. Bei der Veräußerung und Veränderung des kulturell wertvollen, beweglichen Kirchenguts sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes genau zu beachten.

Begleitende Maßnahmen

Bei der Aus- und Weiterbildung für den Klerus, die Pastoralassistenten und die Mesner auf dem Sektor der Kunst und Kultur sind die dazu vom Diözesanbischof bestellten Personen für die kunsthistorisch-praktische Seite zuständig. Diese soll auch den Beteiligten den theologisch-symbolischen Charakter der Kulturgüter als Mittel der Glaubensverkündigung näher bringen.

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