Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Liturgische Dienste von Männer und Frauen am Altar

(VOBl. Innsbruck, Jg.69 Nr. 5, Juni 1994, 32.)

Die Sakramentenkongregation hat die Frage, ob die verschiedenen Dienste am Altar von Männern und Frauen wahrgenommen werden können, beantwortet mit der Auflage, dass die Anweisungen des HI. Stuhls zu befolgen sind.

Im derzeit gültigen Kirchenrecht heißt es im Can. 230

§ 1. Männliche Laien, die das Alter und die Begabung haben, die durch Dekret der Bischofskonferenz dafür bestimmt sind, können durch den vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des Lektors und des Akolythen auf Dauer bestellt werden; die Übertragung dieser Dienste gewährt ihnen jedoch nicht das Recht auf Unterhalt oder Vergütung von seiten der Kirche.

§ 2. Laien können aufgrund einer zeitlich begrenzten Beauftragung bei liturgischen Handlungen die Aufgabe des Lektors erfüllen; ebenso können alle Laien die Aufgaben des Kommentators, des Kantors oder andere Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes wahrnehmen.

§ 3. Wo es ein Bedarf der Kirche nahelegt, weil für diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen, können auch Laien, selbst wenn sie nicht Lektoren oder Akolythen sind, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen, nämlich den Dienst am Wort, die Leitung liturgischer Gebete, die Spendung der Taufe und die Austeilung der heiligen Kommunion.

In Zusammenhang mit Can. 230 § 2 hat nun die zuständige Kongregation folgende Bedingungen dargelegt:

1) Can. 230, § 2 hat Erlaubnis-, nicht aber Vorschriftscharakter: »Laici... possunt«. Deshalb kann die diesbezügliche von einigen Bischöfen erteilte Erlaubnis nicht im geringsten als Verpflichtung für die anderen Bischöfe angesehen werden.

Es obliegt in der Tat jedem Bischof in seiner Diözese, nachdem er die Meinung der Bischofskonferenz gehört hat, ein einsichtsvolles Urteil über das Vorgehen abzugeben zum Zweck eines geordneten Verlaufs des liturgischen Lebens in der eigenen Diözese.

2) Der Heilige Stuhl respektiert die von einigen Bischöfen aus bestimmten ortsgebundenen Erwägungen getroffene Entscheidung, soweit diese von can. 230 § 2 vorgesehen ist, aber gleichzeitig möchte er in Erinnerung rufen, dass es immer sehr angebracht sein wird, der edlen Tradition des Dienstes am Altar durch die Meßdiener zufolgen. Bekanntlich hat dies auch eine ermutigende Entwicklung der Priesterberufe ermöglicht. Es wird also immer die Verpflichtung mit sich bringen, diese Ministrantengruppen weiter zu unterstützen.

3) Wenn der Bischof in einer Diözese aufgrund von can 230 § 2 die Erlaubnis erteilt, dass der Dienst am Altar aus besonderen Gründen auch von Frauen verrichtet wird, muß dies den Gläubigen angesichts der zitierten Norm gut erklärt werden, wobei darzulegen ist, dass diese Norm bereits eine breite Anwendung findet durch die Tatsache, dass die Frauen oft den liturgischen Dienst des Lektors verrichten, als außerordentliche Spender der Eucharistie auch zur Austeilung der heiligen Kommunion berufen werden können und gemäß can. 230, § 3 andere Aufgaben wahrnehmen.

4) Außerdem muß klar sein, dass die erwähnten liturgischen Dienste der Laien nach dem Urteil des Bischofs »ex temporanea deputatione« erfolgen, ohne ein Recht auf Verrichtung von seiten der Laien, seien es Männer oder Frauen. Diözesane Regelung

In der Diözese Innsbruck ist der Altardienst für Mädchen generell erlaubt.

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