Bearbeitung: Konrad Breitsching

Dekanatsordnung für die Diözese Innsbruck - Novellierung

(DiözBl. Dezember 2003, 78. Jg., Nr. 8, 79.)

Präambel

Das 2. Vatikanische Konzil, die Ausführungsbestimmungen Papst Pauls VI. (Motu proprio "Ecclesiae sanctae" vom 6.8.1966) und der Codex von 1983 sehen im Dekanat eine umfassende pastorale Einheit in einem Teilgebiet der Diözese. Das Dekanat ist aber auch eine Verwaltungseinheit zur Aufrechterhaltung der kirchlichen Rechts- und Lebensordnung (c. 374 § 2; cc. 553-555). Die Dekanatsordnung für die Diözese Innsbruck beschreibt die partikularrechtliche Entfaltung der universalrechtlichen Gesetzgebung.

1. Das Dekanat

Der primäre Ort der Seelsorge wird auch in Zukunft die Pfarre sein. Es gibt jedoch Aufgaben, welche auf dekanatlicher Ebene besser und effektiver zu lösen sind. Dabei übt das Dekanat den einzelnen Pfarren gegenüber eine subsidiäre Funktion aus. Das Dekanat fördert das Wachstum der Pfarrgemeinden (Liturgie, Diakonie und Verkündigung), nimmt spezifische Seelsorgsaufgaben im Dekanatsbereich wahr und trägt Verantwortung für die Durchführung des Pastoralprogramms der Diözese.

Dies erfordert bei allen Priestern und Laien die Überzeugung und Bereitschaft, über die Grenzen der eigenen Pfarre hinaus für das gesamte Dekanat Mitverantwortung wahrzunehmen. Regionale Anliegen können das gemeinsame Handeln mehrerer Dekanate sinnvoll und notwendig machen. Das Dekanat als Planungs-, Kooperations- und Koordinationseinheit setzt eine gewisse Größe voraus. Dekanatliche Initiativen sind erwünscht.

II. Der Dekan

1. Amt und Stellung des Dekans

Der Dekan ist der Leiter des Dekanates, das er nach den Normen des Kirchen-rechtes und den Weisungen des Bischofs leitet (c. 553 § 1). Das Amt des Dekans ist an keine bestimmte Pfarre gebunden (c. 554 § 1). Die Amtsdauer des Dekans beträgt sechs Jahre (c. 554 § 2). Wiederwahl ist möglich.

Dem Dekan obliegt:

  1. die Förderung, Koordinierung und Leitung der gesamten Seelsorge des Dekanates,
  2. die Leitung der Dekanatskonferenzen und die Sorge um die Durchführung der Beschlüsse,
  3. der Vorsitz im Dekanatsrat und in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Sorge um die Veröffentlichung und Durchführung der Beschlüsse des Dekanatsrates,
  4. die Vertretung des Dekanates gegenüber den öffentlichen Stellen.

2. Pastorale Aufgaben

  1. Der Dekan trägt Sorge für die Zusammenarbeit von Priestern und hauptamtlichen dekanatlichen Laien-Mitarbeiter/innen in seinem Dekanat. Für die Bearbeitung einzelner Sachgebiete sucht er geeignete Mitarbeiter/innen.
  2. Der Dekan trägt Verantwortung für die Dekanatskonferenzen sowie für die Einrichtung des Dekanatsrates und die vorgesehenen Sitzungen. Die jeweilige Tagesordnung ist im voraus bekannt zu geben.
  3. Der Dekan ist zuständig für die Förderung der pastoralen Kompetenz von Priestern und Laien-Mitarbeiter/innen. In Zusammenarbeit mit dem Seelsorgeamt, dem Personalreferat Bereich Pastorale Fortbildung, dem Bischöflichen Schulamt und dem Religionspädagogischen Institut ermöglicht und fördert er die Fort- und Weiterbildung im Bereich von Pastoral und Schule.
  4. Der Dekan nimmt das Anliegen der Integration des Religionsunterrichtes in die Gesamtpastoral bei den Dekanatskonferenzen wahr und ermuntert die Seelsorger seines Dekanates, mit den Religionslehrern am Ort regelmäßige Zusammenkünfte abzuhalten.
  5. Der Dekan fördert den Auf- und Ausbau von Seelsorgsstrukturen, welche die Grunddienste einer Gemeinde sichern: eine würdige und ansprechende Liturgie, eine lebendige Verkündigung, diakonische Gesinnung und diakonisches Engagement.

3. Dienst an den Mitarbeiter/innen

  1. Der Dekan trägt Sorge um Spiritualität (Einkehrtage, Exerzitien u.a.m.) und brüderliche Gemeinschaft unter den Priestern, Diakonen und pastoralen Mitarbeiter/innen des Dekanates.
    Er soll die im Dekanat tätigen Priester zu dekanatlichen Priestertreffen einladen, um Fragen der Lebensgestaltung, des Dienstes oder andere Anliegen der Priester mit den Mitbrüdern zu besprechen.
  2. Der Dekan bemüht sich um Kooperation und Koordination zwischen Priestern, Ordensleuten und Laien-Mitarbeiter/innen.
  3. Der Dekan nimmt sich in besonderer Weise der neuen Mitarbeite/innen im Dekanat (Priester und Laien) sowie der alten und kranken Mitbrüder an.
  4. Der Dekan soll um die konkrete Lebenssituation (Wohnung, Haushalt, ...) seiner Priester Bescheid wissen.
    In Konfliktfällen kommt dem Dekan eine Vermittlerfunktion zu. In besonders schwierigen Situationen soll er den Bischof miteinbeziehen.
  5. Der Dekan hat für ein würdiges Begräbnis verstorbener Priester und Diakone seines Dekanates zu sorgen.

4. Verwaltungsaufgaben (Rechte und Pflichten)

  1. Dem Dekan obliegt die Dienstaufsicht im Sinn des allgemeinen Kirchenrechtes und der geltenden diözesanen Bestimmungen.
  2. Der Dekan führt regelmäßig Pastoralbesuche in den Seelsorgsstellen seines Dekanates (mit Prüfung der Matriken u.a.) durch.
  3. Der Dekan führt neuernannte Seelsorger in ihr Amt ein.
  4. Der Dekan ist Dienstvorgesetzter der für das Dekanat angestellten Mitarbeiter.
  5. Der Dekan trägt Sorge für die Durchführung von Erlässen und Anordnungen des Bischofs und des Bischöflichen Ordinariates.
  6. Der Dekan mahnt die zeitgerechte Übersendung von Matrikeneintragungen an das diözesane Matrikenreferat ein.
  7. Der Dekan bereitet die bischöfliche Visitation in Zusammenarbeit mit der Bischöflichen Kanzlei bzw. mit dem Bischofsvikar für Visitationen vor, in deren Rahmen eine Überprüfung der pfarrlichen Matriken durch den Leiter des Matrikenreferates, sowie die Sichtung des Pfarrarchivs durch den Diözesanarchivar stattfindet.
  8. Der Dekan ist bei der Besetzung von Pfarrstellen seines Dekanates zu hören. Er soll dabei eine Stellungnahme über die Situation der Pfarre, über die Aufgaben, welche den Seelsorger erwarten, sowie über die Dienste, welche im Dekanat zu leisten sind, abgeben.
  9. Urlaubseinteilung und Regelung von Vertretungen sind dem Dekan bekannt zu geben.
  10. Der Dekan soll sich über die Erstellung eines Testamentes der Diözesanpriester und über den Ort der Aufbewahrung desselben vergewissern.
  11. Im Nachlassverfahren für einen verstorbenen Diözesanpriester wirkt der Dekan als bischöflicher Kommissär im Sinne der kirchlichen und staatlichen Rechtsbestimmungen mit, soweit nicht im Testament andere Verfügungen getroffen sind.
  12. Der Dekan hat darauf zu achten, dass während der Krankheit eines Pfarrers oder nach dessen Tod Bücher, Dokumente, Kirchengeräte und andere kirchliche Vermögenswerte und Kunstgegenstände nicht verloren gehen oder in fremde Hände geraten.

5. Wahl und Bestellung

  1. Das aktive Wahlrecht haben alle im Dekanat aktiven Diözesanpriester und Ordenspriester im diözesanen Dienst, alle in der dekanatlichen Seelsorge tätige pensionierten Priester, die Kirchenrektoren und nicht in der Diözese inkardinierte Weltpriester im diözesanen Dienst, Diakone im Dekanat des Dienstortes, Pfarrkuratoren, Pastoralassistenten, sowie ein/e Vertreter/in des Dekanatsrates und ein/e Religionslehrer/in.
  2. Das passive Wahlrecht haben Pfarrer, Pfarrprovisoren, Pfarradministratoren und Pfarrmoderatoren des betreffenden Dekanates.
  3. Die schriftliche und geheime Wahl wird unter dem Vorsitz eines vom Bischof bestellten Wahlleiters durchgeführt. Für den Wahlvorgang werden vom Wahlleiter zwei Skrutatoren und ein Schriftführer bestimmt. Wer verhindert ist, an der Wahl persönlich teilzunehmen, soll von der Briefwahl Gebrauch machen. Seine Stimme wird nur beim ersten Wahlvorgang mitgezählt. Das Stimmergebnis wird nach jedem Wahlgang mitgeteilt.
  4. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit erforderlich. Nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf die am meisten Stimmen gefallen sind. Der so Gewählte wird nach Annahme der Wahl dem Bischof zur Bestätigung vorgeschlagen.
  5. Der Bischof ernennt den Dekan und führt ihn in sein Amt ein.
  6. Das Amt des Dekans erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, durch den vom Bischof angenommenen Rücktritt, durch Übernahme einer Stelle außerhalb des Dekanates, durch Eintritt in den Ruhestand, bei Abberufung durch den Bischof, durch Auflösung des Dekanates bzw. Zusammenlegung mit einem anderen Dekanat.
  7. Der Dekan schlägt im Einvernehmen mit der Dekanatskonferenz dem Bischof einen Stellvertreter zur Ernennung vor. Dieser vertritt den Dekan bei Amtsbehinderung. Das Amt des Dekanstellvertreters endet mit dem Erlöschen des Amtes des Dekans.

III. Die Dekanekonferenz

  1. Die Dekane treffen sich zur Dekanekonferenz, um Erfahrungen und Probleme aus den Bereichen Pastoral und Verwaltung zu besprechen, Anliegen und Anregungen an den Diözesanbischof, diözesane Ämter und Gremien weiterzugeben und darüber zu beraten, wie Beschlüsse des Pastoral- und Priesterrates sowie Vorgaben der Diözesanleitung zur Durchführung gebracht werden können.
  2. Mitglieder der Dekanekonferenz: Bischof, Generalvikar, Bischofsvikare, Kanzler, Seelsorgeamtsleiter, Finanzkammerdirektor, Schulamtsleiter, Personalreferent und alle Dekane. Der Militärdekan ist kooptiertes Mitglied der Dekanekonferenz. Fachreferenten zu bestimmten Fragen können zur Dekanekonferenz eingeladen werden.
  3. Die Dekanekonferenz tagt zweimal jährlich. Sie wird vom Generalvikar im Einvernehmen mit dem Bischof einberufen. Den Vorsitz führt der Generalvikar. In Verbindung mit der Herbstkonferenz findet alljährlich die Dekanefortbildung statt. Eine außerordentliche Dekanekonferenz ist auf Antrag von mindestens fünf Dekanen einzuberufen.
  4. Die Beschlussfassung in der Dekanekonferenz erfolgt mit einfacher Stimmen-Mehrheit. Beschlüsse erlangen Rechtskraft durch bischöfliche Bestätigung. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
  5. Die Dekanekonferenz bestellt für jeweils fünf Jahre einen Arbeitsausschuss, dem der Generalvikar und drei Dekane angehören. Dieser hat die Aufgabe, die Konferenzen vorzubereiten und für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen.

IV. Die Dekanatskonferenz

  1. Die Dekanatskonferenz ist die Zusammenkunft aller im Dekanat wohnhaften Diözesanpriester, Ordenspriester und nicht in der Diözese inkardinierten Priester im diözesanen Dienst, Kirchenrektoren und Diakone im Dekanat des Dienstortes, Pfarrkuratoren und Pastoralassistent/innen. Jugendleiter und ein gewählter Vertreter der Religionslehrer/innen des Dekanates können zur Dekanatskonferenz fallweise eingeladen werden.
    Unter dem Vorsitz des Dekans kommen ihr vor allem folgende Aufgaben zu:
  1. Spirituelle Vertiefung, Pflege geschwisterlicher Gemeinschaft und Weiterbildung,
  2. Beratung und Beschlussfassung über Art und Weise der Durchführung von Anordnungen, Weisungen und Beschlüssen des Bischofs und der diözesanen Ämter und Räte,
  3. die Berichterstattung über die Durchführung der in der Dekanatskonferenz gefassten Beschlüsse,
  4. die Erarbeitung und Einbringung von Vorschlägen und Anträgen an den Bischof und die diözesanen Ämter und Räte,
  5. der Erfahrungsaustausch in pastoralen Fragen,
  6. die Wahl der Dekanatsvertreter für die diözesanen Räte.
  7. die Ordnung und Einteilung der priesterlichen Nachbarschaftshilfe im Dekanat.
  1. Die Teilnahme an der Dekanatskonferenz ist für alle verpflichtend. Die Priester im Ruhestand sind selbstverständlich zur Dekanatskonferenz eingeladen. Bei Verhinderung ist dem Dekan zeitgerecht das Fernbleiben unter Angabe der Gründe zu melden.
  2. Die Dekanatskonferenz ist vom Dekan, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Konferenz zu erfolgen.

V. Der Dekanatsrat

1. Wesen und Aufgabe des Dekanatsrates

  1. Der Dekanatsrat als repräsentative Vertretung der Katholiken des Dekanates unterstützt den Dekan mitverantwortlich bei der Verwirklichung des kirchlichen Heilsdienstes im Dekanat.
  2. Der Dekanatsrat hat die Aufgabe, die seelsorgliche Situation im Dekanatsbereich zu erheben, entsprechende pastorale Initiativen zu beschließen und die Verantwortung für die Durchführung dieser Beschlüsse im Einvernehmen mit der Diözesanleitung festzulegen.

2. Zusammensetzung des Dekanatsrates

Die repräsentative Zusammensetzung des Dekanatsrates wird vom Dekan gemeinsam mit den Pfarrern, Pfarrkuratoren, Obleuten der Pfarrgemeinderäte des Dekanates und dem Dekanatsjugendseelsorger festgelegt.

3. Funktionsperiode und Ausübung des Mandates

  1. Die Funktionsperiode des Dekanatsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt und endet jeweils mit der Funktionsperiode der Pfarrgemeinderäte.
  2. Die Mitgliedschaft im Dekanatsrat erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Verzicht, durch Wegfall der Grundlage für die Mitgliedschaft (Kompetenz, Amt) und durch unentschuldigtes Fernbleiben bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen.

4. Innere Organisation des Dekanatsrates

  1. Vorsitzender des Dekanatsrates ist der Dekan.
  2. Der Dekanatsrat wählt aus seiner Mitte je einen Priester und Laien als stellvertretende Vorsitzende sowie einen Schriftführer. Die Geschäftsführung kann einem stellvertretenden Vorsitzenden übertragen werden.
  3. Der Dekanatsrat bestellt zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Referenten oder richtet Arbeitskreise hiefür ein.

5. Arbeitsweise des Dekanatsrates

  1. Der Dekanatsrat wird vom Dekan einberufen. Er tritt entsprechend der jeweiligen dekanatlichen Regelung zu Sitzungen zusammen. Weitere Sitzungen werden einberufen, wenn der Dekan dies für notwendig erachtet oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Dekanatsrates beantragt.
  2. Die Tagesordnung wird vom Dekan im Einvernehmen mit den beiden stellvertretenden Vorsitzenden erstellt und den Dekanatsratsmitgliedern 14 Tage vor der Sitzung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen zugeschickt.
  3. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegeben.
  4. Zur Beschlussfassung ist bei den Sitzungen des Dekanatsrates die Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmt der Dekan einem Beschluss bei der Beschlussfassung nicht zu, so tritt dieser nicht in Kraft. Dagegen kann der Dekanatsrat an den Bischof berufen.
  5. Das Sitzungsprotokoll, das vom Schriftführer erstellt wird, wird allen Mitgliedern des Dekanatsrates spätestens 14 Tage nach der Sitzung zugeschickt und ist außerdem im Dekanatsarchiv aufzubewahren.

Zusatz zu II./3.a; IV. und V.:

Die Häufigkeit der Zusammenkünfte der dekanatlichen Gremien kann dekanatlich festgelegt werden.

Folgende Aufteilung wird empfohlen:

Dekanatskonferenz - 6x jährlich;

Dekanatsrat - 2x jährlich;

Priestertreffen - 2x jährlich;

VI. Die Dekanatskanzlei

Der Dekan führt die Dekanatsakten getrennt von den Pfarrakten. Die Dekanatsakten werden in der jeweiligen Dekanatskanzlei aufbewahrt und dem jeweiligen Amtsnachfolger übergeben. Das Dekanatsarchiv ist in jener Pfarre aufzubewahren, nach der das Dekanat benannt ist. Das Dekanatsamt führt ein eigenes Amtssiegel und ein eigenes Gestionsprotokoll.

VII. Schlussbestimmung

Diese Dekanatsordnung hat Diözesanbischof Manfred Scheuer nach Beratung m der Dekanekonferenz vom 20. November 2003 mit Rechtswirksamkeit vom 15. Dezember 2003 gem. c. 391 § 2 CIC in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Dekanatsordnung vom 1. Dezember 1995 inclusive der Novellierungen vom Dezember 2000 und Mai/Juni 2002. (Vgl. Verordnungsblatt Jg. 70, Dez. 1955 Nr. 10, Pt. 75, sowie Verordnungsblatt Ig. 75, Dezember 2000, Nr. 7, IN. 82 und Diözesanblatt Jg. 77, Mai/Juni 2002, Nr. 3, Pt. 33).

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