Bearbeitung: Konrad Breitsching

Hinweise für die Feier der Aufnahme

1. Vollmacht zur Aufnahme in die katholische Kirche

Für die Aufnahme in die katholische Kirche ist der Bischof zuständig. Die Seelsorger benötigen für jeden Fall die Vollmacht durch das Ordinariat.

2. Hinweise für die Vorbereitung

a) Abmeldung vom bisherigen Religionsbekenntnis

Vor der Aufnahme in die katholische Kirche muss die Abmeldung vom bisherigen Religionsbekenntnis bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat erfolgen.

b) Aufnahme von Minderjährigen

Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr benötigen für die Aufnahme in die katholische Kirche die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

c) Vorbereitungszeit

Der Kandidat / die Kandidatin soll auf die Aufnahme entsprechend vorbereitet werden. In dieser Zeit, die etwa drei Monate dauern soll, wird er / sie im Glauben und im spirituellen Leben unterrichtet (vgl. Past. Einf., Nr. 5). Gegebenenfalls kann die Vorbereitungszeit abgekürzt werden.

Wo es ohne persönlichen Nachteil für den einzelnen möglich ist, soll für mehrere Kandidaten die Vorbereitung gemeinsam erfolgen. Dabei muss jedoch genügend Gelegenheit für das persönliche Gespräch bleiben.

d) Begleitung der Vorbereitung - Bestätigung durch Zeugen

Nach Möglichkeit sollen aktive Mitglieder der Gemeinde den Kandidaten 1 die Kandidatin auf dem Weg vor und nach der Aufnahme begleiten. Nach erfolgter Vorbereitung bezeugen diese zusammen mit dem Kandidaten / der Kandidatin dessen / deren ernste Absicht zur Aufnahme in die katholische Kirche. Zwei von ihnen unterschreiben im Konversionsbuch bzw. Konversionsprotokoll. (vgl. Past. Einf., Nr. 10).

e) Empfang des Bußsakramentes

Wenn die Feier der Aufnahme innerhalb der Eucharistiefeier erfolgt, soll der Kandidat / die Kandidatin vorher das Sakrament der Buße empfangen. (vgl. Past. Einf., Nr. 8).

3. Hinweise für die Feier der Aufnahme

a) Liturgische Feier - Anpassung an die Situation

Die Feier der Aufnahme erfolgt gemäß dem liturgischen Text: Die Feier der Aufnahme in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche [Einsiedeln u. a. 1974]. Die Art und Weise der Feier ist mit dem Kandidaten / der Kandidatin zu besprechen. Der Situation gemäß ist aus den in den Rituale-Faszikeln vorliegenden Modellen zu wählen, wobei der Aufnahme innerhalb der Eucharistiefeier der Vorzug zu geben ist (Past. Einf., Nr. 3 f.).

c) Bedingungsweise Taufe

Nur wenn berechtigter Zweifel an der Tatsache oder der Gültigkeit der gespendeten Taufe besteht, ist bedingungsweise die Taufe zu spenden (vgl. can. 869 § 1 CIC und Past. Einf., Nr. 7).

Gültig wird die Taufe gespendet: in allen Kirchen des orientalischen Ritus, in den altkatholischen Kirchen, in den evangelisch-lutherischen und reformatorischen Kirchen, in den anglikanischen Kirchen, in den Gemeinschaften der Mennoniten, der Herrnhuter Brüderkirche, der Sieben-Tage-Adventisten, der "Disciples of Christ", der Presbyterianer, Kongregationalisten, Baptisten, Methodisten und in den Neuapostolischen Gemeinden, in den Katholischen Nationalkirchen (Philippinen).

d) Spendung der Firmung

Der von Rechts wegen zur Aufnahme bevollmächtigte Priester kann in der Aufnahmefeier auch das Sakrament der Firmung spenden (vgl. can. 883, 2 CIC). Sollte die Firmung durch einen Bischof gewünscht werden, möge mit diesem ein Termin vereinbart werden.

e) Feier der Aufnahme für Minderjährige

- Minderjährige bis zum 10. Lebensjahr: Für die Aufnahme genügen die entsprechenden Vermerke im Konvertitenbuch bzw. Konversionsprotokoll und im Taufbuch. Hat der Kandidat / die Kandidatin die erste heilige Kommunion noch nicht empfangen, soll die Aufnahme innerhalb der Eucharistiefeier stattfinden, in der der Kandidat / die Kandidatin die erste heilige Kommunion empfängt.

- Minderjährige zwischen dem 10. und 14. Lebensjahr: Falls der Kandidat / die Kandidatin bereits das Firmalter erreicht hat und gefirmt werden will, kann er/sie bei der Aufnahme die Firmung empfangen.

- Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr: Aufnahme in gleicher Weise wie für Erwachsene.

4. Matrikulierung der Konversion

a) Konversionen werden ohne Reihenzahl in das Taufbuch der Pfarre eingetragen und im Index nachgetragen. Spätere Personenstandsänderungen werden im Taufbuch nachgeschrieben. Taufscheine dürfen aber nicht ausgestellt werden, sondern nur Bestätigungen über die Konversion und den Ledigennachweis anlässlich einer Eheschließung.

b) Eine Kopie des Konversionsprotokolls ist an die diözesane Matrikenstelle einzusenden. Von dieser wird die Meldung an das Taufpfarramt durchgeführt.

Bischöfliches Ordinariat, September 2001

Nach oben scrollen