Regelungen der LFUI für emeritierte UniversitätsprofessorInnen,
UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand


Präambel

Sehr viele ProfessorInnen sind zum Zeitpunkt ihrer Emeritierung bzw. Pensionierung noch hoch aktiv in Forschung, Lehre, Third Mission, universitärer Selbstverwaltung etc. Die vorliegenden Regelungen für emeritierte UniversitätsprofessorInnen, UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sollen daher die Rahmenbedingungen definieren, wie die Expertise und Leistungen von emeritierten UniversitätsprofessorInnen, UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand als Ressource für die Universität Innsbruck erkannt, wertgeschätzt und gezielt und differenziert zum wechselseitigen Vorteil (für die Universität und die Betroffenen) genutzt werden können.

 

 

 

Regelungen Forschung

Regelung Personalbereich / Lehre

Regelungen Infrastruktur

Regelungen Homepages Institute bzw. Fakultäten


Regelungen Forschung

Richtlinie zur Durchführung von Forschungsförderprojekten sowie von Anweisungsberechtigungen für Guthabens- bzw. Vermögenskonten durch pensionierte, in Ruhestand versetzte oder emeritierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

 

Präambel

Die vorliegende Richtlinie legt fest, welche Regelungen für pensionierte, in Ruhestand versetzte oder emeritierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gelten, wenn diese Forschungsprojekte durchführen oder Gelder aus Guthabens- bzw. Vermögenskonten anweisen wollen. Diese Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf den Bereich der drittmittelgeförderten Forschung. Regelungen zu Lehre, Infrastruktur und Fakultäts- bzw. Institutsagenden ist den entsprechenden Richtlinien bzw. Regelungen zu entnehmen. Von den nachfolgenden Regelungen explizit ausgeschlossen sind Auftragsforschungsprojekte, Gutachten, Routineuntersuchungen sowie Befundungen. Für diese Fälle bedarf es vor Zusage bzw. Durchführung durch die genannten Personengruppen jedenfalls einer ausdrücklichen Zustimmung des für Forschung zuständigen Rektoratsmitglieds in Abstimmung mit dem für Personal zuständigen Rektoratsmitglied.

 

Projektdurchführung von Forschungsförderung

Für die Durchführung von Forschungsförderungsprojekten durch pensionierte, in Ruhestand versetzte oder emeritierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gilt Folgendes:

  1. Um ein Projekt leiten und damit durchführen zu können, ist ein Dienstverhältnis mit der Universität Innsbruck während der Laufzeit des Projekts notwendig. Die Anstellung nach Pensionierung, Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung erfolgt zu Lasten des jeweiligen Projektes (Anstellung am Projekt bzw. Vermögenskonto). Soweit keine Finanzierung aus dem Projektkonto erwünscht oder möglich ist, kann eine Anstellung über einen Gratisvertrag (unentgeltliche Anstellung) erfolgen.
  2. Die Zustimmung der Institutsleitung (der Eintrag des Projekts in die Projektdatenbank gilt als Zustimmung) und die Zustimmung des Rektorats (VR für Personal und Rektor bzw. Rektorin) zu einer Anstellung oder für einen Gratisvertrag ist Voraussetzung.
  3. Nach Projektende kann ein Projektkonto bzw. Vermögenskonto maximal für 3 Monate weitergeführt werden um das Projekt formal abzuschließen (bspw. für die Erstellung des finanziellen und inhaltlichen Schlussberichts).

Jegliche Projektverlängerung ist mit dem Fördergeber/der Fördergeberin, der Institutsleitung und dem projekt.service.büro abzustimmen.

 

Guthabens- bzw. Vermögenskonten

Für die Anweisungsberechtigungen für Guthabens- bzw. Vermögenskonten, gilt Folgendes:

  1. Das Guthabens- bzw. Vermögenskonto der anweisenden Person muss schon in der aktiven Beschäftigungszeit zur Universität Innsbruck (dh. vor dem Zeitpunkt der Pensionierung, Ruhestandsversetzung oder Emeritierung) bestanden haben.
  2. Die betroffene Person muss ein Forschungsförderungsprojekt leiten und die Projektlaufzeit muss über den Zeitpunkt der Pensionierung, Ruhestandsversetzung oder Emeritierung hinausgehen. Sollte kein aktives Drittmittelprojekt bestehen, muss das Guthabens- bzw. Vermögenskonto auf eine andere Person am Institut  übertragen und aufgelöst werden. Zum Abschluss des Guthabens- bzw. Vermögenskontos kann die Anweisungsberechtigung ohne laufende Projektanstellung auf einem aktiven Drittmittelprojekt maximal 3 Monate verlängert werden. In diesem Fall muss ein Gratisvertrag ausgestellt werden (siehe oben).
  3. Die Abhaltung von Lehre ist kein Grund, ein Guthabens- bzw. Vermögenskonto auch nach Pensionierung, Ruhestandsversetzung oder Emeritierung weiterzuführen.

 

Abweichungen

Abweichende Regelungen zu den Grundsätzen dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Mitglieder des Rektorats.

Gültigkeit

Diese Richtlinie ist ab 01.01.2021 gültig.

Für das Rektorat: Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Tilmann Märk, Rektor

 

 

 

Regelung Personalbereich / Lehre

Emeritierte UniversitätsprofessorInnen, UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand können grundsätzlich binnen zwei Jahren nach deren Emeritierung/Pensionierung - als Übergang in den Ruhestand und zur Überbrückung allfälliger Vakanzen – entgeltlich bis 4 SSt in der Lehre eingesetzt werden. Danach ist eine Lehrbeauftragung in der Regel nur in Form eines Gratisvertrages möglich.

 

Diese Vorgabe betrifft nur emeritierte UniversitätsprofessorInnen, UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand von der LFUI und nicht emeritierte UniversitätsprofessorInnen sowie UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand von anderen Universitäten.

 

Bei Lehraufträgen an emeritierte UniversitätsprofessorInnen, UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand ist die Lehrveranstaltungskategorie „Venia“ obligatorisch.


 

 

Regelungen Infrastruktur


Arbeitsmöglichkeiten in den Räumen der LFUI

Basierend auf der Richtlinie des Rektorats betreffend Nutzung von Räumlichkeiten der LFUI durch emeritierte UniversitätsprofessorInnen, UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand, gültig seit 01.10.2010 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt).

Für die Einräumung von Arbeitsmöglichkeiten gelten folgende Bedingungen:

 

  • Die Einräumung der Arbeitsmöglichkeiten behindert oder beeinträchtigt nicht zukünftige Berufungen bzw. aktive Arbeitsverhältnisse
  • Es werden grundsätzlich keine Arbeitsräume, sondern Arbeitsplätze zugewiesen
  • Erteilung eines Lehrauftrages oder der Nachweis eines Forschungsprojektes (Drittmittelprojekt)
  • Gemäß Organisationsplan entscheiden die DekanInnen über die Zuordnung von Arbeitsplätzen an emeritierte UniversitätsprofessorInnen sowie UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand
  • Arbeitsplätze sind bis auf Widerruf durch die DekanInnen zuzuweisen
  • Die DekanInnen haben alle zwei Jahre zu prüfen, ob die Voraussetzung, wie oben angeführt, nach wie vor gegeben sind
  • Zuweisungen von Arbeitsplätzen sind an das für die Infrastruktur zuständige Mitglied des Rektorats zu melden

Parkberechtigungen

Auf Empfehlung der Arbeitsgruppe „universitätsinternes Parkplatzkonzept“ wird festgehalten, dass emeritierte UniversitätsprofessorInnen, UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand die weiterhin Studierende betreuen, Lehre halten oder in einem Forschungsprojekt der LFUI aktiv mitarbeiten, im Sinne der Parkordnung als ProjektmitarbeiterInnen "eingestuft" werden. Damit kann ein Antrag auf einen Parkplatz gestellt werden. Die Genehmigung erfolgt auf Basis der geltenden Regelungen zur Erteilung von Parkberechtigungen im Sinne der Parkordnung der LFUI.

 

Weiternutzung der e-mail Adresse

Die e-mail-Adresse der LFUI kann von emeritierten UniversitätsprofessorInnen, UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. und assoziierten UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand weiterhin genutzt werden.

 

Nutzung der Services der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

Der Entlehnstatus und die damit verbundenen Entlehnkonditionen von emeritierten ProfessorInnen, UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand hängen davon ab, ob weiterhin ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht (zB Lehrauftrag, Drittmittelanstellung).

 

Wenn dies der Fall ist, gilt der Entlehnstatus "Wissenschaftliche/r MitarbeiterIn" (Entlehnfrist 1 Jahr; Befreiung von Mahngebühren). Wenn keine Anstellung vorliegt, lautet der Entlehnstatus gemäß  Benutzungsordnung der ULB "Allgemeine/r BenutzerIn" (Entlehnfrist 2-4 Wochen, ausgenommen Präsenzbestand und Druckwerke mit dem Vermerk “nur Lesesaal“; keine Befreiung von Mahngebühren).

 

Ausnahmen hiervon sind in begründeten Fällen und nach Genehmigung von Seiten der Bibliotheksleitung möglich.




Regelungen Homepages Institute bzw. Fakultäten

Eine Information auf der Institutshomepage über ehemalige wissenschaftliche MitarbeiterInnen (emeritierte UniversitätsprofessorInnen, UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand sowie ao. und assoziierten UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand) wird befürwortet. Die Entscheidung liegt bei den InstitutsleiterInnen.

 

Für das Rektorat im September 2017 (außer Regelungen Forschung: 01.01.2021)

 

Univ.Prof.i.R. Dr. Dr.h.c.mult. Tilmann MÄRK

Rektor


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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