Anerkennung von Prüfungen

Du hast bereits ein Studium oder eine Berufsbildende Höhere Schulen (BHS) absolviert?

Dann besteht aufgrund deiner Ausbildung die Möglichkeit, formales Vorwissen für ausgewählte Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

Was sind die rechtlichen Grundlagen? 

Rechtliche Grundlagen

§ 78 (1) UG 2002:  "Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen […]."

Mit Wintersemester 2022/23 tritt die UG Novelle 2021 in Kraft

Welche Studien bzw. Prüfungen können anerkannt werden?

Informationen zur Anerkennung nach dem neuen Universitätsgesetz (UG-Novelle 2021)

Prinzipiell sieht das neue Universitätsgesetz die Möglichkeit einer Anerkennung non-formaler und informeller Lernergebnisse vor. Dazu würden z. B. berufliche Qualifikationen sowie Praktika und Weiterbildungen gehören, die nicht im universitären Kontext erworben wurden. Vorgesehen ist hier ein Höchstumfang von 60 ECTS.

Momentan ist eine diesbezügliche Anerkennung aber noch nicht möglich, da hier zunächst die Universität und speziell der Senat Kriterien festlegen muss, wie und welche Lernergebnisse als angemessen zu bewerten sind. Dieser Prozess kann längere Zeit in Anspruch nehmen.

Das bedeutet für die gegenwärtigen Anerkennungsmöglichkeiten:

  • Berufliche Qualifikationen sowie andere Praxiserfahrungen sind (noch) nicht anrechenbar
  • Weiterbildungen ohne expliziten wissenschaftlichen Anspruch sind ebenfalls (noch) nicht anrechenbar
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Anerkennung von bis zu 60 ECTS
  • Die Anerkennung erfolgt nach wie vor auf der Grundlage einer Prüfung und zwar, was sowohl den Inhalt der anzuerkennenden Lernergebnisse/Prüfungen als auch deren Umfang und den Lernkontext (Vorlesung, Seminar etc.) betrifft. Hier dürfen sich keine wesentlichen Unterschiede ergeben.

Hier findest du eine Auflistung gewisser Vorausbildungen, die auf das BA-Studium Erziehungswissenschaften angerechnet werden können, sowie die entsprechenden Richtlinien.

Für das Curriculum 2023  

Inhalt folgt

Für das Curriculum 2012/13  


 


Wie läuft die Anerkennung von Prüfungen anderer Studien ab? 

  1. Ansuchen: Fülle das Formular online aus, speichere es ab und drucke es aus.
  2. Studienblatt: Drucke die aktuelle Version des Studienblatts in LFU-Online aus.
  3. Bestätigung des Studienerfolges: Drucke die Bestätigung des Studienerfolgs aus.
  4. Beiblatt: Wähle das zutreffende Beiblatt (Beiblatt BA, Beiblatt MA, Beiblatt PhD) aus, fülle es online aus, speichere es ab und drucke es aus. 
  5. Gleichwertigkeitsüberprüfung durch die AntragstellerIn: Überprüfe, ob es keinen wesentlichen Unterschied gibt zwischen dem Curriculum und den gewünschten anzuerkennenden Prüfungen. Siehe auch die entsprechenden Anerkennungsrichtlinien weiter oben.
    1. Ordne die Kopie(n) der anzuerkennenden Lehrveranstaltung(en) einschließlich ihrer Inhaltsbeschreibung(en) (s. Vorlesungsverzeichnis der betreffenden Universität bzw. postsekundären Bildungseinrichtung) entsprechend der Vorgabe durch das Beiblatt. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Datei mit diesen Inhalten für die Dauer des Anerkennungsverfahrens anzulegen.
    2. Vergleiche Inhalt, Umfang und Prüfungsmodus der anzuerkennenden Leistung mit der vom Curriculum geforderten Leistungen. Inhalte, Umfang und Prüfungsmodus der Lehrveranstaltungen, die du anerkennen willst, müssen mit Inhalt, Umfang und Prüfungsmodus der Lehrveranstaltungen des entsprechenden Curriculums vergleichbar sein (Curricula).
    3. Falls die Lehrveranstaltungen keinen wesentlichen Unterschied aufweisen, fülle das Beiblatt entsprechend aus. 
    4. Hefte die Unterlagen von 5a) (Inhaltsbeschreibungen, Anerkennungsrichtlinien, Prüfungsergebnisse) mittels Büroklammer (keine Heftklammer!) an das Beiblatt.
  6. Einreichen: Stecke die unter 1.–5. aufgelisteten und sorgfältig ausgefüllten Formulare und Nachweise (bitte keine Originale) in ausgedruckter Form (einseitig gedruckt und nicht geknickt) in einen Umschlag und sende die Unterlagen an das jeweilige Institut oder gib es dort ab. Für Studierende mit den Nachnamen A-M ist Dr.phil.habil. Petra Reinhartz zuständig,  für die Nachnamen N-Z Dr. Peter Münte. 

ACHTUNG ! Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu 2 Monate.]

Wer sind die Ansprechpersonen?

Zuständig für die Anerkennung sind die Anerkennungsbeauftragten.

Dr.phil habil Petra Reinhartz

Anerkennung von Prüfungen (zuständig für Nachnamen A-M)

Institut für Erziehungswissenschaft, Raum 01-09 (1. Stock)
 Liebeneggstr. 8; A - 6020 Innsbruck

Tel.: +43 512 / 507 - 40014
 Mail: petra.reinhartz@uibk.ac.at

Dr. Peter Münte

Anerkennung von Prüfungen (zuständig für Nachnamen N-Z)

Institut für Psychosoziale Intervention und Kommunikationsforschung, Raum U1-07
 Maximilianstraße 2; A - 6020 Innsbruck

Tel.: +43 512 / 507- 44628
  Mail: peter.muente@uibk.ac.at

 

Beratung für alle Anfangsbuchstaben:

Laura Bergmoser
Jeden Mittwoch von 11:00-12:30 Uhr
Liebeneggstr. 8
Etage: 01, Zimmer: 01-08

Beratung auf E-Mail-Anfrage (laura.bergmoser@student.uibk.ac.at)

Häufige Fragen (FAQ) 

Psychotherapeutisches Propädeutikum (LFU, 2015): 

[17.04.18] Aufgrund der deutlichen Zunahme von Universitätskursen und Universitätslehrgängen an österreichischen Universitäten wurde die Frage der Anerkennbarkeit von Prüfungsleistungen, die u.a. auch im Rahmen des Psychotherapeutischen Propädeutikums (LFU) erworben wurden, mit dem Zentralen Rechtsdienst der LFU neuerlich diskutiert. Ergebnis: Lehrveranstaltungen aus dem Propädeutikum können weiterhin für den BA Erziehungswissenschaft angerechnet werden.

 BA-Modul19:

[30.08.22] BA-Modul19: Für Modul 19 (Außerfachliche Kompetenzen) kann jede Prüfungsleistung aus einem BA-Studium oder für Hörer aller Fakultäten an der LFU selbst zugeordnet werden, sofern sie nach der Zulassung zum laufenden BA-Studium „Erziehungswissenschaft“ abgelegt wurde. (Einfach am Ende des Studiums in das Prüfungsprotokoll eintragen - eine offizielle Anerkennung ist nicht erforderlich). Lehrveranstaltungen, die an einer anderen Universität, im Rahmen z.B. eines Diplomstudiums bzw. eines Lehrgangs oder bereits vor der Zulassung zum laufenden BA-Studium „Erziehungswissenschaft“ absolviert wurden, müssen hingegen offiziell anerkannt werden.

MA-Modul 6 (Interdisziplinäre Kompetenzen):

[30.08.22] MA-Modul 6 (Interdisziplinäre Kompetenzen): Sie können aus jedem beliebigen MA- oder Diplomstudium an der LFU Lehrveranstaltungen dem MA-Modul 6 zuordnen, sofern sie nach der Zulassung zum laufenden MA-Studium „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ abgelegt wurden. (Einfach am Ende des Studiums in das Prüfungsprotokoll eintragen - eine offizielle Anerkennung ist nicht erforderlich). Lehrveranstaltungen, die an einer anderen Universität oder bereits vor der Zulassung zum laufenden MA-Studium „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ absolviert wurden, müssen hingegen offiziell anerkannt werden.

Wo finde ich die Unterlagen und Formulare? 

Alle Formulare zu den Anerkennungen befinden sich auf der Formularseite.

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