Stellungnahmen

Stellungnahme zum Entwurf einer 21. Novelle zur Straßenverkehrsordnung("Drogen am Steuer")

1. Der Entwurf sieht nach Feststellung der Suchtgiftbeeinträchtigung durch den Arzt neben der Blutabnahme den Harntest vor. Der Arzt soll die Untersuchungsart wählen, da verschiedene Suchtgifte in Blut und Harn unterschiedlich lange nachweisbar sind.
Gegen die Zulässigkeit von Harntests spricht, dass sie keine zuverlässigen Ergebnisse bringen. Die Tests arbeiten mit einer cut-off-line, das ist eine Grenzlinie, die entscheidet, ob ein test positiv oder negativ ausfällt. Während zB in den USA die cut-off-line einheitlich festgelegt ist, gibt es in Österreich keine verbindliche Grenzlinie; die verschiedenen Labors arbeiten mit verschiedenen cutoffs. Bevor nicht für Österreich festgelegt wird, ab welchem Suchtgiftgehalt ein Test als positiv auszufallen hat, können solche Testverfahren nicht angeordnet werden. Zudem bergen Harntest das Problem, dass sie auf bestimmte legale Substanzen gleich reagieren, wie auf illegale Drogen. So reagiert Codein gleich wie Morphium, was dazu führt, dass zB die Einnahme von bestimmten Hustensäften zu einem positiven Test führen kann. Auch der Konsum von Mohn zB in Form eines Mohnstrudels sowie von legalen Hanfprodukten (Hanföl) kann einen Test positiv ausfallen lassen. Weiters ist zu bedenken, dass im Harn eine gerade vorliegende Intoxikation noch nicht, eine früher eingenommene Drogenmenge aber sehr wohl nachweisbar ist. So kann THC auch noch Wochen nach der Einnahme im Harn festgestellt werden. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die vorgeschlagenen Harntests ihrem Ziel gerade nicht gerecht werden: Über tatsächliche, im Untersuchungszeitpunkt vorliegende Beeinträchtigungen durch Drogen lassen sich keine verlässlichen Angaben machen.
Interessant ist weiters, dass für Alkohol die gesetzliche Vermutung der Fahruntauglichkeit durch eine Grenzmenge (0.8 Promille) festgelegt ist, dies aber hinsichtlich der Suchtgiftbeeinträchtigung fehlt. Aber auch bei Drogen kann nicht von der Suchtgiftbeeinträchtigung gleich auf die Fahruntauglichkeit geschlossen werden. Im Gegenteil: Es lassen sich kaum vernünftige Aussagen über das Risiko von Drogen im Straßenverkehr treffen. So gibt es wenig verlässliche Studien über das Unfallsrisiko bei Cannabiskonsum. Die derzeit wichtigste deutet darauf hin, dass Cannabis nicht zu einer Beeinträchtigung des Fahrtauglichkeit, sondern im Gegenteil zu einer Risikoverminderung gegenüber substanzfreiem Fahren führt. Bewirkt eine Suchtgiftbeeinträchtigung aber keine Beeinträchtigung der Fahruntauglichkeit, so wird der Entwurf ad absurdum geführt.
ie Abnahme von Harntests oder Blutproben zur Feststellung der Suchtgiftbeeinträchtigung ist auch unter dem Aspekt des Selbstbelastungsverbot bedenklich. Dieses aus dem Anklageprozeß abgeleitete und im gerichtlichen wie auch im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundrecht besagt, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Er darf nicht dazu verhalten werden, an der Wahrheitsfindung dergestalt mitzuwirken, dass er seinen Körper als Beweismittel gegen sich selbst zur Verfügung stellt. Nun führen aber sowohl Blutabnahme als auch Harntest zu einem Beweismittel für eine gerichtliche Straftat, das eigentlich im Körper des Betroffenen verschlossen ist. Denn anders als der "bloße" Alkoholkonsum, werden Besitz, Erwerb und nach der Jud des OGH auch der bloße Konsum von Drogen strafrechtlich verfolgt. Es müsste daher hinsichtlich der Durchsetzung der Blutabnahme zur Alkoholbestimmung und der zur Suchtgiftbestimmung unterschieden werden, was der Entwurf aber unterlässt. Nach der vorgeschlagenen Regelung sollen für beide Substanzen die gleichen Durchsetzungsbestimmungen gelten. Demnach ist der Betroffene angehalten, die Maßnahmen zu erdulden, darf aber nicht dazu gezwungen werden. Doch sieht § 99 StVO vor, dass die Verweigerung zu einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß von S 16.000 bis 80.000,- führt, was wiederum einem Zwang gleichkommt. Da es sich bei Suchtgift um eine Substanz aus dem Körper des Betroffenen handelt, deren Vorliegen in der Folge direkt zu einem Strafverfahren führt und dort den wichtigsten Beweis ausmachen wird, muss die Durchsetzung der Maßnahmen weniger eingriffsintensiv geregelt werden. Schon der mittelbare Zwang durch die Verwaltungsstrafbarkeit der Weigerung widerspricht dem Selbstbelastungsverbot und ist abzulehnen. Die Durchführung der Blutabnahme bzw eines Harntests zum Suchtgiftnachweis ist mit Zustimmung des Betroffenen zulässig, nicht aber ein wie auch immer gearteter Zwang. Daher ist die Verwaltungsstrafe gar nicht erst anzudrohen.

2. Der Entwurf sieht vor, dass Personen, die zur Blutabnahme oder zur Harnprobe einem Arzt vorgeführt werden, zugleich andere Körperflüssigkeiten wie zB Speichel und Schweiß abzugeben haben, und zwar zum Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen.
Dieser Vorschlag birgt mehrere Unklarheiten und Probleme. Zum einem lässt die Formulierung "haben abzugeben" auf ein aktives Tun und nicht auf ein passives Dulden schließen, was mit dem Selbstbelastungsverbot nicht vereinbar ist. Die Zulässigkeit des Alkomates wird damit begründet, dass es sich eigentlich um ein Dulden und nicht ein Tun handle. Das kann noch nachvollzogen werden: der Mensch muss jedenfalls atmen, dh er kann entweder ins Röhrchen blasen, oder der Atem wird abgefangen. Was bedeutet es nun Speichel oder Schweiß abzugeben? Man kann den Betroffenen sicher nicht dazu zwingen, auszuspucken. Gemeint ist wohl hinsichtlich beider Spuren ein (Filzstäbchen)Abstrich, wie er bereits derzeit als erkennungsdienstliche Maßnahme gem § 64 SPG zulässig ist.
Zum anderen ist fraglich, wozu der wegen Suchtgiftverdachts vorgeführte Lenker, neben Harn und Blut auch noch weitere Körperflüssigkeiten abzugeben hat. Nach den Erläuterungen braucht man die Spuren zur Erprobung neuer Testverfahren, die die Suchtgiftfeststellung im Speichel ermöglichen. Man müsse praktische Erfahrungen sammeln und daher möglichst viele Testergebnisse auswerten Die Erläuterungen halten fest, dass der Entwurf die neuen Untersuchung gar nicht zwingend vorschreiben will, sondern vielmehr nur die Gewinnung von Datenmaterial sichergestellt werden soll. Das bedeutet nichts anderes, als dass sich der Staat mit dieser Regelung per Gesetz Versuchskaninchen für unerprobte Testverfahrens rekrutiert. Dies ist nicht zulässig und mit dem Verfassungsrecht nicht in Einklang zu bringen. Das Legalitätsprinzip erlaubt Grundrechtseingriffe nach Maßgabe der Vorbehalte. Doch die Beschaffung von Testpersonen bzw von Datenmaterial zur Ausreifung eines Testverfahrens per Gesetz ist weder ein notwendiger noch ein verhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre, und daher abzulehnen.

(Dr. Stefan Ebensperger) (Dr. Verena Murschetz, LL.M.)

Stellungnahme des Instituts für Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften der Universität Innsbruck zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

1. § 28a Abs 3 und 4 SMG unterscheiden zwischen Tätern, die Drogen in großer Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen und dafür streng bestraft werden sollen; und anderen Tätern, die dasselbe tun, weil sie drogenabhängig sind und sich Drogen zum eigenen Gebrauch oder Geld zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums beschaffen wollen. Wenn nicht erwiesen werden kann, ob der Täter zur Tatzeit drogenabhängig war, wurde er bisher nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nach dem milderen Strafsatz bestraft. Nach dem Vorschlag des Entwurfs soll der Täter beweisen müssen, daß er drogenabhängig ist. Der Richter soll also im Zweifel nicht mehr für, sondern gegen den Angeklagten entscheiden.
Um nachzuweisen, daß der Täter drogenabhängig ist, wird er beweisen müssen, daß er regelmäßig Drogen erworben, besessen und konsumiert hat, was zumindest nach § 27 Abs 1 SMG strafbar ist. Um seine Drogenabhängigkeit zu beweisen, muß der Täter weitere Delikte eingestehen, sich also selbst belasten.
Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" und das Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung sind zwei fundamentale Grundsätze jedes rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Daß das BMfJ daran denkt, diese Grundsätze einzuschränken, können wir nicht verstehen. Es gibt Leute, die glauben, die Bundesregierung habe ein gestörtes Verhältnis zu rechtsstaatlichen Grundsätzen und zu den Menschenrechten: Diese Leute werden sich, wenn der Entwurf Regierungsvorlage werden sollte, in ihrer Meinung bestätigt sehen.

2. § 28 Abs 4 E hebt den bisherigen Strafsatz von ein bis fünfzehn Jahren auf drei bis fünfzehn Jahre an. Das ist ein Signal, die relativ kleinen unter den großen Drogenhändlern härter zu bestrafen. Ein solches Signal ist sehr verwunderlich: Gewöhnlich denkt man ja an eine strengere Bestrafung gerade der schwersten Taten. Untergrenzen sollen im Gegenteil niedrig sein, damit der Richter auch den minder strafwürdigen Fällen angemessen Rechnung tragen kann, die es ja auch bei den mit schwersten Strafsätzen bedrohten Delikten immer wieder gibt.
§ 28 Abs 5 E hebt den bisherigen Strafsatz von zehn bis zwanzig Jahren auf zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslang an. Das ist geradezu lächerlich. Täter, die sich von der Aussicht auf eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren nicht beeindrucken lassen, wird auch diese neue Verschärfung wenig kümmern. Österreich ist, wie die erläuternden Bemerkungen mit Recht hervorheben, längst ein "Hochstrafenland"; Versuche, vom Hochstrafenland zum Höchststrafenland zu werden, können kriminalpolitisch nichts bringen.

3. Sehr ärgerlich ist die Erweiterung der Strafbestimmung des § 29 SMG: Nach dieser Gesetzesstelle ist strafbar, wer öffentlich zum Mißbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen. Jetzt sollen auch "Anleitungen" strafbar werden, wenn sie geeignet sind, einen solchen Mißbrauch nahezulegen. In den erläuternden Bemerkungen ist davon die Rede, Informationsbroschüren im Rahmen der Drogenprävention seien nicht strafbar. Das ist schön und gut. Aber von Veranstaltungen wie "Check it" oder von Veranstaltungen, in denen Heroinabhängige im richtigen Umgang mit der Spritze und in Vorsichtsmaßnahmen gegen Überdosierung unterrichtet werden, ist nicht die Rede. Fundamentalisten haben solche Veranstaltungen schon bisher bekämpft, sie werden sich in Zukunft auf § 29 SMG berufen, und Veranstalter werden in manchen Bundesländern mit Schikanen durch die Polizei rechnen müssen. § 29 SMG sollte in seiner bisherigen Form bestehen bleiben; oder der Gesetzgeber sollte in einem neuen Absatz 2 klarstellen, daß alle Maßnahmen, Drogenkonsumenten zum risikoarmen Umgang mit Drogen zu erziehen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.

4. Höchst unerfreulich ist auch die Neufassung des § 35 Abs 2 SMG. Nach § 35 Abs 1 SMG hat der Staatsanwalt, wenn ein Drogenabhängiger eine geringe Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch erwirbt oder besitzt, zB einen Haschischjoint raucht, die Anzeige für eine Probezeit zurückzulegen. Nach bisherigem Recht gilt das auch dann, wenn der Täter während der Probezeit noch einmal einen Joint raucht: Der Staatsanwalt kann sich dann freilich überlegen, ob nicht vielleicht eine therapeutische Maßnahme nach § 11 SMG angebracht ist. Einen Strafantrag darf er nach bisherigem Recht aber nur einbringen, wenn der Täter während der Probezeit eine größere Menge Suchtgift besessen oder wenn er Suchtgift weitergegeben hat (§ 35 Abs 2 SMG).
Nach dem neuen § 35 Abs 2 hat der Staatsanwalt, wenn der Haschischraucher während der Probezeit noch einmal raucht, die Wahl: Er kann wieder von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist und eine Verurteilung nicht notwendig scheint, ihn von weiteren solchen Taten abzuhalten; er kann aber auch, wenn er diese Voraussetzungen für nicht erfüllt hält, Anklage erheben. Leider sind Staatsanwälte und Gerichte zum Teil schon bisher in dieser Weise vorgegangen: So wurde zB eine Anklage und Verurteilung damit begründet, daß schon die erste Harnprobe während der Probezeit ein positives Ergebnis hatte (14 Os 165/99).
Daß der Staatsanwalt Haschischrauchern, die während der Probezeit wieder einige Züge aus einem Joint nehmen, anklagt und daß Gerichte sie verurteilen, ist im höchsten Grad unerfreulich: Die Täter werden mitunter von der Schule entfernt, verlieren ihr Lehrstelle: Der Strafantrag und die Verurteilung schadet den Tätern weit mehr als der eine oder andere Joint. Auch für die Öffentlichkeit entstehen zusätzliche Aufwendungen: Jugendliche ohne Ausbildung und Arbeit belasten die Sozialhilfe und die Betreuungseinrichtungen.
Der Entwurf geht den falschen Weg. Er sollte klarstellen, daß die Staatsanwälte Anzeigen wegen Erwerbes und Besitzes kleiner Mengen Drogen zum eigenen Gebrauch auch im Wiederholungsfall zurückzulegen haben. Staatsanwälte sollen sich im Wiederholungsfall über gesundheitsbezogene Maßnahmen, zB über eine intensivere ärztliche Überwachung oder eine Beratung und Betreuung Gedanken machen, aber das Rauchen eines Joints darf auch im Wiederholungsfall nicht zu einer strafgerichtlichen Verfolgung führen.
Erstaunlich ist, daß der Bund einerseits die Kosten für die dem Täter von Staatsanwaltschaft oder Gericht auferlegten therapeutischen Maßnahmen entgegen dem § 41 Abs 1 SMG nicht mehr bezahlen will, andererseits aber bereit ist, Geld in die Bestrafung von Haschischrauchern und in den Vollzug noch längerer und ganz nutzloser Freiheitsstrafen zu investieren: Jeder Tag, den ein Strafgefangener im Vollzug verbringt, kostet den Bund zwischen 1.100 S und 1.500 S. Weniger Sozialleistungen, damit sich der Staat mehr Strafgefangene leisten kann?

O.Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel
A.Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil
O.Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer
A.Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier

Stellungnahme des Instituts für Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften der Universität Innsbruck zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafgesetzbuch geändert werden

I. Der Entwurf schlägt vor, die Altersgrenze für das Jugendstrafrecht auf das vollendete 18. Lebensjahr herabzusetzen. Unseres Erachtens - und diese Meinung deckt sich mit der beinahe aller Praktiker - hat sich die geltende Altersgrenze von 19 Jahren sehr bewährt. Nun gibt es zweifellos Argumente, die für eine Herabsetzung auf das 18. Lebensjahr sprechen, zB die Absenkung der Volljährigkeitsgrenze, das Wahlrecht für 18Jährige, das Recht auf einen Führerschein. Auch kann man gewisses Verständnis dafür aufbringen, dass der Entwurf 18½Jährige nicht mehr so behandeln möchte wie 14½Jährige. Aber der Entwurf selbst erkennt in verdienstvoller Weise an, dass die Kriminalität Heranwachsender mit "anderen Maßstäben" zu messen ist als die älterer Personen (Entw S 8). Heranwachsende Menschen durchleben vielfach eine persönlichen Krise ("Adoleszenzkrise"), in der sie für Kriminalität anfälliger sind als andere Menschen (Entw S 5). Das Strafrecht muss auf solche entwicklungsbedingten Besonderheiten Bedacht nehmen. Weiters muss man bedenken, dass Freiheitsstrafen gegen Heranwachsende besonders schädlich sind. In den Jahren ab dem 18. Lebensjahr versucht der junge Mensch seinen Platz in der Erwachsenenwelt zu finden; es sind die Jahre, die seinen persönlichen Lebensstil nachhaltig prägen. Wer diese Jahre hinter Gittern verbringt, ist von den Arbeits-, Freizeit- und Sozialbedingungen einer Strafanstalt geprägt, und dies vermutlich sein Leben lang. In der Strafanstalt arbeiten Gefangene vielleicht 6 Stunden an vielleicht 4 Tagen in der Woche, und das unter Bedingungen, die sich erheblich von denen in der freien Wirtschaft unterscheiden. An Arbeitstagen verbringen Strafgefangene ca 16, an arbeitsfreien Tagen sogar 23/24 Stunden im Haftraum. Ein Mensch, der unter solchen Bedingungen erwachsen wird, wird sich im normalen Leben nur schwer zurechtfinden.
Aus diesen Gründen ist die Absenkung der Altersgrenze nur vertretbar, wenn für Heranwachsende entsprechende Sonderbestimmungen geschaffen werden.

II. Der Entwurf will kein "eigenständiges Heranwachsendenstrafrecht" schaffen (Entw S 8), enthält aber doch einige Sonderbestimmungen für junge Erwachsene Leider sind die vorgeschlagenen Bestimmungen völlig ungenügend!
a) Heranwachsende sind nach Meinung des Entwurfs Menschen zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr (§ 5a Entw). Das ist entschieden zu eng. Die Phase, in der junge Menschen zu Erwachsenen heranreifen, endet ja nicht schon mit 21 Jahren. Als Heranwachsende sollte der Entwurf junge Menschen von 18 bis 24 ansehen.
b) Anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Strafdrohung 10 bis 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe soll nach dem Entwurf (§ 5a Z 1) eine solche von 5 bis zu 20 Jahren treten. Das ist vernünftig, aber die Absenkung der Strafdrohungen für junge Erwachsene darf sich nicht auf die schwersten Strafdrohungen beschränken! Auch darf bei einem 18Jährigen die Strafdrohung zB für erpresserische Entführung (§ 102 StGB; 10 bis zu 20 Jahre) nicht strenger sein als die für Mord (5 bis zu 20 Jahre).Vorgeschlagen wird daher eine generelle Reduzierung der Obergrenze der Strafdrohungen bei Heranwachsenden um ein Drittel und der Entfall der Untergrenzen.
c) Das Alter des Täters unter 21 soll ein Milderungsgrund sein, der "besonders ins Gewicht" fällt (§ 5a Z 2 Entw). Aber das Alter unter 21 ist schon nach geltendem Recht ein wichtiger Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB). In der Praxis ist der Milderungsgrund freilich viel zu wenig wirksam. Die Gerichte verhängen über Heranwachsende nicht weniger oft Freiheitsstrafen als über ältere Täter, auch die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen dürfte sich kaum unterscheiden. Selbst der Entwurf rechnet angesichts der bisherigen Erfahrungen damit, dass die unbedingten Freiheitsstrafen für 18- bis 19jährige Täter deutlich zunehmen werden. Der Entwurf spricht von einem 57%igen Anstieg der unbedingten Freiheitsstrafen in dieser Altersgruppe (Entw S 10). Der Anteil der unbedingten Freiheitsstrafen an allen verhängten Strafen (Geldstrafen, Freiheitsstrafen) beträgt in Österreich 9,3 %, in Deutschland dagegen nur an die 5,6 % (Sicherheitsbericht 1998, 352 f). In Österreich ist der Anteil der unbedingten Freiheitsstrafen an allen Strafen daher schon jetzt um rund 64% höher als in Deutschland. Die vom Entwurf skizzierte Entwicklung wird die Kluft zwischen der österreichischen Strafenpraxis und der vergleichbarer europäischer Länder noch weiter vertiefen.
Mehr unbedingte Freiheitsstrafen für 18- bis 19Jährige ist nicht nur kriminalpolitisch verfehlt (siehe I.), sondern auch teuer: Mehr Freiheitsstrafen werden sehr viel mehr Geld kosten als der Entwurf erwartet. In den geschätzten 11 Mio S Mehraufwand jährlich (Entw S 10) sind die beträchtlichen sozialen Folgekosten noch gar nicht enthalten. Höhere Aufwendungen zB für Haftentlassenenhilfe, Sozialhilfe und Arbeitslosenunterstützung werden nicht zu vermeiden sein. Ein Mehr an Häftlingen bedeutet aber auch, dass mehr Justizwachepersonal zur Verfügung stehen muss, um die Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zu garantieren. Das dafür benötigte Geld wird man anderswo einsparen müssen.

III. Einige Verbesserungen könnten den Entwurf zu einem bedeutenden kriminalpolitischen Werk machen und zudem beträchtliche Kosten sparen. Wir schlagen daher folgende Änderungen vor:
a) Als Heranwachsende sollte der Entwurf junge Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 24. Lebensjahr ansehen.
b) Einige Regeln des Erwachsenenstrafrechts sind für Heranwachsende wenig geeignet, vor allem die Strafdrohungen des Erwachsenenstrafrechts sind in ihrem Fall entschieden zu hoch! Für Taten Heranwachsender sollte die Obergrenze der Strafdrohungen auf zwei Drittel der Erwachsenenstrafdrohungen herabgesetzt werden. Die Reduktion um ein Drittel behandelt Heranwachsende strenger als Jugendliche, nimmt aber doch Rücksicht auf die besondere Situation junger Menschen (vgl auch Entw S 8).
c) Mindeststrafdrohungen sollten für Heranwachsende nicht gelten. So wäre ein Unterschreitung der Strafuntergrenze auch ohne Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB möglich. Das ist schon deshalb notwendig, weil die Gerichte "außerordentliche" Regeln nicht gerne anwenden.
d) Der Gesetzgeber sollte auf die Regel des § 5 Z 9 JGG auch bei Heranwachsenden nicht verzichten, dh das Gericht sollte auch eine längere als zwei- oder dreijährige Freiheitsstrafe bedingt oder teilweise bedingt nachsehen können. Das hat den Vorteil, dass das Gericht bei entsprechender Tatschwere eine längere Strafe verhängen und dennoch - mit Rücksicht auf die günstige Prognose und das Fortkommen des Heranwachsenden - die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachsehen kann (§§ 43, 43a StGB), zumal Freiheitsstrafen für Heranwachsende sich besonders schädlich auswirken.
e) § 13 JGG (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) sollte auch bei Heranwachsenden anwendbar sein.

Innsbruck, am 13.9.2000

(O.Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel)
(A.Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil)
(O.Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer)
(A. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier)

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