Internationale Rechtshilfe Schwaighofer/Ebensperger
Internationale Rechtshilfe
in strafrechtlichen Angelegenheiten
Einführung - Texte - Materialien

704 Seiten; gebunden; 64.- EUR.-;
ISBN 3-85114-560-7; WUV

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Kurzbeschreibung: Die Vermehrung der völkerrechtlichen Rechtsquellen in den letzten Jahren und das damit verbundene Nebeneinander zahlreicher Verträge verschiedenster Ebenen (Vereinte Nationen, OECD, Europarat, Europäische Union, Schengenraum, bilaterale Verträge) haben zu einem kaum mehr durchdringbaren rechtlichen Dschungel geführt. Das Auffinden sämtlicher in einem konkreten Fall anwendbarer Vorschriften ist für den Praktiker zu einem mühevollen Unterfangen geworden.
Dieses Defizit soll geschlossen werden. Ziel dieses Werkes ist es, dem Benützer eine möglichst vollständige Sammlung aller einschlägigen Bestimmungen vorzulegen. Um den Umfang der Sammlung in einem vertretbaren Rahmen zu halten, war allerdings eine gewisse Selektion der Materialfülle unvermeidlich.

Vorwort: Die Intensivierung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen ist eines der erklärten Ziele der Europäischen Union und wird auch in Art K.3. des am 1. 5. 1999 in Kraft getretenen Amsterdamer Vertrages (Art 31 EUV konsolidierte Fassung) nachhaltig betont. Dieses Anliegen hat bereits in einer Fülle von Rechtsakten ihren Niederschlag gefunden. Sie stehen zwar erst zum Teil in Geltung, doch ist der Druck auf die Mitgliedstaaten zur raschen Umsetzung groß und sind deshalb die Ratifizierungsverfahren in den meisten Mitgliedstaaten in vollem Gang. Die Vermehrung der völkerrechtlichen Rechtsquellen auf diesem Gebiet in den letzten Jahren und das damit verbundene Nebeneinander zahlreicher Verträge verschiedenster Ebenen (Vereinte Nationen, OECD, Europarat, Europäische Union, Schengenraum, bilaterale Verträge) hat zu einem kaum mehr durchdringbaren rechtlichen Dschungel geführt. Schon die Auffindung sämtlicher in einem konkreten Fall anwendbarer Vorschriften ist zu einem mühevollen Unterfangen geworden, weil derzeit keine aktuelle Sammlung von Rechtsvorschriften, die aus österreichischer Sicht relevant sind, existiert: Die von Linke/Epp/Doukupil/Felsenstein herausgegebene Gesetzesausgabe zum Internationalen Strafrecht stammt aus dem Jahr 1981 und ist damit längst veraltet.
Dieses Defizit soll durch das vorliegende Werk geschlossen werden. Ziel war es, dem Benützer eine möglichst vollständige Sammlung aller einschlägigen Bestimmungen vorzulegen. Allerdings stellte sich bald heraus, dass dieses Ziel utopisch ist: Die Materialfülle ist zu groß. Um den Umfang der Sammlung in einem einigermaßen vertretbaren Rahmen zu halten, waren Abstriche unvermeidlich.
Die Einführung soll dem Benützer den Materialienteil erschließen und Hinweise geben, welche Rechtsquellen im Fall einer Auslieferung, der Übernahme oder Übertragung der Strafvollstreckung, der Überwachung oder der Strafverfolgung und der Leistung sonstiger Rechtshilfe zu beachten sind und wie dabei vorzugehen ist.
Am Beginn des Materialienteiles (I. Teil) stehen die einschlägigen nationalen österreichischen Vorschriften (§§ 61 ff StGB, ARHG, ARHV, PolKG und ZusIntGerG). Daran schließen sich - geordnet nach deren Urhebern - die maßgeblichen völkerrechtlichen Vertragswerke an:
Zunächst werden im II. Teil die einschlägigen Übereinkommen des Europarats wiedergegeben: das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) mit dem für Österreich relevanten 2. Zusatzprotokoll, das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (EuRhÜbk) samt Zusatzprotokoll, das Europäische Terrorismusübereinkommen, die (Europäischen) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, über die Internationale Geltung von Strafurteilen, über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen, über die Übertragung der Strafverfolgung, weiters das Auskunftsübereinkommen samt Zusatzprotokoll sowie das Geldwäscheübereinkommen. Mit abgedruckt sind auch allfällige Vorbehalte und Erklärungen der Vertragsstaaten.
Im III. Teil sind die bilateralen Ergänzungsübereinkommen zum EuAlÜbk und EuRhÜbk zu finden.
Der IV. Teil ist den Verträgen und Übereinkommen der Europäischen Union gewidmet. Im Anschluss an einen Auszug aus dem EU-Vertrag werden die Übereinkommen der EU über die Auslieferung (AuslÜbk-EU) und über das vereinfachte Auslieferungsverfahren (VereinfAuslÜbk-EU), jeweils samt Erläuterndem Bericht, wiedergegeben, die sog. Fax-Konvention (Fax-Konv-EG), das Übereinkommen der EU über die Rechtshilfe (RhÜbk-EU), das sog. Ne-bis-in-idem-Übereinkommen (Ne-bis-in-idemÜbk-EG), das Vollstreckungsübereinkommen der EG (VollstrÜbk-EG) und das Europolübereinkommen (EuropolÜbk) wiedergegeben. Es folgen der Vertrag über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen und die relevanten Bestimmungen des SDÜ selbst. Den EU-Abschnitt runden die sog. deliktsspezifischen Übereinkommen ab: das Übereinkommen der EU zur Bekämpfung der Bestechung (BestechÜbk-EU) und das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EU (BetrugsÜbk-EU) samt Zusatzprotokollen, weiters Art 280 EGV und die auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EG. Nicht beiseite gelassen werden konnte schließlich auch das ehrgeizigste, wenn auch noch in weiter Ferne befindliche Projekt der EU, das Corpus Juris: Dieses Modellstrafrecht und -strafprozessrecht könnte nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission - ebenfalls gestützt auf Art 280 EGV - womöglich als Verordnung unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entfalten.
Der V. Teil enthält noch das von Österreich ratifizierte OECD-Bestechungsübereinkommen, der VI. Teil weist auf einige weitere bedeutsame Rechtsakte der Vereinten Nationen, insbesondere zur Bekämpfung des Drogenhandels, des Frauen-, Mädchen- und Kinderhandels, (nur) hin. Der Abdruck hätte zu viel Platz in Anspruch genommen. Auch auf die Wiedergabe der Statuten der Internationalen Gerichte für Jugoslawien und Ruanda und des Rom-Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs wurde verzichtet, weil sie bei eher geringerer praktischer Bedeutung besonders umfangreich sind.
Die Übereinkommen werden grundsätzlich nur in deutscher Sprache wiedergegeben, auch wenn bei bestimmten Übereinkommen (etwa den Europaratsübereinkommen) Deutsch keine verbindliche Sprache ist. Der verbindliche (regelmäßig englische und französische Text) kann im Internet unter der nach dem Titel angegebenen Adresse abgerufen werden. Weiters wird dort angeführt, in welchem Publikationsorgan und wo die betreffende Rechtsquelle aufzufinden ist. Zur Beurteilung der Anwendbarkeit werden auch das Datum des Inkrafttretens und der aktuelle Ratifikationsstand angegeben, der im übrigen (teilweise) ebenfalls im Internet abgefragt werden kann. Die Materialien zu den innerstaatlichen Gesetzen und den von Österreich bereits ratifizierten Übereinkommen sind aus Platzgründen nur ausnahmsweise abgedruckt; zumindest die Nummern der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen werden aber immer angegeben. Literatur, Gesetzgebung, Materialien sowie Vorbehalte/Erklärungen wurden bis 31. Dezember 2000 berücksichtigt.
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