Der Senat


Der Senat ist das einzige direkt demokratisch legitimierte, dh unmittelbar von den Universitätsangehörigen gewählte Leitungsorgan der Universität. Er besteht aus 13 Mitgliedern der Kurie der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, sechs Angehörigen der Kurie des Mittelbaus, einem Mitglied der Kurie des allgemeinen Universitätspersonals sowie sechs Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden. Die Wahlen zum Senat finden alle drei Jahre, getrennt für alle drei Kurien, statt. Bei der nächsten Senatswahl (2025) wird auch die Briefwahl zulässig sein.

 

Der Senat tagt als Plenum ca. 6-7 Mal im Jahr. Dazwischen finden laufend Treffen der einzelnen Senatsarbeitsgruppen, die zu verschiedenen Themen eingerichtet werden, statt. Die Kurien des Senats treffen sich gewöhnlich vor den Plenumssitzungen in eigenen Sitzungen, um die anstehenden Tagesordnungspunkte vorzubesprechen. Die Mitgliedschaft im Senat ist weisungsfrei.

 

Die meisten Zuständigkeiten des Senats sind in § 25 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 aufgezählt. Dazu gehören unter anderem:

 

  • Zustimmungsrecht zu Satzungsteilen (zB Studienrechtliche Bestimmungen, verschiedene Wahlordnungen, abgekürzte Berufungsverfahren, Frauenförderplan, Evaluierungen, Ehrungen etc)
  • Stellungnahmerecht zu Erlassung und Änderung des Organisationsplans und des Entwicklungsplans
  • Mitwirkung an der Wahl des/der Rektors/in (Erstellung eines bindenden Dreiervorschlags) sowie der VizerektorInnen (Stellungnahme)
  • Wahl von drei (von sieben) Mitgliedern des Universitätsrats
  • Entsendung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie eines Teils der Mitglieder der Schiedskommission der Universität
  • Erlassung von Curricula und Einsetzung von Curriculum-Kommissionen
  • Einsetzung von Habilitations- und Berufungskommissionen gem § 98 Universitätsgesetz 2002
  • Erlassung von Richtlinien für Curriculum-Kommissionen, Habilitations- und Berufungskommissionen gem § 98 Universitätsgesetz 2002

 

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