Informationen zu Berufungsverfahren §98 UG 2002

1) Die Berufungskommission konstituiert sich in ihrer ersten Sitzung und wählt zu Beginn eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (eine zweite Stellvertretung ist bei Bedarf zulässig). Sie erstellt sodann in derselben Sitzung auf Grundlage des Stellenprofils (mit Hilfe eines von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Formulars) den Entwurf eines Ausschreibungstexts, der unverzüglich an die Rektorin oder den Rektor weiterzuleiten ist. Dieser Entwurf darf auch die Dauer des Bewerbungszeitraums sowie einen voraussichtlichen Termin oder voraussichtliche alternative Termine für die Präsentationen enthalten, sofern auf die Unverbindlichkeit dieser Terminangabe hingewiesen wird. Die Rektorin oder der Rektor ist an den Entwurf des Ausschreibungstexts nicht gebunden.

2) Die Berufungskommission darf vor der Gutachtenserstellung nur diejenigen Bewerbungen aussondern, die „offenkundig ungeeignet“ sind. Alle anderen Bewerbungen sind den Gutachterinnen und Gutachtern zuzuleiten. Die Berufungskommission darf die offenkundig geeigneten, weiterzuleitenden Bewerbungen in eine vorläufige Reihung nach Kategorie A (sehr gut geeignete Bewerbungen), Kategorie B (gut geeignete Bewerbungen) und Kategorie C (weniger gut geeignete Bewerbungen) einteilen, die für die Gutachterinnen und Gutachter aber nicht bindend ist.

3) Bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter darf sowohl die Berufungskommission als auch die Rektorin oder der Rektor Personen, die sich nicht bewarben, mit deren Zustimmung als zusätzliche Kandidatinnen und Kandidaten einbeziehen.

4) Die Präsentationen bestehen jedenfalls aus einem öffentlichen Vortrag sowie - nur wenn die Berufungskommission einen entsprechenden Beschluss fasst - einem zusätzlichen öffentlichen Lehrvortrag. Außerdem sind nicht-öffentliche Hearings vor der Berufungskommission abzuhalten. Die Präsentationen dürfen frühestens vier Wochen nach Übermittlung der Einladungen an die ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten stattfinden.

5) Der Besetzungsvorschlag muss die drei am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthalten und ist zu begründen. In sachlich begründeten Fällen ist auch ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten zulässig, diese Begründung ist schriftlich festzuhalten. Mehr als drei Kandidatinnen und Kandidaten darf der Vorschlag nicht enthalten, außer es handelt sich um eine ex-aequo-Reihung, die theoretisch auf jedem der 3 Plätze möglich ist.

6) Allgemeine verfahrensrechtliche Regeln finden sich in der Geschäftsordnung des Senats, die zwingend von der Berufungskommission anzuwenden ist. Dies betrifft zB die Wahl der oder des (ersten oder allenfalls zweiten stellvertretenden) Vorsitzenden, Quoren für Anwesenheit und Beschlussfassung in der Berufungskommission, Vertretungsregeln, Befangenheitsregeln, Antragsstellung, Sondervotum, Sitzungsprotokoll und Wiederaufnahme eines bereits gefassten Beschlusses.

7) Die Sitzungen der Berufungskommission unterliegen im Wesentlichen einer Geheimnispflicht, insoweit dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung der Entscheidung der Berufungskommission oder im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person erforderlich und verhältnismäßig ist. Im Umgang mit den Bewerbungsunterlagen und sonstigen persönlichen Daten ist noch zusätzlich der Datenschutz (insbesondere Geheimhaltung personenbezogener Daten und Löschung personenbezogener Daten nach dem Abschluss des Berufungsverfahrens) zu beachten.

8) Die von der Berufungskommission zu beachtenden Rechte des AKG in diesem Verfahren ergeben sich aus § 42 UG[RIS - Rechtsinformationssystem des Bundes] und dem Frauenförderungsplan der Universität Innsbruck (insbesondere §§ 29 ff). Wichtig: Der AKG ist rechtzeitig zu allen Sitzungen der Berufungskommission einzuladen und hat das Recht, bei bestimmten vermuteten Diskriminierungen binnen drei Wochen Einspruch gegen Entscheidungen der Berufungskommission zu erheben.

9) Rechtliche Fragen zum Berufungsverfahren sind an das Senatsbüro zu richten.

10) Zeitschiene:

Die Berufungskommission hat ihr Verfahren so durchzuführen, dass zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und der Erstellung des Besetzungsvorschlags maximal sieben Monate liegen.

Folgende Zwischenfristen sind dabei zu beachten:

  • konstituierende Sitzung (nach Einsetzung der Berufungskommission und Weiterleitung des Stellenprofils an diese): Erstellung des Entwurfs des Ausschreibungstexts
  • Ausschreibung und Bewerbungsphase (ab Ende der Bewerbungsfrist beginnt die 7-Monats-Frist bis zur Erstellung des Besetzungsvorschlags)
  • 2. Sitzung innerhalb 1 Monats nach Ende der Bewerbungsfrist: Ausscheidung der offenkundig ungeeigneten Bewerbungen; unverzügliche Information an die Rektorin oder den Rektor, welche Bewerbungen weitergeleitet werden sollen; Wartefrist von zwei Wochen, innerhalb welcher die Rektorin oder der Rektor die Berufungskommission unverbindlich darauf hinweisen kann, dass offenkundig ungeeignete Bewerbungen weitergeleitet würden; danach unverzügliche Übermittlung der offenkundig geeigneten Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter
  • Erstellung der Gutachten innerhalb von 8 Wochen
  • 3. Sitzung innerhalb 1 Monats nach Einlangen der Gutachten: Festlegung, welche Kandidatinnen und Kandidaten einzuladen sind; unverzügliche Weiterleitung der Einladungsliste an die Rektorin oder den Rektor
  • Einladung der Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Einladungsliste durch die Rektorin oder den Rektor
  • Präsentationen frühestens 4 Wochen nach Übermittlung der Einladungen der Rektorin oder des Rektors an die Kandidatinnen und Kandidaten
  • 4. Sitzung unverzüglich nach den Präsentationen: Erstellung des Besetzungsvorschlags, der unverzüglich an die Rektorin oder den Rektor, die Dekanin oder den Dekan sowie die Studiendekanin oder den Studiendekan der betreffenden Fakultät weiterzuleiten ist.

Das reguläre Berufungsverfahren wird in § 98 UG 2002 geregelt. Der Senat ist daran insofern maßgeblich beteiligt, als er die Berufungskommission - eine weisungsfreie Senatskommission - wie auch die Gutachter/innen einsetzt sowie die Richtlinien für das Verfahren der Berufungskommission erlässt. An den abgekürzten Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs 1, 3 und 5 UG ist der Senat dagegen gar nicht beteiligt, an denjenigen gemäß § 99 Abs 4 und § 99a UG nur insofern, als deren Verfahren in Satzungsteilen geregelt sind, die durch den Senat auf Antrag des Rektorats erlassen werden.

Die Größe der Berufungskommissionen ist je nach Fakultät unterschiedlich:

13 Mitglieder (7:3:2:1):

  • Betriebswirtschaft
  • Biologie
  • Chemie und Pharmazie
  • Geo- und Atmosphärenwissenschaften
  • LehrerInnenbildung
  • Mathematik, Informatik und Physik
  • Soziale und Politische Wissenschaften
  • Volkswirtschaft und Statistik
  • Katholisch-Theologischen Fakultät
  • Philosophisch-Historischen Fakultät und
  • Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät


11 Mitglieder (6:3:1:1):

  • Architektur
  • Bildungswissenschaften
  • Rechtswissenschaftlichen Fakultät


9 Mitglieder (5:2:1:1)

  • Psychologie und Sportwissenschaft
  • Technische Wissenschaften

Nachdem die Freigabe der Stelle erfolgt ist, legen die Vertreter/innen der Universitätsprofessoren/innen im Senat den Fachbereich nach Anhörung der Universitätsprofessoren/innen der von der fachlichen Widmung der zu besetzenden Stelle betroffenen Fakultät fest. Dem Fachbereich gehören alle Universitätsprofessoren/innen an, die ein Fach vertreten, das der fachlichen Widmung der zu besetzenden Stelle entspricht oder mit dieser verwandt ist.

Dieser Personengruppe gehören alle (aktiven) Universitätsprofessoren/innen gemäß § 97 UG 2002 an, dh alle Universitätsprofessoren/innen gemäß § 98, § 99 Abs 1, 3 und 4 sowie § 99a UG, aber auch Assoziierte Professoren/innen gem § 99 Abs 5 (sofern die ab 2015 geschlossene Qualifikationsvereinbarung erfüllt wurde). Im Ausnahmefall - sofern nicht ausreichend Personen dieser Personengruppe verfügbarsind, was zu begründen ist - können auch habilitierte Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben (z.B. Institutsleiter/innen oder Dekane/innen), die keine Universitätsprofessoren/innen sind, als „professorale“ Mitglieder bestellt werden.

Nein. Es ist nur zulässig, weitere Personen als „Auskunftspersonen“ ohne Stimmrecht zur Sitzung zu laden, wenn deren besondere Expertise erforderlich ist.

Ja. Demnach haben der Berufungskommission mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Die Kontrolle dieser Quote obliegt dem AKG, der auch prüft, ob bei Vorliegen einer sachlichen Begründung - da keine fachlich geeigneten Frauen zur Verfügung stehen - von der Erfüllung der Frauenquote abgesehen werden kann.

Die konstituierende Sitzung der Berufungskommission ist zu Beginn der Funktionsperiode von der oder dem an Lebensjahren ältesten der Berufungskommission angehörenden Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor einzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Danach übernimmt der oder die gewählte Vorsitzende den Vorsitz und ist der oder die stellvertretende Vorsitzende zu wählen (auch die Wahl eines oder einer zweiten stellvertretenden Vorsitzenden ist bei Bedarf zulässig).

In diesem Fall rückt ein Ersatzmitglied bzw ein Ersatzgutachter/in nach. Sofern keine Ersatzmitglieder oder Ersatzgutachter/innen zur Verfügung stehen, muss dies dem Senat gemeldet werden, damit eine Nachnominierung durchgeführt werden kann.

Sind Ersatzmitglieder bestellt, werden die Mitglieder bei Verhinderung von ihrem Ersatzmitglied vertreten. Ist ein Ersatzmitglied nicht bestellt oder verhindert, kann die Stimme für jeweils eine Sitzung einem Mitglied, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen werden. Tritt die Verhinderung während der Sitzung auf, kann die Stimme für die restliche Sitzung einem Mitglied, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen werden.

Es sind drei Gutachter/innen, darunter mindestens zwei externe, sowie mindestens eine Ersatzgutachterin oder ein Ersatzgutachter zu bestellen. Die Rektorin oder der Rektor kann eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen. Zu (Ersatz-)Gutachter/innen dürfen nur Personen bestellt werden, die für das Fach, für das die zu besetzende Stelle gewidmet ist, oder zumindest für ein mit diesem verwandtes Fach habilitiert sind oder eine gleichzuhaltende Qualifikation aufweisen. Im Fall der einer Habilitation gleichzuhaltenden Qualifikation ist kurz zu begründen, worin diese besteht. Es können auch Privatdozenten/innen der Universität Innsbruck sowie - bei entsprechender Qualifikation - im Ruhestand befindliche oder emeritierte Angehörige der Universität Innsbruck zu Gutachtern/innen bestellt werden, sie gelten jedoch nicht als extern.

Eine Befangenheit von Kommissionsmitgliedern oder von Gutachtern/innen liegt nur vor, wenn einer der Gründe des § 7 AVG gegeben ist: Bezogen auf ein Berufungsverfahren, kann dies der Fall sein, wenn man selbst oder Angehörige sich beworben haben oder wenn „sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind“, die „volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“. Nach der Rechtsprechung liegt Letzteres vor, wenn eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder wenn bei objektiver Betrachtung auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Entscheidungsträgers zu zweifeln. Der Vorwurf einer Befangenheit hat stets konkrete Umstände aufzuzeigen, die die Objektivität in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Der bloße Umstand, dass sich eine Person des eigenen Instituts bewirbt oder eine gemeinsame Publikation verfasst wurde, ist per se noch kein Grund für Befangenheit, es können aber - nachzuweisende - Umstände hinzutreten, die eine Befangenheit verursachen könnten.

Ein Mitglied, bei dem einer der in § 7 AVG genannten Befangenheitsgründe vorliegt, darf seine Stimme nicht abgeben und hat den Sitzungssaal zu verlassen. Eine Stimmübertragung ist zulässig. Ein Befangenheitsgrund ist der oder dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen. Gegebenenfalls ist ein als befangen zu betrachtendes Mitglied von der oder dem Vorsitzenden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Im Zweifelsfall trifft das Kollegialorgan eine Feststellung über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes durch Beschluss.

Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Art. 22a Abs. 2 B-VG (BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2024) erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung der Entscheidung der Berufungskommission oder im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen. Davon unabhängig ist im Hinblick auf personenbezogene Daten der Bewerberinnen und Bewerber der Datenschutz zu beachten. 5 Die oder der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperiode, auf die Pflicht aller Mitglieder der Berufungskommission zur Geheimhaltung hinzuweisen.

Ja. Ein Sondervotum muss sofort nach der Abstimmung angemeldet und begründet werden. Die Begründung ist zumindest stichwortartig im Protokoll festzuhalten. Eine schriftliche Ausfertigung muss innerhalb von sechs Werktagen nach der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission einlangen.

Nein.

Die Präsentationen bestehen jedenfalls aus einem öffentlichen Vortrag sowie - nur wenn die Berufungskommission dies wünscht - einem zusätzlichen öffentlichen Lehrvortrag. Darüber hinaus sind nicht-öffentliche Hearings vor der Berufungskommission abzuhalten.

Ja, bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachter/innen, entweder durch die Berufungskommission oder durch die Rektorin oder den Rektor.

Die Berufungskommission darf, wenn sie möchte, den an die Gutachter/innen übermittelten Bewerbungen eine vorläufige Reihung beifügen, in der sie alle Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich erfüllen, in Kategorie A (sehr gut geeignete Bewerbungen), Kategorie B (gut geeignete Bewerbungen) und Kategorie C (weniger gut geeignete Bewerbungen) einteilt. Die Gutachter/innen sind jedoch an diese Reihung nicht gebunden.

Ja, dies muss aber besonders begründet werden.

Nur im Falle, dass eine oder mehr Personen ex aequo gereiht wird oder werden, mehr als 3 Plätze dürfen aber keinesfalls vergeben werden.

Ja, dies ist auf allen drei Plätzen des Besetzungsvorschlags möglich.

Ja.

Bei sonstigen Anfragen kontaktieren Sie bitte das Büro des Senats.

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